Ordinance on fees of the Cantonal Laboratory in the sphere of environment protection legislation
颁布于 1992-04-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Environment
- 关键词
- pollution control, fees/royalties, inspection, hazardous substances, enforcement/compliance
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
1. 5. 2004 67 1 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung Vom 7. April 1992 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über denUmweltschutz (USG) vom 7. Oktober 19831), das Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 19912) und das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19723), er lässt folgende Verordnung: Grundsatz § 1. Die mit dem Vollzug des USG und des USG BS beauftragten Kontrollorgane des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt erheben für ihre Tätigkeit Gebühren. Gebührenpflichtige Tätigkeiten § 2. Die Kontrollorgane erheben namentlich für folgende Tätigkei ten Gebühren: 1. Kontrolle bestehender Anlagen; 2. Einsätze bei Störfällen; 3. Prüfung von Kurzberichten und Risikoermittlungen; 4. Weitere Einsätze im Rahmen des Vollzugs des USG und des USG BS. Kontrolle bestehender Anlagen § 3.Die erstmalige Kontrolle bestehender Anlagen ist unentgeltlich, wenn diese ohne besondere Vorkehren durchgeführt werden kann und keine Mängel festgestellt werden. 2 Sind mit der Kontrolle besondere Vorkehren wie Messungen, auf wendige Prüfungsverfahren, Einholung von Expertisen, Nachkontrol len oder sonstige ausserordentliche Aufwendungen verbunden, kön nen diese nach dem in § 5 genanntenGebührenrahmen verrechnet wer den. 1) SR 814.01. 2) SG 780.100. 3) SG 153.800. 1 Gebühren des Kantonalen Laboratoriums: V 780.900 22 780.900 Umweltschutz Störfälle § 4. Müssen die Kontrollorgane infolge von Störfällen (inkl. nach trägliche Ursachenermittlungen) tätig werden, stellen sie für die dafür erforderlichen Aufwendungen und Kostenfolgen Rechnung. In unbe deutenden Fällen und wenn der Aufwand für die Kontrolltätigkeit be sonders gering ist, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet wer den. 2 In den gebührenpflichtigen Fällen erfolgt die Rechnungstellung ko stendeckend zu Lasten der Verursacher. Gebührenansätze § 5. Die Berechnung der Tätigkeit der Kontrollorgane erfolgt nach dem getätigten Aufwand. Vorbehalten bleiben Pauschaltarife, die in eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen festge legt sind. 2 Pro Stunde und Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin gelten folgende An sätze: Leiter oder Leiterin der einzelnen Kontrollorgane . . . . . . . Fr. 170.– Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 130.– Mitarbeiter oderMitarbeiterin des Sekretariates . . . . . . . . . Fr. 80.– Zusätzlich zu diesen Kosten werden – entsprechend dem Aufwand – Computerstunden sowie ausserordentliche Aufwendungen für Mes sungen usw. verrechnet.4) 3 Kanzleigebühren werden gemäss dem kantonalen Verwaltungsge bührengesetz und der dazugehörigen Verordnung erhoben. 4 Kosten für besonders benötigtes Material werden zu den Selbstko sten verrechnet. Gebührenfreiheit § 6.Werden die Kontrollorgane im Auftrag des Kantons Basel-Stadt oder dessen Gemeinden für öffentliche Bauten und Einrichtungen tätig, sind für diese Aufwendungen keine Gebühren zu bezahlen. 2 Für Anstalten des öffentlichen Rechts, die eine eigene Rechnung führen, gilt die Gebührenfreiheit nicht. 3 Die Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die Kontrollorgane auf Veranlassung von Bundesstellen für Einrichtungen des Bundes tätig werden, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen entgegen stehen. Inkrafttreten § 7.Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirk sam.5) 4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 9. 3. 2004 (wirksam seit 14. 3. 2004). 5) Wirksam seit 12. 4. 1992.