Ordinance on forestry planning
颁布于 1999-05-18 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung für die forstliche Planung
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Forestry
- 关键词
- public forest, forestry protection measures, forest management/forest conservation, forest service, inspection, policy/planning, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, offences/penalties
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7.5.2006–30/31 IX E/2/4 Verordnung für die forstliche Planung (Vom 18. Mai 1999) (Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 13. Juli 1999) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 17 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 1995 zum Bun desgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz; EG WaG)1) und auf die Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (Vollzugsverordnung)2), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die forstliche Planung dient als Grundlage und Voraussetzung für eine nachhaltige, zielgerichtete Waldbewirtschaftung. Sie beachtet die natür lichen Lebensabläufe im Wald und die Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Dabei müssen die Grundsätze des naturnahen Waldbaues berücksichtigt werden. 2 Sie stellt eine notwendige Grundlage für forstliche Projekte dar, insbeson dere Waldbau-, Verbauungs-, Erschliessungs- und andere Strukturverbesse rungsprojekte. 3 Sie ist ein Bindeglied zur Raumplanung und berücksichtigt auch Interes sen und gesetzliche Bestimmungen der Raumplanung, der Jagd, der Land wirtschaft, des Tourismus und des Natur- und Heimatschutzes. Art. 2 Funktionsbezeichnung Die in diesen Vorschriften genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. Art. 3* Zuständigkeiten der Abteilung Wald 1 Die Abteilung Wald ist gemäss den Artikeln 18 und 19 EG WaG und der Vollzugsverordnung zuständig für die Erarbeitung der forstlichen Planung. 2 Sie erlässt die technischen Ausführungsvorschriften und Anleitungen und ist zuständig für die Organisation, die Zusammenarbeit mit den Revierförs 1 Kanton Glarus 1999 1) GS IX E/1/1 2) GS IX E/1/2 Forstliche Planung – VIX E/2/4 tern und den Waldeigentümern sowie für die Übertragung von Aufträgen für Grundlagenbeschaffungen an ausgewiesene Fachleute. Allfällige Auftrags erteilungen für die Ausarbeitung von forstlichen Betriebsplänen erfolgen in Absprache mit den jeweiligen Waldeigentümern. 3 Sie sorgt für die Aufbewahrung und Sicherstellung sämtlicher Daten, wie Waldinventare, Luftbilder, Kartenunterlagen, Kartierungen und anderer Erhe bungen. 2. Kapitel: Planarten und Planungsziele 1. Abschnitt: Überbetriebliche forstliche Planung Art. 4 Kantonaler Waldplan und Sachplanungen Die überbetriebliche forstliche Planung besteht aus dem kantonalen Wald plan, den zugehörigen Sachplanungen, den erforderlichen Grundlagendaten und Erhebungen, sowie den generellen Planungen von forstlichen Ver bauungen und Walderschliessungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 EG WaG. Art. 5 Kantonaler Waldplan 1 Der kantonale Waldplan hält die Waldfunktionen nach ihrer Gewichtung fest, die entsprechenden Zielsetzungen sowie die generellen Massnahmen zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldwirkungen. 2 Die Wälder werden bezüglich der Waldfunktionen wie folgt bezeichnet: – Wälder mit Schutzwirkung gegen Naturgefahren, – Wälder mit Eignung für die Holzproduktion, – Wälder mit ausgeprägter Wohlfahrtswirkung, – bestehende und mögliche Waldreservate und Wälder mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz und als Lebensräume. 3 Die Zielsetzungen und generellen Massnahmen gewährleisten den Aus gleich und die Konfliktbereinigung bei sich überlagernden Waldfunktionen. Art. 6* Wildschadenverhütungskonzept 1 Das Wildschadenverhütungskonzept ist eine Sachplanung mit dem Ziel, die am Wald verursachten Wildschäden auf ein tragbares Mass zu reduzie ren. Es wird gemäss Artikel 25 Absatz 2 EG WaG und der Vollzugsverord nung vom Departement für Bau und Umwelt (Departement) beschlossen. 2 Es vereinigt Massnahmen zur Wildschadenverhütung unter Berücksich tigung der Interessen und der gesetzlichen Bestimmungen über den Wald, über die Raumplanung, über die Jagd, über die Landwirtschaft, über den Tourismus und über den Natur- und Heimatschutz. 2 7.5.2006–30/31 Forstliche Planung – V IX E/2/4 Art. 7 Waldreservatskonzept Das Waldreservatskonzept ist eine Sachplanung, welche die fachlichen und planerischen Grundlagen zur Ausscheidung möglicher Waldreservate und Naturwaldflächen liefert. Art. 8* Konzept zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden Das Waldbrandbekämpfungskonzept als Sachplanung hat die Förderung der Waldbrandverhütung und der Waldbrandbekämpfung zum Ziel. Es wird gemäss Artikel 26 Absatz 3 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement beschlossen. Art. 9 Waldinventar 1 Das Waldinventar ist eine überbetriebliche Erhebung zur Ermittlung des Waldaufbaues, der Waldzusammensetzung, des Waldzustandes, der Wald entwicklung, der Veränderungen, sowie zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der verschiedenen Waldwirkungen und der Erfolgskontrolle. 2 Es ist Bestandteil sowohl der überbetrieblichen als auch der betrieblichen forstlichen Planung. Art. 10* Weitere Erhebungen und Sachplanungen 1 Weitere Erhebungen, wie die Erfassung des Ausmasses von Waldschäden nach Naturereignissen oder nach gravierender Verminderung der Waldvitali tät, können auf Veranlassung des Departements durch die Abteilung Wald durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden. 2 Aufgrund von besonderen Zielsetzungen können weitere Sachplanungen erstellt werden. 2. Abschnitt: Betriebliche forstliche Planung Art. 11* Grundlagenpläne Die Grundlagenpläne werden auf Veranlassung der Abteilung Wald erstellt und ergänzt; sie enthalten die für die Planung notwendigen Gegebenheiten über Waldfläche, Waldverhältnisse, Waldeigentum, Servitute, Standorts verhältnisse, Naturereignisse, Geschichtliches und forstliche Projekte. 3 Forstliche Planung – VIX E/2/4 Art. 12 Forstliche Betriebsplanung 1 Der forstliche Betriebsplan beinhaltet die mittelfristige forstliche Planung und ist eigentümerverbindlich. 2 Waldeigentümer, die mehr als 50 ha Wald besitzen, sind im Sinne von Arti kel 19 EG WaG planungspflichtig. 3 In der forstlichen Betriebsplanung werden die Vorgaben aus der über betrieblichen Ebene übernommen. Zusammen mit den betrieblichen Grund lagen, wie der waldbaulichen Planung, den betrieblichen Verhältnissen und den Absichten des Waldeigentümers werden die mittelfristigen Massnah men festgelegt. 3. Kapitel: Beschaffung und Verwendung der Planungsgrundlagen 1. Abschnitt: Überbetriebliche forstliche Planung Art. 13 Kantonaler Waldplan Für die Ausscheidung der verschiedenen Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion, sowie für die Festlegung der Zielsetzungen und der gene rellen Massnahmen im kantonalen Waldplan sind anerkannte fachliche Richtlinien anzuwenden. Art. 14 Standortskartierung Als Grundlage für die Erarbeitung des kantonalen Waldplanes sind die Waldgesellschaften resp. die Standortstypen für das gesamte Waldgebiet zu kartieren. Art. 15 Waldinventar 1 Zur Ausführung gelangt ein Stichprobenverfahren mit fest eingerichteten Probeflächen in Anlehnung an die Anleitung der Eidgenössischen Versuchs anstalt für Wald, Schnee und Landschaft. 2 Die Aufnahmen erfolgen in einem einheitlichen Netz auf der Basis der bis her aufgenommenen Probeflächen; pro 9 ha Wald ergibt sich durchschnitt lich eine Aufnahme. 3 Die Aufnahmen werden im Abstand von 15 bis 20 Jahren wiederholt. 4 7.5.2006–30/31 Forstliche Planung – V IX E/2/4 2. Abschnitt: Betriebliche forstliche Planung Art. 16 Bestandeskarte 1 Die Bestandeskarte ist Bestandteil der forstlichen Betriebsplanung. Sie vermittelt einen Überblick über die anteilsmässige und räumliche Verteilung der Waldtypen und Altersklassen. 2 Die Bestandeskarte dient der waldbaulichen Planung sowie der Kontrolle und Nachführung der ausgeführten waldbaulichen Massnahmen. 4. Kapitel: Das Planungs- und Kontrollverfahren 1. Abschnitt: Überbetriebliche forstliche Planung Art. 17* Kantonaler Waldplan 1 Die Abteilung Wald erstellt einen Auflage-Entwurf des kantonalen Wald planes. 2 Der Regierungsrat nimmt vom Auflage-Entwurf Kenntnis und eröffnet das Mitwirkungsverfahren gemäss Artikel 18 Absatz 1 EG WaG. Während 60 Tagen wird der kantonale Waldplan öffentlich aufgelegt. 3 Während der Planauflage kann jedermann Einwände und Anregungen zum kantonalen Waldplan in schriftlicher Form der Abteilung Wald einreichen. 4 Die Abteilung Wald prüft die Eingaben zum Auflage-Entwurf, beantwortet sie in geeigneter Form und bereinigt den kantonalen Waldplan. Dabei wer den Waldeigentümer, die von einer wesentlichen Änderung gegenüber dem Auflage-Entwurf betroffen sind, angehört. 5 Der Regierungsrat genehmigt den kantonalen Waldplan gemäss Artikel 18 Absatz 2 EG WaG. Der Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht. 6 Der rechtskräftige kantonale Waldplan wird den Ortsgemeinden und interessierten Verwaltungsstellen zugestellt; er kann von jedermann einge sehen werden. Art. 18* Überprüfungen; kantonaler Waldplan und Sachplanungen 1 Die Überprüfung und Anpassung des kantonalen Waldplanes soll jeweils vor der Überprüfung des kantonalen Richtplanes erfolgen. Aufgrund verän derter Verhältnisse können für Teilgebiete nach Bedarf Zwischenrevisionen vorgenommen werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 17. 2 Die Sachplanungen werden nach Bedarf durch die Abteilung Wald den veränderten Verhältnissen angepasst. 5 Forstliche Planung – VIX E/2/4 2. Abschnitt: Betriebliche forstliche Planung Art. 19* Forstlicher Betriebsplan 1 Die Abteilung Wald unterbreitet den planungspflichtigen Waldeigentümern das Programm und den Kostenvoranschlag für die Ausarbeitung der forst lichen Betriebsplanung zur Genehmigung. 2 Die Planungsarbeiten werden unter Mitwirkung der Revierförster und der Waldeigentümer durchgeführt. Art. 20 Planungsprozess 1 Die forstliche Betriebsplanung berücksichtigt: – den kantonalen Waldplan und die zugehörigen Sachplanungen, – die Grundlagendaten, wie die Standortskartierung und das Waldinventar, – die Absichten des Waldeigentümers, – die betrieblichen Verhältnisse, – die Wald- und Bestandeskartierung, – die Analyse des Waldzustandes und der bisherigen Waldentwicklung. 2 Die forstliche Betriebsplanung umfasst und zeigt auf: – die Festschreibung der mittelfristigen betrieblichen Zielsetzung mit der angestrebten Waldentwicklung, – die waldbaulichen Massnahmen, insbesondere die Jungwaldpflegemass nahmen, Durchforstungen, Lichtungen und Verjüngungen, – weitere Massnahmen zur Walderhaltung, wie die Regelung der Wald weide, technische Begleitmassnahmen und Unterhaltsarbeiten an Wald strassen und Wegen, – Massnahmen für den Naturschutz, wie Biotoppflege und Waldrandauf wertung und die Bezeichnung von Waldbeständen, die zur Förderung von Stark- und Totholz nicht oder nur eingeschränkt bewirtschaftet werden, – Pflege- und Unterhaltsmassnahmen in Waldreservaten und Naturwald flächen, – die anfallende Holzmenge (Hiebsatz), – die Realisierung der Massnahmen und deren Auswirkungen für den Wald eigentümer, – die Massnahmen zur Kontrolle und Überwachung der Ausführung. Art. 21* Gültigkeit und Anpassung der forstlichen Betriebsplanung 1 Die forstliche Betriebsplanung ist alle 20 Jahre zu erstellen. 2 Aufgrund von Naturereignissen oder besonderen Umständen kann das Departement eine vorzeitige Anpassung der Betriebsplanung veranlassen. 6 7.5.2006–30/31 Forstliche Planung – V IX E/2/4 Art. 22* Genehmigung der forstlichen Betriebsplanung Die forstliche Betriebsplanung wird gemäss Artikel 19 Absatz 2 EG WaG und der Vollzugsverordnung vom Departement und den Waldeigentümern beid seitig genehmigt. Art. 23 Kontrolle; planungspflichtige Waldeigentümer Die Revierförster und die Kreisforstingenieure überprüfen die geplanten und ausgeführten Massnahmen in Wäldern von planungspflichtigen Wald eigentümern auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Betriebs plan. Art. 24 Kontrolle; nicht planungspflichtige Waldeigentümer In Wäldern von nichtplanungspflichtigen Waldeigentümern überprüfen die zuständigen Revierförster und Kreisforstingenieure bei der Erteilung von Holzschlagbewilligungen und bei der Beurteilung geplanter waldbaulicher Massnahmen deren Vereinbarkeit mit dem kantonalen Waldplan. 5. Kapitel: Kostenverteiler und Beiträge Art. 25* Kostenverteiler 1 Die Kostenverteilung richtet sich nach Artikel 29 EG WaG. 2 Folgende Kosten für die forstliche Planung werden vom Kanton getragen: a. die Arbeiten der Abteilung Wald oder beauftragter Dritter für die Aus arbeitung und Nachführung des kantonalen Waldplanes und der Sachpla nungen; b. die Grundlagenbeschaffung für die überbetriebliche forstliche Planung; c. die Arbeiten für die Grundlagenpläne; d. die Hälfte der Kosten des Waldinventars. 3 Für das Waldinventar und für Arbeiten Dritter leistet der Kanton Kosten bevorschussung. 4 Folgende Kosten sind vom Waldeigentümer zu tragen: a. die Erstellung der Betriebsplanung; b. anteilsmässig die Hälfte der Kosten des Waldinventars. 5 Die Abteilung Wald erstellt die Kosten- und Beitragsabrechnungen. 7 Forstliche Planung – VIX E/2/4 Art. 26 Beiträge In Anwendung der Artikel 29 und 30 EG WaG werden die Beiträge des Kan tons an die von den Waldeigentümern zu tragenden Kosten so festgesetzt, dass die Bundes- und Kantonsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Waldeigentümer, zusammen 70–74 Prozent betragen. 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 27* Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ersetzt die Instruktion vom 11. Juli 1978 über die Wirtschaftspläne in den öffentlichen Waldungen des Kantons Glarus. Änderung der Verordnung: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000) Titel, Ingress, Art. 3, 6 Abs. 1, 8, 10 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 4 und 6, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2, 22, 25 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5, 27 in Kraft ab Landsgemeinde 2006 8