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瑞士的法律

Ordinance on fees for access and use of geo-data and geo-services (Spatial Information Fees Ordinance)

颁布于 2012-08-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten (Geodatengebührenverordnung, GeoGV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Land and soil
关键词
land tenure, survey/mapping, cadastre/land registration, fees/royalties, enforcement/compliance

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文本

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  1. VII A/2/4 Verordnung über die Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten (Geodatengebührenverordnung, GeoGV) Vom 21. August 2012 (Stand 1. September 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes vom 2. Mai 2010 zum Geoinformationsgesetz (EG GeoIG) und Artikel 40 der kantonalen Geo informationsverordnung vom 14. August 2012, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für den Zugang, die Abga be und die Nutzung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie für die Nutzung von Geodiensten. Die Kataloge der Geodaten sind aus den Anhängen der kantonalen Geoinformationsverordnung ersichtlich. Art. 2 Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeutet „Datensatz“ die zu einem Eintrag (ganze Nummer) in den Anhängen zur kantonalen Geoinformationsverordnung ver fügbaren Geodaten des Kantonsgebiets. 2. Gebühren für Zugang, Abgabe und Nutzung von Geodaten und Geodiensten Art. 3 Austausch unter Behörden 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig gebührenfreien und direkten Zugang zu Geodaten (Art. 13 EG GeoIG). Art. 4 Datennutzung über Darstellungsdienste 1 Die Datennutzung der nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der kantona len Geoinformationsverordnung über Darstellungsdienste verfügbaren Geo daten ist gebührenfrei. Art. 5 Datennutzung im Abrufverfahren (Download-Dienste) 1 Der Datenbezug und die Datennutzung über Download-Dienste nach Arti kel 31 Absatz 1 Buchstabe b der kantonalen Geoinformationsverordnung ist grundsätzlich gebührenfrei. SBE XII/5 1 VII A/2/4 2 Die Gemeinden legen allfällige Gebührentarife für die Nutzung von Geoda ten aus dem Katalog Anhang 3 der kantonalen Geoinformationsverordnung fest. 3 Die Gemeinden einigen sich auf gemeinsame Gebührentarife. Sofern keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der strategischen Fachgruppe. Die Gebühren werden im Anhang publiziert. Art. 6 Gebühren 1 Beim Datenbezug über die Fachstelle Geoinformation oder über die Nach führungsstelle amtliche Vermessung (Nachführungsgeometer) werden für die Bereitstellung folgende Bearbeitungs- und Betriebskostengebühren er hoben: a. Grundgebühr pro Bestellung einschliesslich des ersten Datensatzes: 100 Franken; b. für jeden weiteren Datensatz derselben Lieferung: 10 Franken; c. Abgabe auf elektronischem Datenträger, Verpackung und Versand: 20 Franken. 2 Für Projekte kantonaler und kommunaler Verwaltungsbehörden sowie des Bundes ist der Datenbezug über die Fachstelle Geoinformation gebühren frei. 3. Gebühren der Verwaltung und der Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung Art. 7 Weitere Dienstleistungen 1 Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet: a. besondere Beratungen; b. Leistungen, die über eine gewöhnliche Bereitstellung hinausgehen; c. die Erstellung von Spezialprodukten. 2 Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach dem von der Koordi nation der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren jähr lich festgelegten Mittelansatz pro Arbeitsstunde für Planungsgruppen. 3 Für die Beglaubigung wird von der Nachführungsstelle der amtlichen Ver messung eine Gebühr gemäss Technischer Verordnung über die amtliche Vermessung Artikel 73a erhoben. Art. 8 Einwilligungsverfahren 1 Die Erteilung der Einwilligung zur Nutzung von Geodaten und Geodiensten ist gebührenfrei. 2 VII A/2/4 2 Für den Entscheid betreffend Verweigerung der Einwilligung gemäss Arti kel 25 oder für den Entscheid im nachträglichen Einwilligungsverfahren ge mäss Artikel 26 der kantonalen Geoinformationsverordnung werden Gebüh ren nach Aufwand zwischen 100 und 300 Franken erhoben. Art. 9 Verwaltungszwang 1 Für den Entscheid betreffend Vernichtung von Geodaten oder Einziehung von Datenträgern wird eine Gebühr nach Aufwand zwischen 100 und 300 Franken erhoben. 2 Zusätzlich sind die Kosten für die Vernichtung von Geodaten oder die Ein ziehung von Datenträgern von der Person zu tragen, welche die Daten wi derrechtlich genutzt hat. In Rechnung gestellt wird der Aufwand gemäss Ar tikel 7 Absatz 2. Art. 10 Mehrwertsteuer 1 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich erhoben. 4. Schlussbestimmungen Art. 11 Übergangsbestimmungen 1 Bis die im Raumdatenpool verfügbaren Datensätze im Abrufverfahren ge mäss Artikel 5 bezogen werden können, werden keine Gebühren gemäss Ar tikel 6 verrechnet. A1. Anhang Art. A1-1 Tarife für den Gebrauch von Geodaten der Gemeinden 1 Grundsatz: Der Bezug und die Nutzung von kommunalen Geodaten ge mäss Artikel 35 Absatz 1 der kantonalen Geoinformationsverordnung sind gebührenfrei. 2 Perimeter: Geodaten der Gemeinden werden jeweils ausschnittweise oder als Datensatz über das ganze Gemeindegebiet abgegeben. 3 Datenbezug über Fachstellen der Gemeinden: Beim direkten Datenbezug über zuständige Fachstellen der Gemeinden werden Bearbeitungs- und Betriebskostengebühren gemäss Artikel 6 verrechnet. 4 Weitere Dienstleistungen: Sie werden gemäss Artikel 7 nach Zeitaufwand verrechnet. 5 Grundgebühr: Der minimale Rechnungsbetrag beträgt 100 Franken. Inkrafttreten: 1. September 2012 3

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