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瑞士的法律

Ordinance on fees for meat inspection

颁布于 2006-10-31 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gebührenordnung für die Fleischkontrolle.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Food and nutrition
关键词
food safety and quality, meat, fees/royalties, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 17.5.2011–35 VIII A/52/2 Gebührenordnung für die Fleischkontrolle* (Vom 31. Oktober 2006) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 9 der kantonalen Verordnung vom 20. Dezember 1995 zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegen stände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften1), erlässt folgende Gebührenordnung: I. Für die Schlachttieruntersuchung Art. 1** . . . . . . Art. 2* 1 Für jeden Besuch der Vollzugsorgane gemäss Fleischkontrollverordnung eines Schlachtlokals hat der Kanton Anspruch auf eine Grundtaxe von 20 Franken. 2 Diese Grundtaxe geht zu Lasten des Schlachtbetriebes. 3 Die Grundtaxe für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand beträgt 30 Franken. Art. 3 1 Die Gesamtgebühr für eine Schlachttieruntersuchung (Besuch plus Schlachttieruntersuchung im eigentlichen Sinne) beträgt mindestens 35 Franken. 2 Liegen die berechneten Schlachttieruntersuchungskosten unter der Min destentschädigung von 35 Franken geht die Differenz zu Lasten des Schlachtbetriebes. Art. 4** . . . . . . 1 Kanton Glarus 1995 1) GS VIII A/51/1 ** Aufgehoben RR 17. Mai 2011 per 1. Juni 2011 Fleischkontrolle – Gebührenordnung VIII A/52/2 II. Für die Fleischuntersuchung Art. 5* 1 Die Fleischkontrollgebühren betragen bei Normalschlachtungen für die Untersuchung: a. eines Stückes Grossvieh oder eines Pferdes Fr. 12.— b. eines Kalbes oder eines Schweines Fr. 8.— c. eines Schafes oder einer Ziege Fr. 8.— d. eines Lammes, Zickleins oder Ferkels Fr. 6.— 2 Bei unmittelbar aufeinander folgenden Schlachtungen am gleichen Ort betragen die Fleischkontrollgebühren für: a. Grosstiere ab 5 Stück, pro Stück Fr. 8.— b. Kälber ab 5 Stück, pro Stück Fr. 4.— c. Schweine ab 10 Stück, pro Stück Fr. 4.— d. Schafe, Ziegen ab 10 Stück, pro Stück Fr. 4.— e. Lämmer, Zicklein, Ferkel ab 10 Stück, pro Stück Fr. 3.— Art. 6 Die Fleischkontrollgebühren betragen bei Notschlachtungen: a. Fleischkontrolle im eigentlichen Sinne für ein Stück Grossvieh oder ein Pferd Fr. 53.— für alle anderen Tiere Fr. 35.— b. für evtl. Nachkontrollen Fr. 27.— c. für die Entnahme und das Einsenden von Material zur bakteriologischen Fleischuntersuchung Fr. 15.— (zuzüglich Porto und Verpackung sowie Laborkosten) Art. 7* Für jeden Besuch eines Schlachtlokals hat der Kanton Anspruch auf eine Grundtaxe von 20 Franken, für Kontrollen gemäss Artikel 6 zusätzlich auf 80 Rappen/km. Art. 8 1 Für die Feststellung des Schlachtgewichtes mit Einschluss der amtlichen Bescheinigung beziehen die Fleischkontrolleure: a. für ein Grosstier Fr. 6.— b. für ein Kalb, Schwein, Schaf oder eine Ziege Fr. 4.— c. für ein Lamm, Zicklein oder Ferkel Fr. 2.— 2 In Betrieben mit einer in eine Hängebahn eingebauten automatischen Waage beträgt der Ansatz für das Wägen jedes Tieres Fr. 1.— Art. 9* Die Gebühren gemäss den Artikeln 5 ff. sind durch die Verursacher zu bezah len. 2 17.5.2011–35 Fleischkontrolle – Gebührenordnung VIII A/52/2 III. Inkrafttreten Art. 10 1 Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Mit ihrem Inkrafttreten wird die Gebührenordnung vom 27. Dezember 1995 für die Fleischkontrolle aufgehoben. Änderung der Gebührenordnung: RR 17. Mai 2011 (SBE 12. Bd. ) Titel, Art. 1 (+), 2, 4 (+), 5, 7, 9 in Kraft ab 1. Juni 2011 3

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