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瑞士的法律

Ordinance on promotion contributions according to the Energy Law

颁布于 2000-12-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · St. Gallen
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, renewable energy, subsidy/incentive, special fund

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Art. 1. 1 Die Regierung beschliesst das Förderungsprogramm für die Dauer des vom Grossen Rat gewährten Sonderkredits. 2 Im Förderungsprogramm werden geregelt: a) Förderungsmassnahmen; b) besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen; c) Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze. 3 Die Regelungsbereiche nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen Allgemeine Voraussetzungen

  2. Art. 2. 1 Förderungsbeiträge können gewährt werden für Bauten und Anlagen, die ganzjährig bewohnt oder genutzt werden. 2 Keine Förderungsbeiträge werden für Massnahmen gewährt, die bereits mit öffentlichen Geldern des Bundes unterstützt werden. Beitragsgesuche

  3. Art. 3.3 1 Wer um Förderungsbeiträge ersucht, reicht dem Amt für Umwelt und Energie die notwendigen Unterlagen ein. Beitragszusicherung

  4. Art. 4.4 1 Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags auf Grund dieser Verordnung und des Förderungsprogramms. 2 Die Beitragszusicherung erfolgt im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Verfall der Zusicherung

  5. Art. 5.5 1 Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Voraussetzungen zur Auszahlung nicht innert einem Jahr nach der Zusicherung erfüllt sind. 2 In begründeten Fällen kann das Amt für Umwelt und Energie Ausnahmen gewähren. Verwirkung des Anspruchs

  6. Art. 6. 1 Wird vor Erlass der Beitragszusicherung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, wird kein Förderungsbeitrag gewährt. 2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf die Förderung der MINERGIE-Zertifizierung. Auszahlung

  7. Art. 7.6 1 Das Amt für Umwelt und Energie zahlt den Förderungsbeitrag aus, wenn: a) die Arbeiten abgeschlossen sind; b) die Baute oder Anlage von der Baubewilligungsbehörde abgenommen ist; c) die mit der Beitragszusicherung verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllt sind, soweit dies im Zeitpunkt der Abnahme möglich ist. 2 Es kann die Baute oder Anlage vor der Auszahlung besichtigen und die Abrechnungsunterlagen einsehen. 3 Der Förderungsbeitrag wird im Rahmen des verfügbaren Jahreskredites ausbezahlt. Mitwirkungspflicht

  8. Art. 8.7 1 Das Amt für Umwelt und Energie kann während der ersten drei Betriebsjahre verlangen, dass ihm der Energieverbrauch mitgeteilt wird. Rückforderung

  9. Art. 9.8 1 Das Amt für Umwelt und Energie verfügt die Rückforderung von Förderungsbeiträgen, wenn: a) diese zu Unrecht bezogen wurden; b) eine Baute oder Anlage vor Ablauf von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird; c) wichtige mit der Beitragszusicherung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 2 Es kann in begründeten Fällen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. Verwendung der Ergebnisse

  10. Art. 10. 1 Der Staat kann Ergebnisse der geförderten Massnahmen weiterverwenden und Dritten zugänglich machen. Vorbehalten bleiben Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. 3. Förderungsbeiträge für andere Massnahmen Voraussetzung

  11. Art. 11. 1 Gefördert werden können Massnahmen zu Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung und Marketing, die im Interesse des Kantons St.Gallen liegen. Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung

  12. Art. 12. 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung werden sachgemäss angewendet. II. Förderung ausserhalb des Förderungsprogramms Allgemeine Voraussetzungen

  13. Art. 13. 1 Gefördert werden können Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie und zur Entwicklung von Energiesparmassnahmen, wenn diese: a) von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen umgesetzt werden; b) an Bauten und Anlagen umgesetzt werden, die im Kanton St.Gallen liegen. Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung

  14. Art. 14.9 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung werden sachgemäss angewendet. 2 Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung eines Schlussberichts beim Amt für Umwelt und Energie. III. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn

  15. Art. 15. 1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Anton Grüninger, Landammann Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer -------------------------------------------------------------------------------- 1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2000, ABl 2000, 2880; in Vollzug ab 1. Januar 2001. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 49 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42– 101 (sGS 141.3). 2 Referendumsvorlage siehe ABl 2000, 1139 3 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 4 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 5 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 6 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 8 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 9 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

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