Ordinance on navigation
颁布于 1994-10-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Schifffahrt.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Solothurn
- 主题
- Water
- 关键词
- navigation, inland waters, harbour, legal proceedings/administrative proceedings
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736.12 GS 93, 295 1 Verordnung über die Schifffahrt Vom 24. Oktober 1994 (Stand 1. April 2014) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 3 und 58 des Bundesgesetzes über die Binnenschiff fahrt vom 3. Oktober 19751), §§ 11ff., 33bis, 33ter, 33quater des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 19592), § 246 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19543), § 4 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 19414) beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Binnenschifffahrt auf den öffentlichen Ge wässern des Kantons. 2 Sie setzt im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 19755) ergänzendes Recht. § 2 Weitere Bestimmungen 1 Einschränkende Bestimmungen über die Nutzung und den Schutz der Gewässer sowie den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten. 2 Soweit die Aarestrecke Kantonsgrenze bildet, bleiben besondere Verein barungen des Regierungsrates mit Nachbarkantonen vorbehalten. 2. Zuständigkeiten § 3 Zuständige Behörde 1 Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt obliegt folgenden Behörden und Amtsstellen: a) Regierungsrat; b)* … c) Bau- und Justizdepartement6); d) Kantonspolizei; 1) SR 747.201. 2) BGS 712.11. 3) BGS 211.1. 4) BGS 311.1. 5) SR 747.201. 6) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 736.12 2 e) Motorfahrzeugkontrolle. 2 Wo diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen, ist das Bau- und Justizdepartement für den Vollzug zuständig.* § 4 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für: a) die Bewilligung von Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäusern, Ver- und Entsorgungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen; b) die Ausscheidung der Zonen für Schiffsanbindeplätze; c) die Festlegung der zulässigen Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die ausgeschiedenen Zonen. § 5* … § 6 Bau- und Justizdepartement 1 Das Bau- und Justizdepartement ist insbesondere zuständig für: a)* … b) die Bewilligung von Bau, Änderung und Betrieb von Schiffsstegen, Schiffsanbindeplätzen und ähnlichen Einrichtungen nach Anhören der Ufergemeinden; c) die Verwaltung der staatseigenen Schiffsstege und Schiffsanbinde plätze; d)* die Aufsicht über private Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze, ins besondere über die entsprechenden Mietbedingungen; e)* die Signalisation (Anbringen von Schifffahrtszeichen) auf Antrag der Kantonspolizei; f)* die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltun gen, nach Anhören der Kantonspolizei und der betroffenen Ufer gemeinden; g)* die Bewilligung gewerbsmässiger Schiffsvermietung. § 7 Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für: a) die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Schiff fahrt; b) Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen; c) die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes, insbesonde re auch das Verbot der Ausfahrt bei Nebel; d) die Ausübung der besonderen Befugnisse nach Artikel 59 des Bun desgesetzes über die Binnenschifffahrt1); e) die Erteilung der Ermächtigung, ein blaues Blinklicht zu führen; f) die Bewilligung von Sondertransporten und von Personentranspor ten mit Güterschiffen; g) Massnahmen bei Feststellung von Mängeln an einem Schiff; 1) SR 747.201. 736.12 3 h) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 163 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewäs sern1). § 8 Motorfahrzeugkontrolle 1 Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für: a) die Erteilung und den Entzug des Schiffsausweises und der zusätzli chen kantonalen Betriebsbewilligung; b) die Führung des Schiffsregisters; c) die Prüfungen der Schiffsführer und Schiffsführerinnen; d) die Erteilung und den Entzug des Führerausweises; e) die Anordnung einer Prüfung bei Zweifeln an der Eignung eines Schiffsführers oder einer Schiffsführerin; f) Verwarnungen; g) die Erhebung von Steuern und Gebühren; h) Schiffsprüfungen und die Entgegennahme der Meldungen wesentli cher Änderungen an einem Schiff; i)* die Bewilligung der Inbetriebnahme ausländischer Schiffe. 3. Beschränkungen § 9 Beschränkung für Motorschiffe 1 Die Zahl der Schiffsanbindeplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist für die ganze Aarestrecke des Kantons auf 400 beschränkt. Vorbehalten bleibt § 10. 2 Durch Zuteilung eines Kontingentes sind angemessen zu berücksichtigen: a) Bedürfnisse der Gemeinden mit eigenen Bootsstegen; b) Bedürfnisse des Rettungsdienstes und der Fischerei; c) Bedürfnisse des Schifffahrtsgewerbes. § 10 Ausnahmen 1 Das Bau- und Justizdepartement kann in Abweichung von § 9 Schiffsan bindeplätze für Motorschiffe bewilligen, wenn deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW und deren Gewicht nicht mehr als 400 kg beträgt und die Schiffe nachweisbar zur Ausübung der Fischerei verwendet werden. 2 Nicht unter die Beschränkung von § 9 fallen Segelboote mit Hilfsmotoren (Flautenschieber), sofern diese nur zum Ein- und Auslaufen, bei Flauten und bei Gefahr verwendet werden. § 11 Örtliche Beschränkung der Schiffsanbindeplätze 1 Ausserhalb der in Abschnitt IV ausgeschiedenen Zonen dürfen unter Vor behalt von § 10 Absatz 1 keine Bewilligungen für Schiffsanbindeplätze erteilt werden. 1) SR 747.201.1. 736.12 4 § 12* Fahrverbot zwischen Feldbrunnen und Flumenthal 1 In den Monaten Oktober bis und mit März ist das Befahren des Aare abschnittes ab Höhe des Schützenhauses Feldbrunnen bis zum Werk Flu menthal untersagt. 2 Vorbehalten bleibt der nach dem Bundesrecht vorgesehene Durchgangs verkehr. § 12bis* Gesetzliche Ausnahme 1 Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten zum Zweck der fischereilichen Bewirtschaftung und zur Pflege des Lebensraumes nach Anordnung und unter Aufsicht des zuständigen Departements. § 12ter* Einzelbewilligung 1 Das nach § 6 dieser Verordnung zuständige Departement kann im Einzel fall Ausnahmebewilligungen erteilen. Diese sollen mit Zurückhaltung und ausschliesslich für Veranstaltungen mit geringfügigen Auswirkungen für den Aareraum erteilt werden.* § 13 Betriebsbewilligung für Schiffe 1 Neue Betriebsbewilligungen werden unter Vorbehalt von § 14 nur an Personen erteilt, die für ihr Schiff einen Schiffsanbindeplatz oder Trocken standplatz auf privatem Grund nachweisen können. § 14 Domizil-Motorschiffe 1 Für Domizil-Motorschiffe werden Betriebsbewilligungen nur erteilt, wenn ein Trockenstandplatz auf privatem Grund nachgewiesen wird. 2 Nach jeder Verwendung ist das Schiff auszuwassern. § 15 Geschwindigkeitsbeschränkung 1 Auf den solothurnischen Gewässern ist die Geschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt. 4. Bauten und Anlagen für die Schifffahrt § 16 Verbot der Errichtung 1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Schifffahrt an und in öf fentlichen Gewässern ist untersagt. § 17 Ausnahmebewilligungen 1 Der Regierungsrat kann insbesondere für Hafenanlagen, Schiffswerften, Bootshäuser, Ver- und Entsorgungsanlagen und das Bau- und Justizdepar tement für Schiffsstege, Schiffsanbindeplätze und ähnliche Einrichtungen nach Anhören der betroffenen Ufergemeinden eine Ausnahmebewilligung erteilen. 2 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt insbesondere die Interessen des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei, der Schiff fahrt, der Wasser- und der Wasserbaupolizei. 736.12 5 3 Bewilligungen haben die Auflage zu enthalten, dass bei einer Weiter vermietung der Schiffsstege und der Schiffsanbindeplätze die Mietbedin gungen angemessen zu gestalten sind. § 18 Bewilligungsverfahren 1 Gesuche sind dem Bau- und Justizdepartement mit folgenden Unterlagen im Doppel einzureichen: a) Situationsplan (Kopie des Katasterplanes); b) Ausführungsplan im Massstab 1:50 mit eingetragenen Massen; c) Nachweis über eine genügende Erschliessung und ein entsprechen des Zugangsrecht. 2 Die Erteilung der Baubewilligung durch die Ufergemeinde bleibt vorbe halten. § 19 Zonen für Schiffsanbindeplätze 1 Im oberen Kantonsteil werden folgende Zonen für Schiffsanbindeplätze ausgeschieden: a) Zone I für Motorschiffe jeder Antriebsleistung und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren; b) Zone II für Motorschiffe mit einer Antriebsleistung von höchstens 6 kW und für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren; c) Zone III für Schiffe ohne Verbrennungsmotoren. § 20 Verteilung 1 Die Verteilung auf die Gemeinden und die Ausscheidung der Zonen im Sinne von § 19 richten sich nach den zugehörigen Übersichtsplänen1). 2 Die zulässige Anzahl der Schiffsanbindeplätze und ihre Verteilung auf die Zonen werden vom Regierungsrat festgelegt. § 21 Bewilligung für Schiffsanbindeplätze 1 Die Bewilligung für einen Schiffsanbindeplatz ist grundsätzlich persönlich und nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und eingetragenen Partnerinnen sowie direkten Nachkommen übertragbar. Eine Übertragung ist dem Bau- und Justizdepartement unverzüglich zu melden. Der neue Bewilligungsinhaber beziehungsweise die neue Bewilligungsinhaberin hat dem Bau- und Justizdepartement für Boote ab 6 kW spätestens 1 Jahr nach der Übertragung einen gültigen Führerausweis vorzulegen, andernfalls erlischt die Bewilligung.* 2 Die Bewilligungsdauer beträgt in jedem Fall 15 Jahre mit einer einmali gen Verlängerungsmöglichkeit um 5 Jahre. Die Bewilligung erlischt auch, wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin das Schiff verkauft und nicht innert 6 Monaten für den eigenen Gebrauch ein ande res Schiff erwirbt. 3 Bewilligungsinhaber und Bewilligungsinhaberinnen von Schiffsstegen und Schiffsanbindeplätzen sind verpflichtet, dem Bau- und Justizdeparte ment freiwerdende Schiffsanbindeplätze sofort zu melden. 4 Das Bau- und Justizdepartement führt über bewilligte Schiffsstege und Schiffsanbindeplätze ein Verzeichnis. 1) Die Übersichtspläne werden nicht abgedruckt. 736.12 6 § 22 Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird entschädigungslos entzogen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen von § 21 zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. 2 Die Bewilligung kann ferner entschädigungslos entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Auflagen und Bedingungen missachtet werden. § 23 Warteliste 1 Das Bau- und Justizdepartement führt eine Warteliste über eingehende Gesuche für die Bewilligung von Schiffsanbindeplätzen an bereits bewillig ten Anlagen. 2 Es teilt freie oder freiwerdende Plätze im Rahmen der Warteliste in fol gender Reihenfolge zu: a) Einwohnern oder Einwohnerinnen mit Wohnsitz in einer Uferge meinde, sofern nicht schon ein Drittel der Plätze in dieser Gemeinde von Gemeindeangehörigen belegt sind; b) den übrigen Kantonseinwohnern oder Kantonseinwohnerinnen; c) Einwohnern oder Einwohnerinnen anderer Kantone. 5. Straf- und Schlussbestimmungen § 24 Strafbestimmung 1 Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird, soweit nicht andere Strafbestimmungen, insbesondere solche der Gewässerschutzge setzgebung, anwendbar sind, mit Haft oder Busse bestraft. § 25 Rechtsmittel 1 Verfügungen der Kantonspolizei können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Departement des Innern weitergezogen werden.* 2 Verfügungen der Departemente und der Motorfahrzeugkontrolle kön nen innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterge zogen werden. Bei Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes bleibt § 50 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 19771) vorbehalten.* § 26 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Schiffahrt vom 21. Dezember 19792) aufgehoben. § 27 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 25. Oktober 1995 abgewiesen. 1) BGS 125.12. 2) GS 88, 299 (BGS 736.12). 736.12 7 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.03.2005 01.08.2005 § 12 totalrevidiert 15.03.2005 01.08.2005 § 12bis eingefügt 15.03.2005 01.08.2005 § 12ter eingefügt 23.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert 22.12.2009 01.01.2010 § 6 Abs. 1, a) aufgehoben 24.03.2014 01.04.2014 § 3 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 3 Abs. 2 geändert GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 5 aufgehoben GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, d) geändert GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, e) eingefügt GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, f) eingefügt GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 6 Abs. 1, g) eingefügt GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 8 Abs. 1, i) geändert GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 12ter Abs. 1 geändert GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 25 Abs. 1 geändert GS 2014, 7 24.03.2014 01.04.2014 § 25 Abs. 2 geändert GS 2014, 7 736.12 8 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 3 Abs. 1, b) 24.03.2014 01.04.2014 aufgehoben GS 2014, 7 § 3 Abs. 2 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7 § 5 24.03.2014 01.04.2014 aufgehoben GS 2014, 7 § 6 Abs. 1, a) 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben § 6 Abs. 1, d) 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7 § 6 Abs. 1, e) 24.03.2014 01.04.2014 eingefügt GS 2014, 7 § 6 Abs. 1, f) 24.03.2014 01.04.2014 eingefügt GS 2014, 7 § 6 Abs. 1, g) 24.03.2014 01.04.2014 eingefügt GS 2014, 7 § 8 Abs. 1, i) 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7 § 12 15.03.2005 01.08.2005 totalrevidiert § 12bis 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt § 12ter 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt § 12ter Abs. 1 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7 § 21 Abs. 1 23.10.2006 01.01.2007 geändert § 25 Abs. 1 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7 § 25 Abs. 2 24.03.2014 01.04.2014 geändert GS 2014, 7