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瑞士的法律

Ordinance on official land valuation (Official Land Valuation Ordinance)

颁布于 2006-12-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die amtlichen Schätzungen (SchV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Graubünden
主题
Land and soil
关键词
land tenure, land valuation, court/tribunal, alternative dispute settlement, fees/royalties

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  1. 850.110 Verordnung über die amtlichen Schätzungen (SchV) Vom 19. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2015) Gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über die amtlichen Schätzungen1) von der Regierung erlassen am 19. Dezember 2006 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Schätzungsobjekte gemäss Artikel 2 des Gesetzes über die amtlichen Schätzungen. 2 Für Grundstücke, deren Eigentümer und Eigentümerinnen oder Nutzniesser und Nutzniesserinnen von den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie von der Zuschlags steuer befreit sind, werden grundsätzlich nur der Neu- und der Zeitwert geschätzt. Auf Verlangen werden auch der Real-, Ertrags- und Verkehrswert ermittelt. Art. 2 Grundlagen 1 Für die Schätzung sind insbesondere zu beachten: a) das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht2) und die dazugehörige Ver ordnung3); b) die Erlasse über die Gebäudeversicherung; c) die Erlasse über die Feuerpolizei; d) die kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsvorschriften; e) die kantonale Steuergesetzgebung; f) die kantonale Waldgesetzgebung; g) die einschlägigen Empfehlungen und Normen von Fachverbänden; h) die Anleitung des zuständigen Departementes zur Schätzung von Waldgrund stücken; i) die Schätzungsanweisungen des zuständigen Amtes. 1) BR 850.100 2) SR 211.412.11 3) SR 211.412.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/850.100/de http://db.clex.ch/link/Bund/211.412.110/de http://db.clex.ch/link/Bund/211.412.11/de 850.110 Art. 3 Schätzungsregeln 1. Im Allgemeinen 1 Jedes Grundstück ist einzeln zu schätzen und jede Schätzung ist einzeln zu eröff nen. 2 Mehrere Grundstücke gleicher Eigentümer oder Eigentümerinnen, die wirtschaft lich eine Betriebseinheit bilden, sind in der Regel gesamthaft zu schätzen. Der Ge samtwert ist auf die einzelnen Grundstücke, bei Wasserkraft- und Transportanlagen gemeindeweise, ihrem Wert entsprechend zu verteilen. 3 Bei Einzelschätzungen sind die Schätzungsergebnisse in der Regel innert 20 Tagen seit der Durchführung mitzuteilen. Art. 4 2. Massgebende Faktoren 1 Für die Schätzung sind alle den betreffenden Wert beeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere: a) Bauart, Alter, Zustand und Zweckbestimmung der Gebäude; b) Anzahl, Grösse, Ausbau, Zustand, Zweckmässigkeit, Ertragsverhältnisse, Grundausstattung und Isolation der einzelnen Räume; c) Rechte und Lasten des privaten und öffentlichen Rechtes; d) Klima, Lage und Verkehrsverhältnisse, Erschliessungsgrad durch Zufahrten, Bahn- und Strassenanschluss, Flugplatznähe, Versorgung und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Telefon); e) Entwicklungsfähigkeit der Gegend und realisierbare Ausnützung nach privat und öffentlichrechtlichen Bauvorschriften (z.B. Nachbarrecht, Zonen-, Erschliessungs-, Gestaltungs- und Quartierpläne), Rücksichtnahme auf beste hende landschaftliche und örtliche Verhältnisse; f) Eignung für Wohn-, Ferien- oder Geschäftszwecke; g) Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Strahlung, Altlasten so wie Entzug von Licht und Sonne; h) Zweckmässigkeit von Anlagen und Einrichtungen, welche ausschliesslich oder vorwiegend industriellen Zwecken dienen, Möglichkeit einer Veräusse rung oder anderweitiger Verwendung; i) Form, Topographie, Umfang und Beschaffenheit des Bodens. 2 Für die Bewertung ist der Zustand der Schätzungsobjekte im Zeitpunkt der Schät zung massgebend. 2. Organisation Art. 5 * Schätzungsbezirke 1. Einteilung 1 Der Kanton wird in folgende Schätzungsbezirke eingeteilt: a) Schätzungsbezirk 1: Kreise Chur, Churwalden, Fünf Dörfer, Maienfeld, Rhäzüns, Schanfigg, , Gemeinden Tamins und Felsberg; 2 850.110 b) Schätzungsbezirk 2: Kreise Avers, Calanca, Domleschg, Mesocco, Rheinwald, Roveredo, Schams, Thusis, Gemeinde Vaz/Obervaz; c) Schätzungsbezirk 3: Kreise Alvaschein (ohne Gemeinde Vaz/Obervaz), Bel fort, Bergün, Davos, Jenaz, Klosters, Küblis, Luzein, Schiers, Seewis, Surses; d) Schätzungsbezirk 4: Kreise Disentis, Ilanz, Lugnez, Ruis, Safien, Gemeinden Flims und Trin; e) Schätzungsbezirk 5: Kreise Bregaglia, Brusio, Oberengadin (ohne Gemeinden La Punt - Chamues-ch, Madulain, S-chanf und Zuoz), Poschiavo; f) Schätzungsbezirk 6: Kreise Ramosch, Suot Tasna, Sur Tasna, Val Müstair; Gemeinden La Punt - Chamues-ch, Madulain, S-chanf und Zuoz. Art. 6 2. Zuständigkeit 1 Die Schätzungsbezirke sind mit Ausnahme der Transport- und Wasserkraftanlagen für die Schätzungen der in ihren Bezirken gelegenen Objekte zuständig. 2 Liegt ein Objekt in verschiedenen Schätzungsbezirken, bestimmt das Amt den zuständigen Schätzungsbezirk. 3 Das Amt kann die Schätzungsorgane auch mit Schätzungen in anderen Bezirken beauftragen. 4 Das Amt bestimmt die Reihenfolge der gemeindeweise vorzunehmenden Revisi onsschätzungen. * Art. 7 Besondere Schätzobjekte * 1 Für die Schätzung von Transport- und Wasserkraftanlagen ist für das ganze Kantonsgebiet die Abteilung Besondere Schätzobjekte zuständig, welche dem Amt angegliedert ist. * 2 Für die Vorbereitung der Schätzung und die Aufnahme der Objekte kann das Amt den Beizug der Schätzungsorgane anordnen, in deren Bezirk die Anlage liegt. Art. 8 Schätzungskommissionen 1 Die Schätzungen werden von einer kantonalen Schätzungskommission vorgenom men, bestehend aus einem Kommissionsleiter oder einer Kommissionsleiterin und in der Regel jeweils einem nebenamtlichen Gemeindeschätzer oder einer nebenamtli chen Gemeindeschätzerin. 2 Liegen Schätzungswerte vergleichbarer Grundstücke vor oder handelt es sich um einfach zu schätzende Grundstücke oder solche von geringem Wert, kann die Schät zung von einem Kommissionsmitglied allein vorgenommen werden. 3 Für Schätzungen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, können Sachverständige beigezogen werden. 3 850.110 3. Durchführung der Schätzung Art. 9 Einleitung 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die Gebäudeversicherung Graubünden, die kantonalen und kommunalen Steuerbehörden können jederzeit auf eigene Kosten beim zuständigen Schätzungsbezirk schriftlich eine Neuschätzung des Grundstückes beantragen. * 2 Unterlassen es die Eigentümer oder Eigentümerinnen, für ihr Gebäude innert sechs Monaten nach Abschluss von wesentlichen Bauarbeiten die Schätzung zu beantra gen, ist das Grundstück von Amtes wegen oder auf Antrag der Gemeinde zu schät zen. 3 Als wesentlich gelten Um- und Erneuerungsbauten, wenn der aufgewendete Betrag pro Gebäude: * a) * 100 000 Franken übersteigt und mehr als 15 Prozent des indexierten Neuwer tes des Gebäudes beträgt; b) * 500 000 Franken übersteigt. Art. 10 Besichtigung 1 Die Schätzung ist in der Regel aufgrund einer Besichtigung des Schätzungsobjek tes vorzunehmen. 2 Bei bereits früher geschätzten Objekten erfolgt eine Besichtigung nur im Falle we sentlicher Veränderungen oder wenn in der alten Schätzung der Zeitwert weniger als 65 Prozent des Neuwertes beziehungsweise die Wertminderung mehr als 35 Prozent beträgt. 3 Als wesentliche Veränderungen gelten insbesondere: a) wertbeeinflussende Mutationen wie Veränderung der Parzellenfläche, Eintra gung von Dienstbarkeiten oder Umzonungen; b) Umwandlung von Alleineigentum in Mit- oder Stockwerkeigentum; c) Umnutzungen. 4 Der Bezirksleiter oder die Bezirksleiterin entscheidet auf Grund der Sachlage im konkreten Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Besichtigung stattfindet. 5 Im Falle einer Besichtigung ist den Schätzungsorganen Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. 4 850.110 4. Schätzungswerte 4.1. NEU- UND ZEITWERT Art. 11 Neuwert 1. Begriff 1 Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am gleichen Standort erforder lich ist. Art. 12 2. Berechnung a) Neu- und Umbauten 1 Für die Schätzung von Neubauten und baulichen Änderungen ist von der Bauab rechnung auszugehen. 2 Aussergewöhnlich niedrige oder hohe Kosten, entstanden durch Preisvergünstigun gen, Abgebote, Eigenleistungen, Umdispositionen bei der Planung und Bauaus führung sowie Kosten für den Abbruch, werden nicht berücksichtigt. 3 Massgebend sind die mittleren Gestehungspreise am Standort der Gebäude. Art. 13 b) Altbauten; historische Gebäude 1 Der Neuwert von Altbauten sowie Gebäuden, die von historischer und denkmal pflegerischer Bedeutung sind, entspricht den geschätzten Kosten für den Wiederauf bau in der vorhandenen Bauweise oder in vergleichbarer Ausführung. 2 Bei Altbauten ohne historische und denkmalpflegerische Bedeutung sind die gel tenden Regeln der Baukunde und der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen. Art. 14 Zeitwert 1 Der Zeitwert entspricht dem Neuwert, abzüglich der technischen Altersentwertung, die zufolge Alter, Abnützung, Witterungseinflüssen, Bauschäden, Baumängel oder anderer Gründe eingetreten ist. 4.2. REALWERT Art. 15 Begriff 1 Der Realwert (Substanzwert) dient als Hilfswert für die Schätzung des Verkehrs wertes. 2 Er setzt sich zusammen aus: a) Zeitwert der Gebäude; b) Bodenwert; 5 850.110 c) Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube; d) Zeitwert der Leitungen ausserhalb des Gebäudes, insbesondere für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation; e) Anschlussgebühren für Wasser, Strom, Gas, Kanalisation und dergleichen; f) Zeitwert der Umgebungsarbeiten und Gartengestaltung; g) Zeitwert der Bestandteile und Zugehör, soweit sie nicht mit den Gebäuden versichert werden. Art. 16 Bewertung 1. Boden 1 Der Bodenwert ist dem Verkehrswert von vergleichbarem, unüberbautem Boden gleichzusetzen, der dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis ent spricht. 2 Verstärkungen des Baugrundes und Spezialfundationen sind bei der Schätzung des Bodenwertes angemessen zu berücksichtigen. Art. 17 2. Wirtschaftliche Entwertung 1 Die wirtschaftliche Entwertung, welche insbesondere infolge neuer Erkenntnisse bei den Baustoffen, im Komfort oder durch neue Fabrikationsmethoden sowie durch Verlust an Nutzungspotential eintreten kann, ist zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits beim Neuwert in Abzug gebracht wurde. 4.3. MIET- UND ERTRAGSWERT Art. 18 Begriff 1 Der Ertragswert ist der aufgrund des Nettomietertrages ermittelte Wert einer Lie genschaft. 2 Als Nettomietertrag gilt in der Regel der durchschnittliche Bruttomietertrag der letzten drei Jahre abzüglich der Nebenkosten. Art. 19 Nettomietertrag 1 Der Nettomietertrag setzt sich zusammen aus den Erträgnissen der Fremd- und Eigennutzung von Gebäuden, überbauten Grundflächen und dem betriebsnotwendi gen Umschwung. 2 Entspricht der Nettomietertrag nicht dem Marktwert, wird auf die Ertragsfähigkeit abgestellt. 3 Nicht dazu gehören die Vergütungen für Nebenkosten wie Heizung, Warmwasser versorgung, Treppenhausreinigung, Beleuchtung, Aufzug, Waschmaschine sowie Vergütungen für die Benützung von Mobiliar. 6 850.110 Art. 20 Berechnung 1. Grundsatz 1 Der Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung des Nettomietertrages mit ei nem angemessenen Kapitalisierungssatz. Art. 21 2. Kapitalisierungssatz 1 Der Kapitalisierungssatz ist der Prozentsatz, mit dem der Ertragswert aus dem Net tomietertrag errechnet wird. 2 Er setzt sich zusammen aus dem Kapitalzinssatz und den prozentualen Zuschlägen der Bewirtschaftungskosten. Art. 22 3. Kapitalzinssatz 1 Der Kapitalzinssatz entspricht dem abtempierten Richtsatz für erstklassige variable Hypotheken (Althypotheken) der Kantonal- oder Leitbank am Ort der gelegenen Sa che. 2 Er variiert je nach Objektart und wird unabhängig von den individuellen Möglich keiten der Eigentümer oder der Eigentümerinnen angewendet. 3 Das zuständige Amt gibt die anzuwendenden Kapitalzinssätze den Schätzungsorga nen bekannt. Art. 23 4. Bewirtschaftungskosten 1 Die Bewirtschaftungskosten sind wie folgt zu berücksichtigen: a) Betriebskosten wie laufende öffentliche Lasten des Grundstückes, ausgenom men ordentliche Steuern auf Einkommen und Vermögen, sowie Kosten für Wasserversorgung, Strassenreinigung, Kehrichtabfuhr und Entwässerung, Kosten für Hauswartung, Wartung von Aufzügen und maschinellen Waschein richtungen, Pflege der Umgebung, Schneeräumung, Gemeinschaftsantennen und allgemeine Beleuchtung, Prämien für Gebäude-, Hauseigentümerhaft pflicht- und Sachversicherungen mit 0,1 bis 0,5 Prozent; b) Unterhalts- und Instandhaltungskosten für Gebäude und Umgebung mit 0,7 bis 2,2 Prozent; c) Verwaltungskosten mit 0,1 bis 0,3 Prozent; d) Risiko für Mietzinsausfälle 0,1 bis 0,4 Prozent; e) Abschreibungen mit 0,5 bis 1,0 Prozent. 2 Ausserordentlichen Kosten ist im Kapitalisierungssatz Rechnung zu tragen. Art. 24 5. Nettoertrag 1 Der Nettoertrag entspricht dem Nettomietertrag abzüglich der effektiven Bewirt schaftungskosten. 7 850.110 2 Liegt der Nachweis der effektiven Bewirtschaftungskosten vor, ergibt sich der Er tragswert aus der Kapitalisierung des Nettoertrages mit dem entsprechenden Kapital zinssatz. 4.4. VERKEHRSWERT Art. 25 Begriff 1 Der Verkehrswert richtet sich nach den bei gleichen oder ähnlichen Grundstücken unter normalen Verhältnissen erzielten Verkaufspreisen. Art. 26 Fehlen von Vergleichswerten 1 Fehlen zuverlässige Vergleichsmöglichkeiten aus jüngster Zeit, ist der Verkehrs wert unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse auf frühere Verkaufspreise abzustellen oder nach der Mischwertmethode wie folgt zu berechnen: a) für überbaute Grundstücke als gewichtetes Mittel aus dem Ertrags- und dem Realwert. Dabei sind der Ertragswert mit dem entsprechenden Gewichtskoef fizienten und der Realwert stets einmal zu gewichten; b) für unüberbaute Grundstücke können folgende Hilfsmethoden angewendet werden: 1. Lageklassenmethode; 2. Rückwärtsrechnung aus Ertragswert oder Verkaufspreis; 3. Strukturwertmethode (Barwertmethode). Art. 27 Gewichtskoeffizient 1 Der Gewichtskoeffizient ist nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Ertragswertes festzulegen. 2 In der Regel gelten folgende Gewichtskoeffizienten: a) 0 - 1 für Villen, Landhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser; b) 0.2 - 2 für Wohnhäuser mit drei und mehr Wohnungen; c) 1 - 6 für Gastgewerbe, Geschäfts-, Gewerbe- und Industrieliegenschaften. 5. Besondere Schätzungsobjekte 5.1. GEWERBE UND INDUSTRIE IM ALLGEMEINEN Art. 28 Nettomietertrag selbstbetriebener Objekte 1 Bei selbstbetriebenen gewerblichen und industriellen Objekten sind zur Berech nung des Nettomietertrages insbesondere Geschäftsgang, Rendite, Beschäftigungsla ge, Bodenreserve und Zukunftsaussichten mitzuberücksichtigen. 8 850.110 2 Fehlen Vergleichsmöglichkeiten, ist der Nettomietertrag nach dem Geschäftsum satz der letzten drei Jahre zu berechnen. 3 Bei neuen Betrieben oder wesentlichen betrieblichen und baulichen Änderungen ist der zu erwartende Geschäftsumsatz massgebend. 5.2. WASSERKRAFTANLAGEN Art. 29 Schätzungsobjekte 1 Der Schätzungspflicht unterliegen alle Wasserkraftwerke, die auf Grund eines pri vaten Rechtstitels oder einer Konzession genutzt werden. 2 Bauliche Anlagen und Grundstücke, welche der Nutzbarmachung einer Wasserkraft unmittelbar dienen, sind in die Bewertung einzubeziehen. 3 Die Werte werden nach Massgabe der Investitionen auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt. Art. 30 Schätzung 1 Die Schätzung richtet sich insbesondere nach der Ertragsfähigkeit sowie der Grös se und der Beständigkeit der Anlage. 2 Zu berücksichtigen ist der Geschäftsumsatz der letzten fünf Jahre. 3 Der Kapitalzinssatz entspricht der fünfjährigen durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von zehn Jahren. 5.3. TRANSPORTANLAGEN Art. 31 Begriff 1 Als Transportanlagen gelten insbesondere Sesselbahnen, Skiliftanlagen, Zahnrad und Gondelbahnen sowie Stand- und Luftseilbahnen. Art. 32 Realwert 1 Der Realwert setzt sich zusammen aus den Anlagekosten inklusive betriebsnotwen digem Boden und Bauten wie Beschneiungsanlagen, Brücken, Unter- und Über führungen, Tunnels, Wege, Strassen und Parkplätze sowie aus den Erschliessungs kosten. Art. 33 Ertragswert 1 Der Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reingewinnes a) zuzüglich: 1. Passivzinsen; 2. verbuchte Abschreibungen; 9 850.110 3. wertvermehrende Aufwendungen; 4. betriebsfremde Abschreibungen; b) abzüglich: 1. kalkulatorische Abschreibungen; 2. betriebsfremde Gewinne beziehungsweise Erträge. 5.4. BETRIEBE DES GASTGEWERBES Art. 34 Begriff 1 Als gastgewerbliche Objekte gelten Betriebe, welche öffentlich oder einer be stimmten Konsumentengruppe zugänglich sind und gegen Entgelt Speisen und Ge tränke oder Beherbergung anbieten. Darunter fallen insbesondere: a) Hotels, Motels, Apart- und Garnihotels, Pensionen; b) Clubhütten, Massenquartiere, Ferienheime, Jugendherbergen; c) Gasthöfe, Bars, Restaurants, Kaffeehäuser; d) Campingplätze; e) Tanzlokale, Nachtclubs; f) Heime, Konvikte, Personalrestaurants, Kliniken. 2 Anlagen, welche nur dem Gastgewerbebetrieb dienen, wie Personalhäuser, Sport anlagen, Garagen, Kegelbahnen, Hallenbäder, Parks und Hotelgärten, sind als Teil desselben zu schätzen. Art. 35 Nebenbetriebe und Grundstücke 1 Nebenbetriebe und Teile eines Grundstückes, die nicht zum Gastgewerbebetrieb gehören, sind gesondert zu schätzen. 2 Darunter fallen insbesondere Läden, Kioske, Tankstellen, Landwirtschaftsbetriebe und Mietwohnungen. Art. 36 Ertragswert 1 Bei selbstbetriebenen Objekten wird bei der Festsetzung des Ertragswertes vom er zielten Geschäftsumsatz ausgegangen. 2 Folgende Aufwendungen sind in Abzug zu bringen: a) Warenaufwand; b) Personalaufwand; c) übrige betriebsnotwendige Aufwendungen; d) Steuern und Abgaben des Betriebes; e) Verwaltungskosten; f) Aufwand der Unternehmensleitung; g) Unterhalt und Ersatz des Inventars; h) kleiner Liegenschaftsunterhalt; i) durchschnittlicher Zins auf Betriebskapital; 10 850.110 j) Abschreibungen auf Kaufsinventar. 5.5. GRUBEN, STEINBRÜCHE, KIES- UND SCHOTTERWERKE Art. 37 Begriff 1 Geschätzt werden Grundstücke, auf denen der Abbau, die Ablagerung und die Auf bereitung von Material rechtlich zulässig sind. Art. 38 Schätzung 1 Der Wert setzt sich zusammen aus den für den Abbau, die Lagerung und die Aufbe reitung des Materials benötigten Gebäuden und Anlagen sowie aus den Abbau- und Lagerreserven. 2 Wesentliche Grundlagen der Wertbeurteilung bilden Umfang und Dauer der Ab baubewilligung und deren Auflagen sowie allfällige vertragliche Abbaurechte. 5.6. WALD Art. 39 Verfahren 1 Die Schätzungsorgane beauftragen das Amt für Wald mit den Waldschätzungen und eröffnen die geschätzten Werte. 2 Überbaute Grundstücke mit einzelnen Bäumen oder kleinen Baumgruppen, die nicht Gegenstand forstlicher Bewirtschaftung bilden, werden direkt von den Schät zungsorganen bewertet. 6. Kostenanteile und Gebühren Art. 40 Kostenanteile 1 Die durch die Gemeinden zu leistenden Kostenanteile werden von den Schätzungs kommissionen in Form einer Verfügung veranlagt und periodisch in Rechnung ge stellt. 2 Bei der Gebäudeversicherung Graubünden und bei der kantonalen Steuerverwal tung werden die Kostenanteile quartalsweise, bei den übrigen kantonalen Ämtern per Ende Jahr in Rechnung gestellt. * 11 850.110 Art. 41 Gebühren für Schätzungsverfahren 1 Eigentümer und Eigentümerinnen oder Antragstellende haben folgende Gebühren zu entrichten: a) * für die erstmalige Schätzung von Grundstücken sowie bei Neubauten, ein schliesslich Bestandteile und Zugehör 1,0 Promille des Verkehrswertes; b) * für die erstmalige Schätzung von Stockwerkeigentum, Miteigentum mit Nut zungs- und Verwaltungsordnung, einschliesslich Bestandteile und Zugehör 1,0 Promille des Verkehrswertes, welche zu Lasten der Eigentümer oder Eigentü merinnen der Stockwerkeigentümergemeinschaft beziehungsweise bei den einzelnen Miteigentümern oder Miteigentümerinnen erhoben werden; c) für Neuschätzungen, wenn das Grundstück seit der letzten Schätzung keine Änderungen erfahren hat, 0,7 Promille des Verkehrswertes; d) * für Revisions- und Neuschätzungen, wenn am Grundstück seit der letzten Schätzung Umbauten oder Renovationen vorgenommen wurden, 1,0 Promille des aufgewendeten Betrages, wobei die Gebühr nicht den Betrag für eine erst malige Schätzung übersteigen darf; e) für Revisions- und Neuschätzungen, wenn seit der letzten Schätzung eine Um wandlung in Stockwerkeigentum oder Miteigentum mit Nutzungs- und Ver waltungsordnung erfolgt ist, 0,3 Promille des Verkehrswertes. 2 Ab 5000 Franken Gebühr je Grundstück ist der Ansatz stufenweise um maximal 20 Prozent zu reduzieren. Grundlage für die Bestimmung der Reduktion bildet die Ta belle im Anhang1). Die für die Rechnungsstellung massgebenden Beträge der einzel nen Stufen dürfen den Höchstbetrag der nächst tieferen Stufe nicht unterschreiten. * 1) Der Gebührenrahmen beträgt gemäss Art. 16 Abs. 1 SchG zwischen 100 Franken und 20 000 Franken je Grundstück. 12 850.110 7. Schlussbestimmungen Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben: 1. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die amtlichen Schätzungen vom 25. September 20011); 2. Schätzungsreglement vom 25. September 20012); 3. Kosten- und Gebührentarif für die amtlichen Schätzungen vom 29. November 19993). Art. 43 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die amtlichen Schätzungen in Kraft4). 1) AGS 2001, KA 2001 4191 und AGS 2004, KA 2004 2186 2) AGS 2001, KA 2001 4180; AGS 2002, KA 2002 3050 und AGS 2003, KA 2003 3842 3) AGS 1999, 4559; AGS 2003, KA 2003 3843 und AGS 2003, KA 2003 3970 4) 1. Januar 2007 13 850.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 19.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 28.10.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 4 geändert 09.06.2009 01.07.2009 Art. 41 Abs. 2 geändert 24.08.2010 01.11.2010 Art. 5 totalrevidiert 28.06.2011 01.08.2011 Art. 9 Abs. 3 geändert 28.06.2011 01.08.2011 Art. 40 Abs. 2 geändert 28.06.2011 01.08.2011 Art. 41 Abs. 1, a) geändert 28.06.2011 01.08.2011 Art. 41 Abs. 1, b) geändert 28.06.2011 01.08.2011 Art. 41 Abs. 1, d) geändert 15.11.2011 01.01.2012 Art. 7 Titel geändert 15.11.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert 02.12.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert 2014-034 02.12.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 3 geändert 2014-034 02.12.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 3, a) eingefügt 2014-034 02.12.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 3, b) eingefügt 2014-034 14 850.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 19.12.2006 01.01.2007 Erstfassung Art. 5 24.08.2010 01.11.2010 totalrevidiert Art. 6 Abs. 4 28.10.2008 01.01.2009 geändert Art. 7 15.11.2011 01.01.2012 Titel geändert Art. 7 Abs. 1 15.11.2011 01.01.2012 geändert Art. 9 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-034 Art. 9 Abs. 3 28.06.2011 01.08.2011 geändert Art. 9 Abs. 3 02.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-034 Art. 9 Abs. 3, a) 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-034 Art. 9 Abs. 3, b) 02.12.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-034 Art. 40 Abs. 2 28.06.2011 01.08.2011 geändert Art. 41 Abs. 1, a) 28.06.2011 01.08.2011 geändert Art. 41 Abs. 1, b) 28.06.2011 01.08.2011 geändert Art. 41 Abs. 1, d) 28.06.2011 01.08.2011 geändert Art. 41 Abs. 2 09.06.2009 01.07.2009 geändert 15