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瑞士的法律

Ordinance on oil and gas fire plants of municipalities

颁布于 1992-09-08 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Landschaft
主题
Air and atmosphere
关键词
pollution control, air quality/air pollution, monitoring, data collection/reporting, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance
类别
energy

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文本

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  1. 1 786.211 Verordnung über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle der Gemeinden Vom 8. September 1992 (Stand 1. September 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf [[§ 74 Absatz 2c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841), be schliesst: § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungsanlagen nach Anhang 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852) mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 1000 kW. § 2 * Durchführung der Kontrollen 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Feuerungsanlagen alle zwei Jahre nach der Luftreinhalte-Verordnung kontrolliert werden. Die Kontrollmessungen können durch Beauftragte der Gemeinde oder im Rahmen von Servicearbeiten durchgeführt werden. 2 Die Messungen müssen nach den Empfehlungen des BAFU und allfälligen ergänzenden Weisungen des Lufthygieneamtes beider Basel durchgeführt wer den. 3 Die Personen-, Adress-, Anlagen-, und Messdaten müssen in der zentralen Feuerungsdatenbank gemäss § 10 Absatz 3 nach den Weisungen des Lufthy gieneamtes beider Basel erfasst und laufend aktualisiert werden. Die Bewirt schaftung dieser Daten liegt in der Verantwortung der Gemeinde. 4 Zugriffsberechtigungen auf die zentrale Datenbank haben die Gemeinde und die von der Gemeinde für die Feuerungskontrolle beauftragte Person. 5 In Gemeinden mit liberalisierter Feuerungskontrolle kann die Gemeinde auch vom Lufthygieneamt beider Basel qualifizierte Unternehmen und Personen zur Dateneingabe berechtigen. § 3 Grenzwerte 1 Die Grenzwerte richten sich nach der Luftreinhalte-Verordnung. 2 ... * 1) GS 29.276, SGS 100 2) SR 814.318.142.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.118 2 786.211 3 Bei Heizkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen an die Abgasverluste nach Anhang 3 Ziffern 414 Absatz 1 oder 63 Absatz 1 der Luftreinhalte-Verordnung tech nisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion mildere Grenzwerte festlegen. * § 4 * Massnahmen und Fristen bei Überschreitung der Grenzwerte 1 Überschreitet eine Anlage die Grenzwerte, muss sie einreguliert werden. 2 Führt eine von der Gemeinde beauftragte Person die Kontrollmessung durch, so verfügt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Person die Einregulierung der Anlage. Sie setzt dazu eine Frist von mindestens 30 Tagen. Nach der Ein regulierung führt eine Servicefirma eine Kontrollmessung durch und meldet die Messergebnisse der Gemeinde oder der von der Gemeinde für die Feuerungs kontrolle beauftragten Person. * 3 Führt eine Servicefirma die Kontrollmessung durch, so kann sie die Einregu lierung mit dem Einverständnis der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers im Anschluss daran vornehmen. Die Servicefirma führt eine Kontrollmessung durch und meldet die Messergebnisse der Gemeinde oder der von der Gemeinde für die Feuerungskontrolle beauftragten Person. * 4 Können die Grenzwerte trotz der Einregulierung nicht eingehalten werden, verfügt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Person eine Sanierung der Anlage. Sie setzt dafür in der Regel eine Frist von 2 Jahren. Bei erheblichen Grenzwertüberschreitungen wird die Sanierungsfrist verkürzt. * 5 Verursacht die Anlage in der Umgebung übermässige Immissionen, so ver kürzt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Person die Sanierungsfrist. 6 Die Gemeinde kann die Sanierungsfrist in begründeten Fällen auf höchstens 5 Jahre verlängern. Im Rahmen der periodischen Kontrollen und Nachregulie rungen muss sichergestellt werden, dass die Emissionen und Abgasverluste so gering wie möglich bleiben. * 7 Die Sanierungsfrist kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden, wenn bei Öl- oder Gasfeuerungen ausschliesslich der Grenzwert für den Abgasverlust überschritten wird. * § 5 * … § 6 * Gebühren 1 Die Gemeinden legen für ihre Leistungen kostendeckende Gebühren fest. 2 Die Gemeinden können den Servicefirmen für die von ihnen gemessenen An lagen eine Gebühr zur Deckung ihres administrativen Aufwandes in Rechnung stellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.118 3 786.211 § 7 * … § 8 * Qualifikation der zu Messungen berechtigten Personen 1 Personen, welche Kontrollmessungen durchführen, müssen die Berufsprü fung als Feuerungskontrolleurin oder Feuerungskontrolleur bzw. als Feuerungsfachfrau oder Feuerungsfachmann bestanden haben. Die zugelas senen Personen werden vom Lufthygieneamt beider Basel in der zentralen Da tenbank erfasst. § 9 * Messgeräte 1 Für die Kontrollen dürfen nur die vom Bundesamt für Metrologie METAS ty pengeprüften Messgeräte verwendet werden. 2 Die Messgeräte müssen jährlich revidiert und von den von METAS zugelas senen Labors kontrolliert werden. § 10 * Aufsicht 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion hat die Aufsicht über die Feuerungskon trolle. 2 Das Lufthygieneamt beider Basel und die Gemeinden können zur Qualitätssi cherung stichprobenweise Nachkontrollen durchführen oder durchführen las sen. 3 Das Lufthygieneamt beider Basel führt eine zentrale Feuerungsdatenbank, in welcher die zur Durchführung von Feuerungskontrollen notwendigen Perso nen-, Adress-, Anlagen-, und Messdaten erfasst sind. Es regelt die Berechti gung auf diese Daten so, dass die Gemeinden jeweils nur Zugriff auf ihr Gemeindegebiet haben. 4 Die zur Durchführung von Feuerungskontrollen notwendigen Personendaten können aus anderen kantonalen Datenbanken bezogen werden. 5 Die periodisch aktualisierten Personendaten umfassen ausschliesslich Anga ben über Eigentümer, Betreiber oder Ansprechperson einer Feuerungsanlage zwecks Erleichterung der Kontaktaufnahme. § 11 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 7. Mai 19861) der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion und der Bau- und Landwirtschaftsdirektion über die Kontrolle der Öl- und Gas feuerungen in den Gemeinden wird aufgehoben. § 12 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft. 1) GS 29.244, SGS 786.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.118 4 786.211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 08.09.1992 01.10.1992 Erlass Erstfassung GS 31.118 18.05.1999 01.06.1999 § 4 totalrevidiert GS 33.666 18.05.1999 01.06.1999 § 5 aufgehoben GS 33.666 18.05.1999 01.06.1999 § 6 totalrevidiert GS 33.666 18.05.1999 01.06.1999 § 7 aufgehoben GS 33.666 21.06.2011 01.09.2011 § 2 totalrevidiert GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 3 Abs. 3 geändert GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 4 Abs. 3 geändert GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 4 Abs. 4 geändert GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 4 Abs. 6 geändert GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 4 Abs. 7 geändert GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 9 totalrevidiert GS 37.576 21.06.2011 01.09.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.576 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.118 5 786.211 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.09.1992 01.10.1992 Erstfassung GS 31.118 § 2 21.06.2011 01.09.2011 totalrevidiert GS 37.576 § 3 Abs. 2 21.06.2011 01.09.2011 aufgehoben GS 37.576 § 3 Abs. 3 21.06.2011 01.09.2011 geändert GS 37.576 § 4 18.05.1999 01.06.1999 totalrevidiert GS 33.666 § 4 Abs. 2 21.06.2011 01.09.2011 geändert GS 37.576 § 4 Abs. 3 21.06.2011 01.09.2011 geändert GS 37.576 § 4 Abs. 4 21.06.2011 01.09.2011 geändert GS 37.576 § 4 Abs. 6 21.06.2011 01.09.2011 geändert GS 37.576 § 4 Abs. 7 21.06.2011 01.09.2011 geändert GS 37.576 § 5 18.05.1999 01.06.1999 aufgehoben GS 33.666 § 6 18.05.1999 01.06.1999 totalrevidiert GS 33.666 § 7 18.05.1999 01.06.1999 aufgehoben GS 33.666 § 8 21.06.2011 01.09.2011 totalrevidiert GS 37.576 § 9 21.06.2011 01.09.2011 totalrevidiert GS 37.576 § 10 21.06.2011 01.09.2011 totalrevidiert GS 37.576 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.118

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