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瑞士的法律

Ordinance on controlled designation of origin for wine

颁布于 2009-07-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Luzern
主题
Food and nutrition
关键词
viticulture/oenological practices, standards, food safety and quality, packaging/labelling

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  1. Nr. 917 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 7. Juli 2009* (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 178 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 19811, Artikel 21 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 20072, Artikel 8 Absatz 5 und Anhang 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 20133 sowie auf § 133 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 19984,5 auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: § 1 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» (KUB) oder «Appellation d’Origine Contrôlée» (AOC) dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 2–9 erfüllt sind. § 2 Abgrenzung des Produktionsgebietes 1 Im Kanton Luzern bestehen die Weinregionen Seetal, Surental/Sempachersee, Vier waldstättersee und Wiggertal. 2 Rebflächen, aus denen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB-/AOC Weine) gewonnen werden sollen, müssen sich in einer Weinregion befinden. * G 2009 241 1 SR 910.1 2 SR 916.140 3 SR 817.022.110 4 SRL Nr. 903 5 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 408). http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.140/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/817.022.110/de http://srl.lu.ch/data/903 2 Nr. 917 § 3 Weinbezeichnungen 1 Auf der Hauptetikette der Weinflaschen muss die Bezeichnung «KUB Luzern» oder «AOC Luzern» aufgeführt werden. 2 Als zusätzliche Weinbezeichnungen dürfen der Kanton, die Weinregion, die Gemeinde oder der Gemeindeteil und die Reblage verwendet werden. 3 Für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Weinregionen darf nur der Kanton, für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Gemeinden oder Gemeindeteilen dürfen nur der Kanton und die Weinregion und für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Re blagen nur der Kanton, die Weinregion und die Gemeinde oder der Gemeindeteil als zu sätzliche Weinbezeichnungen verwendet werden. § 4 Rebsorten 1 KUB-/AOC-Weine dürfen nur aus den Rebsorten, die im Anhang 1 aufgeführt sind, sowie deren Mischungen hergestellt werden. 2 Die verarbeiteten Rebsorten sind auf der Flasche anzugeben. § 5 Anbaumethoden Die Trauben, die für die Herstellung von KUB-/AOC-Weinen verwendet werden, müs sen aus Rebflächen stammen, die nach einer der im Anhang 2 aufgeführten Anbaume thoden bewirtschaftet werden. § 66 Mindestzuckergehalt 1 Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte natürliche Mindestzuckergehalt. 2 Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Mindestzuckergehalte im Lu zerner Kantonsblatt. § 77 Maximale Flächenerträge 1 Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte Höchstertrag pro Flächeneinheit. 2 Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Höchsterträge im Luzerner Kantonsblatt. 6 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2010, in Kraft seit dem 1. Oktober 2010 (G 2010 230). 7 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2010, in Kraft seit dem 1. Oktober 2010 (G 2010 230). Nr. 917 3 § 88 Methoden der Weinbereitung 1 KUB-/AOC-Weine müssen nach den im Anhang 3 aufgeführten anerkannten Metho den der guten önologischen Herstellungspraxis bereitet sein, und es müssen dabei mit Ausnahme der Anhebung des Gesamtalkoholgehalts die dafür geltenden Grenzen und Bedingungen gemäss Anhang 2 zur Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 20139 eingehalten werden. 2 Die Anreicherungsverfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkohols der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes, des Jung weins oder des Weins auf über 15 Volumenprozente zur Folge haben. § 9 Analyse und sensorische Prüfung 1 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, ihre KUB-/AOC-Weine der Dienststelle Landwirtschaft und Wald stichprobenweise für eine Analyse und eine sen sorische Prüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure. 3 Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Ge samteindruck. 4 Für die Durchführung der analytischen und der sensorischen Prüfung zieht die Dienst stelle Landwirtschaft und Wald Fachleute sowie die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz10 bei und erlässt die nötigen Weisungen.11 5 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald teilt den Entscheid über das Ergebnis der analytischen und der sensorischen Prüfung der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz mit.12 § 10 Kosten Die Kosten für die analytische und die sensorische Prüfung sowie die administrativen Aufwendungen gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten. 8 Fassung gemäss Änderung vom 28. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 408). 9 SR 817.022.110 10 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in § 9 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle Lebens mittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt. 11 Fassung gemäss Änderung vom 21. September 2010, in Kraft seit dem 1. Oktober 2010 (G 2010 230). 12 Eingefügt durch Änderung vom 21. September 2010, in Kraft seit dem 1. Oktober 2010 (G 2010 230). http://www.lexfind.ch/link/Bund/817.022.110/de 4 Nr. 917 § 11 Weinspezifische Begriffe Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a. Auslese/Sélection/Selezione: KUB-/AOC-Wein, der aus Trauben überdurchschnitt licher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wur de. b. Schloss/Château/Castello: repräsentatives Gebäude im Anbaugebiet, das traditions gemäss als Schloss bezeichnet wird, mit Reben und Verarbeitungsräumen. c. ...13 d. Roséwein: darf höchstens 10 Prozent Weisswein enthalten.14 e. Reserve/Riserva: KUB-/AOC-Rotwein, der nach einem Reifungsprozess von min destens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt. KUB-/ AOC-Weisswein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt.15 f. Spätlese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben, deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 °Oe über dem Betriebsdurchschnitt des bezeichneten Gebietes (Weinbezeichnung) und der verwendeten Rebsorten liegt.16 g. Beerenauslese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben mit Edelfäulebefall und einem natür lichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 °Oe, ohne Anreicherung bzw. Kon zentration.17 h. Strohwein: KUB-/AOC-Wein aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkis ten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben, ohne Anrei cherung bzw. Konzentration18. § 12 Rechtsschutz Die Entscheide der Dienststelle Landwirtschaft und Wald können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197219 angefochten werden. § 13 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 19. Okto ber 200420 wird aufgehoben. 13 Aufgehoben durch Änderung vom 21. September 2010, in Kraft seit dem 1. Oktober 2010 (G 2010 230). 14 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 408). 15 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 408). 16 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 408). 17 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 408). 18 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 408). 19 SRL Nr. 40 20 G 2004 453 (SRL Nr. 917) http://srl.lu.ch/data/40 Nr. 917 5 § 14 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 7. Juli 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Max Pfister Der Staatsschreiber: Markus Hodel 6 Nr. 917 Anhang 121 Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten (§ 4 Abs. 1) Für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind folgende Rebsorten zugelassen: 1. Weisswein-Sorten 1. Auxerrois 11. Pinot gris / Grauburgunder 2. Birstaler Muscat 12. Pinot blanc / Weissburgunder 3. Chardonnay 13. Riesling 4. Gewürztraminer 14. Sauvignon blanc 5. Grüner Veltliner 15. Scheurebe 6. Johanniter 16. Seyval blanc 7. Kerner 17. Silvaner 8. Müller-Thurgau / Riesling-Silvaner 18. Solaris 9. Muscaris 19. Souvignier gris 10. Muscat Oliver 20. Viognier 2. Rotwein-Sorten 1. Baron 15. Garanoir 2. Blaufränkisch 16. Léon Millot 3. Cabernet Carbon 17. Malbec 4. Cabernet Cortis 18. Mara 5. Cabernet Dorsa 19. Maréchal Foch 6. Cabernet Franc 20. Merlot 7. Cabernet Jura 21. Monarch 8. Cabernet-Sauvignon 22. Muscat bleu 9. Caberneuf 23. Pinotage 10. Diolinoir 24. Pinot noir / Blauburgunder / Clevner 11. Divico 25. Prior 12. Dornfelder 26. Regent 13. Galotta 27. St. Laurent 14. Gamaret 28. Zweigelt 21 Fassung gemäss Änderung vom 28. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 408). Nr. 917 7 Anhang 2 Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden (§ 5) Für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind folgende Anbaumethoden zugelassen: 1. Stickelbau 2. Drahtbau im Direktzug 3. Drahtbau in Querterrassenlagen 8 Nr. 917 Anhang 322 Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Wein bereitung (§ 8) Für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind die folgenden önologischen Verfahren und Behandlungen zugelassen: 1. Belüftung oder Sauerstoffanreicherung mit gasförmigem Sauerstoff 2. thermische Behandlung 3. Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe 4. Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt wird und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt werden kann 5. Verwendung von Weinhefen, trocken oder in Weinsuspension 6. Verwendung eines oder mehrerer der folgenden Stoffe zur Förderung der Hefebil dung, eventuell ergänzt durch einen inerten Träger aus mikrokristalliner Cellulose: – Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat – Zusatz von Ammoniumbisulfit – Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat 7. Verwendung von Schwefeldioxid (SO2), Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit (Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit), von Kalziumbisulfit, Kalziumsulfit, Natri umdisulfit, Natriumbisulfit, Natriumsulfit 8. Entschwefelung durch physikalische Verfahren 9. Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) 10. Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe: 1. Speisegelatine 2. Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen 3. Hausenblase 4. Kasein und Kaliumkaseinate 5. Eieralbumin 6. Bentonit 7. Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung 8. Kaolinerde 9. Tannin 10. Chitosan aus Pilzen 11. Chitin-Glucan aus Pilzen 11. Verwendung von Sorbinsäure, von Kaliumsorbat oder Kalziumsorbat 12. Verwendung von L(+)-Weinsäure, L(-)-Apfelsäure, DL(-)-Apfelsäure oder Milch säure für die Säuerung 22 Fassung gemäss Änderung vom 28. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 408). Nr. 917 9 13. Verwendung eines oder mehrerer der folgenden Stoffe für die Entsäuerung: – neutrales Kaliumtartrat – Kaliumbikarbonat – Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(-)-Apfelsäure – Kalziumtartrat – L(+)-Weinsäure – eine homogene Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen 14. Verwendung von Heferindenzubereitungen 15. Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon 16. Verwendung von Milchsäurebakterien 17. Zusatz von Lysozym 18. Zusatz von L-Ascorbinsäure 19. Verwendung von Ionenaustauschharzen 20. in trockenen Weinen Verwendung von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten 21. Einleitung von Argon oder Stickstoff 22. Zusatz von Kohlendioxid 23. Zusatz von Zitronensäure für den Ausbau des Weins 24. Zusatz von Tannin 25. Behandlung: – von Weissweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat – von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat 26. Zusatz von Metaweinsäure 27. Verwendung von Gummi arabicum 28. Verwendung von DL-Weinsäure (Traubensäure), oder ihres neutralen Kaliumsalzes, um das überschüssige Kalzium niederzuschlagen 29. Verwendung zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins: – von Kaliumbitartrat oder Kaliumhydrogentartrat – von Kalziumtartrat 30. Verwendung von Kupfersulfat oder Kupfercitrat zur Beseitigung eines geschmackli chen oder geruchlichen Mangels des Weines 31. Zusatz von Caramel im Sinne von Anhang 1 Buchstabe a der Zusatzstoffverordnung vom 25. November 201323 zur Verstärkung der Farbe 32. Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Sta bilisierung zu gewährleisten 33. Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweissstabilisierung 34. Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung 35. Anwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein 23 SR 817.022.31 http://www.lexfind.ch/link/Bund/817.022.31/de 10 Nr. 917 36. Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschliesslich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost 37. Verwendung: – von Kalziumalginat – von Kaliumalginat 38. teilweise Entalkoholisierung von Wein 39. Verwendung von Polyvinylimidazol- und Polyvinylpolypyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP) zur Senkung des Kupfer-, Eisen- und Schwermetallgehalts 40. Zusatz von Carboxymethylcellulose (Cellulosegummi) zur Weinsteinstabilisierung 41. Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung 42. Behandlung mit Chitosan aus Pilzen 43. Behandlung mit Chitin-Glucan aus Pilzen 44. Verwendung von önologischen enzymatischen Zubereitungen für die Mazeration, die Klärung, die Stabilisierung, die Filtration und die Feststellung von im Trauben most und im Wein vorhandenen aromatischen Vorgängern der Traube 45. Süssung von Wein 46. Anreicherung der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise vergore nen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins 47. Anwendung von Gold und/oder Silber