Ordinance on fees of the Environment and Energy Office
颁布于 2002-01-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Energy, Environment, Water
- 关键词
- institution, pollution control, environmental fees/charges, governance, water charges, fees/royalties
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§ 1.2) Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) für den Vollzug der Gesetzgebung über Umwelt- schutz, Gewässerschutz, Fischerei und Energie. 2. Bemessungsregeln
§ 2. Das AUE berechnet seine Gebühren nach Zeit- und Sachauf- wand im Rahmen des Anhangs zu dieser Verordnung. Ausgenommen sind pauschale Gebühren, die im Anhang als solche aufgeführt sind. 2 Für Aufträge kann das AUE eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach auf Grund der Offerte. 3. Zuschläge, Ermässigungen
§ 3. Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann das AUE Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben. 2 Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durch- geführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet. 3 Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann das AUE die Gebühren ermässi- gen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt. 4 Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansatz ein Zuschlag von 50% er- hoben. 4. Mehrwertsteuer
§ 4. Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Un- tersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massge- benden Rechnungsbetrag hinzugezählt. 1) SG 153.800. 2)
§ 1 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 1 1. 10. 2010 85 780.700 Umweltschutz 5. Gebührenverfügung
§ 5.3) Die Gebühren werden mit dem Entscheid über ein Gesuch, eine Sanierung oder eine Bewilligung oder mit einer speziellen Gebühren- verfügung erhoben. 2 Die Gebühren für Kontrollen, Beanstandungen, Mahnungen und Verwarnungen werden zunächst ohne formelle Verfügung erhoben. Wer damit nicht einverstanden ist, kann eine separate Kostenverfü- gung verlangen. 6. Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren 4)
§ 6.5) Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erho- ben werden. 3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen: a) erste Mahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gratis b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung . . . . . . . . . . . . je Fr. 40.– c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen . . . . . . . . . . . Fr. 50.– 4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusam- menhang mit Betreibungsverfahren. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.6) Die Verordnung über die Gebühren des Gewässerschutzamtes vom 29. Mai 1996 ist aufgehoben. 3)
§ 5 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 4) 6. Titel in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006). 5)
§ 6: Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 5. 12. 2006 (wirksam seit 14. 12. 2006); Abs. 4 beigefügt durch denselben RRB. 6) Wirksam seit 27. 1. 2002. 2 Gebühren des AUE: V 780.700 Anhang: Gebührentarif 1. stundenansätze für gebühren nach aufwand Die Stundenansätze richten sich nach den jährlich von der Koordina- tion der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) veröffent- lichten Empfehlungen zur Honorierung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Energie werden aufgrund ihrer Funktion folgenden Kategorien zugeordnet.7) 1. Amtsleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kategorie B 2. Abteilungs-/Ressortleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kategorie C 3. Sachbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kategorie D 4. Sekretariat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kategorie F 2. gebühren für entscheide 2.1 Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten 1. Die Gebühren für die Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten im Rahmen von Planungs- und Baubewilligungsverfahren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Baubewilligungs- behörden vom 16. Februar 1993. 2. Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines ande- ren Verfahrens durchgeführt, so wird die Gebühr für die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts (einschliesslich Voruntersuchung mit Pflichtenheft und andere Eingaben) nach Zeitaufwand berech- net und von der verfahrensleitenden Behörde erhoben. 2.28) Entscheide über Kanalisationsbegehren 2.3 Entscheide über Bohrungen im Untergrund Die Gebühr für den Entscheid über eine Bewilligung für Bohrungen im Untergrund beträgt je nach Aufwand: Fr. 150.– bis Fr. 1000.– 7) Ziff. 1 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 8) Ziff. 2.2 aufgehoben durch § 3 Ziff. 89 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 3 1. 10. 2010 85 780.700 Umweltschutz 2.4 Entscheide über Abfallanlagen 1. Die Gebühr für den Entscheid über eine Empfängerbewilligung für Son- derabfälle sowie über eine Betriebsbe- willigung für Abfallanlagen beträgt je nach Aufwand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 200.– bis Fr. 2500.– 2. Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer von Empfänger- und Betriebsbewilligun- gen beträgt je nach Aufwand: . . . . . . . Fr. 150.– bis Fr. 1000.– 2.5 Entscheide über Abfallentsorgung 1. Die Gebühr für die Kontrolle von Ab- falldeklarationen und den Entscheid über die Erteilung von Zulassungsbe- stätigungen zur Entsorgung von Abfäl- len in einer Entsorgungsanlage beträgt je nach Aufwand: . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 50.– bis Fr. 300.– 9) 9) 2. 3. Die Gebühr für den Entscheid über die Erteilung der Exportbewilligung für Aushubmaterialien und inerte Bauab- fälle beträgt je nach Aufwand: . . . . . . . Fr. 150.– bis Fr. 500.– 2.6 Entscheide über Tankanlagen 10)10) 1. 2. Die Gebühr für den Entscheid über die Bewilligung von neuen Tankanlagen sowie von Instandstellungsarbeiten an bestehenden Tankanlagen beträgt je nach Aufwand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 100.– bis Fr. 1000.– 9) Ziff. 2.5, 2. aufgehoben durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 10) Ziff. 2.6, 1. aufgehoben durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 4 Gebühren des AUE: V 780.700 2.711) Entscheide über Lärm und Erschütterungen 1. Für folgende Entscheide wird eine pauschale Gebühr von . . . . . . . . . . . . . CHF 100.– erhoben: a) Bewilligung von Bauarbeiten an Werktagen ausserhalb der zulässi- gen Arbeitszeiten nach § 11 der Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS), b) Bewilligung von lärmintensiven Bauarbeiten nach § 13 der LSV BS, c) Bewilligung von Bauarbeiten an Sonn- und/oder Feiertagen 2. Die Gebühr für Entscheide über die Gewährung von Erleichterungen nach der Lärmschutzverordnung beträgt je nach Aufwand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 100.– bis CHF 1'000.– 3. Die Gebühr für verlängerte Öffnungs- zeiten nach § 18 Abs. 3 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz beträgt: . . . . CHF 50.– 2.812) Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen Die Gebühr für den Entscheid über eine gewässerschutzrechtliche Bewilli- gung beträgt je nach Aufwand: . . . . . . CHF 100.– bis CHF 2000.– 2.913) Andere Verfügungen und Entscheide 1. Die Gebühr für eine separate Kosten- verfügung (ausser für Fälle nach § 5 Abs. 2) beträgt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 100.– bis CHF 300.– 2. Die Gebühr für andere, in diesem An- hang nicht speziell aufgeführte Verfü- gungen und Entscheide beträgt je nach Aufwand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 200.– bis CHF 2'000.– 11) Ziff. 2.7 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 12) Ziff. 2.8 eingefügt durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010); da- durch wurde die bisherige Ziff. 2.8 zu Ziff. 2.9. 13) Ziff. 2.9 (bisher Ziff. 2.8) in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 5 1. 10. 2010 85 780.700 Umweltschutz 3. gebühren für kontrollen und dienstleistungen 3.114) Bauabnahmen Gibt die Abnahme eines Bau- oder Kanalisationsprojektes Anlass zu Be- anstandungen, die weitere Kontrol- len erforderlich machen oder admini- strative Aufwendungen verursachen, betragen die Gebühren je nach Auf- wand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 100.– bis CHF 1'000.– 3.2 Tankanlagen und Heizungskontrolle 1. Die Gebühr für die Dichtigkeitsprü- fung von Tankwannen, Rückhalte- becken usw. beträgt pro Einsatz pau- schal (einschliesslich Protokoll) . . . . Fr. 400.– 15) 15) 2. Die Gebühr für das Nachfordern von nicht rechtzeitig gelieferten Melde- und Messrapporten beträgt: . . . . . . . CHF 50.– 3.3 Industrie und Gewerbeabwässer 1. Für die Kontrolle von Abwasseranlagen in Industrie- und Gewerbe- betrieben sowie für die Kontrolle von Abwasservorbehandlungsan- lagen werden die Gebühren nach Aufwand berechnet. 2. Die Analysenkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 3.4 Industrie-, Gewerbe- und Bauabfälle 1. Für die Kontrolle der Abfallbewirtschaftung in Industrie- und Ge- werbebetrieben werden die Gebühren nach Aufwand berechnet. 16) 16) 2. Für die folgenden Tätigkeiten im Bereich des Baugewerbes werden die Gebühren nach Aufwand berechnet: a) Kontrollen von Aushubarbeiten, Probenahmen von Aushubma- terialien und Beurteilung der Laborergebnisse sowie Massnah- men zur Triagierung von verunreinigtem Erdreich, b) Kontrollen von Abbruch-, Demontage- und Rückbauarbeiten. 14) Ziff. 3.1 in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 15) Ziff. 3.2, 2. in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 16) Ziff. 3.4, 2. in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 6 Gebühren des AUE: V 780.700 3.517) Andere kontrollpflichtige Abfälle und Sonderabfälle Für die Kontrolle des Umgangs mit kontrollpflichtigen Abfällen und Sonderabfällen sowie der Abgabe und der Entsorgung dieser Ab- fälle in Industrie und Gewerbe werden die Gebühren nach Aufwand berechnet. 3.6 Altlasten 18) 1.18) Die Gebühr für Auskünfte und Er- läuterungen über belastete Standorte beträgt je nach Aufwand: . . . . . . . . . CHF 100.– bis CHF 300.– 2. Die Gebühr für die Beurteilung und Genehmigung von Voruntersuchun- gen, Detailuntersuchungen und Sa- nierungsprojekten beträgt je nach Aufwand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 100.– bis Fr. 1000.– 3. Für die amtliche Begleitung von Pro- jekten zur Untersuchung und Sanie- rung von Altlasten nach der Altlast- verordnung werden die Gebühren nach Aufwand berechnet. 3.7 Lärm und Erschütterungen 1. Für die Kontrollen von Lärm und Er- schütterungen werden die Gebühren nach Aufwand berechnet. 2. Messgeräte und Zubehör werden nach den technisch notwendigen Vor- gaben und anhand der Empfehlun- gen der Internationalen Elektrotech- nischen Kommission (IEC) einge- setzt. Pro Messung wird für die einge- setzten Geräte eine pauschale Ge- bühr von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 200.– erhoben. 17) Ziff. 3.5 eingefügt durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010); da- durch wurden die bisherigen Ziff. 3.5 und Ziff. 3.6 zu Ziff. 3.6. und 3.7. 18) Ziff. 3.6, 1. (Ziff. 3.6 bisher Ziff. 3.5) in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 7 1. 10. 2010 85 780.700 Umweltschutz 3.819) Gebühren für Beanstandungen, Mahnungen und Verwarnungen Für Beanstandungen, Mahnungen oder Verwarnungen werden fol- gende Gebühren erhoben: a) Bei Missachtung einer Emissions- begrenzung durch Betriebe, die dem Gastgewerbegesetz unter- stellt sind: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 100.– bis CHF 300.– b) Bei einem Verstoss gegen die Fi- schereigesetzgebung: . . . . . . . . . . . CHF 50.– c) Bei Unterlassung der Meldung von Veranstaltungen mit einem Schallpegel von über 93 dB(A) und/oder von Veranstaltungen mit Laseranlagen (Art. 8 bzw. 11 Schall- und Laserverordnung): . . . CHF 100.– d) Bei anderen Tatbeständen, die eine Beanstandung, Mahnung oder Verwarnung zur Folge haben: CHF 100.– bis 300.– 4. kosten für laboruntersuchungen 1. Die Preise für Laboruntersuchungen, einschliesslich Kurzberichte, richten sich nach der separaten Preisliste des Labors des AUE. 2. Das Labor kann Mengenrabatt gewähren. 3. Für besondere Auswertungen, Berichte, Expertisen und andere Auf- wendungen werden die Gebühren nach Aufwand berechnet. 20) 5. gebühren für einsätze bei schadenfällen 1. Für Leistungen des AUE bei Scha- denfällen zur Abwehr einer unmittel- bar drohenden Gefahr für die Ge- wässer, zur Feststellung und Behe- bung eines Schadens sowie zur Ent- sorgung von Abfällen werden die Ge- bühren nach Aufwand berechnet. 2. Für Einsätze ausserhalb der norma- len Arbeitszeiten werden Zuschläge nach der Verordnung betreffend An- ordnung und Vergütung von Über- stundenarbeit vom 4. Juli 1995 sowie nach der Zulagenverordnung vom 4. Juli 1995 erhoben. 19) Ziff. 3.8 eingefügt durch RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010). 20) Ziff. 5, 4. in der Fassung des RRB vom 24. 8. 2010 (wirksam seit 1. 10. 2010); Ziff. 5, 6. eingefügt durch denselben RRB. 8 Gebühren des AUE: V 780.700 3. Pro Einsatz werden zusätzlich die fol- genden Pauschalgebühren erhoben: a) Pauschale für den Einsatz des Pi- kettfahrzeuges: . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 40.– b) Anteil an den Kosten der Alarm- organisation des Amts für Umwelt und Energie: . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 120.– 4. Für den Einsatz des Ölabscheiders des AUE werden Gebühren nach Aufwand erhoben. 5. Müssen Dritte beigezogen werden, so wird deren Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. 6. Bei Verkehrsmitteln, die im Ausland immatrikuliert sind, oder Verursa- cherinnen und Verursachern mit einem Wohnsitz im Ausland kann ein Kostendepot oder eine Kostengaran- tie in der Höhe des geschätzten Auf- wandes inkl. Sicherheitsfaktor von 20% verlangt werden. 6.21) gebühren für den einsatz von geräten, maschinen und fahrzeugen Für den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Materialien wer- den folgende Gebühren erhoben: 1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeur oder Chauffeuse und ohne Beglei- tung): – Personenwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 30 pro Std. – Lieferwagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 50 pro Std. – Kilometergebühr für Personenwagen . . . . . Fr. –.60 – Kilometergebühr für Lieferwagen . . . . . . . . Fr. 1.20 2. Für Geräte und Material: – Kontrollgerät für die Dichtheitsprüfung von Tankwannen, Rückhaltebecken usw. (max. 3 Tage pro Einsatz) . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 400 pro Einsatz 21) Ziff. 6 in der Fassung von § 3 Ziff. 89 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110). 9 1. 10. 2010 85