Ordinance on population protection and civil protection in the Canton Aargau (Population and Civil Protection Ordinance)
颁布于 2006-11-22 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Aargau
- 主题
- Environment
- 关键词
- hazards, financing, enforcement/compliance
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515.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 2006 S. 271 1 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) Vom 22. November 2006 (Stand 1. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 3, 4, 5, 8, 14, 20, 22, 33, 35, 38, 40, 43 und 52 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 2006 1), die §§ 13 Abs. 2 und 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwal tung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 2), § 7 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 3), § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 4) und § 1 Abs. 6 der Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001 5). * beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz 1 Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Stelle bezeichnet, ist die zuständige kantonale Stelle im Sinne des BZG-AG die Abteilung Militär und Be völkerungsschutz (AMB). Sie erlässt die erforderlichen Weisungen. 2 Die AMB ist zuständig für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, den Regionen, den Gemeinden und dem grenznahen Ausland. 1) SAR 515.200 2) SAR 153.100 3) SAR 165.170 4) SAR 661.110 5) SAR 661.153 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/515.200/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/153.100/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/165.170/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/661.110/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/661.153/de 515.211 2 3 Werden vom Bund neue oder zusätzliche Aufgaben an den Kanton delegiert, so ist die AMB dafür besorgt, dass die zuständigen kantonalen Stellen die entsprechenden Massnahmen treffen. 2. Bevölkerungsschutz 2.1. Verantwortung und Aufgaben des Kantons § 2 Bevölkerungsschutzregionen; Koordinationsstelle Bevölkerungsschutz 1 Die Bevölkerungsschutzregionen ergeben sich aus Anhang 1. 2 Die Kantonale Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist die AMB. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben a) Schaffung der Grundlagen zur Zusammenarbeit der Beteiligten, zur Koordina tion und Konzentration der personellen und materiellen Ressourcen sowie zur Nutzung von Synergien, b) Erlass der erforderlichen Anordnungen und Weisungen für die Umsetzung des Bevölkerungsschutzes nach den Vorgaben des Regierungsrats, c) Information von Behörden und Öffentlichkeit über sämtliche Belange des Bevölkerungsschutzes, d) Koordination aller Arbeiten zur Erstellung und Nachführung einer umfassen den Gefährdungsanalyse, e) Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der Einsatzfähigkeit der Führungs organe, f) Sicherstellung der Alarmierung und der Einsatzbereitschaft des Kantonalen Führungsstabes (KFS), g) Festlegung der Führungsstandorte des KFS, h) Unterhalt und Betrieb des geschützten Führungsstandortes der Regierung, i) Organisation, Durchführung und Koordination der Aus- und Weiterbildung der Führungsorgane, k) Sicherstellung der personellen und finanziellen Mittel für die Aus- und Wei terbildungen, l) Koordination der Aus- und Weiterbildung des Bundes für die Partner des Bevölkerungsschutzes, m) Vollzug der Aufgaben im Bereich Requisition. § 3 Kantonaler Führungsstab 1 Struktur und Grösse des KFS ergeben sich aus Anhang 2. 2 Für die Mitglieder des KFS, für die durch den KFS aufgebotenen Angehörigen der Staatsverwaltung und der selbständigen staatlichen Institutionen sowie für extern beigezogene Spezialisten wird eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlos sen. Der Vollzug erfolgt durch die AMB. 515.211 3 3 Der KFS kann aufgeboten werden durch a) die Nationale Alarmzentrale, b) den Regierungsrat, c) die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements Gesundheit und Sozia les, d) die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei, die Stellver tretung oder den Pikettoffizier, e) die Chefin beziehungsweise den Chef oder die Stabschefin beziehungsweise den Stabschef des KFS, f) die Einsatzleitung. 4 Der KFS stellt seine Erreichbarkeit, rasche Einsatzbereitschaft und Stellvertretun gen sicher. Er muss über die kantonale Feuerwehr–Alarmstelle aufgeboten werden können. 5 Die Mitglieder des KFS haben jedem Aufgebot für Einsätze und Ausbildungen Folge zu leisten. 6 Sofortmassnahmen zur Hilfeleistung bis zum Betrag von Fr. 250'000.– pro Ereig nis kann der KFS in eigener Kompetenz beschliessen. Er hat dem Regierungsrat darüber Rechenschaft abzulegen und Antrag auf Kompensation zu stellen. § 4 Entschädigung KFS-Mitglieder * 1 Die Mitglieder des KFS werden über die entsprechenden Departemente bezie hungsweise Abteilungen entschädigt. Für die Entschädigung gilt das Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 1) und die dazugehörige Vollziehungsverordnung vom 31. Januar 2001 2). 2 Für Mitglieder des KFS, die nicht der kantonalen Verwaltung und den selbststän digen staatlichen Institutionen angehören, wird gemäss § 4 des Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 nebst den allge meinen Spesen für Verpflegung und Fahrkosten eine Pauschalentschädigung in der Höhe des zweifachen Sitzungsgeldes ausgerichtet. 3 Werden externe Fachspezialisten oder Fachspezialistinnen zugezogen, werden die Entschädigungen auf der Grundlage der Ansätze der entsprechenden Fachverbände soweit möglich vorgängig vereinbart. § 5 Kantonales Katastrophen Einsatzelement 1 Struktur und Grösse des Kantonalen Katastrophen Einsatzelementes (KKE) erge ben sich aus Anhang 3. Der Regierungsrat wählt die Kommandantin oder den Kommandanten des KKE. 2 Das KKE wird durch den Regierungsrat oder den KFS aufgeboten. Das Personal der mobilen Sanitätshilfsstellen sowie des Care-Teams Aargau als Teile des KKE kann auch von den zuständigen Alarmstellen aufgeboten werden. 1) SAR 165.170 2) SAR 165.171 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/165.170/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/165.171/de 515.211 4 3 Zivilschutz- und Koordinationsstelle für das KKE ist die AMB. 4 Die Verrechnung von Leistungen zu Gunsten von Gemeinden oder Dritten erfolgt auf der Basis einer Vollkostenrechnung. Der Regierungsrat entscheidet über Aus nahmen. § 5a * Entschädigung KKE-Mitglieder 1 Mitglieder des KKE, die keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Bun desgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Er werbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 1) haben, erhalten für den Besuch von Aus- und Weiterbildungen eine Pauschale von Fr. 240.– pro Tag. Verpflegungs und Fahrkosten werden nicht separat entschädigt. 2 Mitglieder des KKE erhalten für Ernstfalleinsätze zusätzlich zur Entschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz oder zur Pauschale von Fr. 240.– pro Tag eine Entschädigung für entstandene Verpflegungs- und Fahrkosten gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen. 3 Nicht der kantonalen Verwaltung angehörige Teilnehmende von Sitzungen der Führung des KKE, des Care-Teams Aargau oder der Samariterleiterfunktionäre erhalten pro aufgewendete Stunde eine Entschädigung von Fr. 30.–. Nach demsel ben Ansatz werden die vom Kommandanten des KKE angeordneten Arbeiten ent schädigt. Verpflegungs- und Fahrkosten werden separat gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen entschädigt. 4 Die Figurantinnen und Figuranten, die an einer Aus- und Weiterbildung des KKE gemäss den §§ 5 und 11 BZG-AG teilnehmen, erhalten eine Pauschalentschädigung von Fr. 60.–. Verpflegungs- und Fahrkosten werden nicht separat entschädigt. § 6 Kantonales Personal 1 Der KFS ist berechtigt, Angehörige der kantonalen Verwaltung und der selbststän digen staatlichen Institutionen auch für Ausbildungen und Planungsarbeiten aufzu bieten. 2 Die Angehörigen der kantonalen Verwaltung und der selbstständigen staatlichen Institutionen haben jedem Aufgebot des KFS Folge zu leisten. 3 Die im Rahmen eines Aufgebots erbrachte Leistung gilt als Arbeitszeit im Sinne der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Kantons. 4 Die Entschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1. 1) SR 834.1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/834.1/de 515.211 5 2.2. Verantwortung und Aufgaben der Gemeinden * § 7 Gemeinden 1 Die Gemeinden innerhalb einer Bevölkerungsschutzregion bezeichnen eine Koor dinationsstelle für den Bevölkerungsschutz und sorgen für die Erfüllung folgender Aufgaben: a) Schaffung der Grundlagen zur Zusammenarbeit der Beteiligten, zur Koordina tion und Konzentration der personellen und materiellen Ressourcen sowie zur Nutzung von Synergien, b) Information von Behörden und Bevölkerung über die regionalen Belange des Bevölkerungsschutzes, c) Organisation des Regionalen Führungsorganes (RFO) gemäss den kantonalen Richtlinien, d) Erlass des Reglements und der Pflichtenhefte für das RFO, e) Bereitstellung eines Hauptführungsstandortes und weiterer, den Bedürfnissen der Bevölkerungsschutzregion entsprechend notwendiger Führungsstandorte, f) Überwachung der Arbeit des RFO, g) Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung des RFO nach Vorgaben des Kan tons, h) Sicherstellung der Alarmierung und Einsatzbereitschaft des RFO, i) Regelung der Entschädigung der Mitglieder des RFO. § 8 Regionale Führungsorgane 1 Die Gemeinderäte oder die von ihnen bezeichnete Koordinationsstelle wählen die Mitglieder des RFO. 2 Für die Mitglieder des RFO und für die durch das RFO im Einsatz zusätzlich auf gebotenen Spezialistinnen und Spezialisten ist eine Unfall- und Haftpflichtversiche rung abzuschliessen. 3 Die RFO können aufgeboten werden durch a) die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements Gesundheit und Sozia les, b) den KFS, c) die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei, die Stellver tretung oder den Pikettoffizier, d) die Chefin beziehungsweise den Chef oder die Stabschefin beziehungsweise den Stabschef des RFO, e) die Einsatzleitung, f) * die Gemeinderäte der betreffenden Region. 4 Die RFO stellen ihre Erreichbarkeit, rasche Einsatzbereitschaft und Stellvertretun gen sicher. Sie müssen über die Kantonale Feuerwehr Alarmstelle aufgeboten wer den können. Die Kosten tragen die Regionen. 5 Die Mitglieder der RFO haben jedem Aufgebot für Einsätze und Ausbildungen Folge zu leisten. 515.211 6 6 Bei einem Ernsteinsatz haben die RFO die Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu informieren und ihre Verbindung sicherzustellen. Die Einsatzzentrale der Kantons polizei ihrerseits informiert die AMB beziehungsweise den KFS über ein solches Aufgebot. 7 Den RFO ist die Führungsunterstützung ihrer Zivilschutzorganisationen (ZSO) für Einsätze und Übungen unterstellt. Die Übungseinsätze müssen mit dem Zivilschutz kommando frühzeitig abgesprochen und koordiniert werden. * 8 … * 2.3. Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen § 9 Zuständigkeit im Gesundheitswesen 1 Zuständige Stelle für den Bereich Gesundheitswesen im Bevölkerungsschutz ist der Kantonsärztliche Dienst der Abteilung Gesundheitsdienste (KAD). Er erlässt die erforderlichen Weisungen. § 10 Ereignisse mit grossem Patientenanfall 1 Die Bewältigung eines Ereignisses mit grossem Patientenanfall baut auf den Struk turen des Alltagsrettungswesens auf und basiert auf der Einsatzleitstelle ELS 144 am Kantonsspital Aarau. § 11 Verantwortlichkeiten des Kantons 1 Bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall stellt der KAD den öffentlichen Ret tungsdiensten zusätzliches Material zur Verfügung. 2 Dem KAD obliegt die sanitätsdienstliche Vorbereitung auf Ereignisse mit grossem Patientenanfall. Grundlagen bilden die Richtlinien des Interverbandes für Rettungs wesen (IVR) 1) und das Konzept KSD 96 2) des Bundes. 2bis Das im Gesundheitswesen tätige Personal, das gemäss § 14 BZG-AG an den vom KAD durchgeführten Aus- und Weiterbildungen teilnimmt, erhält eine Pau schale von Fr. 240.– pro Tag. Verpflegungs- und Fahrkosten werden nicht separat entschädigt. * 2ter Die Figurantinnen und Figuranten, die an einer Aus- und Weiterbildung gemäss § 14 BZG-AG teilnehmen, erhalten eine Pauschalentschädigung von Fr. 60.–. Ver pflegungs- und Fahrkosten werden nicht separat entschädigt. * 3 Der KAD erlässt die erforderlichen Weisungen zur psychologischen Betreuung von verletzten und unverletzten Betroffenen. 1) Richtlinien zur Organisation des Sanitätsdienstes bei Grossereignissen und Katastrophen (www.ivr.ch) 2) Konzept 96; Koordinierter Sanitätsdienst vom 26. März 1997 (1996 d) (www.vbs.admin.ch) http://www.ivr.ch/ http://www.vbs.admin.ch/ 515.211 7 § 12 Verantwortlichkeiten Dritter 1 Die Einsatzleitstelle ELS 144 betreibt den rückwärtigen Kommandoposten Sanität. 2 Die Rettungsdienste bereiten sich durch die Teilnahme an Aus- und Weiterbildun gen sowie an Übungen auf ihren Einsatz bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall vor. 3 Die Spitäler bereiten sich auf Ereignisse mit grossem Patientenanfall mit der Bil dung einer Notfallorganisation vor. Sie schulen ihr Personal und führen regelmässig Übungen durch. 4 Die geschützten Spitäler dienen dem Gesundheitswesen bei Ereignissen mit gros sem Patientenanfall als Standort für die Betreuung und Pflege von Patientinnen und Patienten oder zur kurzfristigen Unterbringung von obdachlosen und schutzsuchen den Personen. 5 Die Einzelheiten werden in den entsprechenden Verträgen gemäss den Bestim mungen des Spitalgesetzes (SpiG) vom 25. Februar 2003 1) vereinbart. 6 Die Bezirksärztinnen und -ärzte und ihre Stellvertretungen sind verpflichtet, sich im Hinblick auf Ereignisse mit grossem Patientenanfall ausbilden zu lassen und einem Aufgebot zur Hilfeleistung Folge zu leisten. § 13 Sanitätsdienstliche Führung 1 Der KAD kann für die sanitätsdienstliche Führung bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall spezielle Fachpersonen ernennen und sie ausbilden. § 14 Koordinierter Sanitätsdienst 1 Die AMB erstellt das Dispositiv für die Schutzanlagen und Einrichtungen des Ko ordinieren Sanitätsdienstes (KSD). 2 Jede Gemeinde wird nach Anhörung einer sanitätsdienstlichen Anlage zugewiesen. § 15 Kommunikation 1 Der KAD sorgt im Hinblick auf Ereignisse mit grossem Patientenanfall für die Sicherstellung der notwendigen Kommunikation und Verbindungen. § 16 Geschützte Spitäler 1 Bereitstellung, Betrieb und Unterhalt der geschützten Spitäler obliegt den Spitälern und sind nach den Vorgaben der AMB auszuführen. Für den Unterhalt kann das Spital bei der AMB Personal des Zivilschutzes beantragen. 2 Die AMB führt periodische Anlagekontrollen durch. 1) SAR 331.200 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/331.200/de 515.211 8 3. Zivilschutz 3.1. Organisation und Aufgaben § 17 Strukturen und Mittel 1 Koordinationsstelle des Zivilschutzes ist die AMB. 2 Die Grundstrukturen des Zivilschutzes werden in drei Organisationstypen festge legt: a) Typ 1: 6'000 bis 10'000 Einwohner/-innen, b) Typ 2: 10'000 bis 20'000 Einwohner/-innen, c) Typ 3: über 20'000 Einwohner/-innen. 3 Die Fachbereiche und Formationen, die minimalen Bestandeszahlen und die Mittel ergeben sich aus Anhang 4. § 18 Zusätzliche Aufgaben des Zivilschutzes 1 Der Zivilschutz erfüllt als Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes insbeson dere folgende zusätzliche Aufgaben: a) Bereitstellung der Schutzinfrastruktur und der Mittel zur Alarmierung der Bevölkerung, b) Beschaffung und Bereitstellung des Materials für die Bewältigung von Kata strophen und Notlagen. § 19 Einsätze bei Katastrophen und Notlagen 1 Das in der Region für den Zivilschutz zuständige Organ erlässt die Aufgebote: a) für Einsätze bei Katastrophen und Notlagen sowie Instandstellungsarbeiten im Rahmen der Hilfeleistung in der eignen Region sowie für Hilfeleistung im Rahmen der Nachbarschafts- und überregionale Hilfe, b) zur Hilfeleistung in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland. Diese werden von der AMB koordiniert. 2 Die aufbietende Stelle übernimmt grundsätzlich die Kosten für Einsätze vollum fänglich. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen und Vereinbarungen. 3 Die aufbietende Stelle informiert die AMB über ein solches Aufgebot. 4 Das RFO kann Teile der Führungsunterstützung kurzfristig für Einsätze und Übungen aufbieten. § 20 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler Ebene 1 Gesuche für Gemeinschaftseinsätze für Anlässe von kantonaler und kommunaler Bedeutung sind der AMB mindestens ein Jahr im Voraus einzureichen. * 2 Mit der Bewilligung legt die AMB die Rahmenbedingungen sowie Koordination und Leitung des Gemeinschaftseinsatzes fest. 515.211 9 3 Die Kosten für Sold, Transport, Verpflegung und allenfalls Unterkunft im Rahmen des Gemeinschaftseinsatzes gehen zu Lasten des Gesuchstellers. § 21 Strafverfolgung 1 Die AMB ist zuständig für die Anzeigeerstattung bei Widerhandlungen: a) gegen die Art. 68 und 69 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4.Oktober 2002 1) in den Bereichen der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung, der Weiterbildungskurse, b) gegen Art. 10 der Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutz dienstpflichtigen (VABS) vom 5. Dezember 2003 2). 2 Das in der Region für den Zivilschutz zuständige Organ ist zuständig für die An zeigeerstattung bei Widerhandlungen a) gegen die Art. 68 und 69 BZG während der von der ZSO durchgeführten Dienstanlässe, b) gegen Art. 10 VABS. 3.2. Aus- und Weiterbildung § 22 Zivilschutzausbildung 1 Die ZSO melden gemäss Vorgaben der AMB jährlich ihren Ausbildungsbedarf. 2 Die AMB legt das Ausbildungsangebot fest, erlässt eine jährliche Kursübersicht und führt die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterbildungskurse sowie entsprechen den Vorkurse durch. 3 Die AMB ist zuständig für die Erstellung der Lehrpläne. 4 Die AMB berechnet jährlich die Kurskosten auf der Basis der Gesamtaufwendun gen für die regionalen Kurse des Ausbildungszentrums Eiken. Massgebend für die Kostentragung durch die Gemeinden im Sinne von § 46 Abs. 1 BZG-AG sind die Einwohnerzahlen am 31. Dezember des Vorjahres. § 23 Aufgebote gemäss Art. 33 bis 37 BZG 1 Die Aufgebote für Ausbildungsdienste erfolgen schriftlich. 2 Der Inhalt der Aufgebote für Dienstleistungen richtet sich nach den kantonalen Weisungen über das Administrations- und Abrechnungswesen im Zivilschutz (KAZ). 1) SR 520.1 2) SR 520.15 http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.15/de 515.211 10 § 24 Anmeldung der Wiederholungskurse 1 Die ZSO melden die Wiederholungskurse mindestens 12 Wochen vorher mit dem entsprechenden Formular der AMB. Der Anmeldung sind das Arbeitsprogramm und das Aufgebot beizulegen. § 25 Vororientierung 1 Die Daten von Zivilschutzanlässen im Folgejahr sind den Teilnehmenden bis 31. Oktober des Vorjahres bekannt zu geben. 2 Die ZSO können ihre Dienstanlässe im Sinne der Vororientierung entsprechend publizieren. § 26 Ernennung, Beförderung 1 Die AMB ernennt Schutzdienstpflichtige in Funktionen und befördert Kaderange hörige nach der Absolvierung der entsprechenden Ausbildung. Die AMB kann in begründeten Fällen ein abgekürztes Verfahren bewilligen. § 27 Infrastrukturen 1 Die Gebühren für die Benützung des Ausbildungszentrums richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001 sowie Anhang 5. 3.3. Schutzbauten § 28 Bau von Schutzräumen 1 Als wichtige Gründe im Sinne von § 33 Abs. 2 BZG-AG gelten insbesondere wenn a) ein abgelegenes Gemeindegebiet weniger als 24 Bewohnerinnen und Bewoh ner aufweist, b) aus organisatorischen oder bautechnischen Gründen kein Schutzraum mit mindestens 24 Schutzplätzen erstellt werden kann, c) die noch erforderlichen Schutzplätze für den Abbau des Schutzplatzdefizits in einer Gemeinde beziehungsweise einem Teil einer Gemeinde unter 24Schutzplätzen liegt. 2 Der Entscheid über die Erstellung eines kleineren Schutzraumes erfolgt durch die AMB aufgrund des entsprechenden Baugesuchs. § 29 Steuerung im Schutzraumbau 1 Ein gedeckter Schutzplatzbedarf liegt vor, wenn für mindestens 110% der ständi gen Wohnbevölkerung in einem Gebiet (Gemeinde oder Teil einer Gemeinde) voll wertige Schutzplätze vorhanden sind. 515.211 11 2 Bei einem gedeckten Schutzplatzbedarf kann die pflichtige Person wahlweise auch den gleichwertigen Ersatzbeitrag leisten. Das Wahlrecht gilt solange, als der De ckungsgrad nicht unter 100% fällt. Liegt der Deckungsgrad unter 100%, wird das Wahlrecht erst dann neu ausgelöst, wenn der Deckungsgrad wieder 110% erreicht hat. § 30 Ersatzbeiträge 1 Die Höhe des Ersatzbeitrags entspricht dem Minimum des Bandbreitenmodells des Bundes 1). * 2 Die Aufsicht über die Verwaltung der Ersatzbeiträge durch die Gemeinden obliegt der AMB. * 3 Die Ersatzbeiträge müssen von den Gemeinden zum aktuellen Darlehens-Zinssatz der Aargauer Kantonalbank für Gemeinden angelegt werden. Die Ersatzbeiträge inklusive Zinsen stehen jenen Gemeinden zu, für die sie verfügt wurden. 4 Die weitere Verwendung der durch die Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen: * a) Vorfinanzierung für den Bau oder die Sanierung von öffentlichen Schutzanla gen, b) Unterhalt und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Schutz anlagen, c) Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Telematik- und Alarmierungsmitteln, d) Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software für Aufgaben des Zivilschutzes, e) Beschaffung, Unterhalt und Lagerung von Material für Aufgaben des Zivil schutzes, f) Ausbildungskosten des Zivilschutzes, g) Ausrüstung der Schutzräume, h) Übernahme von jährlich maximal 20 % des Gemeindeanteils an den Gesamt ausgaben der regionalen ZSO, i) Beschaffung und Unterhalt der Ausrüstung für den Führungsstandort des RFO. 1) Vorgabe des Bundes für die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge vom 15. Dezember 2003 515.211 12 5 Die weitere Verwendung der durch den Kanton verwalteten Ersatzbeiträge hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen: * a) Vorfinanzierung für den Bau oder die Sanierung von öffentlichen Schutzanla gen, b) Unterhalt und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Schutz anlagen, c) Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Telematik- und Alarmierungsmitteln, d) Beschaffung, Unterhalt und Betrieb von Hard- und Software für Aufgaben des Zivilschutzes, e) Beschaffung, Unterhalt und Lagerung von Material für Aufgaben des Zivil schutzes, f) Ausbildungskosten des Zivilschutzes. § 31 Projekte und Abnahmen 1 Die Bewilligung des Schutzraumbauprojekts durch die AMB wird zusammen mit der Baubewilligung des Gemeinderates eröffnet. 2 Die Abnahme und periodische Kontrolle der Schutzräume erfolgt nach den Wei sungen der AMB. § 32 Schutzanlagen 1 Der Bedarf an Schutzanlagen ergibt sich aus Anhang 6. 4. Kulturgüterschutz § 33 Zuständigkeit und Aufgaben 1 Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern ist die Abteilung Kultur zuständig. Sie arbeitet dabei mit der AMB zusammen. § 34 Ausbildung 1 Die Abteilung Kultur unterstützt die AMB in fachtechnischer Hinsicht bei der Zusatzausbildung in Kulturgüterschutz. 5. Wirtschaftliche Landesversorgung § 35 Zuständigkeit 1 Die Kantonale Zentralstelle für die Wirtschaftliche Landesversorgung ist die AMB. 515.211 13 6. Schlussbestimmungen § 36 Publikation und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Aarau, 22. November 2006 Regierungsrat Aargau Landammann WERNLI Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 515.211 14 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.11.2008 01.01.2009 Titel 2.2. geändert AGS 2008 S. 513 12.11.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 3, lit. f) eingefügt AGS 2008 S. 513 12.11.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 7 geändert AGS 2008 S. 513 12.11.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 8 aufgehoben AGS 2008 S. 513 12.11.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2008 S. 513 14.12.2011 01.03.2012 § 30 Abs. 1 geändert AGS 2012/1-6 14.12.2011 01.03.2012 § 30 Abs. 2 geändert AGS 2012/1-6 14.12.2011 01.03.2012 § 30 Abs. 4 geändert AGS 2012/1-6 14.12.2011 01.03.2012 § 30 Abs. 5 eingefügt AGS 2012/1-6 20.05.2015 01.07.2015 Ingress geändert AGS 2015/3-17 20.05.2015 01.07.2015 § 4 Titel geändert AGS 2015/3-17 20.05.2015 01.07.2015 § 5a eingefügt AGS 2015/3-17 20.05.2015 01.07.2015 § 11 Abs. 2bis eingefügt AGS 2015/3-17 20.05.2015 01.07.2015 § 11 Abs. 2ter eingefügt AGS 2015/3-17 515.211 15 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 20.05.2015 01.07.2015 geändert AGS 2015/3-17 § 4 20.05.2015 01.07.2015 Titel geändert AGS 2015/3-17 § 5a 20.05.2015 01.07.2015 eingefügt AGS 2015/3-17 Titel 2.2. 12.11.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 513 § 8 Abs. 3, lit. f) 12.11.2008 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 513 § 8 Abs. 7 12.11.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 513 § 8 Abs. 8 12.11.2008 01.01.2009 aufgehoben AGS 2008 S. 513 § 11 Abs. 2bis 20.05.2015 01.07.2015 eingefügt AGS 2015/3-17 § 11 Abs. 2ter 20.05.2015 01.07.2015 eingefügt AGS 2015/3-17 § 20 Abs. 1 12.11.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 513 § 30 Abs. 1 14.12.2011 01.03.2012 geändert AGS 2012/1-6 § 30 Abs. 2 14.12.2011 01.03.2012 geändert AGS 2012/1-6 § 30 Abs. 4 14.12.2011 01.03.2012 geändert AGS 2012/1-6 § 30 Abs. 5 14.12.2011 01.03.2012 eingefügt AGS 2012/1-6