Ordinance on increased limitation of emission according to a air monitoring plan (Air Monitoring Ordinance)
颁布于 1992-02-17 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Massnahmenplan Luftreinhaltung (Massnahmenplan-Verordnung [MPLV]).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Aargau
- 主题
- Air and atmosphere
- 关键词
- pollution control, air quality/air pollution, emissions, policy/planning, monitoring, offences/penalties, environmental standards, standards, protection of environment
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
781.311 1 Verordnung über verschärfte Emissionsbegrenzungen gemäss Massnahmenplan Luftreinhaltung (Massnahmenplan-Verordnung [MPLV]) Vom 17. Februar 1992 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Artikel 35 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 15. De zember 1985 1) und die §§ 12 ff. des Dekretes über den Vollzug des Umweltschutzrechtes (Umweltschutzdekret) vom 13. März 1990 2), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Diese Verordnung regelt die verschärften Emissions-Begrenzungen und die Sanierungsfristen für stationäre Anlagen gemäss Art. 32 LRV. § 2 1 Als Gebiete mit übermässigen Stickstoffdioxid-Immissionen (Art. 2 Abs. 5 LRV) gelten die Gebiete der im Anhang aufgeführten Gemeinden. Steht fest oder ist zu erwarten, dass in weiteren Gebieten länger andauernde übermässige Immissionen auftreten, so kann der Regierungsrat die Liste ergänzen. 2 Die Definition der Anlage richtet sich nach den einschlägigen Vor schriften der LRV (Anhang 1 Ziff. 32 LRV). 3 Grossemittenten von Stickoxiden sind Anlagen bzw. die Summe von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände, welche trotz Einhaltung der für sie geltenden Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 10 Tonnen Stickoxide emittieren. 1) SR 814.318.142.1 2) SAR 781.110 Zweck und Geltungsbereich Begriffe und Definitionen 781.311 Massnahmenplan-Verordnung Luftreinhaltung (MPLV) 2 4 Grossemittenten von organischen gas- und dampfförmigen Stoffen (Anhang 1 Ziff. 7 LRV; Volatile organic Compounds, VOC) sind Anlagen bzw. die Summe von Anlagen auf dem gleichen Firmengelände, welche trotz Einhaltung der für sie geltenden Emissionsbegrenzungen zusammen pro Jahr mehr als 4 Tonnen VOC-Emissionen verursachen. § 3 Soweit diese Verordnung keine Emissionsbegrenzungen festlegt, gelten die Emissionsbegrenzungen der LRV. B. Feuerungsanlagen § 4 1 Bestehende Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 Megawatt (MW), die mit Heizöl «Extra Leicht» oder mit Gas betrieben werden und den Anforderungen von Anhang 3 LRV nicht genügen, müssen innerhalb der folgenden Fristen saniert werden: a) in Gebieten mit übermässigen Stickstoffdioxid-Immissionen bis zum 1. März 1994; b) in den übrigen Gebieten im Rahmen des ordentlichen Ersatzes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000. 2 Die Sanierungsfristen im Einzelfall richten sich nach den Art. 10 und 32 LRV. 3 Zusätzlich gelten für sie die §§ 8 und 9 dieser Verordnung. § 5 1 In Gebieten mit übermässigen Stickstoffdioxid-Immissionen darf Heizöl «Mittel» oder «Schwer» spätestens ab dem 1. März 1994 nicht mehr verwendet werden. 2 Vom Verbot sind Feuerungsanlagen ausgenommen, welche trotz der Verwendung von Heizöl «Mittel» oder «Schwer» bezüglich der Emissio nen von Feststoffen (Russzahl), Stickoxiden, Schwefeldioxid und Kohlenmonoxid mindestens die Anforderungen an eine Feuerungsanlage für Heizöl «Extra Leicht» erfüllen. Emissions begrenzungen Sanierung Verwendung von Heizöl «Mittel» und «Schwer» Massnahmenplan-Verordnung Luftreinhaltung (MPLV) 781.311 3 C. Andere stationäre Anlagen § 6 1 Zementwerke haben die Emissionen von Stickoxiden so bald als möglich durch brennerseitige Massnahmen (Primärmassnahmen) zu reduzieren. 2 Durch weiter gehende, abgasseitige Massnahmen (Sekundärmass nahmen) haben sie die Emissionen von Stickoxiden spätestens bis zum 31. Dezember 2000 so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf die Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 112 LRV. 3 Die Sanierungsfristen im Einzelfall richten sich nach den Art. 10 und 32 LRV. 4 Zusätzlich gelten für sie die §§ 8 und 9 dieser Verordnung. § 7 1 Bestehende Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfäl len, welche den Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 71 LRV nicht genü gen, müssen innerhalb der folgenden Fristen saniert werden: a) in Gebieten mit übermässigen Stickstoffdioxid-Immissionen bis zum 1. März 1994; b) in den übrigen Gebieten spätestens bis zum 31. Dezember 2000. 2 Die Sanierungsfristen im Einzelfall richten sich nach den Art. 10 und 32 LRV. 3 Zusätzlich gelten für sie die §§ 8 und 9 dieser Verordnung. D. Grossemittenten § 8 1 Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid-Emissionen kontinuierlich messtechnisch zu erfassen und aufzuzeichnen. Bei beste henden Anlagen sind diese Messeinrichtungen bis zum 31. Dezember 1993 zu installieren. 2 Bei einzelnen Anlagen des Grossemittenten, die weniger als 10 % der Stickoxid-Gesamtemission des Grossemittenten sowie weniger als 10 Tonnen pro Jahr verursachen und bei denen die kontinuierliche Über wachung unverhältnismässig wäre, legt die kantonale Fachstelle die Art der Überwachung in einer Verfügung fest. In der Regel ist die kontinu ierliche Messung durch eine monatliche orientierende Kontrollmessung Zementwerke Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen Kontinuierliche Überwachung der Stickoxid emissionen 781.311 Massnahmenplan-Verordnung Luftreinhaltung (MPLV) 4 (Messung mit Rauchgascomputern, mit Messröhrchen oder vergleichba ren Einrichtungen) zu ersetzen. 1) 3 Geräte zur kontinuierlichen Überwachung sind periodisch zu kalibrieren und mindestens einmal jährlich zu warten. 4 Die Resultate der kontinuierlichen Stickoxid-Messung und der monatli chen Kontrollmessungen sind der zuständigen Behörde und dem Gemeinderat der Standortgemeinde jährlich in einem Bericht zuzustellen. Der Bericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: – die Betriebszeit der einzelnen Anlagen des Grossemittenten; – den Brennstoffverbrauch der einzelnen Anlagen des Grossemittenten; – die gemessene oder aus allen Angaben berechnete Jahresfracht an Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid. bei kontinuierlichen Messungen zusätzlich: – die Resultate der periodischen Eichung; – die Unterlagen über die jährliche Wartung; – alle Tagesmittelwerte eines Jahres; – alle Stundenmittelwerte, welche den für die jeweilige Anlage geltenden Emissionsgrenzwert für Stickoxide überschritten haben; – den 97 %-Wert aller Stundenmittelwerte des Jahres. § 9 1 Grossemittenten von Stickoxiden haben ihre Stickoxid-Emissionen, bezogen auf den verwendeten Brennstoff, jeweils so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2 Die Behörden verfolgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwick lung der Technik bezüglich Stickoxidminderung. Sie können vom Anla gebetreiber im Rahmen der periodischen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen. 3 Ist zu erwarten, dass mit neuen betrieblichen oder technischen Mass nahmen die Stickoxidemissionen eines bestimmten Grossemittenten gegenüber dem Istzustand um mindestens 25 Prozent oder unter 10 Ton nen pro Jahr reduziert werden können, so informiert die Behörde den Anlagebetreiber und holt von ihm eine entsprechende Stellungnahme ein. Diese hat sich über die technischen und betrieblichen sowie die wirt schaftlichen Aspekte eines allfälligen Einsatzes dieser Massnahmen in seinem Betrieb zu äussern. 4 Ist die Reduktion technisch und betrieblich möglich und insbesondere auch wirtschaftlich tragbar, so erlässt die Behörde die entsprechende Sanierungsverfügung. 1) Fassung gemäss Verordnung vom 3. August 1994, in Kraft seit 1. Oktober 1994 (AGS Bd. 14 S. 648). Stickoxide Massnahmenplan-Verordnung Luftreinhaltung (MPLV) 781.311 5 § 10 1 Grossemittenten von VOC haben ihre VOC-Emissionen jeweils so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft lich tragbar ist. 2 Die Behörden verfolgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwick lung der Technik bezüglich VOC-Minderung. Sie können vom Anlage betreiber im Rahmen der periodischen Kontrollen nach Art. 13 LRV entsprechende Nachweise verlangen. 3 Ist zu erwarten, dass mit neuen betrieblichen oder technischen Mass nahmen die VOC-Emissionen eines bestimmten Grossemittenten gegen über dem Istzustand um mindestens die Hälfte oder unter 4 Tonnen pro Jahr reduziert werden können, so informiert die Behörde den Anlage betreiber und holt von ihm eine entsprechende Stellungnahme ein. Diese hat sich über die technischen und betrieblichen sowie die wirtschaftlichen Aspekte eines allfälligen Einsatzes dieser Massnahmen in seinem Betrieb zu äussern. 4 Ist die Reduktion technisch und betrieblich möglich und insbesondere auch wirtschaftlich tragbar, so erlässt die Behörde die entsprechende Sanierungsverfügung. E. Tankstellen § 11 1 Bestehende Tankstellen, welche den Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 33 LRV nicht genügen, sind innerhalb der folgenden Fristen zu sanieren: a) bei einem jährlichen Umschlag von mehr als 2'000'000 Litern so bald als möglich, b) bei einem jährlichen Umschlag von 500'000–2'000'000 Litern bis zum 31. Dezember 1992 und c) bei einem jährlichen Umschlag von weniger als 500'000 Litern bis zum 31. Dezember 1994. 2 Die Behörde kann für Tankstellen mit einem jährlichen Umschlag von weniger als 500'000 Litern nach Massgabe von Art. 11 LRV Erleichte rungen gewähren. § 12 1 Die Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 33 LRV gelten als eingehalten, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen, welche belegen, dass das installierte System grundsätzlich die Anforde rungen der LRV erfüllen kann und wenn das Gaspendelsystem ordnungs gemäss installiert und betrieben wird. Gas- und dampfförmige organische Verbindungen Sanierung Kontrolle 781.311 Massnahmenplan-Verordnung Luftreinhaltung (MPLV) 6 2 Nach Inbetriebnahme der Anlage ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anlage ordnungsgemäss installiert ist. Bei Anlagen mit passivem System genügt dazu die Messung des Gegendruckes in der Rückführleitung. Bei Anlagen mit aktivem System zur Gasrückführung ist der Gasrückführungsgrad zu messen. Es sind an jeder Tanksäule geeignete Mess-Stellen vorzusehen. 3 Die Behörde sorgt dafür, dass die Einrichtungen der Tankstellen zur Gasrückführung periodisch, mindestens einmal jährlich, überprüft werden. F. Schlussbestimmungen § 13 1 Neuanlagen sind Anlagen, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung keine rechtskräftige Bewilligung vorliegt. 2 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, welche den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, saniert werden. Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist gemäss dieser Verordnung fest. § 14 Diese Verordnung ist nach der Genehmigung durch den Bundesrat in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zehn Tage nach der Veröf fentlichung in Kraft. Vom Eidg. Departement des Innern, gestützt auf Artikel 37 USG und Artikel 7a VwOG, am 17. März 1992 genehmigt, soweit die Verordnung die Sanierung (Art. 16–18 USG) betrifft. Veröffentlichung: 20. April 1992 Anhang Gebiete mit übermässigen Stickstoffdioxid-Immissionen (Stand bei Inkrafttreten der MPLV): Aarau, Aarburg, Baden, Brittnau, Brugg, Buchs, Ennetbaden, Hunzen schwil, Kaiseraugst, Killwangen, Lenzburg, Möhlin, Neuenhof, Nieder lenz, Oberentfelden, Obersiggenthal, Oftringen, Rheinfelden, Rohr, Rothrist, Rupperswil, Spreitenbach, Strengelbach, Suhr, Turgi, Umiken, Übergangs bestimmungen Inkrafttreten Massnahmenplan-Verordnung Luftreinhaltung (MPLV) 781.311 7 Unterentfelden, Untersiggenthal, Wettingen, Windisch, Würenlos und Zofingen.