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Ordinance on groundwater protection zones and water protection zones (Groundwater Ordinance)(783.410)

颁布于 1984-06-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche (Grundwasserverordnung)(783.410).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Stadt
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, groundwater, inland waters, public water, basin/catchment/watershed, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. Grundwasserverordnung 783.410 Verordnung über Grundwasserschutzzonen und Gewässerschutzbereiche 1) 2) (Grundwasserverordnung) Vom 19. Juni 1984 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 5, 29, 30 und 31 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) 3) und das Gesetz vom 15. Dezember 1983 über Grundwasserschutzzonen 4), beschliesst: I. Festlegung der Grundwasserschutzzonen und der Gewässerschutzbereiche § 1 1. Zonenkarten 1 Die Grenzen der Grundwasserschutzzonen S 1, S 2 und S 3 und der Gewässerschutzbereiche A, B und C sind nach Kriterien des Bundesrechts in Zonenkarten festzulegen. 2 Die Grundwasserschutzzone S 2 wird nach dem Gesetz über Grundwasserschutzzonen in Gebiete ausserhalb der Bauzone (S 2a) und innerhalb der Bauzone (S 2b) unterteilt. § 2 2. Planauflage 1 Die Entwürfe der Zonenkarten sind während 30 Tagen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie beim Gewässerschutzamt und in den betroffenen Gemeinden Bettin gen und Riehen öffentlich aufzulegen. 5) 2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt oder bei Schutzzonen der Gemeinden Bettin gen und Riehen der Gemeinderat macht durch öffentliche Anzeige auf die Planauflage aufmerksam. Eigentümer, deren Grundstück einer Schutzzone zugewiesen werden soll, sind persönlich zu benach richtigen und von den zu erwartenden Nutzungsbeschränkungen zu unterrichten. § 3 3. Einsprachen 1 Gegen die Entwürfe der Zonenkarten kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen und zu begründen. § 4 4. Entscheid 1 Der Regierungsrat oder bei Grundwasserschutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die Zonenkarten. 2 Der Regierungsrat holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Gemeinde ein, auf deren Gebiet die Schutzzone liegt. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 30. 8. 1984. 2) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 92 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Ver ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 2; 4 Abs. 1; 10 Abs. 2; 14 Abs. 1). 3) Das Bundesgesetz vom 8. 10. 1971 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzge setz) vom 24. 1. 1991 (SR 814.20). 4) SG 783.400. 5) Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018) 1 https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/153.110/de https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/783.400/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.20/de Grundwasserverordnung 783.410 § 5 5. Öffentlichkeit 1 Die Zonenkarten liegen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie beim Gewässerschutzamt 6), beim Hochbau- und Planungsamt, beim Bauinspektorat 7), bei den Industriellen Werken Basel sowie bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen zur Einsicht auf. 8) § 6 6. Information 1 Die Zonenkarten sind dem Bundesamt für Umweltschutz, dem Kanton Basel-Landschaft und den für den Grundwasserschutz zuständigen Stellen des angrenzenden Auslandes zuzustellen. § 7 7. Revision 1 Die Zonenkarten sind in begründeten Fällen den neuesten Erkenntnissen anzupassen. II. Schutzzonenvorschriften § 8 1. Weitere Schutzzonen (S 3) 1 In der weiteren Schutzzone S 3 dürfen keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, aufbereitet oder be seitigt werden. 9) 2 Lagerung und Verwendung von chlorierten Kohlenwasserstoffen sowie von anderen halogenierten organischen Verbindungen können von der zuständigen Behörde im Einzelfall verboten werden, wenn eine besondere Gefährdung der Wasserfassungen besteht. Die Lagerung der zugelassenen wasserge fährdenden Stoffe ist nur in Schutzbauwerken oder in Räumen zulässig, die den gesamten Inhalt zu rückhalten können. Flüssigkeitsverluste müssen leicht erkennbar sein. 10) 3 Der Nutzinhalt von Heizöltanks darf 30 m3 je Schutzbauwerk nicht übersteigen. 4 Transitleitungen (Pipelines) für wassergefährdende Flüssigkeiten sowie Leitungen für Industrieab wässer sind unzulässig. 5 Bauten und Anlagen müssen mindestens einen Meter über dem höchsten bekannten Grundwasser spiegel errichtet werden. 6 Versickerungen unter Umgehung der schützenden Humusschicht sind verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von Dachwasser in Anlagen mit einer der Humusschicht ebenbürtigen Filterwir kung. 11) 7 Für Strassen sind Schutzmassnahmen gemäss den jeweils gültigen Richtlinien des Eidg. Departemen tes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu treffen. Strassenbahnanla gen sind mit gleichwertigen Schutzvorrichtungen auszustatten. 8 Autowaschplätze sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an die Kanalisation anzuschliessen. 9 Das Gewässerschutzamt 12) ordnet periodische Kontrollen der öffentlichen Kanalisationsleitungen an. Die Untersuchungsrapporte sind dem Gewässerschutzamt 13) zur Verfügung zu stellen. Schadhafte Lei tungen sind unverzüglich instandzustellen, zu ersetzen oder stillzulegen. Für private Kanalisationslei tungen kann das Gewässerschutzamt 14) eine Dichtheitsprüfung verlangen. 10 Kies- und Sandgruben, Kehricht- und Schlammdeponien, Schrottsammelplätze, offene Materiallager von wassergefährdenden Stoffen und ähnlichen Anlagen, die das Grundwasser gefährden können, sind verboten. 15) 6) § 5: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 7) § 5: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. 8) Fassung vom 22. Mai 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.05.2018) 9) § 8 Abs. 1 geändert durch bzw. in der Fassung des RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 10) § 8 Abs. 2 geändert durch bzw. in der Fassung des RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 11) § 8 Abs. 6 geändert durch bzw. in der Fassung des RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 12) § 8 Abs. 9: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 13) § 8 Abs. 9: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 14) § 8 Abs. 9: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 15) § 8 Abs. 10 geändert durch bzw. in der Fassung des RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 2 Grundwasserverordnung 783.410 11 Aufgrabungen, Sondierungen, Bohrungen und offene Lager für unlösliche Stoffe sind nur unter Be rücksichtigung der für den Gewässerschutz notwendigen Auflagen zulässig. 12 Für die Bewirtschaftung von Grünflächen durch die Land- und Forstwirtschaft, für Erwerbsgärtne reien, für den Unterhalt von Gärten, Park- und Sportanlagen sowie für die Bewirtschaftung von Fami lien- und Kleingärten erlässt der Regierungsrat besondere Verordnungen. 16) 13 Auf Geleiseanlagen ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agri kultur- und Forstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen) nur mit Bewilligung des Gewässer schutzamtes 17) zugelassen. 18) § 9 2. Engere Schutzzone innerhalb der Bauzone (S 2b) 1 Für das innerhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2b gelten, zusätzlich zu den Bestimmungen für die weitere Schutzzone S 3, folgende Vorschriften: 2 Die Lagerung und die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen ist verboten. Ausgenommen sind Mengen für den Kleinbedarf. Diese müssen in Auffangwannen, die den gesamten Nutzinhalt fas sen, aufbewahrt werden. 3 Bei öffentlichen Kanalisationen und Hausanschlussleitungen sind besondere Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Leckverlusten erforderlich. Das Gewässerschutzamt 19) erlässt die entsprechenden Vorschriften. 20) 4 Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit dichtem Belag und Randabschlüssen auszubauen und an die Kanalisation anzuschliessen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen ausserhalb von ausgebauten Ab stellplätzen ist untersagt. 5 Schnee von öffentlichen Strassen und Parkplätzen darf nur so abgelagert werden, dass das Schmelz wasser in die Kanalisation fliessen kann. Er darf jedoch an den vom Gewässerschutzamt 21) bezeichne ten Stellen in fliessende Gewässer geschüttet werden. 22) 6 Familiengärten sind nur unter Beachtung der Auflagen des Gewässerschutzamtes 23) zugelassen. 24) 7 Der Fassungseigentümer kann die Nutzung seiner Grundstücke weiter einschränken. 25) § 10 3. Engere Schutzzone ausserhalb der Bauzone (S 2a) 1 Für das ausserhalb der Bauzone liegende Gebiet der engeren Schutzzone S 2a gelten, zusätzlich zu den Bestimmungen für die engere Schutzzone S 2b, folgende Vorschriften: 2 In der Zone S 2a besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Der Regierungsrat kann in den Gemeinden Bettingen und Riehen nach Anhören des Gemeinderates Ausnahmen bewilligen für Bauten, die dem Grundwasserschutz nicht widersprechen und im öffentlichen Interesse stehen. 3 Kanalisationsleitungen sind verboten. Ausnahmen kann das Gewässerschutzamt 26) nur bewilligen, wenn aus technischen Gründen der engeren Schutzzone S 2a nicht ausgewichen werden kann. 4 Für den Bau und Betrieb von Sportanlagen, Fuss-, Rad- und Reitwege verfügt das Gewässerschutz amt 27) die zum Schutze des Grundwassers nötigen Auflagen. § 11 4. Fassungs- und Anreicherungsbereich (S 1) 1 Für den Fassungs- und Anreicherungsbereich S 1 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen für die en gere Schutzzone S 2a folgende Vorschriften: 16) § 8 Abs. 12 geändert durch bzw. in der Fassung des RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 17) § 8 Abs. 13: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 18) § 8 Abs. 13 (früher 14) geändert durch bzw. in der Fassung des RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). Der frühere Abs. 13 aufgehoben durch den RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995), wodurch Abs. 14 zu Abs. 13 wurde. 19) § 9 Abs. 3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 20) § 9 Abs. 3 in der Fassung des bzw. geändert durch RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 21) § 9 Abs. 5: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 22) § 9 Abs. 5 in der Fassung des bzw. geändert durch RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 23) § 9 Abs. 6: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 24) § 9 Abs. 6 in der Fassung des bzw. geändert durch RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 25) § 9 Abs. 7: Absätze 7, 8, 9, 10, 11 und 13 durch den RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995) aufgehoben. Dadurch wurde Abs. 12 zu Abs. 7. 26) § 10 Abs. 3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 27) § 10 Abs. 5: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 3 Grundwasserverordnung 783.410 2 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen. 3 Mit Ausnahme der Bewirtschaftung von Dauerwiesen (Abmähen) und Wald ist jede Bodennutzung untersagt. 4 Die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. 5 Den Fassungs- und Anreicherungsbereich darf nur betreten, wer vom Werkeigentümer ermächtigt ist. 6 Fusswege und der Wassergewinnung dienende Zufahrtswege dürfen angelegt werden oder bestehen bleiben, wenn sie keine Gefährdung für die Fassungs- und Wässerungsstellen bedeuten. Sie sind beid seitig einzuzäunen. III. Übergangsbestimmungen § 12 1. Übergangsbestimmungen für die weitere Schutzzone (S 3) 1 Tankanlagen, die den Vorschriften für die weitere Schutzzone S 3 nicht genügen, sind innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Grundwasserschutzzonenkarten anzupassen oder stillzulegen. Anlagen, die den Anforderungen des Gewässerschutzbereiches A entsprechen, können auf Zusehen hin bis zu zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Schutzzonenkarten unverändert bestehen bleiben. Bei Tankanlagen, die genügend Sicherheit bieten, kann das Gewässerschutzamt 28) die Fristen erstrecken. 2 Bestehende Treibstoff-Tankstellen sind zugelassen, sofern sie den Technischen Tankvorschriften des Eidg. Departements des Innern und den kantonalen Auflagen entsprechen. 3 Für die Anpassung von Strassen stellt das Gewässerschutzamt 29) zusammen mit den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden einen Terminplan auf. 4 Versickerungen unter Umgehung der schützenden Humusschicht sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten aufzuheben. 30) 5 Autowaschplätze sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten anzupas sen. 6 Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen für die Bewirtschaftung von Grünflächen durch die Land und Forstwirtschaft, für Erwerbsgärtnereien, für den Unterhalt von Gärten, Park- und Sportanlagen so wie für die Bewirtschaftung von Familien- und Kleingärten gelten die bisherigen Bewirtschaftungs richtlinien. 31) § 13 32) 2. Übergangsbestimmungen für die engere Schutzzone (S 2) 1 Strassen und Kanalisationen sind innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Schutzzonenkarten oder nachher im Zusammenhang mit bevorstehenden grossen Bauvorhaben den neuen Vorschriften anzu passen. IV. Kosten § 14 1 Das Gewässerschutzamt 33) oder im Falle von Schutzzonen der Gemeinden Bettingen und Riehen der Gemeinderat setzt die Mehrkosten und die Restnutzungswerte fest, die infolge Anpassungen vom Fas sungseigentümer zu tragen sind. 2 Für die Berechnung der Restnutzungswerte von Energieversorgungsanlagen und Kanalisationen gel ten in der Regel folgende Abschreibungssätze: a) für Anlagenteile von Heizungen, die nicht weiterverwendbar sind: 5%/Jahr vom Neuwert b) für Bauten und Bauteile, die abgebrochen werden müssen: 2%/Jahr vom Neuwert c) für Kellertanks und erdverlegte Tanks mit Spezialbeschichtung: 2%/Jahr vom Neuwert 28) § 12 Abs. 1: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 29) § 12 Abs. 3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 30) § 12 Abs. 4: Satz 2 gestrichen durch RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 31) § 12 Abs. 6 beigefügt durch den RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 32) § 13 in der Fassung des RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995). 33) § 14 Abs. 1: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 4 Grundwasserverordnung 783.410 d) für erdverlegte Tanks ohne Spezialbeschichtung: 4%/Jahr vom Neuwert e) für Kanalisationen: 1,5%/Jahr vom Neuwert 3 Die Pläne und die Kostenvoranschläge sind dem Gewässerschutzamt 34) vor Baubeginn zu Genehmi gung vorzulegen. Die durch Grundwasserschutzmassnahmen bedingten Mehrkosten sind besonders auszuweisen. Gehört die geschützte Fassung einer Gemeinde, so holt das Gewässerschutzamt 35) vor seinem Entscheid deren Stellungnahme ein. 4 Die Abrechnung ist der für die Festsetzung der Zahlungen zuständigen Behörde innert sechs Monaten nach Beendigung der Arbeiten einzureichen. Die Frist kann erstreckt werden. 5 Die Verfügungen des Gewässerschutzamtes 36) können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden V. Schlussbestimmungen § 15 37) … § 16 2. Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 2. August 1949 betreffend Erstellung von Gruben in der Umgebung der Schutzzone des Wasserwerkes in Riehen ist aufgehoben. 2 Ziff. III des Beschlusses des Regierungsrates vom 4. Februar 1958 betreffend Erlass spezieller Bau vorschriften für das Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Mühlematten», Riehen, ist aufgehoben. 3 Die §§ 12 und 25 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 1. Juli 1975 sind einschliesslich Titel aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat wirk sam. 38) 34) § 14 Abs. 3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 35) § 14 Abs.3: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 36) § 14 Abs. 5: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 37) § 15 samt Titel aufgehoben durch RRB vom 2. 5. 1995 (wirksam seit 14. 5. 1995 38) Vom Bundesrat genehmigt am 30. 8. 1984. 5