跳到主要内容
Nelum
瑞士的法律

Ordinance on fisheries

颁布于 1993-11-30 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Fischerei.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Schaffhausen
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
inland fisheries, freshwater fishes, fishing area, fishing gear/fishing method, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, marking/identification, fishery management and conservation, aquatic animals

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 923.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über die Fischerei vom 30. November 1993 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Ju ni 1991, der Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und El sass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschliesslich des Bodensees vom 18. Mai 1887, der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau vom 1. November 1957, Art. 25 und 26 des kantonalen Wasserwirt schaftsgesetzes vom 18. Mai 1998, sowie Art. 6, 6a und 7 des Ge setzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhau sen vom 12. Februar 1968, 9) verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Die Verordnung gilt für öffentliche und private Gewässer. 2 Ausgenommen sind Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, soweit Fische und Krebse aus offenen Gewäs sern auf natürliche Weise nicht hinein gelangen können. § 2 Das Departement des Innern übt die Aufsicht über die Fischerei aus. Es ist für die Verpachtung der Reviere und den Vollzug des eidgenössischen Fischereirechts zuständig, sofern diese Verord nung nichts Abweichendes festlegt. Amtsblatt 1994, S. 107. Geltungs bereich Zuständigkeit des Departementes des Innern 1/2003 923.101 Kantonale Fischereiverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 3 Aufsichtsorgane sind: a) die kantonale Fischereiaufsicht; b) die private Fischereiaufsicht; c) die Jagdaufsicht. § 4 1 Die kantonale Fischereiaufsicht wird von einer Fischereiaufsehe rin oder einem Fischereiaufseher und einer Stellvertreterin oder ei nem Stellvertreter ausgeübt. 2 Die kantonale Fischereiaufsicht ist dem Sekretariat des Departe mentes des Innern unterstellt. 3 Sie überwacht die Fischerei sowie die Bewirtschaftung der Ge wässer und leitet die kantonale Fischzuchtanstalt. § 5 1 Die private Fischereiaufsicht wird durch die von den Pächterinnen und Pächtern oder Eigentümerinnen und Eigentümern privater Fi schereirechte mit Zustimmung des Sekretariates des Departemen tes des Innern bestimmten Personen ausgeübt. Diese werden von der kantonalen Fischereiaufsicht in ihre Aufgaben eingeführt und erhalten vom Sekretariat des Departementes des Innern einen Ausweis. Für jedes Pachtrevier ist mindestens eine Aufsichtsper son zu bestimmen. 2 Organe der staatlichen Fischereiaufsicht aus Gebieten, die an den Kanton Schaffhausen angrenzen, haben die gleichen Kompe tenzen wie die private Fischereiaufsicht. 3 Die kantonalen und örtlichen Polizeiorgane, die Angehörigen der eidgenössischen Grenzwacht, die Lebensmittelinspektorinnen und inspektoren sowie die Ortsexpertinnen und -experten unterstützen die Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben. § 6 Das Departement des Innern sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane. § 7 1 Fischereiberechtigte haben bei der Ausübung der Fischerei den Ausweis über die Fischereiberechtigung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. 2 Sie haben bei Kontrollen durch die Aufsichtsorgane die Fische reigeräte, die gefangenen Fische und allenfalls andere gefangene Fischerei aufsicht a) Aufsichts organe b) kantonale Fischerei aufsicht c) private Fischereiauf sicht; weitere Kontroll organe d) Aus- und Weiter bildung Ausweispflicht, Kontrollrecht Kantonale Fischereiverordnung 923.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Tiere vorzulegen sowie Boote, Fahrzeuge aller Art, Taschen und andere Behältnisse zur fischereibezogenen Überprüfung frei zugeben. § 8 1 Die private Fischereiaufsicht und die Jagdaufsicht sind verpflich tet, Widerhandlungen gegen eidgenössische und kantonale Fi schereivorschriften der kantonalen Fischereiaufsicht mitzuteilen. 2 Diese meldet die von ihr oder anderen Aufsichtsorganen festge stellten Widerhandlungen dem Sekretariat des Departementes des Innern. 3 Vorbehalten bleibt das Verfahren gemäss der Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug sowie Art. 8 der Strafprozessord nung. 13) § 9 Die Aufsichtsorgane können unkorrektes oder ordnungswidriges Verhalten von Fischereikarteninhaberinnen und -inhabern der be troffenen Pächterin oder dem betroffenen Pächter melden. II. Fischereiberechtigung 1. Allgemeines § 10 1 Die Fischerei darf nur mit behördlicher Bewilligung (Fischereikar te, Angelpatent) ausgeübt werden. 2 Fischereiberechtigte können den Fischfang unter ihrer Aufsicht und an ihrer Stelle durch Dritte ausüben lassen. § 11 1 Die Fischereibewilligung kann an Personen erteilt werden, a) die das 16. Altersjahr vollendet haben, unter Vorbehalt der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 4, b) denen die Fischereiausübung nicht gerichtlich verboten ist, c) denen die Fischereibewilligung nicht vorsorglich entzogen ist (§ 49), d) denen die Fischereiausübung nicht wegen unkorrekt ausgefüll ter oder verspätet eingereichter Fangstatistik untersagt ist (§ 41). Anzeigepflicht Meldung an die Pächterinnen und Pächter Bewilligungs pflicht 1/2015 Voraus setzungen für die Erteilung und den Entzug der Fischerei bewilligung 923.101 Kantonale Fischereiverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 e) die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom Departement des Innern als gleichwertig anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen kön nen. 10), 11) 2 Die Fischereibewilligung ist Personen zu entziehen, denen die Fi schereiausübung gerichtlich verboten worden ist. § 11bis 14) 1 Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fische reiprüfung sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Ang lerausbildung. 2 Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der Fischereiprüfung bildet das erfolgreiche Absolvieren des Kurses für die Fischerei ausbildung. 3 Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement. 4 Das Departement des Innern kann die Durchführung der Kurse für die Fischereiausbildung sowie der Fischereiprüfung, die Ausar beitung des Prüfungsreglements sowie die diesbezüglichen Auf gaben und Befugnisse im Rahmen einer Leistungsvereinbarung qualifizierten Anbietern übertragen. 2. Pachtfischerei § 12 Das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem Staat das Fischereirecht zusteht (auf kantonalem oder fremdem Hoheitsgebiet), für die Ausübung des Fischfanges in Pachtreviere ein. § 13 1 Das Departement des Innern verpachtet die Fischereireviere an die meistbietende Person oder, sofern es im Interesse der fische reilichen Bewirtschaftung liegt, aus freier Hand. Es ist berechtigt, bestimmte Reviere zeitweise oder dauernd von der Verpachtung auszunehmen. 2 Die Verpachtungen sind spätestens Mitte Dezember durchzufüh ren. Sie sind mindestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zu veröffent lichen. 3 Bei vorzeitigem Erlöschen (§ 15) oder bei Auflösung des Pacht vertrages (§ 16) kann das Departement des Innern das Revier für die restliche Vertragsdauer ohne öffentliche Ausschreibung sofort Fischerei prüfung Reviere Verpachtung Kantonale Fischereiverordnung 923.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 neu verpachten, wenn die ordentliche Bewirtschaftung des Reviers dies erfordert. 4 Das Departement des Innern kann die Vergabe der Pacht von der Leistung einer Kaution abhängig machen. § 14 1 Die Pachtdauer beträgt 6 Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember. In besonderen Fällen kann eine kürzere Pachtdauer vereinbart werden. 2 Im Pachtvertrag können über die eidgenössischen und kantona len Fischereivorschriften hinausgehende Einschränkungen der Fi scherei vereinbart werden. Übertretungen solcher Vereinbarungen werden nach den §§ 48-50 bestraft. § 15 1 Die Pacht erlischt durch Vertragsablauf, Tod, Konkurs oder fruchtlose Auspfändung der Pächterin oder des Pächters sowie im Falle der Pacht durch eine Fischereivereinigung mit deren Auflö sung. 2 Das Departement des Innern kann der Familie einer verstorbenen Pächterin oder eines verstorbenen Pächters die Fortdauer der Pacht bis zum Vertragsablauf einräumen. 3 Bei vorzeitigem Vertragsende wird der Pachtzins für das begon nene Pachtjahr nicht zurückerstattet. In Härtefällen kann das De partement des Innern die Rückzahlung bewilligen. § 16 1 Bei schwerwiegender Beeinträchtigung der Pacht, die voraus sichtlich längere Zeit andauert, kann das Departement des Innern auf Verlangen der Pächterin oder des Pächters den Pachtvertrag den veränderten Verhältnissen anpassen. 2 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie un zumutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit ei ner Frist von drei Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt kündi gen. Fällt das Vertragsende in die zweite Jahreshälfte, so wird der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr nicht zurückerstattet. § 17 1 Die Verpachtung der Reviere erfolgt ohne Garantie für den Fischbestand. Schäden durch Einwirkungen Dritter (z. B. Gewäs serverunreinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen, Kraft werkbauten, Badebetrieb) oder infolge höherer Gewalt (wie Hoch Pachtvertrag a) Dauer; Inhalt b) Erlöschen der Pacht c) Änderung und Auflösung 1/2015 Ausschluss der Staatshaftung 923.101 Kantonale Fischereiverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 wasser, Eisbildung, Rutschung, Trockenheit, Fischkrankheiten) begründen keine Haftung des Staates. 2 Allfällige Entschädigungsforderungen sind beim Verursacher gel tend zu machen. § 18 Der Pachtzins ist jährlich im voraus zu bezahlen. § 19 9) Die Unterpacht ist verboten. Einzelpersonen und Fischereivereini gungen können nicht mehr als zwei Reviere gleichzeitig pachten. Dagegen können Teile eines Reviers im Einverständnis mit der Fi schereiaufsicht zur Bewirtschaftung an Dritte abgetreten werden. § 20 1 Die Pächterinnen und Pächter können nach Massgabe der Pachtverträge Fischereikarten an einzelne Drittpersonen oder Ver einigungen abgeben. Sie können dabei zusätzliche Vorschriften über die Ausübung der Fischerei in ihrem Revier erlassen. 2 Die Fischereikarten lauten auf den Namen (Namenskarten) oder die Inhaberin bzw. den Inhaber der Karte (Inhaberkarten). Die Pächterinnen und Pächter können die Fischereikarten beim Sekre tariat des Departementes des Innern kostenlos beziehen oder ei gene Karten abgeben, die vorgängig von der kantonalen Fische reiaufsicht genehmigt werden müssen. Sie haben die Namen der Fischereiberechtigten, die mit einer Namenskarte fischen, dem Sekretariat des Departementes des Innern zu melden. 3 Fischereikarten können auch an Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren abgegeben werden, sofern sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. 4 Der von der Pächterin oder dem Pächter erzielte Erlös aus der Vergabe der Fischereikarten darf die Höhe des Pachtzinses zuzüg lich des Wertes der einzusetzenden Fische (§ 43) nicht überstei gen. Bei dieser Berechnung wird die eigene Karte der Pächterin oder des Pächters mit dem durchschnittlichen Preis der ausgege benen Karten bewertet. § 21 1 Einzelpächterinnen und Einzelpächter der Rheinreviere können die Netzfischerei durch Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus üben lassen, sofern diese die Vorraussetzungen von § 11 erfüllen. Entrichtung des Pachtzinses Mehrfach- und Unterpacht Fischereikarten Beizug von Hilfspersonen bei der Netzfischerei Kantonale Fischereiverordnung 923.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 7 Ihre Namen sind der kantonalen Fischereiaufsicht bekanntzuge ben. 2 Überdies können weitere Personen zur Mithilfe beigezogen wer den. 3 Für die Einhaltung der Fischereivorschriften durch die Hilfsperso nen ist die Pächterin oder der Pächter mitverantwortlich. 3. Patentfischerei § 22 1 Das Sekretariat des Departementes des Innern bezeichnet - un abhängig von bestehenden Pachtverträgen - bestimmte Uferstre cken für die Ausübung der Patentfischerei und gibt Angelpatente ab. 2 Mit Ausnahme von Wochenkarten können Angelpatente nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder in Büsingen abgege ben werden. 3 Die Angelpatente lauten auf den Namen und sind nicht übertrag bar. 4 Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren kann das Anglerpatent erteilt werden, wenn sie eine vom Departement des Innern aner kannte Prüfung vorweisen können. 14) § 23 1 Das Angelpatent ist nur auf der im Patent umschriebenen Strecke gültig. 2 Die Patentfischerei darf nur vom Ufer aus betrieben werden. 3 Das Waten ist lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober er laubt. § 24 1 Die Patenttaxen betragen für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Septem ber: a) für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen oder in Büsingen Fr. 80. b) für Personen mit Wohnsitz in andern Kantonen Fr. 100. c) für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren Fr. 20. 2 Ist das Patent bis zum 31. Dezember gültig, so erhöhen sich die Ansätze gemäss Abs. 1 um Fr. 50.--, für Jugendliche um Fr. 15.--. Erteilung des Patentes Örtlicher Geltungs bereich 1/2015 Patenttaxen 923.101 Kantonale Fischereiverordnung 8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Es werden Wochenkarten zum Preis von Fr. 40.-- abgegeben. Sie können auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland ausge stellt werden. 4. Private Fischereirechte § 25 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Aus übung privater Fischereirechte. Ausgenommen sind die §§ 12-24, 28, 31 und 44. III. Fangausübung und Fanggeräte § 26 1 Gefangene Fische sind tiergerecht zu behandeln. 2 Fische und andere Tiere, deren Lebensräume sowie Laichplätze, Jungtierbestände und die Vegetation sind vor Schädigung zu schützen. 3 Die Fischereiberechtigten haben sich so zu verhalten, dass die Fischerei sowie die Fischerinnen und Fischer nicht in Misskredit gebracht werden. Insbesondere ist auf Drittpersonen Rücksicht zu nehmen, und Verunreinigungen des Wassers sowie der Uferberei che sind zu unterlassen. § 27 1 Die Angelfischerei ist während folgender Zeiten gestattet: a) 1. April bis 30. September 04.00-23.00 Uhr b) 1. Oktober bis 31. März 06.00-19.00 Uhr 2 Die Netzfischerei sowie das Fischen mit Reusen und Setzschnü ren ist das ganze Jahr von 04.00 bis 24.00 Uhr gestattet. In der üb rigen Zeit können diese Fanggeräte belassen werden, soweit zu ih rem Betrieb keine menschliche Arbeit erforderlich ist. § 28 Die Patentfischerei ist während folgenden Zeiten gestattet: a) 1. Mai bis 30. September täglich von 04.00-23.00 Uhr b) 1. Oktober bis 31. Dezember jeweils am Samstag und Sonn tag von 06.00-19.00 Uhr Anwendbarkeit dieser Verordnung Allgemeine Verhaltens regeln Zeitliche Beschränkun gen a) Pacht fischerei b) Patent fischerei Kantonale Fischereiverordnung 923.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 9 § 29 1 Den Patentanglern ist bei der Ausübung der Fischerei die Ver wendung von Booten nicht gestattet. 2 Fischereikarteninhaberinnen und -inhaber dürfen Ruder- und Mo torboote verwenden; die Benützung von Paddelbooten, Gummi booten und dergleichen ist untersagt. § 30 1 Die Pachtfischerei darf nur mit folgenden Geräten ausgeübt wer den: Angelgeräte, Zuggarn, Spiegelgarn, Spreitgarn, Wurfgarn, Stellnetz, Scherhamen, Reuse, Deckbere und Feumer. 2 Für die Öffnungen von Garnen, Stellnetzen und Reusen (mit Ausnahme von Aalreusen) sind folgende Mindestgrössen vorge schrieben: a) für den Fang von Forellen in Bächen: 3,0 cm b) für die übrigen Anwendungen: 3,4 cm 3 Die Masse werden im nassen Zustand gemessen und gelten so wohl für die Höhe als auch für die Breite der Öffnungen, bezie hungsweise bei Drahtreusen für den Abstand zwischen zwei paral lelen Drähten. 4 Die Verwendung von lebenden Köderfischen, von Angeln mit Wi derhaken sowie von nicht korrodierenden Angeln (z.B. des sog. Goldangels) ist verboten. 9) 5 Während der Forellenschonzeit ist die Spinnfischerei und die Verwendung anderer beweglicher, künstlicher Köder sowie natürli cher und künstlicher Köderfische nur erlaubt, wenn damit Hechte gefangen werden sollen. 6 Wer zur Verwendung von toten Köderfischen berechtigt ist, kann die für den eigenen Bedarf benötigten Fische im Gewässer, in dem er sie verwenden darf, mit einem geeigneten Gerät fangen. Dabei sind die Bestimmungen über die Schonmasse (§ 36) zu beachten. § 31 1 Die Patentfischerei ist nur mit einer Angelrute und einem einfa chen Angel gestattet. 2 Die Fischerin oder der Fischer darf sich nicht von seiner ausge legten Angelrute entfernen. 3 Die Spinnfischerei und die Verwendung anderer beweglicher, künstlicher Köder sowie natürlicher und künstlicher Köderfische ist den Patentanglerinnen und Patentanglern untersagt. Boote Erlaubte Fangmethoden a) Pacht fischerei 1/2015 b) Patent fischerei 923.101 Kantonale Fischereiverordnung 10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 4 Alle Methoden der Angelfischerei, bei denen der Köder selbstän dig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten. § 32 Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer ande ren Körperstelle als am Maul zu fangen. § 33 Zur Gewährleistung der Fischereiausübung sowie zur Durchfüh rung fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhe bungen kann das Sekretariat des Departementes des Innern be fristete Ausnahmeregelungen erlassen. Diese können sich auf ein zelne Reviere beschränken. IV. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse § 34 Die Bestimmungen der kantonalen Naturschutzverordnung 7) über den Schutz der Tiere (§§ 12 ff.) sind zu beachten. § 35 1 Für die nachstehend angeführten Fischarten werden folgende Schonzeiten festgesetzt: vom bis a) Forellen (einschliesslich Regenbogenforellen) 1. Oktober Ende Februar b) Äschen 1. Februar 30. April c) Felchen 15. November 31. Dezember d) Hechte (nur unterhalb des Rheinfalls) 1. März 30. April e) Zander 1. April 31. Mai 2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort und mit al ler Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzuset zen. 3 Wer Fische während ihrer Schonzeit feilbietet, verkauft, versen det oder in Wirtschaften verabreicht, hat auf Verlangen der kanto nalen Fischereiaufsicht oder der zuständigen Organe des Interkan tonalen Labors (Lebensmittelkontrolle) 12) nachzuweisen, dass sie ausserhalb der Schonzeit gefangen wurden oder aus Laichfisch fängen, aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem Ausland oder Verbotene Fangmethode Ausnahme regelungen Schutz der Arten Schonzeiten Kantonale Fischereiverordnung 923.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 11 aus einem Kanton stammen, dessen Bestimmungen den Fang gestattet haben. § 36 1 Die Mindestmasse für den Fang werden wie folgt festgelegt: a) Forellen (einschliesslich Regenbogenforellen): in Bächen 22 cm in andern Gewässern 30 cm b) Äschen 30 cm c) Felchen 25 cm d) Hechte 45 cm e) Zander 40 cm f) Barsche 15 cm g) Barben 30 cm h) Schleien 25 cm i) Aale 50 cm 2 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natür lich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen. 3 Gefangene Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, sind so fort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zu rückzuversetzen. 4 Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, dürfen weder ge kauft noch feilgeboten, verkauft, versandt oder in Wirtschaften ver abreicht werden. 5 Diese Mindestmasse gelten nicht für Fische, die aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem Ausland oder aus einem Kanton stammen, dessen Bestimmungen über die Mindestmasse den Fang gestattet haben. Auf Verlangen der kantonalen Fischereiauf sicht oder der zuständigen Organe der Lebensmittelkontrolle ist der entsprechende Nachweis zu erbringen. § 37 Im Interesse der nachhaltigen Nutzung der Fisch- und Krebsbe stände kann das Departement des Innern Fangzahlbeschränkun gen erlassen. § 38 1 Das Fangen von Krebsen ist verboten. 2 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann einzelnen Fischereipächterinnen und -pächtern sowie Personen, die in einem privaten Fischereirevier fischen, den Fang von Krebsen erlauben, wenn ein Bewirtschaftungsplan (§ 43) vorliegt, mit dem die Erhal tung oder Verbesserung des Krebsbestandes erreicht werden soll. Fang mindestmasse Fangzahl beschränkung 1/2015 Krebsfang 923.101 Kantonale Fischereiverordnung 12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Bei Krebsen, die im Anhang I der kantonalen Naturschutzverord nung 7) aufgeführt sind, ist die Zustimmung des Naturschutzamtes erforderlich. § 39 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann zur Erhaltung und Förderung ausgewogener Fisch- und Krebsbestände befristete Massnahmen ergreifen. Diese können sich auf einzelne Reviere beschränken. Insbesondere kann es Schonzeiten und Fangmin destmasse ändern, Schontage und Schongebiete festlegen oder bestimmte Fangmethoden erlauben oder verbieten. § 40 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetretene Schädigungen der Bestände von Fischen oder ande ren Wassertieren der kantonalen Fischereiaufsicht oder der Kan tonspolizei zu melden. § 41 1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, eine Fangstatistik nach den Weisungen des Sekretariates des Departementes des Innern zu führen. 2 Fischereiberechtigte mit einer Fischereikarte haben die Statistik der Pächterin oder dem Pächter abzugeben. Die Fischereipächte rinnen und -pächter, die Patentinhaberinnen und -inhaber sowie Personen, die in einem privaten Fischereirevier fischen, haben die Fangstatistik dem Sekretariat des Departementes des Innern ein zureichen. 3 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann Fischereibe rechtigten, welche die Fangstatistik verspätet abgegeben oder nicht korrekt ausgefüllt haben, die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu zwei Jahren verbieten. § 42 1 Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, nach Möglichkeit den Laichfischfang auf Äschen und Forellen, nötigenfalls auch auf andere Fische, zu betreiben. Sie haben das Brutmaterial der kan tonalen Fischereiaufsicht gegen eine Entschädigung abzuliefern. 2 Der Laichfischfang ist nur so weit gestattet, als er der Gewinnung des erforderlichen Brutmaterials dient. Das Sekretariat des Depar tementes des Innern kann nach Anhörung der Pächterinnen und Pächter Vorschriften über die Fangmethoden und die Rückverset zung der Fische erlassen. Zusätzliche Schutzmass nahmen Meldepflicht bei Schädigung der Bestände Fangstatistik Pflichten der Pächterinnen und Pächter a) Laich fischfang Kantonale Fischereiverordnung 923.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 13 3 Die kantonale Fischereiaufsicht setzt nach Anhören der Pächte rinnen und Pächtern die Probezüge sowie Anfang und Ende der Laichfangzeit fest. Sie nimmt die Laichgewinnung selbst vor oder überträgt sie einer von ihr ausgebildeten Person. 9) § 43 1 Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, einen der Grösse und Beschaffenheit des Reviers sowie dem Umfang ihres Fische reirechtes entsprechenden Fischbestand zu hegen. 2 Zu diesem Zweck legt die Pächterin oder der Pächter zusammen mit der kantonalen Fischereiaufsicht in den ersten zwei Monaten einer Pachtperiode einen Bewirtschaftungsplan fest. Dieser ist Be standteil des Pachtvertrages. 3 Der Bewirtschaftungsplan hat sich am Zweckartikel des Bundes gesetzes über die Fischerei 1) zu orientieren und soll den Plänen der Reviernachbarn nicht zuwiderlaufen. Bei Rheinrevieren ist auch der Hegeplan der Fischereikommission für den Hochrhein beizuziehen. Abweichungen müssen begründet werden. 4 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departe ment des Innern nach Anhörung der Pächterin oder des Pächters und der kantonalen Fischereiaufsicht. § 44 Bei genügender Nachfrage haben die Pächterinnen und Pächter gefangene Fische, die sie nicht zum Eigenverbrauch verwenden, im Kantonsgebiet in den Handel zu bringen. § 45 1 Die Inhaberinnen und Inhaber privater Fischereirechte sind zum Laichfischfang (§ 42) verpflichtet. 2 Sie haben zusammen mit der kantonalen Fischereiaufsicht Be wirtschaftungspläne im Sinne von § 43 aufzustellen. V. Schutz der Lebensräume § 46 1 Bachläufe, Uferpartien und Bestände von Wasserpflanzen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu er halten. 2 Die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere und die lokale Wiederherstellung zerstörter Lebensräume sind nach b) Hegepflicht, Bewirtschaf tungspläne a) Fischverkauf im Kantons gebiet Pflichten bei privaten Fischerei rechten 1/2015 Erhaltung, Ver besserung und Wiederherstel lung von Le bensräumen 923.101 Kantonale Fischereiverordnung 14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Möglichkeit zu fördern. 3 Das Naturschutzamt kann den Gemeinden oder dem Regierungs rat vorschlagen, Schutzverfügungen im Sinne von Art. 6, 6a und 7 des Natur- und Heimatschutzgesetzes 5) zu erlassen. Dem Sekre tariat des Departementes des Innern steht das Anhörungs- und Antragsrecht zu. § 47 1 Die Ausübung der Fischerei kann durch die Bestimmungen über Schutzzonen und Schutzobjekte im Sinne des Natur- und Heimat schutzgesetzes eingeschränkt werden. 2 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Sie haben dabei die Vorschriften von Schutzzonen und Schutzobjekten zu beachten. 3 Die Fischereiberechtigten haben den Besitzerinnen und Besitzern der Ufergrundstücke Schäden zu ersetzen, die sie verursachen. VI. Straf-, Administrativ-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 48 Übertretungen dieser Verordnung sowie der gestützt darauf erlas senen Vorschriften und Anordnungen werden, soweit nicht Bun desrecht zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft. § 49 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Widerhandlungen gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften, bei denen ein Verbot der Fischereiausübung nach dem Bundesgesetz über die Fischerei 1) in Aussicht steht, kann die kantonale Fischereiaufsicht der Beschuldigten oder dem Beschuldigten die Fischereibewilligung bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuhanden des Sekretariates des Departementes des Innern vorsorglich entziehen. Dieses erlässt eine Verfügung. § 50 Auf die Beschlagnahme werden die Vorschriften der Strafprozess ordnung 6) sinngemäss angewendet. Beschlagnahmt werden: a) widerrechtlich verwendete Fanggeräte; b) widerrechtlich gefangene Fische und andere Tiere. Naturschutz; Uferbegehungs recht Strafbestim mungen Vorsorglicher Entzug der Fischerei berechtigung Beschlagnahme Kantonale Fischereiverordnung 923.101 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 15 § 51 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentli chen 8) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 12. Dezember 1969. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 31. Dezember 1993. Fussnoten: 1) SR 923.0. 5) SHR 451.100. 6) SHR 320.100. 7) SHR 451.101. 8) Amtsblatt 1994, S. 107. 9) Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 2001, in Kraft getreten am 1. März 2002 (Amtsblatt 2001, S. 1931); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 22. Februar 2002 genehmigt. 10) Eingefügt durch RRB vom 18. Dezember 2001, in Kraft getreten am 1. März 2002 (Amtsblatt 2001, S. 1931); vom Eidgenössischen De partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 22. Februar 2002 genehmigt. Die Prüfung gemäss § 11bis wird erstmals im Jahre 2002 durchgeführt. Das Erfordernis von § 11 Abs. 1 lit. e gilt ab 1. Januar 2003. 11) Berichtigung infolge eines sinnstörenden Versehens (Amtsblatt 2002, S. 345). 12) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Ju li 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). 13) Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1881). 14) Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015 (Amtsblatt 2014, S. 1874). Inkrafttreten 1/2015

Ordinance on fisheries · Nelum