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瑞士的法律

Ordinance on measures to reduce particulate pollution in the air due to weather conditions (Smog Ordinance)

颁布于 2007-02-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Landschaft
主题
Air and atmosphere
关键词
pollution control, air quality/air pollution, monitoring, data collection/reporting, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über die Massnahmen zur Reduktion der Feinstaubbelastung in der Luft bei austauscharmen Wetterlagen (SMOG-Verordnung) SGS 781.12 || GS 36.0019 || Vom 13. Februar 2007 || In Kraft seit 1. März 2007 || [PDF] Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. März 2007; entspricht Print-Version: 79 - 1.9.2007 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst: § 1 Grundsatz Bei vorübergehender, übermässiger Belastung der Luft mit Feinstaub (PM 10) werden vom Kanton Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet. § 2 Beurteilungsgrundlage 1 Zur Beurteilung der übermässigen Luftbelastung dienen die vom interkantonalen Immissionsmessnetz der Region Nordwestschweiz und des Bundes erfassten Feinstaubimmissionen. 2 Nicht in die Beurteilung einbezogen werden die Daten der Messstandorte in der Nähe von Hochleistungsstrassen. § 3 Koordination und Anordnung von Massnahmen 1 Das In-Kraft-Setzen oder die Anordnung von Massnahmen erfolgen in Abstimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz. 2 Massnahmen werden in Kraft gesetzt oder angeordnet, wenn die massgebenden Schwellenwerte der Feinstaubimmissionen a. an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und b. für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird. § 4 Massnahmen 1 Wird das PM10 -Tagesmittel von 75 µg/m3 erreicht oder überschritten, a. informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und; b. veröffentlicht die Bau- und Umweltschutzdirektion in Zusammenarbeit mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Verhaltensempfehlungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen. 2 Wird das PM10 -Tagesmittel von 100 µg/m3 erreicht oder überschritten, a. dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; b. ist jede Art von Feuern im Freien verboten, ausgenommen sind Brauchtumsfeuer; c. dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden; d. können auf Hochleistungsstrassen Massnahmen nach der Strassenverkehrsgesetzgebung angeordnet werden, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und ein Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge. 3 Wird das PM10 -Tagesmittel von 150 µg/m3 erreicht oder überschritten, dürfen auf Baustellen Diesel betriebene Maschinen und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter nicht eingesetzt werden. § 5 Aufhebung der Massnahmen Die Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn a. der PM10 -Tagesimmissionsgrenzwert von 50 µg/m3 bei allen massgeblichen Messstationen unterschritten wird und b. gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation prognostiziert wird. § 6 Zuständigkeiten und Verfahren 1 Das Lufthygieneamt beider Basel a. stellt fest, ob die Voraussetzungen für das In-Kraft-Setzen oder die Aufhebung der Massnahmen erfüllt sind; b. stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher; c. beantragt und begründet der Bau- und Umweltschutzdirektion das In-Kraft-Setzen der Massnahmen oder ihre Aufhebung. 2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion a. beschliesst das In-Kraft-Treten der Massnahmen gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben a - c und Absatz 3 sowie ihre Aufhebung und b. informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber. 3 Über Fahrbeschränkungen gemäss § 4 Absatz 2 Buchstabe d entscheidet die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion auf Antrag der Bau- und Umweltschutzdirektion. § 7 Vorbereitungen Die Bau- und Umweltschutzdirektion trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Fussnoten: 1. GS 29.276, SGS 100

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