Ordinance on fees for official survey
颁布于 1999-03-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schaffhausen
- 主题
- Land and soil
- 关键词
- land tenure, survey/mapping, fees/royalties, enforcement/compliance
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211.442 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung vom 30. März 1999 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 161 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911, Art. 33-39 der Verordnung des Bundesrates über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992) sowie Art. 8 des Bundesbeschlusses über die Abgeltung der amtlichen Vermessung vom 20. März 1992), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Wer Daten, Pläne, Auszüge oder Auswertungen der amtlichen Vermes sung bezieht, hat eine Gebühr für die Beteiligung an der Investition der amtlichen Vermessung und für die Betriebskosten zu bezahlen. 2 Ausgenommen sind die Dienststellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden für den ausschliesslichen Zweck der Erfüllung ihrer Aufga ben. Gebührenpflichtig sind hingegen Bezüge für Projekte und für den Be trieb von Versorgungs-, Entsorgungs- und Kommunikationsanlagen, an denen sich neben der öffentlichen Hand weitere Kostenträger beteiligen. 3 Die aufwandabhängigen Kosten der Datenausgabestelle sind bei jedem Bezug zu bezahlen. § 2 1 Die Abgabe von Daten erfolgt aufgrund eines schriftlichen, mit dem kan tonalen Vermessungsamt (Vermessungsamt) abgeschlossenen Vertrages und ist an einen vom Besteller oder von der Bestellerin definierten Zweck gebunden. Eine weitere Verwendung der Daten ist untersagt. Amtsblatt 1999, S. 535. Gebührenpflicht Vertrag, Bewilligungs vermerk 1/2000 211.442 V über die Gebühren der amtlichen Vermessung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Das Vermessungsamt erteilt zur Nutzung der Daten eine zeitlich unbe grenzte Bewilligung. 3 Auf vom Besteller oder von der Bestellerin aufgrund der bezogenen Da ten erstellten grafischen Ausgaben ist der Bewilligungsvermerk des Ver messungsamtes anzubringen. § 3 1 Als Dauerbenützer bzw. -benützerin gilt, wer für fünf Jahre das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung über eine zusammen hängende, in einer oder mehreren Gemeinden liegende Fläche von min destens 50 Hektaren oder eine das ganze Baugebiet einer Gemeinde um fassende Fläche erwirbt. 2 Dauerbenützer bzw. -benützerinnen sind berechtigt, während der Ver tragsdauer nachgeführte Daten in digitaler Form zu beziehen. Sie haben eine einmalige Investitionskosten- und eine jährliche Betriebskostenge bühr zu bezahlen. 3 Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird. § 4 Als freie Benützer gelten sämtliche Dienststellen, die gemäss § 1 Abs. 2 von der Gebührenpflicht ausge-nommen sind. § 5 1 Alle Benützer bzw. Benützerinnen, die nicht Dauerbenützer bzw. – benützerinnen oder freie Benützer bzw. Benützerinnen sind, gelten als ge legentliche Benützer bzw. Benützerinnen. 2 Gelegentliche Benützer bzw. Benützerinnen haben für jeden Datenbezug eine Investitionskosten- und Betriebskostengebühr zu bezahlen. II. Bezug von Daten in digitaler Vektorform § 6 1 Die Investitionskostengebühr beträgt für den a) Grunddatensatz (alle Informationsebenen der amtlichen Vermessung): aa) Überbaute Gebiete und Bauzonen Fr. 85.--/ha bezogene Gebietsfläche; bb) Übrige Gebiete Fr. 5.--/ha bezogene Gebietsfläche; b) generalisierten Plandatensatz (z.B. Uebersichtsplandatensatz) 15% der Gebühr für den Grunddatensatz. Dauerbenützer bzw. -benützerin Freie Benützer Gelegentliche Benützer bzw. Benützerinnen Investitions kostengebühr V über die Gebühren der amtlichen Vermessung 211.442 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 2 Werden anstelle des ganzen Grunddatensatzes nur Teile bezogen, wird die Gebühr herabgesetzt. Sie beträgt für a) Fixpunkte 20 Prozent; b) Liegenschaften einschliesslich Nomenklatur 30 Prozent; c) Gebäude 20 Prozent; d) Bodenbedeckung (ohne Gebäude) einschliesslich Ein zelobjekte, Linienelemente und Rohrleitungen 20 Prozent; e) Höhen 10 Prozent. Die administrative und technische Einteilung ist bei jedem Bezug enthal ten. Bei generalisierten Plandatensätzen werden die Gebühren nicht her abgesetzt. 3 Beim Bezug einzelner Informationsebenen oder Teilen davon wird ein Investitionskostenanteil von mindestens 20 Prozent verrechnet. § 7 Die Betriebskostengebühr beträgt für den a) ganzen Grunddatensatz oder für Teile davon: aa) Überbaute Gebiete und Bauzonen Fr. 8.50/ha bezogene Gebietsfläche; bb) Übrige Gebiete Fr. 0.50/ha bezogene Gebietsfläche; b) generalisierten Plandatensatz: 15% der Gebühr für den Grunddaten satz. § 8 Die Investitions- und Betriebskostengebühr zusammen beträgt mindestens Fr. 50.--. § 9 1 Für den Bezug von Daten einzelner Punkte (Fixpunkte, Grenzpunkte) be trägt die die Investitions- und Betriebskostengebühr zusammen: pro Punkt (Koordinatenpaar mit/ohne oder nur Höhe) bis zu 10 Punkte Fr. 5.--; pro weiteren Punkt Fr. 1.--. 2 Die Mindestgebühr beträgt Fr. 20.--. Betriebskosten gebühr Mindestgebühr Gebühr für Einzelpunkte 1/2000 211.442 V über die Gebühren der amtlichen Vermessung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Bezug von Daten in digitaler Rasterform § 10 1 Generalisierte Plandatensätze und analoge Grundbuchpläne können auch in digitaler Rasterform abgegeben werden. 2 Die Investitions- und Betriebskostengebühr zusammen beträgt Fr. 6. pro dm2 nutzbare Planfläche, mindestens aber Fr. 50.--. IV. Bezug von Daten in grafischer Form § 11 Die Investitions- und Betriebskostengebühr zusammen beträgt Fr. 2.-- pro dm2 nutzbare Planfläche, mindestens aber Fr. 20.--. V. Weitere Bestimmungen § 12 Wer mit Informatikmitteln direkt auf die Daten der amtlichen Vermessung zugreift, bezahlt Gebühren gemäss dieser Verordnung. § 13 Für Dauerbenützer bzw. Dauerbenützerinnen werden die Gebühren jähr lich abgerechnet. Die Investitionskostengebühr kann in Raten auf die Ver tragsdauer aufgeteilt werden, wobei die erste Rate bei Vertragsabschluss fällig wird. Die Betriebskostengebühr wird zu Beginn jedes Vertragsjahres fällig. § 14 Beim Bezug für schulische und wissenschaftliche Zwecke und für die Ausübung politischer Rechte sind nur die Bearbeitungskosten zu bezah len. § 15 Die Gebührenansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. § 16 Die Gebührenansätze passen sich jeweils auf den 1. Januar der Teuerung an. Massgebend ist der von der zuständigen Bundesstelle genehmigte Gebühr für Rasterform Gebühr für grafische Form Direkter Zugriff Fälligkeit Ausnahme von der Gebühren pflicht Mehrwertsteuer Anpassung an Teuerung V über die Gebühren der amtlichen Vermessung 211.442 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 Anwendungsfaktor für die Honorarordnung für die Nachführung der amt lichen Vermessung (1.11 für das Jahr 1999). § 17 1 Den Unternehmen, die provisorische Numerisierungen finanziell unter stützt haben, werden die geleisteten Beiträge in den entsprechenden Ge bieten den Gebühren beim Datenbezug angerechnet. 2 Den Gemeinden, die provisorische Numerisierungen finanziell unter stützt haben, werden die geleisteten Beiträge bei der Erneuerung ange rechnet. § 18 Das zuständige Departement kann die Gebühren in Härtefällen angemes sen reduzieren oder ganz erlassen. VI. Schlussbestimmung § 19 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Gesetzes sammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) Amtsblatt 1999, S. 535. Anrechnung bezahlter Leistungen Härtefälle Inkrafttreten 1/2000