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瑞士的法律

Ordinance on fisheries

颁布于 1997-11-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Fischerei.
语言
French
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
crustaceans, invasive alien species, inland fisheries, freshwater fishes, inspection, aquaculture, enforcement/compliance, protection of species, fishery management and conservation, aquatic animals, biodiversity

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  1. VI E/31/2 Verordnung über die Fischerei Vom 12. November 1997 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat, gestützt auf das kantonale Fischereigesetz vom 4. Mai 19971), beschliesst: Art. 1 Freiangelrecht 1 Das Freiangelrecht im Walensee und im Klöntalersee darf vom Ufer aus durch jedermann ohne Patent ausgeübt werden. 2 Die Ausübung ist gestattet mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet. Art. 2 * Patentfischerei und Patenttaxen 1 Für die Ausübung der Fischerei im Gebiete des Kantons Glarus werden fol gende Patente abgegeben: 1. Jahrespatent: Taxe 160 Franken; es berechtigt zur Ausübung der Fi scherei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. 2. Jugendpatent: Taxe 80 Franken; es berechtigt zur Ausübung der Fi scherei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee in Begleitung einer zur Fischerei berechtigten er wachsenen Person auch vom Boot aus. 3. * Ferienpatente (sie berechtigen zur Ausübung der Fischerei in sämtli chen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntaler see auch vom Boot aus. Die Laufzeit der Ferienpatente beginnt an ei nem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum, ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung. Personen, welche im Bezugsjahr höchs tens das 15. Lebensjahr vollenden, bezahlen die Hälfte der Taxen): a. Tageskarte 30 Franken; b. Wochenkarte 120 Franken; c. Monatskarte 200 Franken; 4. Motorkraft: Die Taxe beträgt 35 Franken pro Boot; sie berechtigt zur Ausübung der Fischerei mit einem motorisierten Boot. Art. 3 Walensee 1 Für den Walensee richten sich die Patentarten nach den einschlägigen in terkantonalen Vereinbarungen. Die Patenttaxen werden durch den Regie rungsrat festgelegt. 2 Die Artikel 4–13 finden entsprechend Anwendung. 1) GS VI E/31/1 SBE VI/6 471 1 http://gesetze.gl.ch/data/VI-E.31.1/de VI E/31/2 Art. 4 Zuschlag zum Angelrutenpatent 1 Die in Artikel 2 Ziffern 1 und 2 vorgesehenen Patenttaxen für das Angelru tenpatent gelten für Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus. 2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus entrichten die zweieinhalbfache Taxe. Art. 5 Patentdauer und Gültigkeit 1 Alle Patente laufen jeweils am 31. Dezember ab. Für ein im Laufe des Jahres gelöstes Patent ist die volle Taxe zu bezahlen. 2 Die Patente gelten nur für diejenige Person, auf welche sie ausgestellt sind; vorbehalten bleibt das Zusatzpatent für die Motorkraft gemäss Artikel 2 Zif fer 4. Art. 6 Patentvoraussetzungen 1 Patente für die Ausübung der Fischerei im Kanton Glarus können Personen beziehen, gegen die keine Ausschlussgründe vorliegen und die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. für Jahrespatent und Ferienpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollenden; b. für Jugendpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden; c. * Ferienpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 16. Al tersjahr vollenden. Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden, können ein Ferienpa tent beziehen, wenn sie in Begleitung einer Person angeln, welche ebenfalls ein gültiges Patent besitzt sowie im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollendet hat oder im Besitze des Sachkundenach weises ist. 2 Bewerber für eine Monatskarte oder eines Jugend- oder Jahrespatents müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nöti gen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Um gang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis). Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. * 3 Fischereiberechtigte, die einen Sachkundenachweis besitzen oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen, können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Kalenderjahr) an ihrer Stelle mit ihren Gerät schaften und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden. * 2 VI E/31/2 Art. 7 Verweigerungsgründe 1 Kein Fischereipatent erhalten Personen, welche gemäss Artikel 12 durch den Richter oder durch administrativen Entscheid von der Fischereiaus übung ausgeschlossen sind. * 2 Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder wird er erst nachträglich bekannt oder ist ein Verfahren hängig, das zum Entzug oder zu einer Verweigerung führen könnte, ist das Patent vor der richterli chen Erledigung der Strafsache zu verweigern oder sofort zu entziehen. Art. 8 * Ausbildung 1 Die Aufsicht über die Ausbildung der Bewerber für den Sachkundenach weis obliegt dem zuständigen Departement. Es bestimmt die ausbildenden Organe. Art. 9 * Bezug der Patente 1 …… * 2 Alle Bewerber haben die Patente bei der kantonalen Fischereibehörde zu beziehen. 3 Mit der Abgabe von Ferienpatenten können auch andere Verwaltungsstel len oder Privatpersonen betraut werden. Art. 10 Mittragen der Ausweise, Abgabe der gesetzlichen Erlasse 1 Die Fischer haben die Patente beim Fischen stets auf sich zu tragen und den mit der Aufsicht über die Fischerei betrauten Personen und den Eigen tümern der betretenen Grundstücke auf Verlangen vorzuweisen. 2 Jedem Fischer werden Gesetze und Vorschriften beim erstmaligen Patent bezug abgegeben. Art. 11 * Fangstatistik 1 Die Patentinhaber sind zur Führung der Fangstatistik gemäss den Vor schriften des Regierungsrates1) verpflichtet. Art. 12 * Patententzug 1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretung fischereirechtlicher Bestimmungen kann der Richter dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer Nebenstrafe verbieten. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die kantonale Fischereibehörde für das laufende Jahr den Patententzug verfügen. 1) GS VI E/31/3 3 http://gesetze.gl.ch/data/VI-E.31.3/de VI E/31/2 Art. 13 Vorsorglicher Entzug des Patentes 1 Bei groben Verstössen gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen kön nen durch die Fischereiaufsichtsorgane Patente vorsorglich ohne Anhörung entzogen werden. * 2 Das Patent ist insbesondere auf der Stelle zu entziehen bei a. Vergehen gemäss Bundesgesetz über die Fischerei; b. vorsätzlichen Verstössen gegen fischereirechtliche Bestimmungen; c. Überschreitung der festgelegten Fangzahlbeschränkung; d. Unterschreitung des festgelegten Schonmasses um 2 cm oder mehr; e. bei wiederholten Verstössen gegen fischereirechtliche Bestimmungen. 3 Der Entzug des Patentes ist vom Fischereiaufsichtsorgan schriftlich zu be stätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme. * 4 Vorsorglich entzogene Patente sind innert zehn Tagen mit einem entspre chenden Rapport der kantonalen Fischereibehörde zu übermitteln. Diese entscheidet über den Patententzug. * Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 29. Juni 1977 über die Fischerei aufgehoben. Art. 14a * Übergangsbestimmung 1 Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom Sachkundenachweis nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung befreit. 2 Alle anderen Personen müssen ab dem 1. Januar 2009 für den Erwerb ei ner Monatskarte oder des Jugend- oder Jahrespatents einen Sachkun denachweis erbringen. Art. 15 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes1) das Inkraft treten dieser Verordnung. Datum des Inkrafttretens: 1. April 19982) 1) Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Februar 1998 (bezieht sich auf Art. 1, 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6, 15) 2) B des RR vom 24. Februar 1998 4 VI E/31/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 25.06.2003 01.07.2003 Art. 2 totalrevidiert SBE VIII/8 486 15.02.2006 07.05.2006 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 totalrevidiert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE IX/6 303 15.02.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 4 geändert SBE IX/6 303 26.11.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1, 3. geändert SBE XI/1 60 26.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 1, c. geändert SBE XI/1 60 26.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 2 eingefügt SBE XI/1 60 26.11.2008 01.01.2009 Art. 8 totalrevidiert SBE XI/1 60 26.11.2008 01.01.2009 Art. 14a eingefügt SBE XI/1 60 08.12.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 3 eingefügt SBE XI/8 527 08.12.2010 01.01.2011 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben SBE XI/8 527 5 VI E/31/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 25.06.2003 01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 486 Art. 2 Abs. 1, 3. 26.11.2008 01.01.2009 geändert SBE XI/1 60 Art. 6 Abs. 1, c. 26.11.2008 01.01.2009 geändert SBE XI/1 60 Art. 6 Abs. 2 26.11.2008 01.01.2009 eingefügt SBE XI/1 60 Art. 6 Abs. 3 08.12.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/8 527 Art. 7 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 303 Art. 8 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303 Art. 8 26.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE XI/1 60 Art. 9 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303 Art. 9 Abs. 1 08.12.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/8 527 Art. 11 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303 Art. 12 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 303 Art. 13 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 303 Art. 13 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 303 Art. 13 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 303 Art. 14a 26.11.2008 01.01.2009 eingefügt SBE XI/1 60 6

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