Ordinance on promotion contributions according to the Energy Law
颁布于 2000-12-12 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · St. Gallen
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, renewable energy, subsidy/incentive, special fund
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Art. 1. 1 Die Regierung beschliesst das Förderungsprogramm für die Dauer des vom Grossen Rat gewährten Sonderkredits. 2 Im Förderungsprogramm werden geregelt: a) Förderungsmassnahmen; b) besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen; c) Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze. 3 Die Regelungsbereiche nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. 2. Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen Allgemeine Voraussetzungen
Art. 2. 1 Förderungsbeiträge können gewährt werden für Bauten und Anlagen, die ganzjährig bewohnt oder genutzt werden. 2 Keine Förderungsbeiträge werden für Massnahmen gewährt, die bereits mit öffentlichen Geldern des Bundes unterstützt werden. Beitragsgesuche
Art. 3.3 1 Wer um Förderungsbeiträge ersucht, reicht dem Amt für Umwelt und Energie die notwendigen Unterlagen ein. Beitragszusicherung
Art. 4.4 1 Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags auf Grund dieser Verordnung und des Förderungsprogramms. 2 Die Beitragszusicherung erfolgt im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Verfall der Zusicherung
Art. 5.5 1 Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Voraussetzungen zur Auszahlung nicht innert einem Jahr nach der Zusicherung erfüllt sind. 2 In begründeten Fällen kann das Amt für Umwelt und Energie Ausnahmen gewähren. Verwirkung des Anspruchs
Art. 6. 1 Wird vor Erlass der Beitragszusicherung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, wird kein Förderungsbeitrag gewährt. 2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf die Förderung der MINERGIE-Zertifizierung. Auszahlung
Art. 7.6 1 Das Amt für Umwelt und Energie zahlt den Förderungsbeitrag aus, wenn: a) die Arbeiten abgeschlossen sind; b) die Baute oder Anlage von der Baubewilligungsbehörde abgenommen ist; c) die mit der Beitragszusicherung verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllt sind, soweit dies im Zeitpunkt der Abnahme möglich ist. 2 Es kann die Baute oder Anlage vor der Auszahlung besichtigen und die Abrechnungsunterlagen einsehen. 3 Der Förderungsbeitrag wird im Rahmen des verfügbaren Jahreskredites ausbezahlt. Mitwirkungspflicht
Art. 8.7 1 Das Amt für Umwelt und Energie kann während der ersten drei Betriebsjahre verlangen, dass ihm der Energieverbrauch mitgeteilt wird. Rückforderung
Art. 9.8 1 Das Amt für Umwelt und Energie verfügt die Rückforderung von Förderungsbeiträgen, wenn: a) diese zu Unrecht bezogen wurden; b) eine Baute oder Anlage vor Ablauf von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird; c) wichtige mit der Beitragszusicherung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 2 Es kann in begründeten Fällen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. Verwendung der Ergebnisse
Art. 10. 1 Der Staat kann Ergebnisse der geförderten Massnahmen weiterverwenden und Dritten zugänglich machen. Vorbehalten bleiben Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. 3. Förderungsbeiträge für andere Massnahmen Voraussetzung
Art. 11. 1 Gefördert werden können Massnahmen zu Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung und Marketing, die im Interesse des Kantons St.Gallen liegen. Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung
Art. 12. 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung werden sachgemäss angewendet. II. Förderung ausserhalb des Förderungsprogramms Allgemeine Voraussetzungen
Art. 13. 1 Gefördert werden können Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie und zur Entwicklung von Energiesparmassnahmen, wenn diese: a) von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St.Gallen umgesetzt werden; b) an Bauten und Anlagen umgesetzt werden, die im Kanton St.Gallen liegen. Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung
Art. 14.9 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Zusicherung, Auszahlung und Rückforderung werden sachgemäss angewendet. 2 Die Auszahlung erfolgt nach Einreichung eines Schlussberichts beim Amt für Umwelt und Energie. III. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn
Art. 15. 1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Anton Grüninger, Landammann Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer -------------------------------------------------------------------------------- 1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2000, ABl 2000, 2880; in Vollzug ab 1. Januar 2001. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 49 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42– 101 (sGS 141.3). 2 Referendumsvorlage siehe ABl 2000, 1139 3 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 4 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 5 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 6 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 8 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 9 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.