Ordinance on fees to be levied in connexion with implementation of federal environment and water protection legislation
颁布于 2002-05-01 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Aargau
- 主题
- Environment, Water
- 关键词
- pollution control, fees/royalties, enforcement/compliance, freshwater pollution
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661.139 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 2002 S. 160 1 Verordnung über die beim Vollzug des Umweltschutz- und Gewässerschutzrechtes zu erhebenden Gebühren Vom 1. Mai 2002 (Stand 1. November 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 37 Abs. 2 und 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt- und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 1) sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2), * beschliesst: § 1 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen, die der Kanton ge stützt auf Vorschriften im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vornimmt. § 2 1 Der Kanton erhebt Gebühren für folgende Amtshandlung: a) Erlass von Verfügungen; b) Behandlung von Gesuchen (inklusive Änderung, Erweiterung und Erneuerung von Bewilligungen und Genehmigungen); c) * mündliche und schriftliche Auskünfte und Beratungen; d) * Aufsichtsfunktionen, Messungen, Analysen, Expertisen, Schulungen, Projekt begleitungen und weitere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Um weltrechtes; e) Abgabe von Dokumentationen und Datenauswertungen. 2 Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn einem Gesuch nicht zugestimmt oder von der Bewilligung nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht wird. 1) SAR 781.200 2) SAR 661.110 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/781.200/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/661.110/de 661.139 3 Bei Immissionsklagen wird die Gebühr in der Regel nach Massgabe des Unterlie gens und Obsiegens verlegt. * § 3 1 Nicht gebührenpflichtig sind: a) Auskünfte und Beratungen, die unter den gesetzlichen Informations- und Be ratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbun den sind; b) die Bearbeitung von Gesuchen um die Zusicherung von Staatsbeiträgen. 2 Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Organisationen werden für Auskünfte und Beratungen keine Gebühren auferlegt. § 4 1 Die Gebühren bestimmen sich nach dem Aufwand, sofern im Anhang zu dieser Verordnung nicht feste Ansätze festgelegt sind. § 5 1 Auslagen für Leistungen Dritter (Gutachten, Untersuchungen, Betriebs- und Voll zugsüberwachungen) sind nicht in den Gebühren inbegriffen und werden zu den tatsächlichen Kosten belastet. § 6 1 Steht die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Amtshandlung, so kann sie ausnahmsweise angemessen reduziert oder erlassen wer den. Anderseits kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 50'000.– erhöht werden, wenn sie die entstandenen Kosten offensichtlich nicht deckt. § 7 1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Handlungen auf dem Gebiet von Tank- und anderen Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Tankgebührenverordnung) vom 21. Mai 1990 1); b) die Verordnung über die vom Kanton zu beziehenden Gebühren beim Materi alabbau vom 29. November 2000 2). 1) AGS Bd. 13 S. 265; 1996 S. 387 2) AGS 2000 S. 346 2 661.139 § 8 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Aarau, 1. Mai 2002 Regierungsrat Aargau Landammann HASLER Staatsschreiber PFIRTER Veröffentlichung: 20. Juni 2002 3 661.139 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 14.05.2008 01.09.2008 Ingress geändert AGS 2008 S. 277 15.09.2010 01.11.2010 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2010 S. 234 15.09.2010 01.11.2010 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2010 S. 234 15.09.2010 01.11.2010 § 2 Abs. 3 eingefügt AGS 2010 S. 234 4 661.139 5 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 14.05.2008 01.09.2008 geändert AGS 2008 S. 277 § 2 Abs. 1, lit. c) 15.09.2010 01.11.2010 geändert AGS 2010 S. 234 § 2 Abs. 1, lit. d) 15.09.2010 01.11.2010 geändert AGS 2010 S. 234 § 2 Abs. 3 15.09.2010 01.11.2010 eingefügt AGS 2010 S. 234