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瑞士的法律

Ordinance on quality of ecological agriculture

颁布于 2002-10-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, agricultural land, subsidy/incentive, financial agricultural measures, ecological production/organic production

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文本

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 910.210 Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft vom 7. Oktober 20021 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf die Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Ver netzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft vom 4. April 2001 (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV) sowie auf Art. 3 lit. a und Art. 35 des Land wirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000,2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1Diese Verordnung bezweckt die finanzielle Unterstützung der Bestrebungen zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt. Auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche wer den für ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität bzw. deren Vernetzung Beiträge an den Bewirtschafter* ausbezahlt. Zweck 2Sie legt die Kriterien der biologischen Qualität der ökologischen Ausgleichsflächen und deren Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug. Art. 23 1Der Vollzug obliegt dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend De partement genannt). Vollzug 2Für den Vollzug kann das Departement Dritte beiziehen. Art. 34 Die Beitragsberechtigung richtet sich nach Art. 2 ff. ÖQV und den Bedingungen nach Ziff. II. dieser Verordnung. Beitragsberech tigung 1 Mit Revision vom 31. Oktober 2005. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 4 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 910.210 2 II. Biologische Qualität und Vernetzung Art. 41 1Die Standeskommission legt gemäss Art. 3 ÖQV die Mindestanforderungen fest. Biologische Qua lität 2Beiträge gemäss Art. 7 f. dieser Verordnung werden für die Flächen ausbezahlt, welche die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Art. 52 1Die Standeskommission legt gemäss Art. 4 ÖQV die Gebiete der Vernetzungsflä chen fest. Kantonale Ver netzung 2Die Vernetzungsflächen werden gemäss ökologischen Kriterien in Parzellengenau igkeit festgelegt. 3Beiträge gemäss Art. 7 f. dieser Verordnung können Bewirtschafter geltend ma chen, deren ökologische Ausgleichsflächen in den ausgeschiedenen Vernetzungs flächen liegen. Art. 63 1Die Standeskommission legt gemäss Art. 4 ÖQV Vorgaben für weitere Vernet zungsprojekte fest. Weitere Vernet zungsprojekte 2Projektträger für weitere Vernetzungsprojekte können der Kanton, einzelne oder mehrere Bezirke zusammen, aber auch Organisationen oder Privatpersonen sein. 3Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung und deren Finanzierung. III. Beiträge Art. 74 1Die Beitragshöhe richtet sich nach den Maximalbeiträgen gemäss Art. 7 ÖQV. Beitragshöhe 2Die Beiträge sind sowohl untereinander wie auch mit anderen Flächenbeiträgen kumulierbar. 3Die Beitragsauszahlungen sind direkt mit den Bundesbeiträgen gekoppelt und wer den solange gewährleistet, wie auch die entsprechenden Bundesmittel zur Verfü gung gestellt werden. 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert (Abs. 1 und 3) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 4 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 910.210 Art. 81 Die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge richtet sich nach Art. 14 ÖQV. Beitragskürzun gen IV. Schlussbestimmungen Art. 92 Für jegliche Auszahlungen basierend auf dieser Verordnung ist im Rahmen der all jährlichen Betriebs- und Viehzählungen dem Landwirtschaftssekretariat ein entspre chendes Gesuch einzureichen. Gesuch und Auszahlung Art. 10 Das Departement kann für Aufwendungen der Gesuchsprüfung und entsprechender Folgearbeiten (Kontrolle, Kartierung etc.) max. Fr. 1.-- pro Are dem Gesuchsteller in Rechnung stellen. Gebühren Art. 11 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft und gilt erst mals für das Beitragsjahr 2003. Inkrafttreten 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005.

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