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瑞士的法律

Ordinance on financial contributions under the Energy Law

颁布于 2009-12-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Landschaft
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, subsidy/incentive, enforcement/compliance

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. § 1 Beitragsberechtigung 1 Der Kanton kann Förderbeiträge nach kantonalem Energierecht an folgende Fördergegenstände ausrichten: a. Projekte zur energetischen Sanierung bestehender Bauten; b. besonders energiesparende Neubauten; c. Projekte und Anlagen zur Nutzung von erneuerbarer Energie wie z. B. Sonnenenergie, Holzenergie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme; d. Projekte zur Nutzung von Abwärme wie z. B. aus ungereinigtem oder ge- reinigtem Abwasser; e. für grössere Vorhaben mit hoher Energieeffizienz oder wenn die genutzte erneuerbare Energie hoch ist und die Realisierung ohne staatlichen Bei- trag kaum möglich wäre; f. Vorhaben, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken und der Erfassung und Auswertung von Daten dienen (Wirkungskontrolle, Analysen, Feldversuche und dergleichen); g. Projekte und Massnahmen, welche die erfolgreiche Umsetzung dieser Verordnung unterstützen wie z. B. Informations- und Beratungsmassnah- men, Energieanalysen. 2 Das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) erlässt für jeden Fördergegen- stand eine Wegleitung, welche insbesondere den Gesuchsablauf, technische Rahmenbedingungen sowie die Anlaufstelle für die Gesuchseingabe festlegt. Die technischen Rahmenbedingungen basieren auf dem Harmonisierten För- dermodell der Kantone (HFM). 3 Für energetische Massnahmen des Kantons im Rahmen des Verwaltungsver- mögens werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. 4 Für energetische Massnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. 1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293 2 490.10

  2. § 2 Höhe des Beitrages 1 Die Förderung geschieht in der Regel in Form eines einmaligen Beitrages an die Investitionskosten. 2 Die Förderbeitragssätze pro Fördergegenstand orientieren sich an den Bei- tragssätzen gemäss harmonisiertem Fördermodell der Kantone (HFM). Die Förderbeitragssätze bewegen sich zwischen dem dort festgelegten Minimum und den Nicht-Amortisierbaren-Mehrkosten (NAM). Es gelten die Beitragssätze im Zeitpunkt der Beitragszusicherung gemäss Anhang.

  3. § 3 Prüfung der Gesuche 1 Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Inangriffnahme des Vorhabens dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen. 2 Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen. 3 Das AUE, oder eine vom AUE beauftragte Fachperson, prüft die Gesuche. 4 Die Koordination mit den Förderprogrammen des Bundes und der Gemeinden wird durch das AUE sichergestellt.

  4. § 4 Beitragszusicherung 1 Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung. 2 Die Verfügung kann Auflagen und Bedingungen enthalten und insbesondere den Nachweis einer Wirkungskontrolle vorsehen. 3 Das AUE entscheidet über Beiträge bis 100'000 Fr. Die Bau- und Umwelt- schutzdirektion entscheidet über Beiträge zwischen 100'000 Fr. und 250'000 Fr. Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge von mehr als 250'000 Fr.

  5. § 5 Beitragsauszahlung 1 Das AUE verfügt die Beitragsauszahlung, wenn der/die GesuchstellerIn unter- schriftlich bestätigt, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und die Abrech- nungsunterlagen vollständig vorliegen. Die Beitragsauszahlung erfolgt im Rah- men des bewilligten Budgets. 2 Auf Gesuch hin kann das AUE Akontozahlungen, entsprechend dem Projekt- fortschritt, leisten.

  6. § 6 Verfall von Förderbeiträgen 1 Zugesicherte Förderbeiträge verfallen automatisch, wenn das Gesuch für die Beitragsauszahlung nicht innert drei Jahren ab Beitragszusicherung beim AUE eingetroffen ist. 2 In begründeten Fällen kann das AUE auf schriftlichen Antrag diese Frist von drei Jahren verlängern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293 3 490.10

  7. § 7 Rückerstattung von Förderbeiträgen 1 Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn a. sie zu Unrecht bezogen wurden, b. eine erstellte Baute oder Anlage vor Ablauf von 2/3 der festgelegten Nut- zungsdauer aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder c. wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. 2 Bei Bauten oder Anlagen, die aus wichtigen Gründen aufgegeben werden, kann die Bau- und Umweltschutzdirektion auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichten.

  8. § 8 Gesuchs- und Ausführungskontrolle 1 Das AUE kann in ausgewählten Fällen eine Wirkungskontrolle verlangen. 2 Das AUE behält sich vor, jederzeit Kontrollen über die Richtigkeit der Ge- suchsangaben und der gesuchskonformen Ausführung durchzuführen.

  9. § 9 Verwendung der Resultate 1 Das AUE darf von den Resultaten der geförderten Vorhaben Gebrauch ma- chen. Es darf diese Resultate auch Dritten zugänglich machen.

  10. § 10 Übergangsbestimmungen 1 Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2010 eingereicht worden sind, aber noch keine Beitragszusicherung rechtskräftig ist, gilt das neue Recht. 2 Für alle übrigen Gesuche, die vor dem 1. Januar 2010 eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.

  11. § 11 Schlussbestimmungen 1 Die Verordnung vom 28. März 1995 1) über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 1) GS 32.161, SGS 490.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293 4 490.10 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1293 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293 5 490.10 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 36.1293 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1293