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瑞士的法律

Ordinance on protection of biotops and ecological compensation

颁布于 1992-09-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Schwyz
主题
Wild species and ecosystems
关键词
wild fauna, wild flora, stock enhancement/repopulation, subsidy/incentive, protection of species, biodiversity

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  1. 721.110 SRSZ 1.2.2010 1 Verordnung über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Aus gleich 1 2 (Vom 24. September 1992) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,3 gestützt auf § 67 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978,4 in Ausführung des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966,5 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 6 1. Zweck 1 Die Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen. 2 Der ökologische Ausgleich ergänzt inner- und ausserhalb von Siedlungen den Biotopschutz. Er bezweckt insbesondere die Vernetzung der einzelnen Biotope. § 2 7 2. Schutzwürdige Biotope Schutzwürdig sind Biotope, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für seltene und bedrohte Lebensgemeinschaften aufweisen, wie insbesondere Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockensteinmau ern sowie Trockenwiesen und -weiden. § 3 3. Ökologischer Ausgleich Als ökologische Ausgleichsflächen gelten Landschaftselemente und Lebensräu me mit naturnaher und standortgemässer Vegetation wie beispielsweise Bachläu fe, Kleingewässer, Uferbestockungen, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feld obstbäume, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften. II. Schutzmassnahmen und Zuständigkeiten 8 § 4 9 1. Kommunale Inventare 1 Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Biotope. Diese enthal ten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der Biotope sowie Aussagen über die erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. 721.110 2 2 Die Bewertung und Einstufung erfolgt in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz. 3 Die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bei der Inventarisation ist zu gewährleisten. § 5 10 2. Schutzmassnahmen a) Instrumente Als Schutzmassnahmen fallen in Betracht: a) verwaltungsrechtliche Verträge; b) Erwerb von dinglichen Rechten durch Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen nach Art. 730 ff. Zivilgesetzbuch; c) Schutzverordnungen; d) selbständige Nutzungspläne mit zugehörigen Vorschriften; e) Ausscheiden von Schutzzonen und Einzelschutzobjekten in den Zonenplä nen mit zugehörigen Vorschriften im Baureglement; f) Schutzverfügungen; g) Erwerb und Widmung von Grundstücken. § 6 b) Bezeichnung der Schutzobjekte 1 Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonen planung, gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen fest. 2 Der Regierungsrat genehmigt die kommunale Schutzzonenplanung aufgrund einer Prüfung der Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und ihre Übereinstimmung mit den kantonalen Plänen. Gleichzeitig genehmigt er die Einstufung der Objekte und legt die Zuständigkeit für die Schutz- und Unter haltsmassnahmen fest. 3 Biotope von nationaler Bedeutung werden in der Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als kommunale Schutzobjekte bezeichnet. § 7 c) Zuständigkeit für die Schutzmassnahmen 1 Die Festlegung der kantonalen oder kommunalen Zuständigkeit erfolgt auf grund der in den Bundesinventaren und in den kommunalen Inventaren vor genommenen Einstufung nach nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung. 2 Unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsvorschriften trifft das vom Regie rungsrat bezeichnete Departement die Schutzmassnahmen für die kantonalen Schutzobjekte und legt die erforderlichen Unterhaltsmassnahmen fest. 3 Die Gemeinden haben für den Schutz und Unterhalt der kommunalen Schutz objekte zu sorgen. Sie können zusätzliche Schutzmassnahmen treffen. 721.110 SRSZ 1.2.2010 3 § 8 d) Ersatzvornahme 1 Unterlässt die Gemeinde trotz Mahnung die Anordnung der erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen, kann der Regierungsrat das zuständige Departement ermächtigen, diese ersatzweise zu erlassen. Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör. 2 Die Kosten werden der Standortgemeinde übertragen. § 9 3. Zuständigkeit für den ökologischen Ausgleich 1 Die Gemeinden sorgen durch Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs und Bepflanzungsmassnahmen für ökologische Ausgleichsflächen. Sie erfüllen diese Aufgabe durch den Abschluss von Vereinbarungen sowie auf ihren eigenen Grundstücken. 2 Der Kanton sorgt für den ökologischen Ausgleich auf seinen eigenen Grundstü cken sowie bei eigenen oder von ihm massgebend subventionierten Bautätigkei ten. § 9a 11 4. Artenschutz 1 Das zuständige Departement kann Schutzmassnahmen ergreifen, um seltene und schützenswerte Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebende Tierarten zu fördern. 2 Die im Anhang aufgeführten wild wachsenden Pflanzen- und Pilzarten sowie frei lebenden Tierarten sind umfassend geschützt. Der Regierungsrat ist ermäch tigt, dieses Verzeichnis bei Bedarf anzupassen. 3 In den im Anhang aufgeführten Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnah me von Neophyten oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden. Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Pflanzenschutzreservate bei Bedarf anzupas sen. § 9b 12 5. Pilzsammeln 1 Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen sind untersagt. Für wissenschaftliche oder schulische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot bewilligen. 2 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln, Morcheln nicht mehr als 1 kg. 3 Der Regierungsrat kann für bestimmte Gebiete temporäre Schonzeiten festle gen, in denen das Pflücken und Sammeln von Pilzen untersagt ist. § 9c 13 6. Aufsicht 1 Polizei-, Forst-, Jagd- und Fischereiorgane sowie vom zuständigen Departement beauftragte oder ernannte Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung der Schutzbestimmungen in den kantonalen Naturschutzgebieten sowie der Arten schutzbestimmungen gemäss § 9a und § 9b. 721.110 4 2 Sie informieren die Besucherinnen und Besucher über die Besonderheiten der Naturschutzgebiete, die Bedeutung der Artenschutzbestimmungen sowie über die Verhaltensregeln. 3 Sie zeigen Übertretungen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt. III. Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge § 10 1. Kantonale Abgeltungen a) Grundsatz 1 Der Kanton leistet Abgeltungen, wenn durch eine kantonale Schutzmassnahme gemäss § 5 die bisher zulässige Nutzung eingeschränkt wird und dadurch eine nachgewiesene Ertragseinbusse entsteht. 2 Als massgebende Ertragseinbusse gelten der Ertragsrückgang sowie durch die Schutzmassnahmen begründete Kürzungen des Milchkontingentes oder von flächenabhängigen Beiträgen. § 11 14 b) Berechtigung 1 Die Abgeltung der Ertragseinbusse wird vom zuständigen Departement berech net. Sie wird an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter, in der Regel jähr lich oder gemäss verwaltungsrechtlichem Vertrag, längstens aber für eine Dauer von 25 Jahren ausgerichtet. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen kann die Abgeltung ausnahmsweise der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentü mer ausgerichtet werden. 2 Die Grundsätze über die Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, bleiben vorbehalten. § 12 15 c) Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen Die Abgeltung bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter anderseits. § 13 2. Periodische kantonale Bewirtschaftungsbeiträge a) Voraussetzung, Berechtigung 1 Der Kanton richtet den Bewirtschaftern für die angepasste, naturschutzgerech te Nutzung und Pflege von kantonal geschützten Biotopen jährliche Bewirtschaf tungsbeiträge aus. 2 Voraussetzung für die Ausrichtung eines periodischen Bewirtschaftungsbeitra ges ist, dass die bewirtschaftete Fläche mit einer Schutzmassnahme gemäss § 5 provisorisch oder definitiv unter Schutz gestellt ist. Als provisorische Schutz massnahme gilt insbesondere der Erlass einer Planungszone. 3 Beitragsberechtigt ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Perso nengesamtheit, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. 721.110 SRSZ 1.2.2010 5 § 14 16 b) Beiträge für Streue- und Trockenstandorte 1 Der maximale Bewirtschaftungsbeitrag für Streue- und Trockenstandorte wird vom Regierungsrat festgelegt und ist periodisch der Teuerung anzupassen. 2 Die Höhe des Bewirtschaftungsbeitrages richtet sich nach der Nutzungsart, den besonderen Erschwernissen und der naturschützerischen Leistung. 3 Der Bewirtschaftungsbeitrag bildet Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits sowie der Grundei gentümerin oder dem Grundeigentümer und der beitragsberechtigten Bewirt schafterin oder dem beitragsberechtigten Bewirtschafter anderseits. § 15 17 c) Beiträge für die übrigen Objekte 1 Die Bewirtschaftungsbeiträge für die übrigen Objekte des Biotopschutzes und des ökologischen Ausgleichs werden in der Vollzugsverordnung des Regierungs rates festgesetzt. 2 Im Übrigen gilt § 14 sinngemäss. § 16 18 d) Fälligkeit, Kürzung 1 Die Beiträge werden den beitragsberechtigten Bewirtschaftern jährlich Ende Dezember ausbezahlt. 2 Wurden im Beitragsjahr die massgebenden Nutzungsvorschriften missachtet, wird der Beitrag gestrichen oder gekürzt. § 17 19 3. Einmalige kantonale Beiträge 1 Für ausserordentliche Pflege-, Aufwertungs- und Vollzugsmassnahmen in kan tonalen Schutzgebieten sowie für Artenschutzmassnahmen können einmalige Beiträge ausgerichtet werden. 2 Umfang der Massnahmen sowie Beitragshöhe bilden Gegenstand von verwal tungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement und den für die Durchführung der Massnahmen Verantwortlichen. § 18 20 4. Abgrenzung zu den Landwirtschaftsbeiträgen Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen werden für Leistungen ausgerichtet, welche zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach der Landwirtschaftsge setzgebung erbracht werden. § 19 21 5. Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge Die Gemeinden richten nach den Grundsätzen der §§ 10-18 dieser Verordnung für kommunal geschützte Biotope und Planungszonen gemäss § 14 des Pla nungs- und Baugesetzes sowie für Artenschutzmassnahmen Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge aus. Vorhandene Ansätze und Richtlinien des Kantons sind für die Festsetzung der Höhe verbindlich. 721.110 6 IV. Finanzierung § 20 22 Kostentragung 1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schutz- und Unterhaltsmassnah men, des auf seinen eigenen Grundstücken und bei eigenen Bauvorhaben veran lassten ökologischen Ausgleichs sowie der von ihm veranlassten Artenschutz massnahmen. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten für die kommunalen Schutz- und Unterhalts massnahmen sowie der von ihr veranlassten Artenschutzmassnahmen. 3 Die Gemeinde trägt die Kosten des ökologischen Ausgleichs und kann sie Dritten übertragen. § 20a 23 Programmvereinbarungen 1 Für die Massnahmen im Natur- und Landschaftsschutz kann der Regierungsrat Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliessen. 2 Die Beiträge für die kommunalen Schutz- und Pflegemassnahmen richten sich nach den Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton. Die Zuteilung der Beiträge an die Gemeinden wird in der Vollzugsverordnung des Regierungsra tes festgelegt. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 21 1. Kantonale Fachstelle für den Naturschutz 1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Naturschutz zuständige kantonale Fachstelle. 2 Die Fachstelle sorgt für die Beratung der Gemeinden sowie für den Verkehr zwischen den zuständigen Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Ge meinden. § 22 2. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 NHG Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz zuständige Behörde. § 23 3. Vollzug 1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. 2 Er erlässt, soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, die erforder lichen Vollzugsvorschriften. 721.110 SRSZ 1.2.2010 7 § 24 4. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen Die zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinden können öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf diese Verordnung oder ge stützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften abstützen, im Grundbuch anmerken lassen. § 25 5. Wiederherstellung 1 Wer ein gemäss § 5 definitiv oder provisorisch geschütztes Objekt beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden: a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entste hen; c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist; d) zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten. 2 Die Zuständigkeit zur Anordnung der Wiederherstellung richtet sich nach § 7. § 26 24 6. Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen § 9a und § 9b dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. § 27 7. Änderung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird nachstehender Erlass wie folgt geändert: Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 29. November 1927:25 § 3ter wird aufgehoben § 10 wird wie folgt geändert: «Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfü gungen werden mit Haft oder Busse bestraft.» § 28 8. Referendum, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz sammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.26 721.110 8 Anhang 27 I. Liste der kantonal geschützten Pflanzenarten Folgende wild wachsenden Pflanzenarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben, ausgerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden: Flacher Bärlapp Lycopodium complanatum Edelweiss Leontopodium alpinum Siebenstern Trientalis europaea Zwergbirke Betula nana alle Seerosen-Arten, die nicht Nymphaeaceae-Arten bundesrechtlich geschützt sind. Alpen-Aster Aster alpinus Alpen-Veilchen Cyclamen purpurascens Aurikel Primula auricula alle Enzian-Arten (ausgenommen Gentiana-Arten Frühlingsenzian und Feldenzian), die nicht bundesrechtlich geschützt sind. Moorenzian Swertia perennis Maiglöckchen Convallaria majalis alle Rohrkolben-Arten, die nicht Typhaceae-Arten bundesrechtlich geschützt sind. alle Seidelbast-Arten Daphne-Arten alle Steinbrech-Arten Saxifraga-Arten Steinnelke Dianthus silvester alle Schwertlilien-Arten, die nicht Iridaceae-Arten bundesrechtlich geschützt sind II. Liste der kantonal geschützten Pilzarten Folgende wild wachsenden Pilzarten dürfen nicht gepflückt, ausgegraben, aus gerissen, versandt, verkauft oder gekauft werden: III. Liste der kantonal geschützten Tierarten Folgende frei lebende Tierart darf nicht gefangen, gesammelt, in Gewahrsam genommen, getötet, mitgeführt oder verkauft werden: Weinbergschnecke Helix pomatia 721.110 SRSZ 1.2.2010 9 IV. Liste der kantonalen Pflanzenschutzreservate In den folgenden Pflanzenschutzreservaten dürfen mit Ausnahme von Neophyten oder Problempflanzen der landwirtschaftlichen Nutzung keine Pflanzen und Pilze gepflückt, ausgegraben oder ausgerissen werden: Pflanzenschutzreservat Rossberg (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie rungsratsbeschluss Nr. 3014/1965), Pflanzenschutzreservate im Rigigebiet (Perimeter gemäss Planbeilagen zu den Regierungsratsbeschlüssen Nr. 3014/1965, 273/1966 und 1519/1971), Pflanzenschutzreservat Zindlenspitz (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie rungsratsbeschluss Nr. 3089/1965), Pflanzenschutzreservat Mythengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie rungsratsbeschluss Nr. 521/1970), Pflanzenschutzreservat Hoch-Ybrig (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie rungsratsbeschluss Nr. 1303/1971), Pflanzenschutzreservat Köpfengebiet (Perimeter gemäss Planbeilage zum Regie rungsratsbeschluss Nr. 408/1972). 1 GS 18-257 mit Änderungen vom 17. April 2002 (Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung, GS 20-212), vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115i), vom 18. Februar 2009 (GS 22 59) und vom 18. November 2009 (GS 22-81). 2 Titel in der Fassung vom 18. November 2009. 3 Ingress in der Fassung vom 18. November 2009. 4 SRSZ 210.100. 5 SR 451. 6 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009. 7 Fassung vom 18. Februar 2009. 8 Fassung vom 18. Februar 2009. 9 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Februar 2009. 10 Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009. 11 Neu eingefügt am 18. November 2009. 12 Neu eingefügt am 18. November 2009. 13 Neu eingefügt am 18. November 2009. 14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 18. Februar 2009. 15 Fassung vom 18. Februar 2009. 16 Abs. 1 in der Fassung vom 17. April 2002; Überschrift und Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Februar 2009. 17 Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009. 18 Abs. 1 in der Fassung vom 17. April 2002. 19 Fassung vom 18. November 2009. 20 Fassung vom 18. Februar 2009. 21 Fassung vom 18. Februar 2009. 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. November 2009. 23 Neu eingefügt am 28. März 2007. 24 Fassung vom 18. November 2009. 721.110 10 25 GS 10-372; SRSZ 720.110. 26 15. Dezember 1992 (Abl 1992 1527). Inkrafttreten der Änderungen: vom 17. April 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 956), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 18. Februar 2009 am 1. Juli 2009 (Abl 2009 1466) und vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 66). 27 Neu eingefügt am 18. November 2009.

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