Ordinance on game rest areas
颁布于 2009-07-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Wildruhegebiete
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Nidwalden
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- protected area, wild fauna, enforcement/compliance, offences/penalties
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841.15 Verordnung über die Wildruhegebiete vom 07. Juli 2009 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 7 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) 2 und Art. 27 des Einführungsgesetzes vom 17. Januar 2007 zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (kantonales Jagdgesetz, kJSG) 3, beschliesst: I. GESCHÜTZTES GEBIET § 1 Zweck Die Wildruhegebiete haben den Zweck, wichtige Lebensräume wildlebender Säugetiere und Vögel, insbesondere Wintereinstandsgebiete, vor Störungen ausreichend zu schützen. § 2 Wildruhegebiete Die Wildruhegebiete werden gemäss den Plänen im Anhang festgelegt. II. SCHUTZBESTIMMUNGEN § 3 Wegegebot 1 Die Wildruhegebiete dürfen in der Zeit vom 15. Dezember bis 30. April nur auf den in den Plänen in roter Farbe gekennzeichneten Wegen betreten werden. 2 Für die Wildruhegebiete Nr. 1, 2 und 3 gilt dieses Gebot bis am 15. Juni. Das Verlassen dieser Wege ist untersagt. § 4 Weitere Nutzungsbeschränkungen 1 In den Wildruhegebieten gelten vom 15. Dezember bis 30. April, in den Wildruhegebieten Nr. 1, 2 und 3 bis 15. Juni, folgende weitere Nutzungsbeschränkungen: 1. Start- und Landeverbot für Luftfahrzeuge einschliesslich Gleit- und Fallschirme; 2. Jagdverbot; 3. Leinenpflicht für Hunde; 4. Verbot von Anlässen und Veranstaltungen. 2 Ausserhalb der Ruhezeiten gemäss Abs. 1 bedürfen Anlässe und Veranstaltungen einer Bewilligung der Direktion, sofern voraussichtlich mehr als 100 Personen als Aktive oder Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen. 3 Bewilligungen werden nur erteilt, wenn ernsthafte Störungen des Wildes ausgeschlossen werden können. § 5 Zulässige Nutzung, Pflegemassnahmen 1 In den Wildruhegebieten sind auch während der Ruhezeiten abseits der Wege zulässig: 1. Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten; 2. traditionelle alp- und landwirtschaftliche Nutzungen; 3. Waldbewirtschaftung. 2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nehmen Rücksicht auf die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel. § 6 Zugang zu Liegenschaften Eigentümer oder Eigentümerinnen, Mieter oder Mieterinnen, Pächter oder Pächterinnen, Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sowie weitere berechtigte Personen haben jederzeit direkten Zugang zu ihren Liegenschaften. § 7 Rettungsdienste und Behörden Rettungsdienste und Behörden haben in Ausübung ihrer Tätigkeit jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wildruhegebieten. § 8 Ausnahmebewilligungen Die Direktion kann unter Vornahme einer Interessenabwägung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, insbesondere für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren, Bauten und Anlagen in öffentlichem Interesse und militärische Übungen. § 9 Eidgenössisches Jagdbanngebiet Huetstock Im eidgenössischen Jagdbanngebiet Huetstock gelten die Schutzbestimmungen gemäss der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete 5. III. VOLLZUG, STRAFBESTIMMUNGEN § 10 Markierung Die Wildruhegebiete werden vor Ort mit Informationstafeln markiert. § 11 Kontrolle Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erfolgt durch die Wildschutzorgane (Art. 36 kJSG 3). § 12 Strafbestimmungen 1 Nach Art. 40 ff. kJSG 3 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstösst. 2 Folgende Tatbestände werden im Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 43 ff. kJSG und § 59 der kantonalen Jagdverordnung 4 bestraft: Nr. Übertretung Ordnungsbusse 1 Skifahren und Snowboarden (§ 3) Fr. 250.– 2 Skiwandern, Schneeschuhlaufen, Wandern (§ 3) Fr. 150.– 3 Gleitschirmfliegen (Start und Landung), Fallschirmspringen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1) Fr. 150.– 4 Verletzung der Leinenpflicht (§ 4 Abs. 1 Ziff. 3) Fr. 150.– IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 13 Änderung der kantonalen Jagdverordnung 4 Die Vollzugsverordnung vom 2. Juni 2008 zum kantonalen Jagdgesetz (Kantonale Jagdverordnung, kJSV) wird wie folgt geändert: … § 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Endnoten 1 A 2009, 1293, 1330 2 SR 922.0 3 NG 841.1 4 NG 841.11 5 SR 922.31