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Ordinance on official survey in Graubünden (Cantonal Official Survey Ordinance)

颁布于 2012-02-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Graubünden
主题
Land and soil
关键词
survey/mapping, cadastre/land registration, land tenure, inspection, data collection/reporting, access-to-information, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 217.320 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1) Von der Regierung erlassen am 7. Februar 2012 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die vorliegende Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation und legt die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Geoinformationsgesetz im Bereich der amtlichen Vermessung fest. Sie bezweckt eine einheitliche Vermarkung, Vermessung und Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung. Zweck Art. 2 Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht) ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinforma tion. Die Vermessungsaufsicht vollzieht die Aufgaben der amtlichen Vermessung gemäss Artikel 19 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) 2) und der vorliegenden Verordnung. Zuständige Behörde II. Vermarkung Art. 3 1 In Gebieten ohne anerkannte Vermessung setzt die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer die Eigentumsgrenzen im Beisein der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder deren bevollmächtigten Stellvertretung fest. Sie oder er kann die von der Gemeinde bestimmte Markkommission zur Mitwirkung beiziehen. Festsetzung der Eigentums grenzen 1. Ordentliches Verfahren 2 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind zur Grenzfeststellung mindestens 14 Tage vorher einzuladen. Leisten sie der Einladung keine Folge, so werden die Grenzen von der Ingenieur Geometerin oder vom Ingenieur-Geometer unter Mitwirkung der anwesenden Anstösserinnen und Anstösser festgesetzt. Abwesende Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben im Falle einer 1) BR 110.100 2) BR 217.300 15.02.2012 1 217.320 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) Einsprache die durch sie verursachten Mehrkosten zu tragen, wenn sie ihr Fernbleiben nicht zu begründen vermögen. Art. 4 In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömme rungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten kann die Grenzfeststellung gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen erfolgen. 2. Vereinfachtes Verfahren Art. 5 Bei der Festsetzung der Eigentumsgrenzen dürfen die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse nicht verändert werden. Eigentums verhältnisse gemäss Grundbuch Art. 6 Als Vermessungszeichen gelten: Vermessungs zeichen a) Steine und Bolzen samt ihren Rückversicherungen, Schächte, auf gestellte Stangen, Pyramiden und dergleichen zur Kennzeichnung der Lage- und Höhenfixpunkte; b) Marksteine sowie weitere zulässige Zeichen wie Kreuze, Bolzen, Kunststoffmarken, Pfähle usw. zur Kennzeichnung der Landes-, Kantons-, Gemeinde- und Eigentumsgrenzen; c) Pfähle zur vorläufigen Bezeichnung von Vermessungspunkten; d) Pegel. Art. 7 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der Grenzen und bezeichnet die zugelassenen Grenz zeichen. Kennzeichnung der Grenzen Art. 8 Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet wer den: Verzicht auf Grenzzeichen a) in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten; b) in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind; c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten; d) bei Feld- und Waldwegen, mit Ausnahme der aufstossenden Eigen tumsgrenzen; e) bei selbstständigen und dauernden Rechten; f) wenn dadurch Schäden an Bauten entstehen; g) bei eindeutigen baulichen Abgrenzungen und an unzugänglichen Stellen. 2 15.02.2012 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) 217.320 Art. 9 Die Grundeigentümerinnen oder die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke mit vorschriftsgemässen Grenzzeichen versehen zu lassen und Vermessungs- und Grenzzeichen auf ihrem Grund eigentum zu dulden. Veränderungen oder Beschädigungen dieser Zeichen sind unverzüglich der Gemeinde oder der zuständigen Ingenieur Geometerin respektive dem zuständigen Ingenieur-Geometer zu melden. Pflichten der Grundeigen tümerinnen und Grundeigentümer Art. 10 1 Amtliche Vermessungszeichen wie Vermessungsfixpunkte und Grenz zeichen dürfen nur unter Weisung und Aufsicht der Nachführungs geometerin oder des Nachführungsgeometers gesetzt oder wieder hergestellt werden. Im Rahmen von Bauarbeiten entfernte Vermessungs zeichen sind der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zustän digen Nachführungsgeometer zu melden. Schutz der Vermessungs zeichen 2 Handlungen und Vorkehren, welche die Sicherheit von Vermessungszei chen beeinträchtigen, sind verboten. Vorbehalten bleiben die Bestimmun gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1) (Art. 145, 256, 257, 268, 286). Art. 11 Für Schäden an Vermessungszeichen haftet die Verursacherin oder der Verursacher. Haftung Art. 12 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Versicherung der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 in den Dorf- und Baugebieten periodisch von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer überprüfen und nötigenfalls rekonstruieren zu lassen. Unterhalt 2 Die Vermessungsaufsicht meldet festgestellte Schäden oder Gefährdun gen von Fixpunkten der Kategorie 1 sowie Änderungen an Lagefixpunk ten der Kategorie 2 dem Bundesamt für Landestopografie. Art. 13 1 Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren Verlauf. Hoheitsgrenzen 2 Die Vermessungsaufsicht erteilt dem Grundbuchamt und der Nachfüh rungsgeometerin respektive dem Nachführungsgeometer, gestützt auf völkerrechtliche Verträge, den Auftrag zur Änderung von Grundstücks grenzen entlang der Landesgrenze. 1) SR 311.0 15.02.2012 3 217.320 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) 3 Die Vermessungsaufsicht meldet dem Bundesamt für Landestopografie festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Grenzzeichen entlang der Landesgrenze. 4 Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der Gemeindegrenzzeichen. III. Vermessung Art. 14 Die Ersterhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung können in Etappen ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung der einzel nen Vermessungen richtet sich nach den Programmvereinbarungen mit dem Bund. Ausführung Art. 15 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage der Vermessung und nach erst instanzlicher Erledigung der Einsprachen genehmigt die Regierung den Plan für das Grundbuch, die Daten der amtlichen Vermessung und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und erkennt ihnen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Genehmigung Art. 16 Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für den Auf bau und den Betrieb von geografischen Informationssystemen und sind der kantonalen Geodatendrehscheibe unentgeltlich zur Verfügung zu stel len. Daten der amtlichen Vermessung Art. 17 1 Die Ingenieur-Geometerin oder der Ingenieur-Geometer ist verpflichtet, der Vermessungsaufsicht auf deren Verlangen die für die Verifikation be stimmten Bestandteile der amtlichen Vermessung kostenlos auszuhändi gen. Aushändigung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung 2 Die bei der Vermessungsaufsicht aufbewahrten Bestandteile der amtli chen Vermessung werden der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer zum Zwecke der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung kostenlos zur Verfügung gestellt. Art. 18 Der Vermessungsaufsicht obliegt die Anmeldung der Fixpunkte der Kate gorie 1 und 2 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur An merkung im Grundbuch. Anmerkung der Fixpunkte 4 15.02.2012 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) 217.320 Art. 19 Die Dienstbarkeitsgrenzen können, sofern sie lagemässig eindeutig defi niert sind, auf Verlangen der Betroffenen im Plan für das Grundbuch dar gestellt werden. Dienstbarkeits grenzen IV. Nachführung Art. 20 1 Die Gemeinde beauftragt eine Ingenieur-Geometerin oder einen Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, mit der laufenden Nachführung und der Verwaltung der amtlichen Vermessung. Sie schliesst dazu einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Nachführungsvertrag) ab. Nachführungs vertrag 2 Der Nachführungsvertrag ist mit einer Frist von zwölf Monaten jeweils per Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Verträge laufen spätestens im Jahr aus, in dem die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungs geometer das ordentliche Pensionsalter erreicht. Die Stellvertretung der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers muss gewähr leistet werden. 3 Der Nachführungsvertrag ist durch die Vermessungsaufsicht zu genehmigen. Art. 21 In Gemeinden mit eigener Fachstelle für die amtliche Vermessung nimmt die leitende Ingenieur-Geometerin respektive der leitende Ingenieur Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist, die Funktion der Nachführungsgeometerin respektive des Nachführungsgeometers wahr. Die Stellvertretung muss gewährleistet werden. Gemeinden mit eigener Fachstelle Art. 22 Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt, selbstständige und dauernde Rechte oder Dienstbarkeiten, welche in den Plänen für das Grundbuch darzustellen sind, begründet, geändert oder ge löscht, so erteilt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer unverzüg lich den Auftrag zur Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermes sung. Dies gilt auch bei Strassen-, Kanal- und Bahnbauten, sofern Grund stücksgrenzen geändert werden, sowie bei der Erstellung von Quartierplä nen und bei der Durchführung von Landumlegungen. Auftragserteilung durch das Grundbuchamt 15.02.2012 5 217.320 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) Art. 23 1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer erstellt zuhanden des Grundbuchamtes eine Mutationsurkunde mit Mutationsplan und Liegenschaftsbeschrieb für: Mutations urkunde a) Grenzänderungen; b) die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig ausge schiedenen selbstständigen und dauernden Rechten sowie Dienstbar keiten. 2 Nach dem Vollzug der Mutation durch das Grundbuchamt werden die Daten und übrigen Akten der amtlichen Vermessung nachgeführt. Art. 24 1 Die Baubewilligungsbehörden haben die bewilligten Bauten, Neuanla gen von Strassen und Wegen, den Abbruch von Bauten sowie alle neuen und geänderten Gebäudeadressen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer unverzüglich nach erteilter Baubewilligung zu melden. Meldungen an die Nachführungs geometerin oder an den Nachfüh rungsgeometer 2 Die für die Vergabe der Gebäudenummer zuständige Stelle meldet in geeigneter Weise alle Änderungen von Gebäudenummern innert Monats frist der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer. Sie kann diese Informationen im Abrufverfahren zur Verfügung stellen. Art. 25 1 Mutationsurkunden betreffend Grenzänderungen und Änderungen von selbstständigen und dauernden Rechten sind in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Auftrages dem Grundbuchamt abzuliefern. Fristen 2 Können Grenzänderungen nicht innert eines Jahres seit Abgabe der Mu tationsurkunde im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuch amt, unter Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten zur Erledigung an. Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungs geometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung. Die Kosten für die Rückmutation trägt die Verursacherin oder der Verursacher. 3 Projektierte Bauten sind innerhalb eines Monats seit der Erteilung der Baubewilligung nachzuführen. 4 Ausgeführte Bauten und Infrastrukturanlagen sind innerhalb von zwölf Monaten seit der Bauvollendung nachzuführen. 5 Alle Daten, für deren Nachführung kein Meldewesen organisiert werden kann, wie für Daten bezüglich natürlicher Veränderungen der Bodenbe deckung usw., sind im Rahmen der periodischen Nachführung innert zwölf Jahren zu aktualisieren. 6 15.02.2012 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) 217.320 Art. 26 Die zuständige Nachführungsgeometerin oder der zuständige Nachfüh rungsgeometer stellt dem Kanton und der kantonalen Geodatendreh scheibe die Daten nach jeder Änderung an den Informationsebenen Fixpunkte, Liegenschaften und Bodenbedeckung innert Tagesfrist in elektronischer Form zur Verfügung. Nach Änderungen an den übrigen Informationsebenen sind die Daten mindestens monatlich zu übermitteln. Bereitstellung der Daten Art. 27 Für die Beglaubigung von Auszügen aus der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form sind die oder der von der Gemeinde beauf tragte Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer und deren oder dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin zuständig. Beglaubigte Auszüge Art. 28 1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Kosten der Nachführung in Rechnung und besorgt das Inkasso. Bei umfangreichen Nachführungsarbeiten kann ein Kostenvorschuss verlangt werden. Nachführungs kosten 2 Werden Rechnungen nicht beglichen, so ist nach erfolgloser Mahnung durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer die Gemeinde für die Einforderung des Rechnungsbetrages zuständig. Sie er lässt dazu eine anfechtbare Rechnungsverfügung. 3 Die Kostenberechnung für Nachführungsarbeiten erfolgt nach einem von der Regierung genehmigten Tarif. 4 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die Verursacherin oder der Verursacher beziehungsweise die Grundeigentümerin oder der Grund eigentümer, welcher oder welchem das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört; der Anspruch verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der Mutation. Art. 29 1 Fehler tatsächlicher Natur, die keine Rechtswirkung haben, werden von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer von Amtes wegen berichtigt. Behebung von Widersprüchen 2 Für die Behebung von Widersprüchen gemäss Artikel 14a der Verordnung über die amtliche Vermessung 1) ist das Departement zuständig. 1) SR 211.432.2 15.02.2012 7 217.320 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) V. Geografische Namen Art. 30 1 Die Gemeinden wirken bei der Erhebung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung durch die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer mit. Erhebung und Änderung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung 2 Sie können Änderungen von bereits genehmigten oder die Neuaufnahme von geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuhanden der kanto nalen Nomenklaturkommission beantragen. Art. 31 1 Die kantonale Nomenklaturkommission prüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt die Schreibweise fest. Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung 2 Gegen Entscheide der kantonalen Nomenklaturkommission kann die Gemeinde bei der Regierung Beschwerde erheben. Die Regierung kann eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion einholen. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Art. 32 1 Die kantonale Nomenklaturkommission prüft Anträge von Gemeinden für Namensänderungen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen. Bei Namensänderungen von Gemeinden und Ortschaften führt sie gegebenen falls das Vorprüfungsverfahren beim Bund durch. Namen von Gemeinden, Ortschaften und Stationen 2 Die Regierung führt das Genehmigungsverfahren für die Festlegung und Änderung von Gemeinde-, Ortschafts- oder Stationsnamen beim Bund durch. 3 Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Festlegung des Perimeters von Ortschaften mit den betroffenen Gemeinden und der Post, legt die Ände rungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopo grafie. Art. 33 Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für die Meldungen an das Bundes amt für Landestopografie gemäss Artikel 18 der Verordnung über die geo grafischen Namen 1). Meldungen an das Bundesamt Art. 34 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Festlegungen und Änderungen von Strassennamen dem Amt zu melden. Strassennamen und Gebäude adressen 1) SR 510.625 8 15.02.2012 Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) 217.320 2 Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Mitteilung der festgelegten Strassennamen an das Bundesamt für Statistik sowie an die Anbieter von Universaldiensten nach Artikel 2 bis 4 des Postgesetzes 1). VI. Schlussbestimmungen Art. 35 Alle bestehenden rechtskräftigen Nachführungsverträge sind innert sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Übergangs bestimmungen Art. 36 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2012 in Kraft. Inkrafttreten 15.02.2012 9 1) SR 783.0

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