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瑞士的法律

Ordinance on fees for hunting permit (Hunting Permit Fees Ordinance)

颁布于 2007-03-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Jagdpatentgebühren (JPGV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Graubünden
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, hunting authorization/permit, hunting authorization/permit fee, wild fauna, enforcement/compliance

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 740.060 Verordnung über die Jagdpatentgebühren (JPGV) Gestützt auf Art. 21c und Art. 38 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1) von der Regierung erlassen am 27. März 2007 Art. 1 2) Die Patentgebühr für die Hoch- und Niederjagd für Jäger ohne Wohnsitz im Kanton beträgt: a) Für Schweizer Bürger und für niedergelassene Ausländer ohne Wohnsitz im Kanton, welche jedoch früher während mindestens zehn Jahren ihren Wohnsitz im Kanton Graubünden hatten: Hochjagd Fr. 1 341. Niederjagd Fr. 515. b) Für andere Schweizer Bürger und für niedergelassene Ausländer ohne Wohnsitz im Kanton: Hochjagd Fr. 2 579. Niederjagd Fr. 1 032. c) Für Ausländer mit Aufenthalt im Kanton: Hochjagd Fr. 5 550. Niederjagd Fr. 2 222. d) Für andere Ausländer: Hochjagd Fr. 13 410. Niederjagd Fr. 6 939. Patentgebühren für Jäger ohne Wohnsitz im Kanton Art. 2 Für die Ausübung der Pass- und Fallenjagd hat der Jäger eine Patentge bühr von 30 Franken zu entrichten, sofern er im betreffenden Jahr kein Hoch-, Steinwild- oder Niederjagdpatent gelöst hat. Patentgebühr für die Ausübung der Pass- und Fallen jagd Art. 3 1 Patentgebühren, welche nach Massgabe der kantonalen Jagdgesetzge bung entrichtet worden sind, werden auf Gesuch zurückerstattet, sofern ein Jäger vor Beginn der betreffenden Jagd wegen höherer Gewalt an der Jagdausübung verhindert ist. Rückerstattung von Patent gebühren 1) BR 740.000 2) Fassung gemäss RB vom 3. Mai 2011; am 1. Juni 2011 in Kraft getreten. 1.07.2011 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.000/de 740.060 Verordnung über die Jagdpatentgebühren (JPGV) 2 Über entsprechende Gesuche befindet das Amt für Jagd und Fischerei. Art. 4 1 Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Abgabe eines Jagdpatentes oder dem Ausstellen einer Jagdbewilligung wird eine Kanz leigebühr von 20 Franken erhoben. Kanzleigebühren 2 Die Abgabe des Ehrenpatentes erfolgt gebührenfrei. 3 Die Gebühr für die Kontrolle einer Jagdwaffe beträgt 20 Franken. Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Inkrafttreten 2 1.07.2011

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