Ordinance on pipelines systems with an operating pressure of 5 bar
颁布于 2004-12-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis 5 bar.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Landschaft
- 主题
- Energy
- 关键词
- energy conservation/energy production, natural gas, oil, transport/storage, inspection, authorization/permit, enforcement/compliance
- 类别
- energy
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文本
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§ 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Rohrleitungsgesetzes des Bundes 2), soweit er den Kantonen übertragen ist.
§ 2 Zuständigkeit 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligungen sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons stehenden Rohrleitungsanlagen. 2 Sie vertritt gegenüber den Bundesbehörden die kantonalen Interessen im Zu- sammenhang mit dem Bau und Betrieb von anderen Rohrleitungsanlagen.
§ 3 Koordination 1 Gesuche für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen sind dem Amt für Umwelt- schutz und Energie einzureichen. 2 Erfordert eine Rohrleitungsanlage ausser der Betriebsbewilligung eine Bau- oder Ausnahmebewilligung, sind die Gesuchsunterlagen für die Bewilligungen bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie sorgt für die Verfahrenskoordination. 3 Gesuche für Aufgrabbewilligungen sind bei den betroffenen Werkeigentüme- rinnen oder Werkeigentümern einzureichen. 1) GS 29.276. SGS 100 2) SR 746.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 2 490.20 2 Betriebsbewilligung
§ 4 Betriebsbewilligungsgesuche 1 Den Gesuchen sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung der Rohrleitungsanlage und deren sicheren Betrieb erforderlich sind. 2 Das Amt kann für die Beurteilung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen. 3 Sofern dies für die Beurteilung der Gesuche erforderlich ist, kann das Amt weitere Unterlagen oder Abklärungen verlangen.
§ 5 Generelle Bewilligung 1 Für Rohrleitungsanlagen unter 100'000 Pa (1 bar) Betriebsdruck, wie insbe- sondere für Hausanschlussleitungen, kann den Betreibern eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden. 3 Aufsicht
§ 6 Technische Aufsicht 1 Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, insbeson- dere auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen. 2 Die Durchführung der technischen Aufsicht über Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden. 4 Kosten
§ 7 Gebühren 1 Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die technische Aufsicht von Rohrleitungsanlagen werden Gebühren erhoben. 2 Die Gebühren bemessen sich auf Grund des tatsächlichen Personal- und Sachaufwandes nach den Tarifen des Generalsekretariats der Bau- und Um- weltschutzdirektion. Aufwendungen Dritter werden vollumfänglich in Rechnung gestellt. 3 Dritte, die mit der Durchführung der technischen Aufsicht von Rohrleitungsan- lagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreibe- rin oder dem Betreiber geltend machen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 3 490.20 5 Schlussbestimmung
§ 8 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 4 490.20 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0390 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390 5 490.20 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0390 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0390