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瑞士的法律

Ordinance on expert commissions according to article 215 of the Planning and Building Law

颁布于 2005-01-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Zürich
主题
Wild species and ecosystems
关键词
institution, cultural heritage, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity, governance

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  1. V über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG 702.111 Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG3 (vom 12. Januar 2005)1 Der Regierungsrat beschliesst: 1. Organisation und Aufgaben Kommissionen§ 1. 1 Es bestehen folgende Kommissionen: a. Natur- und Heimatschutzkommission (NHK), b. Denkmalpflegekommission (KDK), c. Archäologiekommission (AK). 2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. 3 Die Kommissionen sind fachlich unabhängig. Zusammen setzung § 2. 1 Jede Kommission setzt sich aus Sachverständigen des Natur und Heimatschutzes zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen Verwaltung angehören. 2 Die Kommissionen können Vorschläge für die Wahl neuer Mit glieder unterbreiten. 3 Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat aus dem Kreis jener Mitglieder gewählt, die nicht der kantonalen Ver waltung angehören. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. 4 Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat, das administrativ dem Generalsekretariat der Baudirektion zugeord net ist. Aufgaben§ 3. 1 Die Kommissionen nehmen zu folgenden wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes von überkommunaler Bedeutung Stel lung: a. zu den Inventaren des Kantons, b. zur Schutzwürdigkeit von überkommunalen Schutzobjekten, c. zur Schutzwürdigkeit neu entdeckter oder nicht erforschter Schutz objekte von hoher archäologischer Bedeutung, 11. 1. 12 - 75 702.111 V über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG d. zu Projekten des Kantons und der Gemeinden für grössere Bauten und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommuna ler Bedeutung. 2 Die Kommissionen können zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen. Sachgebiete § 4. 1 Die Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden Sachgebieten: a. Natur- und Heimatschutzkommission: 1. Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen (Gebäude, Strassen, elektrische Leitungen, Wasserbau ten usw.) gemäss § 238 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)3, 2. Behandlung von allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes gemäss § 23 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV)4, 3. Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss §§ 13 ff. und 19 ff. NHV4. b. Denkmalpflegekommission: 1. Beurteilung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Objekten des Denkmalschutzes gemäss § 23 ff. NHV4, insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit, 2. Stellungnahmen zuhanden der NHK bei Fragen des Ortsbild schutzes, 3. Stellungnahme zuhanden der NHK bei Neubauten, die inven tarisierte Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeu tung beeinträchtigen könnten. c. Archäologiekommission: Behandlung von Fragen der Erhaltung, Wiederherstellung, Erfor schung und Pflege vorgeschichtlicher und geschichtlicher Stätten sowie archäologischer Funde. 2 Bestehen Zweifel, welche Kommission für eine Stellungnahme zuständig ist, einigen sich die Vorsitzenden über die Zuteilung. Die Kommissionen können sich gegenseitig zur Mitberichterstattung ein laden. 3 Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeiten gegen seitig, insbesondere durch Zustellung der Einladungen zu den Kom missionssitzungen und der Sitzungsprotokolle an die Vorsitzenden. 2 V über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG 702.111 2. Verfahren Einleitung§ 5.5 1 Die Direktionen des Regierungsrates, die Gemeinden und Dritte können um Erstattung einer Stellungnahme ersuchen. Gesuche sind der Baudirektion einzureichen. 2 Die Baudirektion entscheidet über das Gesuch und beauftragt die zuständige Kommission mit der Begutachtung. Sitzungen und Augenscheine § 6. 1 Die Vorsitzenden berufen die Kommissionen zu den Sitzun gen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat bereiten diese vor. 2 Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteilig ten Gemeinden werden zu den Augenscheinen eingeladen, sofern dies der Begutachtung dient. 3 Die in Abs. 2 Genannten und die örtlichen Natur- und Heimat schutzkommissionen werden angehört, sofern sie darum ersuchen oder dies der Begutachtung dient. 4 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Über die Verhandlun gen wird ein Protokoll geführt. Stellung nahmen, Gutachten § 7. 1 Die Kommissionen nehmen in der Regel in Form von Gut achten zu den Gesuchen Stellung. Die Stellungnahmen können auch in Briefform oder in mündlichen Verhandlungen erfolgen. 2 Die Kommission erstattet ihr Gutachten der Direktion des Regie rungsrates, die sie beauftragt hat. Die Direktion eröffnet das Gutach ten den Gesuchstellenden sowie den weiteren Betroffenen. Gutachten auf Begehren Dritter werden der betreffenden Gemeinde zur Kennt nis gebracht. 3 Die beauftragende Direktion entscheidet über eine weiter gehende Verwendung der Gutachten. Sie orientiert die Kommission über ihre Entscheide. 4 Die kantonalen und die kommunalen Behörden und ihre Amts stellen sind nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden. Schweigepflicht§ 8.5 Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegen heit über deren Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet. Die Bau direktion kann sie von der Schweigepflicht entbinden. Entschädigung der Kommis sionsmitglieder § 9. Die Kommissionsmitglieder werden nach § 55 der Vollzugs verordnung zum Personalgesetz2 entschädigt. 31. 1. 12 - 75 702.111 V über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG 3. Kostendeckung Grundsatz § 10. Die Aufwendungen der Kommissionen und ihres Sekreta riats werden vollumfänglich durch Verrechnung der Kosten gedeckt. Kostentragung § 11. 1 Die Gesuchstellenden tragen die Kosten der Kommissio nen für: a. die Begutachtung 1. von kantonalen Bauvorhaben, 2. von kommunalen Bauvorhaben im Bereich von Schutzobjekten (§ 204 PBG3), 3. von privaten Bauvorhaben, sofern die Aufwendungen Privaten weiterverrechnet werden können, 4. im Auftrage von Rechtsmittelinstanzen, sofern die Aufwendun gen einer Partei weiterverrechnet werden können, 5. von kantonalen Inventaren. b. Stellungnahmen zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschut zes. 2 Keine Kosten werden erhoben für die Begutachtung: a. von Schutzobjekten im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen, namentlich Verträge, Verfügungen, Verordnungen oder Rettungs grabungen, b. der Qualifizierung der Schutzobjekte als solche von kantonaler, regionaler oder kommunaler Bedeutung, c. im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrages an die Erhaltung, den Unterhalt, die Pflege, die Wiederherstellung, den Ersatz, die Restauration oder die Renovation von Schutzobjekten. Bemessung der Kosten § 12. 1 Die Kosten für Begutachtungen bemessen sich nach dem zeitlichen Aufwand. 2 Die Stundenansätze richten sich nach dem Zeit-Mitteltarif gemäss der Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei Architektur- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%. 3 Wenn die nach Aufwand berechneten Kosten in einem offensicht lichen Missverhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, kann ganz oder teilweise darauf verzichtet werden, die Kosten in Rechnung zu stellen. 4 V über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG 702.111 Belastung der verbleibenden Aufwendungen § 13.6 Die verbleibenden Aufwendungen der Kommissionen wer den im Verhältnis der Zahl der kostenlos erstellten Gutachten den fol genden Amtsstellen belastet: a. Amt für Raumentwicklung für Gutachten in den Fachbereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbild- und Landschaftsschutz, b. Amt für Landschaft und Natur für Gutachten im Fachbereich Natur schutz. 4. Schlussbestimmungen Inkrafttreten§ 14. 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2005 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für die Sach verständigenkommissionen gemäss § 216 PBG3 vom 31. August 1977 aufgehoben. 1 OS 60, 42. 2 LS 177.111. 3 LS 700.1. 4 LS 702.11. 5 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 320; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006. 6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 604; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 51. 1. 12 - 75 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.111%2C60%2C42 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=177.111 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.11 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=6043 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.111%2C61%2C320 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20110909 36 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=702.111%2C66%2C604

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