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瑞士的法律

Ordinance on economic supply (Cantonal Economic Supply Ordinance)

颁布于 2005-10-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Luzern
主题
Food and nutrition
关键词
food security, financing, legal proceedings/administrative proceedings, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties, food safety and quality

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文本

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  1. Nr. 396 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung) vom 25. Oktober 2005 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, * gestützt auf § 6 des Kantonalen Landesversorgungsgesetzes vom 20. Juni 20051 auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, , beschliesst: I. Zuständigkeiten der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung § 1 Regierungsrat Der Regierungsrat a. übt die Oberaufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus, b. ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Leiter oder die Leiterin der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung und deren Stell vertretung, c. ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung die Leiterinnen und Leiter der Bereiche gemäss § 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, d. handelt nach Anordnung von Massnahmen durch den Bund im Einzelfall anstelle einer säumigen Gemeinde auf deren Kosten. * G 2005 353 1 SRL Nr. 395 2 Nr. 396 § 2 Justiz- und Sicherheitsdepartement Das Justiz- und Sicherheitsdepartement a. ernennt im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen alle weiteren ständi gen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung, soweit möglich aus dem Personal der kantonalen Verwaltung, b. erfüllt im Übrigen alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. § 3 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist zu ständig für a. die Leitung der gesamten Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen des Bundes und des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, b. die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Überprüfung sämtlicher Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen des Bundes, c. die Beratung und Unterstützung der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung, d. die Koordination der Arbeiten aller Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung, e. die Koordination der Zusammenarbeit mit den Stellen des Bevölkerungsschutzes und der Armee, f. die Aufsicht über die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen durch die Gemeinden, g. die Ausbildung des Kaders aller Stufen, h. die Information der Öffentlichkeit. 2 Die Zentralstelle ist der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug2 § 4 Bereiche der Zentralstelle administra tiv unterstellt. Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle verkehrt in Sachen wirt schaftlicher Landesversorgung mit den eidgenössischen und kommunalen Stellen direkt. 1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist in die folgenden Bereiche gegliedert: a. Lebensmittelbewirtschaftung, b. Trinkwasserversorgung in Notlagen, c. landwirtschaftliche Produktion, d. Treibstoffbewirtschaftung, e. Heizölbewirtschaftung. 2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Militär und Zivilschutz» durch «Dienststelle Militär, Zivil schutz und Justizvollzug» ersetzt. Nr. 396 3 2 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche sind dem Leiter oder der Leiterin der Zentral stelle unterstellt und verkehren mit den Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesver sorgung direkt. 3 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche a. erfüllen alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung für ihren Bereich nach den Weisungen des Bundes und des Leiters oder der Leiterin der Zentralstelle, b. sorgen dafür, dass in der Phase der ständigen Bereitschaft und bei Anordnung von Massnahmen durch den Bund genügend Personal sowie die notwendige Infrastruk tur zur Verfügung stehen, c. informieren den Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle periodisch über ihre Tätig keit und stellen die Verbindung zu ihm oder ihr ständig sicher. 4 Mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung können vom Regierungsrat Dienststellen und Departemente betraut werden, welche gleichartige oder sachverwandte Tätigkeiten wahrnehmen. Solche Dienststellen und Departemente sind den Bereichen gleichgestellt. § 5 Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Die Gemeinde stellt der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung in der Phase der ständigen Bereitschaft und bei Anordnung von Massnahmen durch den Bund die erforderlichen personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Einsatzorganisation betreiben oder in ein zelnen Bereichen zusammenarbeiten. 2 Die Gemeinden melden die Organisation der Gemeindestellen für wirtschaftliche Lan desversorgung sowie allfällige Änderungen periodisch der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung. 3 Die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung sind zuständig für die Pla nung, Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesver sorgung nach den Weisungen der Zentralstelle und ihrer Bereichsleitungen. 4 Sie unterstützen den Kanton bei weiteren Aufgaben und Massnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung. II. Einsatz § 6 Befugnis zur Anordnung von Einsätzen 1 Einsätze können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches und nach den jeweiligen Be dürfnissen angeordnet werden durch a. den Regierungsrat, b. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung, 4 Nr. 396 c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter, d. den Gemeinderat oder die zuständige Gemeindebehörde. 2 Als Einsätze gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit Vorbereitungs- und Durch führungsmassnahmen, einschliesslich der Teilnahme an Rapporten, Tagungen und Aus bildungsveranstaltungen. Die Einsatzdauer richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnis sen. III. Schlussbestimmungen § 7 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Organisation und den Vollzug der wirtschaftlichen Landesver sorgung vom 30. April 19843 § 8 Inkrafttreten wird aufgehoben. Die Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 25. Oktober 2005 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 3 G 1984 36 und 59

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