Ordinance on land owners contribution for public works (Perimeter Ordinance)
颁布于 1969-10-16 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Luzern
- 主题
- Land and soil, Water
- 关键词
- land tenure, taxes, enforcement/compliance, waterworks
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Nr. 732 Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung) vom 16. Oktober 1969* (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 112 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 19891, auf Antrag des Baudepartementes,2 beschliesst: Erster Abschnitt: Geltungsbereich § 1 Beiträge an öffentliche Werke 1 Die Verordnung gilt für Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke von Gemein den, Gemeindeverbänden und Genossenschaften, soweit nicht abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen.3 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Bodenverbesserungsverord nung4. * V XVII 776; Abkürzung PV 1 SRL Nr. 735 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164). 3 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 608). 4 SRL Nr. 921 http://srl.lu.ch/data/735 2 Nr. 732 § 25 Beiträge an private Werke Für die Verteilung der Kosten privater Werke (Privatstrassen und private Güterstrassen im Sinn des Strassengesetzes, private Anlagen im Sinn der Bodenverbesserungsverord nung) auf die interessierten Grundeigentümer können die zuständigen Instanzen die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise anwendbar erklären, sofern für die Kostenpflicht eine gesetzliche Grundlage gegeben ist oder das Einverständnis aller Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke vorliegt. Zweiter Abschnitt: Beiträge an öffentliche Werke der Gemeinden I. Beitragspflicht § 3 Voraussetzungen 1 Die Gemeinden können bei öffentlichen Werken von den Eigentümern der interessier ten Grundstücke Beiträge an die ihnen erwachsenden Bau-, Betriebs- und Unterhaltskos ten erheben, wenn und soweit dies in einem Gesetz oder in einer gestützt darauf erlasse nen Verordnung vorgesehen ist. 2 Interessiert sind Grundstücke, denen aus dem öffentlichen Werk wirtschaftliche Son dervorteile erwachsen, deren Ausnützung möglich ist und die allfällige Nachteile über steigen. § 4 Kosten 1 Zu den Baukosten im Sinne von § 3 zählen auch die Bauzinse, die Aufwendungen für die Projektierung und die Bauleitung sowie für den Erwerb der erforderlichen Rechte (Landerwerb usw. inkl. Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen). Als Baukos ten gelten ferner die Kosten für spätere Änderungen und Erweiterungen öffentlicher Werke. 2 Zu den Betriebs- und Unterhaltskosten gehören auch die Aufwendungen für die Gewährleistung der ordnungsgemässen Benützung des Werkes sowie die durch Betrieb und Unterhalt bedingten Verwaltungskosten und Schuldzinsen. 5 Fassung gemäss Vollzugsverordnung zum Strassengesetz (Strassenverordnung, StrV) vom 19. Januar 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1996 (G 1996 19). Nr. 732 3 § 5 Umfang 1 Die Beiträge sind nach Massgabe der Vorteile und unter Berücksichtigung allfälliger Nachteile, die den Grundstücken aus dem Werk entstehen, zu bemessen. Die Summe der Beiträge darf zusammen mit dem Gemeindeanteil und allfälligen Leistungen von Bund, Kanton usw. die Gesamtkosten nicht übersteigen.6 2 Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, können die Gemeinden das Ausmass der Beitragspflicht im Baureglement oder in einem speziellen Reglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf, näher regeln.7 § 68 Zuständigkeit 1 Die Gemeinde fasst im Einzelfall nach Massgabe des kantonalen und kommunalen Rechts darüber Beschluss, in welchem Umfang die Kosten von ihr getragen werden und wie gross der Kostenanteil ist, der gesamthaft von den Beitragspflichtigen zu leisten ist. Als Kosten gelten dabei die nach Abzug allfälliger Leistungen von Bund, Kanton usw. verbleibenden Kosten. 2 Die Gemeinde legt den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke oder Grundstückteile sowie die Höhe der auf sie entfallenden Beiträge fest. Sie kann Sachverständige beizie hen. 3 Liegen die interessierten Grundstücke in mehreren Gemeinden, haben diese, nötigen falls der Regierungsrat, zu bestimmen, welche Gemeinde die Entscheide gemäss Abs. 2 fällt; diese hat vor ihrem Entscheid die andern Gemeinden anzuhören. § 79 Beitragsberechnung 1. Grundlagen Grundlagen für die Berechnung der Höhe des einzelnen Beitrags bilden a. die Fläche, der Katasterwert, der Gebäudeversicherungswert oder ein anderes geeig netes Grundmass, b. die Klassenzahl des von der Gemeinde als beitragspflichtig erachteten Grundstücks oder Grundstück teils10. 6 Gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164), wurde Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben, und der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 2. 7 Gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164), wurde Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben, und der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 2. 8 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 9 Fassung gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164). 10 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 4 Nr. 732 § 811 a. Grundmass 1 Die Gemeinde legt für die Beitragsberechnung beim einzelnen Werk dasjenige Grundmass fest, das eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht. 2 Entstehen den interessierten Grundstücken aus dem öffentlichen Werk verschiedenarti ge Sondervorteile, kann die Gemeinde entsprechende Kostengruppen bilden. Für einzel ne Kostengruppen können unterschiedliche Grundmasse festgelegt werden. § 912 b. Klassen 1 Alle Grundstücke oder Grundstückteile sind je nach der Grösse der Vorteile, die ihnen aus dem öffentlichen Werk erwachsen, in Klassen einzuteilen, wobei die am meisten interessierten Grundstücke in der höchsten Klasse einzureihen sind. Im Regelfall sind nicht mehr als zwölf Klassen zu bilden. 2 Bei der Klasseneinteilung sind, soweit im Einzelfall von Bedeutung und nicht bereits im festgelegten Grundmass nach § 8 enthalten, vor allem zu berücksichtigen: a.13 allgemein: – Lage zum öffentlichen Werk (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück; mehr oder weniger weit entfernt liegendes Grundstück); – Länge des Anstosses an das öffentliche Werk; – heute bestehende und künftig mögliche Art der Nutzung (Land- oder Forstwirt schaft, Wohn- oder Arbeitsnutzung usw.); – heute vorhandenes und künftig mögliches Mass der Nutzung; – Katasterwert, Fläche des Grundstücks oder Gebäudeversicherungswert; – Grundstückform (z.B. für Überbauung oder landwirtschaftliche Nutzung mehr oder weniger gut geeignet); – Zugänglichkeit zum Grundstück; – Verbesserung der hygienischen Verhältnisse; – Beseitigung drohender Gefahren; – Beseitigung von Inkonvenienzen; – Befreiung von bisherigen Lasten; b. insbesondere bei Strassen: – Schaffung besserer und kürzerer Verbindungen mit wichtigen Punkten (Dorf, Stadt, Bahnhof, Strasse von übergeordneter Bedeutung usw.); – Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten zum Grundstück (Eckparzelle, Parzelle zwischen zwei parallelen Strassen usw.); – Benützungslänge; – Art der Benützung der Strasse (z.B. Güterstrasse bloss als Zu- und Wegfahrt o der bloss zur Bewirtschaftung des Landes oder zu beidem benutzbar); 11 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 12 Fassung gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164). 13 Fassung gemäss Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 523). Nr. 732 5 c. insbesondere bei Abwasseranlagen: – Anzahl Einwohner oder Einwohnergleichwerte; – Anzahl der Wohnungen oder Haushaltungen; – Wasserverbrauch; – Menge der eingeleiteten Abwässer oder Abflussbeiwert; – Art der eingeleiteten Abwässer (insbesondere Verschmutzungsgrad); – Brandversicherungswert; d. insbesondere bei Wasserbauprojekten: – Verbesserung des Hochwasserschutzes. § 10 2. Art der Berechnung 1 Der Zahlenwert des Grundmasses (§ 8) des beitragspflichtigen Grundstücks oder Grundstückteils multipliziert mit der Klassenzahl (§ 9) ergibt die Anzahl Teilereinhei ten. Die so errechnete anteilmässige Beitragspflicht des Grundstücks kann als Prozent zahl dargestellt werden.14 2 Weichen ähnlich interessierte Grundstücke in der anteilmässigen Beitragspflicht erheb lich voneinander ab und können diese Abweichungen auch mit der Wahl eines anderen Grundmasses nicht beseitigt werden, ist die Anzahl Teilereinheiten so zu korrigieren, dass eine gerechte Aufteilung der Beitragspflicht entsteht. Entsprechende Korrekturen im Kostenverteiler sind zu begründen.15 3 Der von den Kosten des öffentlichen Werkes auf die beitragspflichtigen Grundstücke gesamthaft entfallende Anteil dividiert durch die Gesamtzahl der Teilereinheiten aller Grundstücke oder Grundstückteile ergibt den pro Teilereinheit zu leistenden Beitrag.16 4 Der pro Teilereinheit zu leistende Beitrag multipliziert mit der Anzahl Teilereinheiten des Grundstückes ergibt den pro Grundstück oder Grundstückteil zu bezahlenden Bei trag.17 § 11 3. Andere Beitragsberechnung 1 Die Gemeinde kann die Höhe der Beiträge auf andere Weise berechnen, sofern alle Beteiligten einverstanden sind.18 14 Gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164), wurde Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt, und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4. 15 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 16 Gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164), wurde Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt, und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4. 17 Gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164), wurde Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt, und die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 3 und 4. 18 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 6 Nr. 732 2 Sind die Eigentümer beitragspflichtiger Grundstücke Mitglieder einer Genossenschaft gemäss den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000 (EGZGB)19, so genügt die Zustimmung der Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder. Die Genossenschaftsstatuten können vorsehen, dass für die sen Beschluss ein qualifiziertes Mehr notwendig ist.20 3 Stimmen alle Beteiligten dem Ergebnis der anteilmässigen Beitragsberechnung unter schriftlich zu, so hat diese Vereinbarung die Wirkungen eines rechtskräftigen Kosten verteilers im Sinn der §§ 20 ff. Die Vereinbarung ist von der Gemeinde zu genehmi gen.21 § 12 Entstehen 1 Die Beitragspflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des Werkes oder, im Falle von § 14, mit der Inbetriebnahme einzelner Etappen. 2 Ist der Kostenverteiler rechtskräftig festgelegt, kann die Gemeinde nach Massgabe des Baufortschritts Akontozahlungen verlangen.22 § 12a23 Nachträgliche Beitragspflicht 1 Erwachsen später weiteren Grundstücken Vorteile aus einem öffentlichen Werk oder ändern sich bei einem beitragspflichtigen Grundstück die für die Beitragsberechnung massgebenden Verhältnisse wesentlich (Neubauten oder bauliche Veränderungen, Änderung der Nutzungsvorschriften usw.), so ist die Beitragspflicht für die Baukosten nachträglich angemessen festzulegen. 2 Die Gemeinde stellt nach den Vorschriften der §§ 20 ff. einen neuen Kostenverteiler auf, der im Sinn von § 21 allen Eigentümern von beitragspflichtigen Grundstücken mit zuteilen ist. Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden die neue Abgrenzung des bei tragspflichtigen Gebiets und die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht der neu beur teilten Grundstücke.24 3 Der nachträgliche Beitrag, der von den Eigentümern der neu beurteilten Grundstücke an die Baukosten zu bezahlen ist, vermindert sich für jedes Jahr, das seit Inbetriebnahme des öffentlichen Werks verflossen ist, um fünf Prozent. Bereits bezahlte Baukostenbei träge sind ohne Zins und nicht indexiert in Abzug zu bringen. 19 SRL Nr. 200 20 Fassung gemäss Änderung vom 25. September 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 469). 21 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 22 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 23 Der am 11. Mai 1973, in Kraft seit dem 1. Juni 1973 (V XVIII 657), eingefügte § 12bis wurde durch Änderung vom 13. Juli 1981 (G 1981 112) neu als § 12a bezeichnet und gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164), neu gefasst. 24 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). http://srl.lu.ch/data/200 Nr. 732 7 4 Die Gemeinde hat die ihr aus der nachträglichen Beitragspflicht zufliessenden Beträge nach Massgabe des seinerzeitigen Kostenverteilers auf die bisher beitragspflichtigen Grundeigentümer zu verteilen. Beträge von weniger als 100 Franken pro Berechtigten bleiben der Gemeinde für Erschliessungsaufwendungen. Vorbehalten bleibt § 31.25 §§ 12b–12c26 § 13 Zahlungspflichtige Person Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung der Beitragsverfügung (Rech nung) Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstückes oder Grundstückteiles ist. § 1427 Etappenweiser Bezug der Beiträge Wird der Bau eines öffentlichen Werkes etappenweise vorgenommen (z.B. Bau der ein zelnen Teilstrecken einer Strasse nach Bedarf oder vorerst bloss Rohausbau), so kann die Gemeinde für die Kosten der einzelnen Etappen separate Beitragsverfügungen (Rechnungen) erlassen. § 15 Fälligkeit; Verzinsung 1 Beiträge werden einen Monat, nachdem die Beitragsverfügung (Rechnung) rechtskräf tig geworden ist, fällig. 2 Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an sind die Beiträge zu 5% zu verzinsen. § 1628 Ratenzahlungen; Stundung 1 Die Gemeinde kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen Ratenzahlungen gestat ten oder die Beiträge stunden. 2 Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 2. Die Gemeinde kann aber auch die Bezahlung der Zinse im Sinne von Abs. 1 stunden. 3 Die Gemeinde kann bei Ratenzahlungen und Stundungen die Beitragspflicht im Grundbuch anmerken lassen. 25 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 26 Aufgehoben durch Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164). 27 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 28 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 8 Nr. 732 § 1729 Pfandrecht Die Gemeinde hat für ihre Beitragsforderungen ein gesetzliches Pfandrecht, soweit es in den einschlägigen Gesetzen vorgesehen ist. § 18 Rechtsöffnungstitel Die rechtskräftige Beitragsverfügung (Rechnung) bildet in Verbindung mit dem rechts kräftigen Kostenverteiler einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs30 und § 22 Abs. 1 lit. c des kantonalen Anwendungsgesetzes31. § 19 Beiträge an Betriebs- und Unterhaltskosten 1 Wo nicht nur an die Bau-, sondern auch an die Betriebs- und Unterhaltskosten Beiträge erhoben werden, bleibt die einmal ermittelte anteilmässige Beitragspflicht grundsätzlich unverändert. Sie darf von der Gemeinde nur bei wesentlicher Veränderung der gemäss den §§ 7–9 massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch eines beteiligten Grundeigentümers hin abgeändert werden.32 2 Die Neufestsetzung der anteilmässigen Beitragspflicht ist den betreffenden Grundei gentümern mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Im übrigen gelten für das Verfahren die §§ 20 ff. II. Verfahren § 20 Kostenverteiler; Beitragsplan 1 Sind die Voraussetzungen für die Erhebungen von Grundeigentümer-Beiträgen erfüllt, so stellt die Gemeinde einen Kostenverteiler auf, der folgende Punkte zu umfassen hat:33 1. Grundlagen für die Erhebung von Grundeigentümer-Beiträgen (einschlägige Vor schriften, Beschluss über die Erhebung von Beiträgen und über die Ausführung eines öffentlichen Werkes); 2. Höhe der Gesamtkosten, der Leistungen von Bund, Kanton usw., des Gemeindean teils sowie des auf die beitragspflichtigen Grundstücke gesamthaft entfallenden Kos tenanteils; 3. kurze Begründung der Systemwahl im Sinne von § 8 und Angabe der hauptsäch lichsten Kriterien für die Klasseneinteilung gemäss § 9; 29 Fassung gemäss Änderung vom 25. September 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 469). 30 SR 281.1 31 SRL Nr. 290 32 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 33 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). http://www.lexfind.ch/link/Bund/281.1/de http://srl.lu.ch/data/290 Nr. 732 9 4. vollständige Beitragstabelle mit folgenden Kolonnen: beitragspflichtiges Grund stück, Eigentümer, Zahlenwert des Grundmasses, Klasse, Anzahl Teilereinheiten, mutmasslicher Beitrag oder prozentuale Beitragspflicht;34 5. Hinweis auf eine allfällige Planauflage gemäss § 21 Abs. 2; 6. Hinweis auf das Einspracherecht gemäss § 22. 2 Die beitragspflichtig erklärten Grundstücke oder Grundstückteile sind in einem Bei tragsplan (Situationsplan) deutlich zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann bei öffentli chen Werken wie Güterstrassen in nicht vermessenen Gebieten ausserhalb des Bauge bietes von der Ausarbeitung eines Beitragsplanes absehen, wenn für die Beitragsberechnung nicht auf die Grundstückfläche abgestellt wird und der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke sonstwie eindeutig feststellbar ist.35 § 21 Mitteilung 1 Der Kostenverteiler ist den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke mit ein geschriebenem Brief vollumfänglich mitzuteilen. 2 Der Beitragsplan ist entweder dem Kostenverteiler beizulegen oder durch die Gemein de während 30 Tagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme ist jeder mann berechtigt, der ein Interesse glaubhaft macht.36 § 2237 Einsprache Die Grundeigentümer können gegen die Abgrenzung des beitragspflichtigen Gebietes sowie gegen die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht innert 30 Tagen seit Zustellung des Kostenverteilers Einsprache im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erheben. § 23 Eintritt der Rechtskraft; Rechtsmittel38 1 Die im Kostenverteiler festgelegte anteilmässige Beitragspflicht wird, soweit sie nicht mit Einsprache angefochten worden ist, mit dem Ablauf der Einsprachefrist rechtskräf tig; vorbehalten bleibt Abs. 4.39 2 Über die Einsprachen, die nicht auf gütlichem Wege erledigt werden können, entschei det die für die Aufstellung des Kostenverteilers zuständige Stelle der Gemeinde. Wird die Höhe der anteilmässigen Beitragspflicht eines Dritten angefochten, so ist dieser vor dem Entscheid anzuhören; der Entscheid ist auch ihm mitzuteilen.40 34 Fassung gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164). 35 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 36 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 37 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 38 Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1973, in Kraft seit dem 1. Juni 1973 (V XVIII 657). 39 Gemäss Änderung vom 13. Juli 1981, in Kraft seit dem 1. August 1981 (G 1981 112), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt. 40 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 10 Nr. 732 3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden.41 4 Die entscheidende Instanz hebt den Kostenverteiler von Amtes wegen ganz oder teil weise auf, wenn a. der Einsprache- oder Beschwerdeentscheid wesentliche Änderungen in der anteil mässigen Beitragspflicht ergibt, die im Vergleich zu den nicht angefochtenen Bei tragspflichten zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen; b. sich bei der Beurteilung der Einsprache oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt, dass bei Erlass des Kostenverteilers Verfahrensgrundsätze in erheblicher Weise verletzt worden sind.42 § 2443 Beitragsverfügung (Rechnung); Rechtsmittel 1 Die Gemeinde stellt den Eigentümern gestützt auf die im Kostenverteiler festgelegte anteilmässige Beitragspflicht die Beitragsverfügung (Rechnung) zu.44 2 Gegen die Beitragsverfügung kann innert 30 Tagen Einsprache im Sinne des Verwal tungsrechtspflegegesetzes und gegen den Einspracheentscheid innert gleicher Frist Ver waltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.45 Dritter Abschnitt: Beiträge an öffentliche Werke von Gemeindeverbänden und Genossenschaften46 § 2547 Bildung von Gemeindeverbänden Die Gemeinden können sich gemäss den §§ 48 ff. des Gemeindegesetzes48 zum gemein samen Bau, Unterhalt und Betrieb von öffentlichen Werken zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen. 41 Fassung gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187). 42 Gemäss Änderung vom 13. Juli 1981, in Kraft seit dem 1. August 1981 (G 1981 112), wurde Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 eingefügt. 43 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 44 Nach § 28 Abs. 2 erlässt bei öffentlichen Werken von Genossenschaften der Vorstand der Genossen schaft die Beitragsverfügung (Rechnung), sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. 45 Wird die Beitragsverfügung im Sinne der Fussnote 25 vom Vorstand der Genossenschaft erlassen, ist die Einsprache beim Vorstand einzureichen. 46 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juli 1981, in Kraft seit dem 1. August 1981 (G 1981 112). 47 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 608). 48 SRL Nr. 150. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. http://srl.lu.ch/data/150 Nr. 732 11 § 26 Bildung von Genossenschaften 1 Obliegen Bau, Betrieb und Unterhalt eines öffentlichen Werkes einer Mehrzahl von Grundeigentümern, so haben sich diese zu einer Genossenschaft nach den §§ 17 ff. EG ZGB49 zusammenzuschliessen. Ist ein freiwilliger Zusammenschluss nicht möglich, er folgt die Genossenschaftsgründung durch Beschluss der Gemeinde.50 2 Die Mitgliedschaft beruht auf der Bau-, Betriebs- und Unterhaltspflicht. Jedes bei tragspflichtige Grundstück oder jeder Grundstückteil ergibt eine Mitgliedschaft und eine Stimme; sind jedoch mehrere beitragspflichtige Grundstücke in einer Hand vereinigt, so hat deren Eigentümer nur eine Stimme, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorse hen. Das Nähere ist in den Genossenschafts-Statuten zu regeln. 3 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.51 § 2752 Beitragspflicht und Verfahren Sind Bau, Betrieb und Unterhalt eines öffentlichen Werkes Aufgabe eines Gemeinde verbandes oder einer Genossenschaft, so gelten für die Beitragspflicht und das Verfah ren die Vorschriften des zweiten Abschnittes, soweit der dritte Abschnitt nicht abwei chende Vorschriften enthält. § 2853 Zuständigkeit 1 Bei öffentlichen Werken von Gemeindeverbänden üben die gemäss Statuten zuständi gen Organe die im zweiten Abschnitt der Gemeinde übertragenen Befugnisse aus. 2 Bei öffentlichen Werken von Genossenschaften legt die Gemeinde auf Begehren und nach Anhören des Vorstandes der Genossenschaft den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke und die Höhe der Beiträge fest; im übrigen übt der Vorstand der Genossen schaft die im zweiten Abschnitt der Gemeinde übertragenen Befugnisse aus, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen. Sowohl der Vorstand der Genossenschaft wie der ein zelne Genossenschafter sind befugt, der Gemeinde im Sinne von § 19 die Neufestset zung der Beitragspflicht zu beantragen; die Neufestsetzung ist der Genossenschaft und den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen. 49 SRL Nr. 200 50 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 51 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 52 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juli 1981, in Kraft seit dem 1. August 1981 (G 1981 112). 53 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). http://srl.lu.ch/data/200 12 Nr. 732 § 29 Sondervorschriften für Werke von Genossenschaften 1. Baubeginn 1 Mit dem Bau des Werkes darf nicht begonnen werden, bevor das Projekt genehmigt, allfällige Leistungen von Bund und Kanton zugesichert und die anteilmässige Beitrags pflicht rechtskräftig festgelegt sind. 2 In dringenden Fällen kann der Regierungsrat die vorzeitige Inangriffnahme der Arbei ten bewilligen oder von sich aus anordnen. § 30 2. Entstehen der Beitragspflicht 1 Die Beitragspflicht entsteht, sobald sie anteilmässig rechtskräftig festgelegt ist. 2 Der Vorstand der Genossenschaft kann nach Massgabe des Baufortschrittes Akonto zahlungen verlangen. § 3154 3. Verwendung nachträglicher Beiträge Die Genossenschaft hat darüber Beschluss zu fassen, ob die ihr auf Grund der nachträg lichen Beitragspflicht zukommenden Beträge entweder auf die Genossenschafter nach Massgabe ihrer seinerzeitigen Beiträge an die Baukosten zu verteilen oder für künftige Aufwendungen für Bau, Betrieb und Unterhalt des Werkes zurückzustellen sind. Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schluss bestimmungen § 3255 Rechtsmittel 1 Gegen Einspracheentscheide der Gemeinde (§§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2) kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Gegen die übrigen Entscheide der Gemeinde, ausgenommen Beschlüsse der Stimmbe rechtigten und des Gemeindeparlaments (§ 6), ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig.56 2 Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlaments (§ 6) können mit Gemeindebeschwerde im Sinne von § 109 des Gemeindegesetzes beim Regierungsrat angefochten werden. 54 Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1973, in Kraft seit dem 1. Juni 1973 (V XVIII 657). 55 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 56 Fassung gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187). Nr. 732 13 § 33 Geltung der neuen Vorschriften 1 Für alle nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellenden Kostenverteiler gelten die Vorschriften dieser Verordnung, auch wenn die Beschlussfassung über Erstellung und Finanzierung des öffentlichen Werks noch unter altem Recht erfolgte. Die Bestim mungen über die Beitragsberechnung in den §§ 7 und 8 in der Fassung vom 9. August 1994 gelten nicht für die nachträgliche Festlegung der Beitragspflicht einzelner Grund stücke im Sinn der §§ 12 und 19.57 2 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandenen Mitleidenheitstabellen und andern Berechnungen der anteilmässigen Beitragspflicht bleiben grundsätzlich unverändert bestehen. Die Gemeinde kann aber als Grundlage für die Beitragsberech nung den Katasterwert durch ein anderes Grundmass ersetzen, sofern dies eine gerechte re Verteilung der Beitragspflicht auf die einzelnen Grundstücke ermöglicht; bei Bei tragspflichten an öffentliche Werke einer Genossenschaft bedarf es hiefür eines Antrags der Genossenschaft. Für das Verfahren gelten die §§ 20 ff.58 3 Die Vorschriften über die Neufestsetzung der Beitragspflicht (§ 19) gelten auch für Mitleidenheitstabellen und andere Berechnungen der anteilmässigen Beitragspflicht, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden. § 34 Bisheriges Recht 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestim mungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend die Beitragspflichten im Wasser- und Strassenbau vom 22. Oktober 191359 und die §§ 60–65 der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung vom 21. Juli 1966 / 3. April 196760. 2 § 60 der kantonalen Bodenverbesserungsverordnung61 erhält folgenden neuen Wort laut: Kostenverteilung 1 Die Kosten werden auf die beteiligten Grundeigentümer nach ihrem Interesse am Unternehmen verteilt. 2 Das Nähere regeln die Verordnung über die Grundeigentümer-Beiträge an öffentli che Werke und die einschlägigen Weisungen des Staatswirtschaftsdepartementes. 57 Fassung gemäss Änderung vom 9. August 1994, in Kraft seit dem 1. September 1994 (G 1994 164). 58 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 59 V IX 214 60 V XVII 167 61 V XVII 167 14 Nr. 732 § 35 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1969 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 16. Oktober 1969 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Rogger Der Staatsschreiber: Krieger