Ordinance on population protection and civil protection
颁布于 2005-11-15 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士
- 主题
- Environment
- 关键词
- hazards, local government, financing, institution, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties, governance
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531.2 Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZVSO) Vom 15. November 2005 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 19861), §§ 10 Absatz 3, 27 Absatz 2 und 31 Absatz 1 des Einfüh rungsgesetzes zur eidgenössischen Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzge bung vom 2. Februar 20052) beschliesst: 1. Zuständigkeiten § 1 Vollzug 1 Der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Bevölkerungsschutz und Zivilschutzrechts obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement, soweit er nicht Sache einer anderen Behörde ist. 2. Organisation des Zivilschutzes § 2 Organe 1 Die Organe der regionalen Zivilschutzorganisation (RZSO) sind: a) die Zivilschutzkommission; b) das Zivilschutzkommando. § 3 Zivilschutzkommission 1 Die zu einer regionalen Zivilschutzorganisation zusammengeschlossenen Gemeinden bilden eine Zivilschutzkommission. Die Aufgaben der Zivil schutzkommission können auch der Bevölkerungsschutzkommission über tragen werden. 2 Die Angehörigen des Zivilschutzkommandos können nicht Mitglieder der Zivilschutzkommission sein. Eine Vertretung des Zivilschutzkommandos nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Zivilschutzkommission teil. 3 Zwei oder mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Zivilschutzkommission delegieren. 1) BGS 111.1. 2) BGS 531.1. GS 100, 264 1 http://so.clex.ch/data/111.1/de http://so.clex.ch/data/531.1/de 531.2 § 4 Zivilschutzkommando 1 Dem Zivilschutzkommando gehören der Zivilschutzkommandant oder die Zivilschutzkommandantin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin an. § 5 Zivilschutzstelle 1 Jede regionale Zivilschutzorganisation bezeichnet als administratives Voll zugsorgan der Behörden und des Zivilschutzkommandos eine Zivilschutz stelle. 2 Die Aufgaben der Zivilschutzstelle richten sich nach dem für die regionale Zivilschutzorganisation geltenden Pflichtenheft. 3 Die Zivilschutzstelle ist fachlich dem Zivilschutzkommando unterstellt. § 6 Dienste und Formationen 1 Die regionalen Zivilschutzorganisationen umfassen die nach Weisungen des Amtes für Militär- und Bevölkerungsschutz vorgesehenen Fachgebiete und Sachbereiche, Formationen und Bestände. Die Standardstruktur um fasst: a) Führung: Zivilschutzkommando; b) Führungsunterstützung: Lage, Telematik, ABC-Schutz und logistische Koordination; c) Einsatz: Unterstützung und Kulturgüterschutz; d) Logistik: Versorgung und Schutzbauten, Material, Transport; e) Schutz und Betreuung. 3. Schutzdienstpflicht § 7 Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen 1 Nach Absolvierung der Grundausbildung werden die Schutzdienstpflichti gen vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz den regionalen Zivil schutzorganisationen zugeteilt. 2 Die Schutzdienstpflichtigen stehen primär der Region, in welcher sie Wohnsitz haben, zur Verfügung. 3 Die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt in Zusammenarbeit mit den Zivilschutzkommandanten oder Zivilschutzkommandantinnen. 4 Zur Erreichung ausgewogener Bestände und zur Abdeckung der erforder lichen Kaderpositionen in den regionalen Zivilschutzorganisationen kön nen Schutzdienstpflichtige ausserhalb der Region, in welcher sie Wohnsitz haben, eingeteilt werden. 5 Die regionalen Zivilschutzorganisationen entscheiden nach Rücksprache mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einteilung in die Personalreserve. § 8 Freiwillige Schutzdienstpflicht 1 Wer die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen will, reicht beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz auf dem Dienstweg ein schriftliches Ge such ein. 2 531.2 2 Nach Rücksprache mit dem Zivilschutzkommandanten oder der Zivil schutzkommandantin entscheidet das Amt für Militär und Bevölkerungs schutz über eine Aufnahme. 3 Freiwillig Schutzdienstleistende können in der Regel nur der regionalen Zivilschutzorganisation, in der sie Wohnsitz haben, zugeteilt werden. 4 Über Gesuche um Entlassung aus der freiwilligen Schutzdienstpflicht ent scheidet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. § 9 Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit 1 Schutzdienstpflichtige, welche sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlen, Schutzdienst zu leisten, können ein Gesuch um Neubeur teilung der Schutzdiensttauglichkeit, unter Beilage eines ausführlichen und auf eigene Kosten beschafften Arztzeugnisses, an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz einreichen. 2 Die Schutzdienstpflichtigen werden zur Neubeurteilung in ein Rekrutie rungszentrum aufgeboten. § 10 Vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Beurtei lung von Gesuchen um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht. 2 Die Gesuche um vorzeitige Entlassung sind von der Partnerorganisation, welcher der Schutzdienstpflichtige angehört, einzureichen. § 11 Aufhebung der vorzeitigen Entlassung 1 Wenn die für eine vorzeitige Entlassung geltend gemachten Gründe weg fallen, ist dies von der Partnerorganisation dem Amt für Militär und Bevöl kerungsschutz schriftlich zu melden. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Aufhe bung der vorzeitigen Entlassung. 3 Nach Aufhebung der Entlassung werden die Schutzdienstpflichtigen vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz einer regionalen Zivilschutzorga nisation zugeteilt. 4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz überprüft periodisch die Be rechtigung der vorzeitigen Entlassungen. 4. Ausbildung und Kontrollführung 4.1. Allgemeines § 12 Kursplanung und Kursübersicht 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Planung und Durchführung der Zivilschutzausbildung. Diese richtet sich nach den Vorgaben des Leistungsauftrages des Bundes, den Bedürfnissen der Part nerorganisationen im Bevölkerungsschutz und der regionalen Zivilschutz organisationen. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bezeichnet die von ihm durchzuführenden Ausbildungsdienste und führt entsprechende Vorkurse durch. 3 531.2 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt jährlich eine Kurs übersicht und ein Dienstleistungsetat. § 13 Ausbildungsdienste 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Erstel lung der Lehrpläne und die Durchführung folgender Dienstanlässe: a) Grundausbildung: b) Grundkurse und Fachkurse; c) Spezialistenausbildung: d) Zusatzkurse, soweit nicht der Bund zuständig ist; e) Kaderausbildung: f) Kaderkurse; g) Weiterbildung: h) Weiterbildungskurse, soweit nicht der Bund zuständig ist; i) Rapporte. 2 Die regionalen Zivilschutzorganisationen sind für die Durchführung ihrer Wiederholungskurse zuständig. § 14 Dauer der Ausbildung 1 Die Grundausbildung dauert 10 Tage. 2 Die Kaderausbildung dauert 5 Tage. 3 Die Zusatzausbildung dauert 5 Tage. § 15 Bewilligung für Dienstanlässe 1 Die von den regionalen Zivilschutzorganisationen vorgesehenen Dienst anlässe sind vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu bewilligen. § 16 Instruktionsmaterial 1 Der Kanton unterhält ein Lager an Instruktionsmaterial für die Ausbil dung im Kanton und in den regionalen Zivilschutzorganisationen. § 17 Lehrpersonal 1 Für die Sicherstellung der Ausbildung stellt der Kanton hauptamtliches Lehrpersonal zur Verfügung. 2 Nebenamtliche Lehrpersonen, welche fachtechnisch ausgebildet sind, können als Fachlehrer eingesetzt werden. § 18 Weisungen über die Ausbildung 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt Weisungen über die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen 4.2. Aufgebot zu Ausbildungsdiensten § 19 Erlass der Aufgebote und Vororientierung 1 Das Aufgebot für sämtliche Ausbildungsdienste erfolgt schriftlich. 4 531.2 2 Die Schutzdienstpflichtigen sind rechtzeitig über bevorstehende Dienst leistungen zu orientieren. § 20 Dienstverschiebung 1 Für die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung ist die aufbie tende Stelle zuständig. 2 Die Schutzdienstpflichtigen haben das Gesuch schriftlich bei der aufbie tenden Stelle einzureichen. 3 Die Gesuche haben keine aufschiebende Wirkung. § 21 Dispensation aus gesundheitlichen Gründen 1 Die aufbietenden Stellen haben einen Vertrauensarzt oder eine Vertrau ensärztin zu bezeichnen, der oder die die Dienstfähigkeit der Schutzdienst leistenden vor und während den Dienstleistungen zu beurteilen hat. 2 Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, stellt dem Kurs leiter unverzüglich das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis zu, das auf eigene Kosten zu beschaffen ist. 3 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin entscheidet, ob der oder die Schutzdienstpflichtige die Dienstleistung zu absolvieren hat oder ob eine Zuweisung an den militärärztlichen Dienst (MAD) erfolgt. 4 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt hierfür Weisungen. 4.3. Kontrollführung § 22 Zuständigkeit 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Kon trollführung und erlässt hierfür Weisungen. 2 Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden stellen den kantonalen Kon trollführungsorganen und den Zivilschutzstellen die für den Zivilschutz re levanten Daten unentgeltlich zur Verfügung. 3 Im Übrigen gilt für die Schutzdienstpflichtigen bis zum vollendeten 30. Altersjahr die Verordnung über das militärische Kontrollwesen1). 5. Einsätze § 23 Einsätze in Katastrophen und Notlagen 1 Einsätze in Katastrophen und Notlagen umfassen die Schadensbekämp fung, die Sofortmassnahmen zur Verhütung von Folgeschäden, die be helfsmässige Sicherstellung der überlebenswichtigen Infrastrukturen und die Räumungsarbeiten soweit sie für die vorerwähnten Massnahmen un mittelbar erforderlich sind. 2 Über das Ende der Einsätze in Katastrophen und Notlagen entscheidet der Regierungsrat. 1) SR 511.22. 5 http://www.lexfind.ch/link/Bund/511.22/de 531.2 § 24 Instandstellungsarbeiten 1 Instandstellungsarbeiten sind die aus einem Schadenereignis zur Behe bung der eingetretenen Schäden resultierenden Arbeiten. Sie sind nicht akut. § 25 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Als Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft gelten: a) Unterstützungsarbeiten zu Gunsten Dritter für die Durchführung von Anlässen; b) behördlich angeordnete Leistungen an Infrastrukturen und Umwelt sowie Präventionsarbeiten. 2 Der Kanton trägt die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft für Einsätze auf Stufe Kanton. 3 Einsätze auf Stufe Gemeinde erfordern eine Bewilligung durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. Dieses erlässt eine entsprechende Wei sung. 4 Die Bevölkerungsschutzkommission oder der Kanton entscheidet, wann es sich um Einsätze im Rahmen der Instandstellung oder um Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft handelt. § 26 Aufgebotsform, Aufgebotsfrist 1 Aufgebote erfolgen grundsätzlich schriftlich. Für Einsätze in Katastro phen und Notlagen können Aufgebote auch mit anderen technischen Mit teln oder in mündlicher Form erfolgen. 2 Aufgebote für Instandstellungsarbeiten erfolgen in der Regel mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn. Kürzere Fristen sind zulässig, wenn die Ar beiten eine sechswöchige Frist nicht zulassen. 3 Aufgebote für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft erfolgen mindes tens sechs Wochen vor Dienstbeginn. 6. Baulicher Zivilschutz 6.1. Private Schutzräume und Schutzräume in öffentlichen Gebäuden § 27 Baupflicht 1 Die örtlichen Baubehörden stellen dem Amt für Militär und Bevölke rungsschutz sämtliche Baugesuche für Bauten, die schutzraumbau- oder er satzpflichtig sein könnten, zur Abklärung zu. 2 Die Schutzraumprojekte unterliegen der Genehmigung durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Baupflicht sowie Art und Umfang der Schutzräume und legt allenfalls den Ersatzbeitrag fest. 6 531.2 § 28 Sachbearbeiter für den baulichen Zivilschutz 1 Die Gemeinden haben einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin für den baulichen Zivilschutz zu bezeichnen. Sie können diese Funktion auch einem ordentlichen Mitglied der Baukommission übertragen. § 29 Zusammenlegung von Schutzräumen 1 Bei grösseren Überbauungen sind die Schutzräume nach Möglichkeit zu sammenzulegen. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz stellt sicher, dass spätestens 3 Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens die gemein samen Schutzräume erstellt werden. 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz setzt Sicherheitszahlungen in der Höhe der entsprechenden Ersatzbeiträge fest, welche von den Hausei gentümern vor Baubeginn auf ein Sperrkonto der Gemeinde einzuzahlen sind. § 30 Sicherheitszahlungen 1 Die Sicherheitszahlungen werden auf Gesuch hin zinslos zurückerstattet, sobald der gemeinsame Schutzraum erstellt wurde. 2 Wird die Überbauung nur teilweise realisiert und deshalb der gemeinsa me Schutzraum nicht gebaut, kann das Amt für Militär und Bevölkerungs schutz die Sicherheitszahlung in einen Ersatzbeitrag umwandeln. § 31 Verwendung von Ersatzbeiträgen 1 Die Ersatzbeiträge sind von der vereinnahmenden Gemeinde auf einem Sperrkonto zu führen. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bewilligt die Verwendung von Ersatzbeiträgen auf Gesuch der Gemeinden. 6.2. Schutzraumkontrollen § 32 Baukontrolle und Schlussabnahme 1 Die Kontrolle während der Bauphase umfasst die Armierung der Boden platte, der Wände und der Decke. 2 Nach Fertigstellung der Schutzräume erfolgt innert nützlicher Frist eine Schlussabnahme. 3 Vom Ergebnis der Schlussabnahme ist dem Amt für Militär und Bevölke rungsschutz mittels eines Abnahmeprotokolls Bericht zu erstatten. § 33 Kontrollbehörden 1 Für die Kontrolle der Armierung während der Bauphase und für die Schlussabnahme der Schutzräume bis zu 50 Schutzplätzen sind die Gemein den zuständig. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann den Vollzug der Kon trollen stichprobeweise überprüfen. 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Kontrol le der Schutzräume mit mehr als 50 Schutzplätzen. 7 531.2 § 34 Mängel 1 Der Hauseigentümer oder die Hauseigentümerin hat dafür zu sorgen, dass die Schutzräume gemeinsam mit dem Gebäude fertiggestellt und aus gerüstet werden. 2 Er oder sie hat den Kontrollorganen ungehinderten Zutritt zum Schutz raum zu gewähren und allfällige, bei der Abnahme festgestellte Mängel bis zu der im Kontrollbericht festgesetzten Frist beheben zu lassen. 3 Gegen Hauseigentümer oder Hauseigentümerinnen, welche nach zwei maliger schriftlicher Mahnung unter Strafandrohung ihrer Pflicht nicht nachkommen, wird durch das zuständige Kontrollorgan Strafanzeige ein gereicht. § 35 Periodische Schutzraumkontrolle 1 Die Gemeinden kontrollieren alle 10 Jahre den Unterhalt und die Einsatz bereitschaft der Schutzräume und erstellen einen Kontrollbericht. Die Ge meinde kann diese Aufgabe der regionalen Zivilschutzorganisation über tragen. 2 Die Hauseigentümer und die Hauseigentümerinnen haben die beanstan deten Mängel innert der gesetzten Frist auf eigene Kosten zu beheben. 3 Die Gemeinden nehmen die Nachkontrolle vor und erstatten gegen säu mige Hausbesitzer nach zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Strafan drohung Strafanzeige. 6.3. Steuerung der Schutzraumbautätigkeit § 36 Schutzplatzsteuerung 1 Überkapazitäten an Schutzplätzen sind mit geeigneten Massnahmen zu verhindern. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann die Gemeinden anhal ten, Grundlagen für die Schutzplatzsteuerung zu beschaffen. Gestützt dar auf verfügt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Befreiungen von der Schutzraumbaupflicht. 3 Die Steuerung ist in jenen Gebieten angebracht und anzuordnen, die einen gedeckten Schutzplatzbedarf aufweisen. 4 Als gedeckt gilt der Schutzplatzbedarf, wenn für mindestens 100% der ständigen Wohnbevölkerung in einem Gebiet (Gemeinde, Teil einer Ge meinde) Schutzplätze für den Wohnbereich vorhanden sind, die den vom Bundesrat festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und abge nommen sind. § 37 Wahlmöglichkeit 1 Bei Gebäuden mit weniger als fünf Schutzplätzen kann der Hauseigentü mer oder die Hauseigentümerin wahlweise einen Schutzraum erstellen oder einen gleichwertigen Ersatzbeitrag leisten. 2 Bei gedecktem Schutzplatzbedarf kann der Hauseigentümer oder die Hauseigentümerin wahlweise einen Schutzraum erstellen oder einen gleichwertigen Ersatzbeitrag leisten. Die Möglichkeit der Wahl besteht so lange, als der Deckungsgrad nicht unter 100% fällt. Die Wahlmöglichkeit wird neu ausgelöst, wenn der Deckungsgrad wieder 100% erreicht. 8 531.2 3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Grenzen der Gebiete und deren Ausdehnung fest, in denen ein Recht auf die Wahl zwischen der Erstellung eines Schutzraumes oder der Entrichtung eines Ersatzbeitrages besteht. 7. Schutz der Kulturgüter § 38 Aufgaben des Kantons 1 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie nimmt die Aufgaben einer kantonalen Fachstelle für Kulturgüterschutz wahr.* 2 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie hat folgende Aufgaben:* a) es vollzieht die kantonalen Belange des Kulturgüterschutzes; b)* es stellt die Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölke rungsschutz, dem Amt für Kultur und Sport, der zuständigen Stelle des Bundes und den zielverwandten Organisationen sicher; c) es beaufsichtigt und koordiniert den kommunalen Vollzug der Kul turgüterschutzmassnahmen, insbesondere der Inventarisierung zum Schutz der Kulturgüter; d) es leitet und koordiniert die Massnahmen für die Sicherstellungsdo kumentationen, die Sicherheitskopien sowie die Bereitstellung von Kulturgüterschutzräumen; e) es erstellt von den zu schützenden Kulturgütern von regionaler oder nationaler Bedeutung die Inventare, Verzeichnisse, Dokumentatio nen; f) es erstellt die Mikroverfilmung von Archivbeständen; g) es stellt fest, ob ein privates Kulturgut von öffentlichem Interesse ist; h)* es befindet in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevöl kerungsschutz über Schutzmassnahmen und die Unterbringung der zu schützenden Kulturgüter; i)* es lässt das Fachpersonal und die Spezialisten des Kulturgüterschut zes durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz aus- und wei terbilden. Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung trägt das Amt für Militär- und Bevölkerungsschutz. Das Aufgebot erfolgt durch das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. § 39 Ernstfalleinsätze 1 Der Leiter der kantonalen Fachstelle ist bei Katastrophen oder anderen Ereignissen, bei denen Kulturgüter gefährdet sind, beizuziehen. 2 Er kann weitere Hilfe anfordern. § 40 Schutzräume für Kulturgüter 1 Der Kanton und die Gemeinden erstellen für die Unterbringung ihres be weglichen Kulturguts die erforderlichen Schutzräume § 41 Aufgaben der Regionalen Zivilschutzorganisationen 1 Die regionalen Zivilschutzorganisationen stellen den Partnerorganisatio nen die Planungsunterlagen betreffend den Schutz und die Evakuation der Kulturgüter zur Verfügung. 9 531.2 2 Jede Gemeinde sorgt für die Vorbereitung und die Durchführung der Schutzmassnahmen für Kulturgüter, die der Gemeinde anvertraut sind oder in ihrem Eigentum stehen. 3 Jede geplante kulturgüterschutztechnische Massnahme ist vor der Aus führung dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Genehmigung zu unterbreiten.* § 42 Kulturgüterschutzpersonal 1 Die regionalen Zivilschutzorganisationen bezeichnen das für den Kultur güterschutz erforderliche Personal. 2 Dieses erfüllt die Aufgaben des Kulturgüterschutzes auf der Stufe der re gionalen Zivilschutzorganisationen nach Weisungen des Amtes für Denk malpflege und Archäologie.* 3 Die nach der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Schutzmassnahmen der Gemeinden und Privaten werden vom Amt für Denkmalpflege und Ar chäologie angeordnet und kontrolliert.* § 43 Inventar 1 Die Gemeinden unterbreiten dem Amt für Denkmalpflege und Archäolo gie die Originale der Inventare, Dokumentationen und Einsatzplanungen zur Genehmigung.* 2 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie kann eine Kopie erstellen.* § 44 Gebrauchsbeschränkung 1 Inventare, Verzeichnisse und Dokumentationen von beweglichen Kultur gütern unterstehen den Bestimmungen des Datenschutzes. 2 Sie werden für Zwecke des Kulturgüterschutzes und der Denkmalpflege verwendet. 3 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie bewilligt Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Inhaber oder der Inhaberin des Kulturschutzgu tes.* 8. Alarmierung § 45 Mittel 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Planung und den Aufbau des Alarmierungsnetzes und überwacht die Einsatzbereit schaft der mobilen und stationären Alarmanlagen nach den Vorgaben des Bundes. § 46 Probealarm 1 Einmal jährlich ist nach Anordnung des Bundes und des Kantons im Rah men eines Sirenentests die Einsatzbereitschaft der Alarmsirenen zu über prüfen. 2 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt jährlich Weisungen über die Durchführung des Sirenentests. 10 531.2 3 Die im Rahmen eines Sirenentests auftretenden Störungen sind unverzüg lich dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu melden und beheben zu lassen. 9. Finanzierung § 47 Kostentragung durch den Kanton 1 Der Kanton trägt die Kosten für: a) die administrativen Arbeiten in seiner Zuständigkeit; b) den Betrieb des Verwaltungsschutzbaus Solothurn (VESO); c) das haupt- und nebenamtliche Lehrpersonal. § 48 Kostentragung durch die Gemeinden 1 Die Gemeinden tragen die Kosten für: a) die administrativen Arbeiten in ihrer Zuständigkeit; b) die Wiederholungskurse; c) die Einsatzbereitschaft der regionalen Zivilschutzorganisationen; d) die Erstellung und den Unterhalt der gemeindeeigenen Schutzräu me; e) die vom Bund nicht gedeckten Ausgaben für den Unterhalt der Schutzanlagen; f) die Beschaffung und den Unterhalt des Materials ihrer Zivilschutzor ganisationen; g) den weiteren Aufwand, der durch eigene Massnahmen entsteht. § 49 Gemeinsame Kostentragung durch die Gemeinden und den Kanton 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für die Grund-, Zusatz und Kaderausbildung sowie für die Weiterbildung gemeinsam. 2 Der Ausgleich der Kosten nach Absatz 1 wird über die Kursteilnehmerbei träge der Gemeinden erreicht. 3 Die Paritätische Kommission Zivilschutz legt jeweils zu Beginn der Global budgetperiode des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz die Höhe der von den Gemeinden zu zahlenden Kursteilnehmerbeiträge fest und unter breitet diese dem Regierungsrat zur Genehmigung. 4 Die Paritätische Kommission kann Weisungen zur Rechnungsführung aus arbeiten, soweit sie nicht dem Rechnungsmodell nach Gemeindegesetz wi dersprechen. 5 Wenn der Kanton oder die Gesamtheit der Gemeinden mehr als die Hälf te der Gesamtkosten des Zivilschutzes tragen, ist in der folgenden Global budgetperiode ein Ausgleich vorzunehmen. § 50 Paritätische Kommission Zivilschutz 1 Die Paritätische Kommission Zivilschutz besteht aus je 3 Vertretern der Gemeinden und des Kantons. 2 Die Vertreter der Gemeinden werden durch den Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) nominiert. 11 531.2 § 51 Kostenverteilung unter den Gemeinden 1 Die Regionalen Zivilschutzorganisationen regeln die Verteilung der von den Gemeinden zu tragenden Zivilschutzkosten in ihren Verträgen oder Statuten. 9bis Haftung* § 51bis* Kostenverteilung bei Schäden 1 Der Kanton trägt die Kosten für Schäden, welche in Ausbildungsdiensten oder sonstigen Verrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäss § 24 EGBZG entstehen. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten für diejenigen Schäden, welche in Aus bildungsdiensten oder Verrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich ge mäss § 25 EGBZG entstehen. Sie regeln die Kostenverteilung untereinander durch Vertrag. 10. Strafbestimmungen § 52 Strafverfolgung 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Verfol gung und Beurteilung der in Art. 68 und 69 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)1) mit Strafe bedrohten Hand lungen. 2 In leichten Fällen kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet und die betreffende Person durch das Amt für Militär und Bevölkerungs schutz verwarnt werden. 3 Das Volkswirtschaftsdepartement umschreibt den leichten Fall und erlässt entsprechende Weisungen. 11. Rechtspflege § 53 Rechtsmittel 1 Verfügungen des Zivilschutzkommandanten oder der Zivilschutzkomman dantin und der Zivilschutzstelle können innert 30 Tagen mit Beschwerde an die regionale Zivilschutzkommission weitergezogen werden. 2 Gegen Verfügungen des baulichen Sachbearbeiters oder der baulichen Sachbearbeiterin kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Gemeinde Be schwerde erhoben werden. 3 Gegen Verfügungen des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz kann innert 10 Tagen beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden. 4 Entscheide der regionalen Zivilschutzkommission, der zuständigen Ge meinde oder des Volkswirtschaftsdepartements können mit Beschwerde in nert 10 Tagen beim Regierungsrat angefochten werden. 1) SR 520.1. 12 http://www.lexfind.ch/link/Bund/520.1/de 531.2 12. Schlussbestimmungen § 54 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 2. Februar 2006 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Februar 2006. 13 531.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.09.2007 01.01.2008 Titel 9bis eingefügt 11.09.2007 01.01.2008 § 51bis eingefügt 07.06.2011 01.08.2011 § 38 Abs. 1 geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 38 Abs. 2 geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 38 Abs. 2, b) geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 38 Abs. 2, h) geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 38 Abs. 2, i) geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 41 Abs. 3 geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 42 Abs. 2 geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 42 Abs. 3 geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 43 Abs. 1 geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 43 Abs. 2 geändert GS 2011, 25 07.06.2011 01.08.2011 § 44 Abs. 3 geändert GS 2011, 25 14 531.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 38 Abs. 1 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 38 Abs. 2 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 38 Abs. 2, b) 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 38 Abs. 2, h) 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 38 Abs. 2, i) 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 41 Abs. 3 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 42 Abs. 2 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 42 Abs. 3 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 43 Abs. 1 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 43 Abs. 2 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 § 44 Abs. 3 07.06.2011 01.08.2011 geändert GS 2011, 25 Titel 9bis 11.09.2007 01.01.2008 eingefügt § 51bis 11.09.2007 01.01.2008 eingefügt 15