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瑞士的法律

Ordinance on meat inspection (Meat Inspection Ordinance)

颁布于 1996-11-18 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Ausserrhoden
主题
Livestock, Food and nutrition
关键词
animal production, cattle, slaughtering, pests/diseases, animal health, meat, hygiene/sanitary procedures, inspection, food safety and quality

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文本

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  1. 1 614 815.13 Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) vom 18. November 1996 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebens mittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)1), Art. 43 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 1. März 1995 über die Fleischhygiene (FHyV)2) und Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung3), verordnet: Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung. Art. 2 Kontrollorgane Die Kontrolle wird unter Aufsicht der Sanitätsdirektion ausgeübt durch: a) den Kantonstierarzt; b) die Fleischinspektoren; c) die Fleischkontrolleure. Art. 3 Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt4) leitet und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Organen der übrigen Lebensmit telkontrolle5). 2 Er ist als ausserordentlicher Fleischinspektor tätig. 1) SR 817.0 2) SR 817.190 3) bGS 111.1 4) Zur Wahl des Kantonstierarztes: Art. 2 Tierseuchenverordnung (bGS 925.32) 5) Vgl. Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (bGS 815.11) 2 815.13 Fleischkontrolle 614 Art. 4 Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure 1 Die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure werden von der Sanitätsdi rektion ernannt. Der Regierungsrat regelt ihre Entschädigung. 2 Wer sich als Fleischinspektor oder Fleischkontrolleur bewirbt, muss über ein entsprechendes Diplom1) verfügen. Ausserkantonale Diplome für Fleischkon trolleure werden anerkannt. Art. 5 Bau von Schlachtanlagen 1 Schlachtanlagen dürfen nur mit Plangenehmigung des zuständigen Kon trollorgans gebaut oder umgebaut werden. 2 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen2) bei der ört lich zuständigen Baubewilligungsbehörde zuhanden des Kantonstierarztes einzureichen. 3 Der Kantonstierarzt entscheidet über die Plangenehmigung bei Kleinbetrie ben. Gesuche für Grossbetriebe überweist er an das Bundesamt für Vete rinärwesen. 4 Die Zentralstelle für Baugesuche sorgt für die Koordination zwischen den beteiligten Amtsstellen. Art. 6 Betrieb von Schlachtanlagen 1 Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des Kantonstierarztes. 2 Für neue oder umgebaute Schlachtanlagen ist die Betriebsbewilligung vor der Inbetriebnahme einzuholen. 3 Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, sofern Bau und Betrieb der Schlachtanlage den gelten den Vorschriften entsprechen. Art. 7 Krankes Schlachtvieh; Notschlachtanlagen 1 Der Kantonstierarzt bestimmt, wo kranke Tiere geschlachtet werden dürfen. Die Schlachtung ist zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren durch zuführen. Der Schlachttierkörper muss bis zum Abschluss der Fleischunter suchung gekühlt und gesondert aufbewahrt werden. 2 Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Schlachtanlagen, die sich für die Notschlachtung kranker und verunfallter Tiere eignen. Sie können sich für diese Aufgabe zusammenschliessen. 1) Vgl. eidg. Verordnung über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (SR 817.191.54) 2) Vgl. Art. 9 FhyV (SR 817.190) 3 614 Fleischkontrolle 815.13 Art. 8 Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Der Kantonstierarzt setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss ein und regelt ihre Stellver tretung. 2 Die Fleischkontrolleure führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch. Verstösse gegen die Vor schriften des Tierschutzes und der Tierseuchenpolizei sowie Befunde nach Art. 56 FHyV1) sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden. 3 Wo Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild2) und Fische in grosser Zahl ge schlachtet und bearbeitet werden, ist die Fleischuntersuchung regelmässig durchzuführen. 4 Der Kantonstierarzt kann den Fleischkontrolleuren weitere Aufgaben über tragen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht be einträchtigt wird. Art. 9 Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichts 1 Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes3). 2 Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Ab weichungen. Bei groben Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleisch kontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen. Art. 10 Gebühren Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Tätigkeit der Kontrollorgane fest. Art. 11 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache beim Kantonstierarzt geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert fünf Tagen der Rekurs an die Sanitätsdirektion offen. 2 Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an die Sanitätsdirektion erhoben werden. 1) SR 817.190 2) Mit Ausnahme von Zucht-Schalenwild, Wildschweinen, Bären und Nutrias. Vgl. Art. 34 FHyV (SR 817.190) 3) Vgl. eidg. Schlachtgewichtsverordnung (SR 817.190.4) 4 815.13 Fleischkontrolle 614 Art. 12 Ergänzende Bestimmungen Soweit diese Verordnung keine besondere Bestimmung enthält, sind die Be stimmungen der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle1) sinngemäss an wendbar. Art. 13 Aufgehobene und geänderte Erlasse 1 Die kantonale Fleischschauverordnung vom 1. Dezember 19602) wird auf gehoben. 2 Die kantonale Tierseuchenverordnung vom 13. Juni 19833) wird wie folgt geändert: a) In Art. 3 wird «Fleischschauer» gestrichen. b) Art. 9 wird aufgehoben. 3 Die kantonale Tierschutzverordnung vom 13. Juni 19834) wird wie folgt geändert: a) In Art. 1 wird «Fleischschauer» gestrichen. b) Art. 7 wird aufgehoben. Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 1) bGS 815.11 2) bGS 815.13 (aGS III/335) 3) bGS 925.32 4) bGS 422.2

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