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瑞士的法律

Ordinance on historic preservation

颁布于 1980-12-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung betreffend die Denkmalpflege.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Stadt
主题
Wild species and ecosystems
关键词
cultural heritage, institution, protected area, governance, court/tribunal, alternative dispute settlement, enforcement/compliance

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  1. Denkmalpflege: Verordnung 497.110 Verordnung betreffend die Denkmalpflege Vom 9. Dezember 2008 (Stand 20. Juni 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 1), beschliesst nachfolgende Verordnung: I. Organisation und Kompetenzen § 1. Bezeichnung der zuständigen Organe 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement ist das für die Denkmalpflege zuständige Departement. Ihm untersteht die Denkmalpflege. 2 Dem Bau- und Verkehrsdepartement steht als beratendes Organ der Denkmalrat zur Seite. (I.)1. Denkmalrat 2) § 2. Organisation 1 Dem elfgliedrigen Denkmalrat gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bürgergemeinde Basel und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden Riehen und Bettingen an; die Gemeinden Riehen und Bettingen können eine gemeinsame Vertretung bestim men. Die übrigen Mitglieder wählt der Regierungsrat auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartements aus den fachlich und kulturell inter essierten Kreisen. 3) 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3 Die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger nimmt an den Sit zungen des Denkmalrates mit beratender Stimme teil. 4 Die Kantonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe sowie die Kantonsbaumeisterin oder der Kantonsbaumeister können mit bera tender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. § 3. Aufgaben 1 Der Denkmalrat erfüllt die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben. 2 Er hat dem Bau- und Verkehrsdepartement jährlich über seine Tätig keit Bericht zu erstatten. 1) SG 497.100. 2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder ziffern. 3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 1. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010). 1 http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/497.100/de 497.110 Denkmalpflege / Archäologische Forschung (I.)2. Denkmalpflege § 4. Aufgaben 1 Die Denkmalpflege erfüllt die ihr nach Gesetz zustehenden Aufga ben. Im Hinblick auf die Denkmäler gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–6 des Gesetzes hat sie insbesondere die folgenden Pflichten: 1. Inventarisation und Erforschung. 2. Durchführung baugeschichtlicher Untersuchungen insbeson dere für allfällige Bauarbeiten und für eine Eintragung ins Denkmalverzeichnis. Die Kosten gehen zu Lasten der im Budget bewilligten Beträge; für grössere Vorhaben bleiben Spezialvorlagen vorbehalten. 3. Beratung der Bauherrschaft und Architektinnen und Archi tekten in denkmalpflegerischen Fragen; Bearbeitung von Subventionsbegehren; Mitwirkung im Baubewilligungsver fahren. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Stadtbild kommission. 4. Fachliche Bearbeitung im Verfahren auf Eintragung ins Denkmalverzeichnis und im Beitragswesen. 5. Führung des Denkmalverzeichnisses. Überwachung der ein getragenen Denkmäler. 6. Erstellen und Revidieren eines Inventars über alle ihr be kannten Denkmäler, welche die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes erfüllen, jedoch nicht im Denkmalverzeichnis einge tragen sind. 7. Grundlagenbeschaffung für die denkmalpflegerische Arbeit, Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Privaten und Behörden. 8. Erstattung des Jahresberichtes zuhanden des Denkmalrates und des Bau- und Verkehrsdepartements. (I.)3. Abgrenzung der Bereiche Denkmalpflege und kantonale Archäologie § 5. Grundsatz 1 Für Untersuchungen am aufgehenden Mauerwerk ist in der Regel die Denkmalpflege zuständig, für Grabungen die Archäologische Bo denforschung. 2 Bei sich überschneidenden Aufgaben legen die beiden Ämter die Art der Zusammenarbeit und die Abgrenzung der Zuständigkeiten fest. Können sich die beiden Ämter nicht einigen, so entscheidet der Re gierungsrat endgültig. 2 Denkmalpflege: Verordnung 497.110 II. Denkmäler (II.)1. Denkmalverzeichnis, eingetragene Denkmäler § 6. 4) Antrag auf Eintragung ins Denkmalverzeichnis 1 Der Denkmalrat unterbreitet dem Bau- und Verkehrsdepartement von sich aus oder auf Gesuch der Denkmalpflege oder der Eigentü merschaft das Antragsbegehren auf Eintragung ins Denkmalverzeich nis. 2 Das Begehren muss insbesondere enthalten: 1. Begründung; 2. wissenschaftliche Würdigung des Objektes durch die Denk malpflege; 3. Schutzumfang. § 6a. 5) Einholung der Stellungnahme der Eigentümerschaft 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement gibt der betroffenen Eigentü merin oder dem betroffenen Eigentümer Kenntnis vom Begehren. Das Schreiben soll insbesondere enthalten: 1. Die wissenschaftliche Würdigung und Begründung; 2. Orientierung über die Rechtsfolgen; 3. eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. 2 Bei Staatsliegenschaften holt das Bau- und Verkehrsdepartement die Stellungnahme der für die kantonalen Immobilien zuständigen Be hörde ein. Diese entscheidet ihrerseits, ob und inwieweit sie die Nut zerin oder den Nutzer der betroffenen Liegenschaft beiziehen will. § 6b. 6) Einholung von Mitberichten 1 Sobald die Stellungnahme der Eigentümerschaft vorliegt, lädt die Denkmalpflege das Präsidialdepartement und das Finanzdepartement zum Mitbericht ein. Das Schreiben soll insbesondere enthalten: 1. Die wissenschaftliche Würdigung und Begründung; 2. die Stellungnahme der Eigentümerschaft; 3. Ausführungen des Hochbau- und Planungsamtes über den baulichen Zustand der Liegenschaft sowie über die raumpla nerischen Konsequenzen einer Unterschutzstellung; 4. allfällige weitere Informationen über den Einzelfall. 2 Die zum Mitbericht eingeladenen Departemente leiten die Anfrage den im Einzelfall betroffenen Dienststellen zur direkten Erledigung weiter. 3 Die Frist zur Einreichung eines Mitberichts beträgt zwei Monate. 4) § 6 in der Fassung des RRB vom 1. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010). 5) § 6a eingefügt durch RRB vom 1. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010). 6) § 6b eingefügt durch RRB vom 1. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010). 3 497.110 Denkmalpflege / Archäologische Forschung § 6c. Beschluss über die Eintragung 7) 1 Nach Vorliegen der Mitberichte und der Stellungnahme der Eigentü merschaft legt das Bau- und Verkehrsdepartement dem Regierungsrat seinen Antrag über die Eintragung ins Denkmalverzeichnis zur Be schlussfassung vor. 2 Der Regierungsrat kann auf die Eintragung ins Denkmalverzeichnis verzichten, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen. § 7. Schutzumfang 1 Der Eintragungsbeschluss des Regierungsrates bezeichnet den Schutzumfang. Sollen nur Teile von Objekten in das Denkmalver zeichnis aufgenommen werden, sind diese genau zu bezeichnen. § 8. Mitteilung des Beschlusses 1 Die Staatskanzlei teilt den Beschluss des Regierungsrates der Eigen tümerschaft und den rekursberechtigten Organisationen schriftlich mit. 2 Die Mitteilung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Für die Begründung kann auf die Unterlagen verwiesen werden, die der Eigentümerschaft bei der Aufforderung zur Stellung nahme zugestellt worden sind. 3 Die Staatskanzlei veröffentlicht den Beschluss über die Eintragung mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt. § 9. Streichung 1 Beabsichtigt der Regierungsrat von sich aus oder auf Begehren der Eigentümerschaft, ein Denkmal aus dem Verzeichnis zu streichen, wird das Bau- und Verkehrsdepartement beauftragt, die Stellungnah me des Denkmalrates einzuholen. 2 Der Denkmalrate holt seinerseits die Stellungnahme der Denkmal pflege ein. 3 Nach Einholen der Stellungnahmen stellt das Bau- und Verkehrsde partement dem Regierungsrat Antrag. 8) 4 Die Staatskanzlei teilt den Beschluss des Regierungsrates der antrag stellenden Eigentümerschaft und den rekursberechtigten Organisatio nen mit. 5 Die Staatskanzlei veröffentlicht den Streichungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt. 7) § 6c eingefügt durch RRB vom 1. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010). 8) § 9 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 1. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010). 4 Denkmalpflege: Verordnung 497.110 Veränderungen an einem eingetragenen Denkmal § 10. 9) 1 Veränderungen an einem eingetragenen Denkmal sind zulässig, wenn sie den Denkmalcharakter nicht beeinträchtigen. 2 Für jede Veränderung an einem Denkmal hat die Bauherrschaft dem Bauinspektorat 10) ein Baubegehren oder ein Gesuch einzureichen. 3 Vor Einreichen des Baubegehrens bzw. des Gesuches hat die Bau herrschaft die Denkmalpflege über das Vorhaben mündlich oder schriftlich zu informieren. 4 Die Denkmalpflege unterstützt die Bauherrschaft und berät sie, wie die Veränderungen auszuführen sind, damit der Denkmalcharakter nicht beeinträchtigt wird. § 10a. 11) 1 Die Bauherrschaft kann zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen vor Einreichung eines Baubegehrens oder ei nes Gesuches einen Vorentscheid beantragen. 2 Der Vorentscheid beantwortet die von der Bauherrschaft gestellten Fragen. Er hält ausserdem fest, welche der in § 10b genannten Beur teilungskriterien im konkreten Fall zur Anwendung kommen und wie sie ausgelegt werden. 3 Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens regelt die Bau- und Pla nungsverordnung. § 10b. 12) 1 Die Denkmalpflege beurteilt das Begehren insbesondere auf Basis folgender Kriterien: 1. Schutzwürdigkeit der von der beantragten Veränderung betroffenen Substanz; 2. Interesse der Eigentümerschaft an der beantragten Verände rung; 3. allfälliges öffentliches Interesse an der beantragten Verände rung, beispielsweise bei Energiesparmassnahmen; 4. Bedeutung der beantragten Veränderung für die Weiternut zung des Denkmals; 5. Auswirkungen der beantragten Veränderung auf den Denk malcharakter, insbesondere das Verhältnis der von der Verän derung betroffenen Teile zum charakteristischen Altbestand; 6. Reversibilität der beantragten Veränderung; 7. restaurativer Umgang mit der schutzwürdigen Substanz. 2 Die Beurteilung des Begehrens hat eine Begründung zu enthalten und ist in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. 9) § 10 in der Fassung des RRB vom 1. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010). 10) § 10 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 11) § 10a eingefügt durch RRB vom 1. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010). 12) § 10b eingefügt durch RRB vom 1. 6. 2010 (wirksam seit 20. 6. 2010). 5 497.110 Denkmalpflege / Archäologische Forschung § 11. Archäologische und naturgeschichtliche Denkmäler 1 Das Verfahren bezüglich archäologischer und naturgeschichtlicher Denkmäler richtet sich nach der Verordnung betreffend die kantonale Archäologie. (II.)2. Inventar, nicht eingetragene Denkmäler § 12. Inventar 1 Die Denkmalpflege erstellt ein Inventar der Denkmäler, welche nach ihrer Bewertung die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1–6 des Gesetzes erfüllen, jedoch nicht im Denkmalverzeichnis eingetragen sind. Diesem Inventar kommt keine Rechtswirkung zu; es dient ledig lich der Information. 2 Das Inventar ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements zur Genehmigung vorzulegen und periodisch zu revidieren. Es ist bei der Denkmalpflege und beim Bauinspekto rat 13) öffentlich aufzulegen. Soweit Objekte einer Gemeinde von Bet tingen oder Riehen betroffen sind, ist das Inventar ausserdem in der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen. Die Aufnahme eines Objek tes in das Inventar und jede Änderung ist nach Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement der Eigentümerschaft und der entsprechenden Gemeinde durch die Denkmalpflege mitzuteilen. 3 Die Denkmalpflege fördert die Erhaltung der ins Inventar aufge nommenen Objekte durch Beratung der Eigentümer- und Bauherr schaft. Das Bauinspektorat 14) unterbreitet Begehren für bewilligungs pflichtige bauliche Änderungen der Denkmalpflege zur Stellungnah me. 4 Auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers leitet der Denkmalrat unverzüglich das Verfahren auf Eintragung in das Denk malverzeichnis ein. § 13. Vorsorgliche Massnahmen 1 Der Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme ist vom Denkmalrat mit Begründung dem Bau- und Verkehrsdepartement einzureichen. Bei Objekten, die auf Gemeindegebiet liegen, ist vorgängig die Stel lungnahme des Gemeinderates einzuholen. 2 Liegt Gefahr im Verzug, so kann der Antrag auch durch die Denk malpflege direkt an das Bau- und Verkehrsdepartement erfolgen. 13) § 12 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 14) § 12 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 6 Denkmalpflege: Verordnung 497.110 (II.)3. Funde § 14. Meldepflicht 1 Die Meldepflicht besteht für Fundobjekte und Befunde mit kulturel lem, geschichtlichem, künstlerischem, städtebaulichem, naturwissen schaftlichem und anthropologischem Wert. Sie sind wie vorgefunden unverändert zu belassen. 2 Der Meldepflicht unterstehen die Finderin oder der Finder und all fällige weitere Betroffene, insbesondere die Eigentümerschaft und bei Bauten die Bauleitung. 3 Objekte, welche unterirdisch gelegen sind, sind der Archäologischen Bodenforschung zu melden, die übrigen der Denkmalpflege. 4 Die Meldung hat unverzüglich, mündlich oder schriftlich, zu erfol gen. § 15. Zuständigkeit für Funde 1 Die beiden Ämter regeln ihre Zuständigkeiten im Einzelfall. 2 Ist dies nicht möglich, so entscheidet der Regierungsrat endgültig über die Zuständigkeit nach Anhörung des Denkmalrates und der Kommission für Bodenfunde. 3 Ist die Denkmalpflege das zuständige Amt, richtet sich das Verfahren nach der vorliegenden Verordnung. Ist die Archäologische Bodenfor schung das zuständige Amt, richtet sich das Verfahren nach der Ver ordnung betreffend die kantonale Archäologie. § 16. Prüfung der Funde und weitere Massnahmen 1 Die Denkmalpflege entscheidet über den Wert und die Bedeutung des Fundes und trifft unverzüglich die weiteren Massnahmen, im Ein vernehmen mit dem Denkmalrat. 2 Die Denkmalpflege überweist den Fund, soweit er nicht an Ort und Stelle belassen wird, an die Sammlung des zuständigen staatlichen Museums im Kanton Basel-Stadt. 3 Die Konservierung, Restaurierung, definitive Magazinierung und Ausstellung der Funde in den Museen erfolgt unter deren alleiniger Verantwortung. 4 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet über die Zuweisung der Regierungsrat endgültig. § 17. Entschädigungspflicht, Finderlohn 1 Die Denkmalpflege nimmt die Begehren um Entschädigung und Fin derlohn entgegen und legt diese dem Denkmalrat vor. 2 Der Denkmalrat hat dem Bau- und Verkehrsdepartement über Ent schädigung und Finderlohn Antrag zu stellen, sofern im Einzelfall der Betrag von CHF 2000 überschritten wird. 3 Das Bau- und Verkehrsdepartement unterbreitet diese Begehren dem Regierungsrat zum Entscheid. 4 Das Verfahren gemäss Enteignungsgesetz bleibt vorbehalten. 7 497.110 Denkmalpflege / Archäologische Forschung III. Subventionsbegehren § 18. Subventionierbare Objekte 1 Beiträge können in erster Linie an die Kosten der Erhaltung und Re staurierung eingetragener Denkmäler und von Objekten in der Stadt und Dorfbildschutzzone mit nach aussen sichtbarer historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz entrichtet werden. 2 Beiträge können auch an die Kosten der freiwilligen Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern entrichtet werden, welche in das In ventar aufgenommen sind. 3 Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Als Auflagen kommen unter anderem in Betracht, 1. dass vor einer Veränderung am Denkmal eine schriftliche, in der Regel innert zwei Wochen zu erlassende Stellungnahme der Denkmalpflege einzuholen ist; 2. dass die gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 ausgerichteten Beiträge zurückzuzahlen sind, wenn der Beitragszweck innert einer zu bestimmenden Frist vereitelt wird. Diese Auflagen sind als Dienstbarkeiten oder Pfandrechte zugunsten des Kantons im Grundbuch einzutragen. § 19. Einreichung des Gesuches 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat das Subventionsge such bei der Denkmalpflege einzureichen. 2 Das Subventionsbegehren muss mindestens enthalten: 1. Gesuch mit Angaben über die vorgesehenen Arbeiten; 2. detaillierter Kostenvoranschlag mit Plänen und Situations plan; 3. Photos des Objektes im bestehenden Zustand; 4. Angabe über Eigentumsverhältnisse und Bezeichnung der verantwortlichen Fachperson. § 20. Behandlung des Gesuches 1 Die Denkmalpflege prüft das Gesuch unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse der Denkmalpflege und der Erhaltung der historisch oder künstlerisch wertvollen Substanz. 2 Danach nimmt sie die Bestimmung der subventionierbaren Arbeiten vor. 3 Die Denkmalpflege leitet das Gesuch mit den erforderlichen Unter lagen und ihrer Empfehlung an den Denkmalrat weiter. § 21. Antrag an die Kommission für Denkmalsubventionen 1 Der Denkmalrat legt der Kommission für Denkmalsubventionen (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes) seinen Antrag zur Beschlussfassung vor. Er legt diesem Antrag die Empfehlung der Denkmalpflege bei. 8 Denkmalpflege: Verordnung 497.110 2 Vor der Festsetzung der Subvention durch die Kommission für Denkmalsubventionen darf nicht mit den Bauarbeiten begonnen wer den. § 22. Überwachung der Arbeiten am subventionierten Objekt 1 Die Denkmalpflege überwacht die Arbeiten am subventionierten Objekt. IV. Rechte und Pflichten der Gemeinden § 23. Rechte 1 Anträge auf Eintragung oder Streichung im Denkmalverzeichnis und auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung der Denkmäler im Gemein degebiet hat das Bau- und Verkehrsdepartement dem Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen. 2 Will der Gemeinderat von sich aus einen Antrag auf Eintragung oder Streichung im Denkmalverzeichnis von Denkmälern, die auf dem Gemeindegebiet liegen, stellen, so reicht er dem Bau- und Verkehrs departement diesen Antrag ein. Das Bau- und Verkehrsdepartement holt die Stellungnahme des Denkmalrates und der Denkmalpflege ein. 3 Das Gleiche gilt für den Erlass vorsorglicher Verfügungen zum Schutz eines gefährdeten Denkmals im Gemeindegebiet. 4 Das Verfahren bezüglich archäologischer und naturgeschichtlicher Denkmäler richtet sich nach der Verordnung betreffend die kantonale Archäologie. § 24. Pflichten 1 Die Gemeinden haben an die Kosten der Restaurierung und Erhal tung von Denkmälern auf Gemeindegebiet Beiträge zu leisten. Dabei gilt die Regel, dass die Kommission für Denkmalsubventionen die subventionierbaren Kosten bestimmt und den Subventionsrahmen festlegt. Die Gemeinde hat mindestens die Hälfte des so ermittelten Betrages zu übernehmen. 2 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der betreffenden Gemeinde im Einzelfall den kantonalen Beitrag auf Antrag des Bau- und Ver kehrsdepartements fest. Abweichende Spezialregelungen bleiben vor behalten. 9 497.110 Denkmalpflege / Archäologische Forschung V. Rekursberechtigte Organisationen § 25. Anmeldung und Verfahren 1 Private Organisationen, welche in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. VI. Schlussbestimmungen § 26. Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung zum Gesetz über den Denkmalschutz vom 14. April 1982 und der Anhang der Verordnung zum Gesetz über den Denk malschutz vom 13. Juli 1982 werden aufgehoben. § 27. Publikation und Wirksamkeit 1 Die Verordnung ist samt Anhang zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung vom 10. Dezember 2008 des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam. 15) 15) Publiziert am 14. 3. 2009. 10

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