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瑞士的法律

Ordinance on investment aid in agriculture (Investment Aid Ordinance)

颁布于 2004-08-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Solothurn
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, farming, family farming, financial agricultural measures, subsidy/incentive, credit, legal proceedings/administrative proceedings, mountain area, investment

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  1. 924.12 1 Verordnung über Investitionshilfen in der Landwirtschaft (IHV) RRB Nr. 2004/1754 vom 24. August 2004 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 1 ), das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet vom 20. März 1970 2 ), die Verordnung über die Strukturverbes serungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 3 ), die Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26.November 2003 4 ) und das kantonale Landwirtschaftsgesetz vom 4. Dezember 1996 5 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Gegenstand Diese Verordnung enthält die Vollzugsvorschriften zum Bundesrecht und zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz in den Bereichen Investitionskredi te, Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten, Verbesserung der Wohn verhältnisse in Berggebieten und soziale Begleitmassnahmen. § 2. Geltungsbereich 1 Der Kanton gewährt Investitionskredite insbesondere für folgende Mass nahmen: a) Starthilfe für Junglandwirte und Junglandwirtinnen und bäuerliche Selbsthilfeorganisationen; b) bauliche Massnahmen wie Neubau, Umbau oder Sanierung von Öko nomiegebäuden sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern; c) Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden anstelle einer baulichen Massnahme sowie den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben durch den langjährigen Pächter; d) bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tä tigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich; e) gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung und Lagerung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse; f) gemeinschaftliche Anschaffung von Maschinen und Fahrzeugen. 1) SR 910.1. 2) SR 844.1. 3) SR 913.1. 4 ) SR 914.11. 5) BGS 921.11. 924.12 2 2 Der Kanton erbringt die erforderliche kantonale Gegenleistung zur Aus lösung der Bundesbeiträge an landwirtschaftliche Hochbauten und an gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Berg und Sömmerungsgebiet. 3 Der Kanton erbringt die erforderliche kantonale Gegenleistung zur Ver besserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. 4 Der Kanton gewährt Betriebshilfedarlehen: a) bei unverschuldeter finanzieller Bedrängnis; b) für die Umschuldung. 5 Der Kanton gewährt Umschulungsbeihilfen. II. Zuständigkeit § 3. Zuständiges Departement 1 Die zuständige Stelle im Sinne der Bundesgesetzgebung ist das Volkswirt schaftsdepartement. 2 Es regelt den Vollzug in einem Leistungsauftrag mit der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse. Die Abgeltung der Leistungen erfolgt nach Aufwand mit einem Kostendach. § 4. Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft 1 Für die Beurteilung und den Entscheid der Gesuche für die Massnahmen gemäss § 2 setzt der Regierungsrat eine gemischte verwaltungsinterne/ externe Kommission ein. 2 Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: a) in der Regel der Vorsteher oder die Vorsteherin des Volkswirtschafts departementes (Vorsitz); b) 3 (weitere) Vertreter oder Vertreterinnen des Kantons; c) 2 Vertreter oder Vertreterinnen der im Kanton Solothurn tätigen Ban ken; d) 4 Vertreter oder Vertreterinnen von bäuerlichen Organisationen. 3 Die Kommission entscheidet über die Gewährung von Investitionskredi ten, über Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten, gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen sowie Wohnungssanierungen im Berggebiet, über Betriebshilfedarlehen und beantragt dem Bund die Gewährung von Umschulungsbeihilfen. Sie entscheidet weiter über die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen, über die Tilgungsleistungen von Investitions krediten und Betriebshilfedarlehen sowie über die allfällige Rückforde rung von Beiträgen, die Nachverzinsung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen sowie den Widerruf von Darlehen. 4 Sie ist zudem befugt, für die Gewährung von Investitionskrediten und Beiträgen an landwirtschaftlichen Hochbauten Mindestlimiten festzule gen. 5 Die Geschäftsführung der Kommission erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse im Rahmen des Leistungsauftrages gemäss § 3 Absatz 2. 924.12 3 III. Verfahren § 5. Allgemeines Das Verfahren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. § 6. Gesuche 1 Gesuche für Massnahmen gemäss § 2 sind dem Amt für Landwirtschaft einzureichen. Dieses beurteilt die grundsätzliche Beitragsberechtigung und eröffnet bei Nichteintreten den Entscheid dem Gesuchsteller im Na men des Volkswirtschaftsdepartementes. 2 Sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, leitet es das Gesuch an die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse weiter. 3 Die Gesuchsbearbeitung erfolgt durch die Solothurnische Landwirt schaftlliche Kreditkasse. § 7. Datenschutz Das Amt für Landwirtschaft stellt die für die Gesuchsbearbeitung notwen digen Verwaltungsdaten zur Verfügung und sorgt für die Einhaltung des Datenschutzes. § 8. Bereitstellung der Mittel Das Amt für Landwirtschaft ist dafür besorgt, dass die notwendigen Mittel für die vom Bund verlangte kantonale Gegenleistung bereitgestellt wer den. § 9. Zweckentfremdung, Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht Die mit Beiträgen unterstützten Bauten dürfen nicht ohne Bewilligung zweckentfremdet werden. Sie unterliegen zudem einer Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht. § 10. Anmerkung im Grundbuch 1 Das Verbot der Zweckentfremdung sowie die Bewirtschaftungs-, Unter halts- und Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch als Eigentumsbe schränkung unter Angabe der Endfrist anzumerken. 2 Die Anmeldung dazu erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftli che Kreditkasse mittels Verwaltungsverfügung. 3 Die Anmerkung ist gebührenfrei. § 11. Überwachung Die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse überwacht die Ausfüh rung der unterstützen Massnahmen und die Einhaltung der Auflagen, insbesondere die Einhaltung der Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht. § 12. Auszahlung, Sicherstellung 1 Die Auszahlung der Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse aufgrund einer Verwaltungsverfügung. Sie sind pfandrechtlich sicherzustellen. 2 Die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse ist befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grund 924.12 4 pfandverschreibung zu verfügen und dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. 3 Die Eintragung des Pfandrechtes ist gebührenfrei. 4 Die Bundes- und Kantonsbeiträge an landwirtschaftliche Hochbauten, gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen sowie Wohnungssanierun gen im Berggebiet werden durch das zuständige Departement nach dem Baufortschritt und den vorhandenen Mitteln ausbezahlt. 5 Die Auszahlung der Umschulungsbeihilfen erfolgt durch die Solothurni sche Landwirtschaftliche Kreditkasse. § 13. Kreditverwaltung Die Verwaltung der Investitionskredite und der Betriebshilfedarlehen erfolgt durch die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse. § 14. Rückerstattungspflicht Die Rückerstattungspflicht der Kantonsbeiträge richtet sich nach den Be stimmungen über die Rückerstattungspflicht der Bundesbeiträge. IV. Rechtsschutz § 15. Beschwerden Gegen Entscheide des Departements und der Kommission für Investitions hilfen in der Landwirtschaft kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 1 ) In den Entscheiden ist auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen. V. Schlussbestimmungen § 16. Aufhebung widersprechender Bestimmungen Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung über Investiti onshilfen in der Landwirtschaft vom 4. Mai 1999 2 ). § 17. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft 3 ). Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. November 2004. 1) § 15 Satz 1 Fassung vom 15. November 2005. 2) GS 94, 792 (BGS 924.12). 3) Inkrafttreten der Änderungen vom: 15. November 2005 am 1. Januar 2006.

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