Ordinance on fees in the sphere of environment protection and water protection
颁布于 1999-07-06 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Luzern
- 主题
- Environment, Water
- 关键词
- pollution control, fees/royalties, environmental fees/charges, early warning system, authorization/permit, offences/penalties, enforcement/compliance, water charges, hazardous substances, drainage/land reclamation, freshwater pollution
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Nr. 705 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 6. Juli 1999* (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19831, Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 19912, § 44 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG)3, § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (EGGSchG)4, § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 19935, § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19726,7 auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zuständigkeit Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen oder für die Inan spruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Ge wässerschutzes Gebühren. * G 1999 232 1 SR 814.01 2 SR 814.20 3 SRL Nr. 700 4 SRL Nr. 702 5 SRL Nr. 680 6 SRL Nr. 40 7 Fassung des Ingresses gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 231). 2 Nr. 705 § 2 Gebührenpflicht 1 Verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen (z.B. Beratungen und Empfehlungen im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]8 und von Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG]9), wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten eine Amtshandlung oder die Inanspruchnahme öf fentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes veranlasst hat. 2 Wer im eigenen Interesse eine Überprüfung im Bereich des Umweltschutzes oder des Gewässerschutzes verlangt, hat die Gebühr zu bezahlen. Ergibt die Überprüfung eine Rechtsverletzung, hat derjenige die Gebühr zu bezahlen, der das Recht verletzt hat. 3 Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden nicht mit Gebühren. § 3 Bemessung 1 Die Gebühren bemessen sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder nach einem Gebührenrahmen. 2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, ist von einem Stundenansatz von 50 bis 180 Franken auszugehen. 3 Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden die Amtshandlungen oder die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. § 4 Stundenansatz Angebrochene Stunden werden in Rechnung gestellt. Für einen Aufwand von weniger als 30 Minuten wird der halbe Stundenansatz berechnet. § 5 Besondere Berechnungsweise von Gebühren Ist für eine Gebühr in dieser Verordnung ein Minimal- und ein Maximalansatz festge legt, bemisst sich diese nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand der Behörde, der Wichtig keit und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit. 8 SR 814.01 9 SR 814.20 Nr. 705 3 § 6 Übrige Kosten 1 Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kosten verordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 198210 sowie die Auslagen gemäss dem Gebührengesetz vom 14. September 199311 in Rechnung gestellt. 2 Ausserdem werden zu den Gebühren die Kosten für die Aufwendungen von Privaten, die gemäss § 4 EGUSG12 und § 4 EGGSchG13 durch die Behörden zum Vollzug beige zogen werden, als Auslagen in Rechnung gestellt. § 7 Rechnungsstellung 1 Die in der Sache zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Rechnungsstellung die Aufwendungen der andern kantonalen Behörden, soweit diese nicht selber Rechnung stellen. 2 Die Behörden geben in ihren Amtsberichten oder Stellungnahmen zuhanden der in der Sache zuständigen Behörde den ihnen daraus erwachsenen Aufwand bekannt. 3 Ist die Gemeinde in der Sache zuständig, stellen die kantonalen Behörden ihre Auf wendungen für die Amtsberichte und Stellungnahmen den Gebührenpflichtigen unter Mitteilung an die Gemeinde direkt in Rechnung.14 § 815 Rechtsverweise 1 Gebühren für Handlungen und Verfügungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erfor derlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen erhoben werden, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwal tung. 2 Im Übrigen richten sich die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz nach den Be stimmungen des Gebührengesetzes, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungs rechtspflege16 Anwendung findet. 10 SRL Nr. 681. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 11 SRL Nr. 680. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 12 SRL Nr. 700 13 SRL Nr. 702 14 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445). 15 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 16 SRL Nr. 40 4 Nr. 705 II. Gebühren für Auskünfte und für die Abgabe von Grundlagen § 9 1 Für Auskünfte im Sinn der Informationspflicht der Artikel 47 USG17 und 50 GSchG18 wird, wenn sie mit besonderem Aufwand verbunden sind, von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben. 2 Für die Abgabe von Grundlagen, deren Erhebung mit besonderem Aufwand verbunden ist, wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben. III. Gebühren bei Feuerungskontrollen § 10 Kontrolle von Hausfeuerungen und Massnahmen nach Tarif 1 Die Gebühren für periodische Kontrollen von Hausfeuerungsanlagen und für notwen dige Nachkontrollen, welche durch von der Gemeinde beauftragte Kontrollpersonen durchgeführt werden, betragen pro Anlage: a. Kategorie 1: atmosphärische Gasbrenner, Verdampferbrenner (Ölofen) einstufig, Gasgebläsebrenner einstufig, einstufige Brenner EL Fr. 85.– b. Kategorie 2: zweistufige Brenner Heizöl EL, zweistufige Brenner Gas, Verdampferbrenner (Ölofen) zweistufig, Zweistoffbrenner EL + Gas einstufig Fr. 95.– c. Kategorie 3: Zweistoffbrenner EL + Gas zweistufig Gasgebläsebrenner modulierend, modulierende Brenner Heizöl EL Fr. 125.– d. Kategorie 4: Zweistoffbrenner EL + Gas modulierend Fr. 170.– e. Kategorie 5: Öl- und/oder Gasfeuerungen > 350 kW Feuerungswärmeleistung, Grundgebühr Fr. 70.– Holzfeuerungen bis l MW Feuerungswärme leistung, Grundgebühr Fr. 115.– Messzeit (Vorbereitung, Messung, Abbrechen, Reisezeit) nach Aufwand pro Stunde Fr. 75.– 17 SR 814.01 18 SR 814.20 Nr. 705 5 2 Ist aus technischen Gründen ein Mehraufwand notwendig, werden die Gebühren ge mäss Absatz 1 angemessen erhöht. 3 Werden in der gleichen Heizzentrale mehrere Feuerungsanlagen gleichzeitig kontrol liert, setzt sich die Gesamtgebühr wie folgt zusammen: a. Kategorie 1: Eine Gebühr für eine Feuerungsanlage gemäss Absatz 1 und eine Gebühr für jede weitere Feuerungsanlage von 50 Prozent dieser Gebühr, b. Kategorie 2: Eine Gebühr für eine Feuerungsanlage gemäss Absatz 1 und eine Gebühr für jede weitere Feuerungsanlage von 60 Prozent dieser Gebühr, c. Kategorie 3: Eine Gebühr für eine Feuerungsanlage gemäss Absatz 1 und eine Gebühr für jede weitere Feuerungsanlage von 75 Prozent dieser Gebühr, d. Kategorie 4: Eine Gebühr für eine Feuerungsanlage gemäss Absatz 1 und eine Gebühr für jede weitere Feuerungsanlage von 70 Prozent dieser Gebühr. 4 In den Gebühren gemäss den Absätzen 1–3 sind die Auslagen gemäss § 6 des Gebüh rengesetzes inbegriffen. 5 Die Festlegung der Entschädigung der Kontrolleurinnen und Kontrolleure ist Sache der Gemeinden. 6 Für die Anordnung von Massnahmen gemäss § 10 Absatz 2 EGUSG19 wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. § 1120 Gebühr nach Aufwand und Vignette 1 Kontrollpersonen, die durch den Betreiber oder die Betreiberin beauftragt werden, stel len für Messung und Kontrolle von Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis 350 kW und von Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz bis 70 kW nach Auf wand Rechnung. 2 Sie verrechnen bei Öl- oder Gasfeuerungsanlagen pro kontrollierte Anlage und bei Holzfeuerungsanlagen pro kontrollierten Haushalt zusätzlich eine Vignette. Die Vignet tengebühr beträgt 35 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. In diesem Betrag sind 18 Franken für allgemeinen administrativen Aufwand der Gemeinde und 17 Franken für Verbrauchsmaterial, Qualitätssicherung, Weiterbildung und Dienstleistungen der Dienststelle Umwelt und Energie enthalten. 19 SRL Nr. 700 20 Fassung gemäss Änderung vom 8. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 242). 6 Nr. 705 IV. Gebühren für Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser § 1221 Bewilligung von Erleichterungen Die Gebühr für die Bewilligung von Erleichterungen wird nach Aufwand erhoben. § 13 Kontrolle von Einrichtungen und Veranstaltungen Die Gebühr der zuständigen Behörde für die Begrenzung und Überprüfung von Schalleinwirkungen und für die Überprüfung von Lasereinrichtungen wird nach Auf wand erhoben. Dies gilt bei deren Beizug auch für den Aufwand der Luzerner Polizei22. Die Rechnung wird durch die zuständige Behörde gestellt. …23 §§ 14–1624 VI. Gebühren im Zusammenhang mit Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten § 17 Tankanlagen und Gebindelager 1 Für die Bewilligung zum Erstellen einer Anlage für wassergefährdende Flüssigkeiten wird folgende Gebühr erhoben: a. Tanks in Gebäude- oder Anbaukellern für Heizöl: 450– 2000 l (Kleintanks) Fr. 170.– jeder zusätzliche Kleintank Fr. 40.– 2001– 10000 l Fr. 250.– 10001– 25000 l Fr. 400.– 25001– 50000 l Fr. 500.– 21 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 437). 22 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt. 23 Der Zwischentitel «V. Gebühren im Zusammenhang mit der Wasser- und Energienutzung» und die §§ 14–16 wurden durch die Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 231), aufgehoben. 24 Der Zwischentitel «V. Gebühren im Zusammenhang mit der Wasser- und Energienutzung» und die §§ 14–16 wurden durch die Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung vom 10. Juni 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 231), aufgehoben. Nr. 705 7 50001–100000 l Fr. 650.– 100001–250000 l Fr. 850.– b. Treibstoff-, Chemikalien- und erdverlegte Tanks: 450– 2000 l (Kleintanks) Fr. 220.– jeder zusätzliche Kleintank Fr. 60.– 2001– 10000 l Fr. 320.– 10001– 25000 l Fr. 520.– 25001– 50000 l Fr. 650.– 50001–100000 l Fr. 830.– 100001–250000 l Fr. 1100.– c. Gebindelager: nach Aufwand25 2 Die Gebühren werden je Tank und bei Mehrkammertanks je Kammer erhoben. 3 Für die Bewilligung zur Änderung einer bestehenden Anlage für wassergefährdende Flüssigkeiten wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. § 1826 Grosstankanlagen Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Bewilligung einer Grosstankanlage mit einem Nutzvolumen von mehr als 250000 Liter wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. § 1927 Mahngebühren Für Mahnungen und Verfügungen zu ausstehenden Tankrevisionen, Gerätefunktions kontrollen, Anpassungen von Tankanlagen sowie Gesuchseingaben werden die folgen den Gebühren erhoben: Erinnerung gebührenfrei Mahnung Fr. 160.– Anordnung mit Verfügung Fr. 270.– § 20 Abnahmeprüfung bei Tankanlagen 1 Für die ordentliche Abnahme von Tankanlagen gemäss den §§ 17 und 18 wird keine zusätzliche Gebühr erhoben. 2 Für die Wiederholung von Abnahmen und für besondere Umtriebe, die mit einer Ab nahme verbunden sind, wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. 25 Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 414). 26 Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 414). 27 Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 414). 8 Nr. 705 § 20a28 Verarbeitung von Kontrollrapporten Für die Verarbeitung von Kontrollrapporten über Tankanlagen und apparative Leck schutzeinrichtungen stellt das durchführende Unternehmen je nach Aufwand eine Ge bühr von 3 bis 30 Franken in Rechnung. Die vereinnahmten Gebühren sind periodisch dem Kanton beziehungsweise der mit der Verarbeitung beauftragten Organisation zu überweisen. VII. Gebühren für die Überwachung von Kläranlagen 29 § 2130 Für die periodische Kontrolle der Reinigungswirkung, der Zulaufbelastung und der Ei genkontrolle von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen sowie für die Abnahmemes sungen von Kleinkläranlagen durch die Dienststelle Umwelt und Energie werden nach der Art und der Menge der durchgeführten Analysen und nach dem übrigen Aufwand die folgenden Gebühren erhoben: a. Analysen: – Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) pro Analyse Fr. 45.– – biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) pro Analyse Fr. 60.– – organischer Kohlenstoff (TOC, DOC) pro Analyse Fr. 50.– – weitere mittels Photometer durchgeführte Analysen (CSB, NH4-N, NO3-N, NO2-N, Ges.-N, Ges.-P, Chlorid) pro Analyse Fr. 30.– – gravimetrische Analysen (gesamte ungelöste Stoffe, Trockensubstanz, Glührückstand) pro Analyse Fr. 30.– – volumetrische Analysen (Absetzvolumen, absetzbare Stoffe) pro Analyse Fr. 10.– – mittels Messsonde oder optisch durchgeführte Analysen (Leitfähigkeit, pH-Wert, Temperatur, Durchsichtigkeit nach Snellen) pro Analyse Fr. 5.– b. übriger Aufwand: – Probenvorbereitung (Filtration) Fr. 30.– – Probenahmegerät (Miete, Installation, Reinigung) pro Probe oder Woche Fr. 200.– – Fahrpauschale (pro Anlage und Tag) Fr. 40.– – Administration (pro Stunde) Fr. 110.– 28 Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 414). 29 Eingefügt durch Änderung vom 3. Juli 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 182). 30 Eingefügt durch Änderung vom 3. Juli 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 182). Nr. 705 9 VIII. Gebühren für die Genehmigung des generellen Entwässerungsplans § 22 1 Für die Genehmigung eines generellen Entwässerungsplans (GEP) einer Gemeinde werden entsprechend der entwässerten Fläche eine Grundgebühr und zusätzlich eine Gebühr pro Hektare der GEP-Fläche erhoben: Grundgebühr zusätzlich – 1– 99 ha Fr. 750.– Fr. 32.50 pro ha – 100–299 ha Fr. 3250.– Fr. 7.50 pro ha – mehr als 299 ha Fr. 5050.– Fr. 1.50 pro ha 2 Für die Genehmigung eines GEP einer Region werden entsprechend der entwässerten Fläche eine Grundgebühr und zusätzlich eine Gebühr pro Hektare der GEP-Fläche erho ben: Grundgebühr zusätzlich – 1–299 ha Fr. 750.– Fr. 7.50 pro ha – mehr als 299 ha Fr. 2550.– Fr. 1.50 pro ha 3 Für die Genehmigung der Änderung eines genehmigten GEP wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. IX. Gebühren im Zusammenhang mit Material entnahmen und Auffüllungen § 2331 Materialentnahmen Die Gebühr für die Bewilligung zur Entnahme von Kies, Sand und anderem Material wird nach Aufwand erhoben. § 2432 Deponien, Auffüllungen Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung zum Betreiben einer Deponie oder zum Auffüllen einer Materialentnahmestelle sowie die entsprechenden Kontrollen wird nach Aufwand erhoben. 31 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 437). 32 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 437). 10 Nr. 705 X. Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz 1. Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse § 25 Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen Für Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Vollzugsaufga ben bei Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse wird von der zuständigen Be hörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben. 2. Öl-, Chemie- und Strahlenwehr § 26 Ölwehrstützpunkte 1 Die Gebühren betragen für den Einsatz von a. – Angehörigen der Ölwehr pro Person und Stunde Fr. 100.– – aufgebotenen, nicht eingesetzten Angehörigen der Ölwehr pro Person Fr. 70.–33 b. Fahrzeugen, Booten und Geräten (ohne Bedienungspersonal) der Ölwehr – Ölschadenfahrzeug, pro Stunde Fr. 300.– – Motorboote, je nach Bootstyp (Grösse, Motorenstärke), pro Stunde Fr. 100.– bis Fr. 160.– – Ölsperren auf Gewässern, pro Meter und Tag Fr. 12.– ab drittem Tag, pro Meter und Tag Fr. 4.– – Pumpen und Aggregate, pro Stunde Fr. 60.– – Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde Fr. 60.– – Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde Fr. 120.– – Ölschadenanhänger, pro Stunde Fr. 60.– c. Personenwagen, pro Kilometer Fr. –.70 2 Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest.34 3 Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Ölwehreinsatzes ge mäss ihrem eigenen Reglement Rechnung. 33 Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 414). 34 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). Nr. 705 11 § 27 Chemie- und Strahlenwehr 1 Die Gebühren betragen für den Einsatz von a. – Chemie- und Strahlenwehrleuten, pro Person und Stunde Fr. 140.– – aufgebotenen, nicht eingesetzten Wehrleuten pro Person Fr. 70.–35 b. Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen (ohne Bedienungspersonal): – Gefahrengutsfahrzeug, pro Stunde Fr. 300.– – Tanklöschfahrzeug, pro Stunde Fr. 180.– – Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde Fr. 60.– – Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde Fr. 120.– – Personenwagen, pro Kilometer Fr. –.70 – Chemiepumpen, pro Stunde Fr. 120.– – Pumpenanhänger mit Pumpe, pro Stunde Fr. 150.– – Wärmebildkamera, pauschal Fr. 50.– 2 Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest.36 3 Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Chemie- und Strah lenwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung. § 28 Instandstellung Die Gebühr für die Instandstellung der Ausrüstung, der Geräte und der Fahrzeuge der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach einem Einsatz wird nach Aufwand erhoben. § 29 Auslagen Als Auslagen werden erhoben a. die Vergütung sowie Spesenersatz für die Fachberaterinnen und -berater für die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach dem SIA-Zeittarif (Honorar Kat. B Mittelwert); für jede angebrochene Einsatzstunde zusätzlich zu § 4 dieser Verordnung 20 Franken Ausbildungskosten, b. die finanziellen Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, wie Bindemittel, Chemika lien, Absperrmaterial, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.; da zu kommt ein Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung der Unkosten für die Be schaffung, Lagerung und ständige Kontrolle des Verbrauchsmaterials, c. die finanziellen Aufwendungen für Materialersatz infolge Beschädigung (chemische oder mechanische Einwirkungen während des Einsatzes auf Vollschutzanzüge, Leichtschutzanzüge, Atemschutzanzüge, Pumpen und Schläuche usw.), d. die Vergütung für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Drit ter; die Entschädigung für Personenwagen Dritter beträgt Fr. –.70/km, 35 Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 414). 36 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 12 Nr. 705 e. die finanziellen Aufwendungen für eine angemessene Verpflegung der eingesetzten Öl-, Chemie- und Strahlenwehrleute gemäss Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin. § 30 Rechnungsstellung 1 Nach jedem Einsatz stellen die Stützpunkte der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr, die Fachberaterinnen und -berater sowie zugezogene Dritte der Dienststelle Umwelt und Energie nach deren Weisungen Rechnung für die Kosten des Einsatzes. 2 Die Dienststelle Umwelt und Energie stellt den Verursacherinnen und den Verursa chern die Kosten des Öl-, Chemie- und Strahlenwehreinsatzes in Rechnung. 3 Sie vergütet den Stützpunkten der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr, den Fachberaterin nen und -beratern sowie Dritten die Aufwendungen. § 3137 Kostenerlass In besondern Fällen kann die Dienststelle Umwelt und Energie auf Gesuch hin den Ve rursacherinnen und Verursachern die Kosten des Öl-, Chemie- und Strahlenwehreinsat zes ganz oder teilweise, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 5000 Franken, erlas sen. Zuständig für weiter gehende Kostenerlasse ist das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 32 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar. § 33 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässer schutzes vom 16. Juni 199838 wird aufgehoben. 37 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 166). 38 G 1998 157 (SRL Nr. 705) Nr. 705 13 § 34 Änderung der Energieverordnung Die Energieverordnung vom 11. Dezember 199039 wird wie folgt geändert: § 29 Absätze 2 und 3 2 Bei der Nutzung der Wärme von Grund- und Oberflächengewässern mittels Wär mepumpen wird für bestehende und neue Anlagen ein reduzierter Wasserzins von Fr. –.30 für den Liter pro Minute der maximalen Entnahmemenge erhoben. Absatz 3 wird aufgehoben. § 35 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 6. Juli 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 39 SRL Nr. 774