Ordinance on disposal of animal by-products in the Canton Schaffhausen
颁布于 2006-06-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schaffhausen
- 主题
- Livestock, Waste and hazardous substances
- 关键词
- animal by-products, pests/diseases, animal feed/feedstuffs, animal health, waste disposal, hazardous waste, waste management
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文本
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916.432 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen vom 21. Juni 2005 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 42 der Verordnung über die Entsorgung von tieri schen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP) 1) sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 2) , verordnet: § 1 1 Das Departement des Innern schliesst nach Anhörung der betrof fenen Gemeinden mit einem geeigneten Entsorgungsbetrieb eine Vereinbarung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen ab, für welche der Kanton und die Gemeinden zuständig sind. 2 Das Baudepartement erteilt die Plangenehmigung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Bau- oder Umbau von An lagen nach Art. 3 Abs. 5 VTNP vorbehältlich Art. 25 Abs. 2 VTNP sowie für den Bau- und Umbau von Sammelstellen nach Art. 10 Abs. 2 VTNP im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt) und mit dem Interkantonalen La bor 4). 3 Die übrigen durch die VTNP vorgeschriebenen Bewilligungen werden durch das Veterinäramt erteilt. § 2 1 Die Gemeinden haben an geeigneten Orten, allein oder zusam men mit anderen Gemeinden, eine den Vorschriften der VTNP ent sprechende Sammelstelle für tierische Nebenprodukte bereitzuhal ten. 2 Sie sorgen nach Massgabe der Vorschriften der VTNP für das Einsammeln und die Lagerung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte. Amtsblatt 2005, S. 841. Kanton Gemeinden 1/2011 916.432 V über Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 § 3 1 Die aufgrund der Entsorgung gemäss § 1 dieser Verordnung an fallenden Kosten werden den Gemeinden anteilsmässig verrech net. 2 Die Gemeinden belasten die anfallenden Entsorgungskosten grundsätzlich den Inhabern und Inhaberinnen der tierischen Ne benprodukte. 3 Auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten kann verzichtet werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entstehen würde. § 4 1 Betriebe, welche tierische Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lassen, haben dem Veterinäramt die schriftliche Vereinbarung über die Sicherung der Entsorgung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VTNP vorzulegen. 2 Das Departement des Innern kann nötigenfalls Schlacht- oder Le bensmittelbetriebe schliessen, wenn die vorschriftsgemässe Ent sorgung der tierischen Nebenprodukte nicht gewährleistet ist. § 5 Das Veterinäramt sorgt im Einvernehmen mit dem Interkantonalen Labor 4) dafür, dass Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkör pern in ausserordentlichen Fällen vorgesehen werden. § 6 Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) vom 23. Januar 2001 wird wie folgt geändert: § 4 lit. e e) die Aufsicht über die Beseitigung tierischer Nebenpro dukte sowie die Instruktion der Wasenmeister und Wa senmeisterinnen sowie ihrer Stellvertreter und Stell vertreterinnen; § 9 Abs. 2 2 Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die sachgemässe Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Ent Kosten Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber Vergraben von Tierkörpern Änderung bisherigen Rechts V über Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 916.432 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 sorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 23. Juni 2004. § 16 Marginalie Entsorgung von tierischen Nebenprodukten § 16 Abs. 1 1 Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfolgt gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Ent sorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen vom 21. Juni 2005. § 20 Abs. 1 lit. e 1 Der Kanton übernimmt die Kosten für: e) die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die im Zusammenhang mit Tierseuchen im Sinne der Gesetz gebung anfallen. § 7 Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Abfällen aus dem Kanton Schaffhausen vom 7. September 1993 wird aufgeho ben. § 8 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 3) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) SR 916.441.22. 2) SHR 810.100. 3) Amtsblatt 2005, S. 841. 4) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). Aufhebung bisherigen Rechts In-Kraft-Treten 1/2011 916.432 V über Entsorgung von tierischen Nebenprodukten 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997