Ordinance on contributions to nature protection management
颁布于 2014-12-23 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge.
- 语言
- French
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Glarus
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- subsidy/incentive, cultural heritage, enforcement/compliance, protection of species, biodiversity
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文本
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IV G/1/7 Verordnung über die Naturschutzbewirtschaftungsbeiträge Vom 23. Dezember 2014 (Stand 23. Dezember 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzver ordnung1), verordnet: Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Art. 2 Beiträge 1 Für nicht beweidete Trocken- und Magerstandorte werden folgende Beiträ ge ausgerichtet: a. Bedeutung: 1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr; 2. regional Fr. 150.- pro ha und Jahr; 3. lokal Fr. 100.- pro ha und Jahr. b. mit zusätzlichem Früh- und/oder Spätschnitt zur Förderung von ge schützten Arten oder zur Reduzierung von invasiven Neophyten je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr. c. besonders schonende Nutzungsarten: 1. Verzicht auf Laubbläser bei trockenen Magerstandorten Fr. 100. pro ha und Jahr; 2. Einsatz von besonders leichten Erntemaschinen für Schnitt und Transport auf feuchten Flächen je nach Aufwand Fr. 200.- pro ha und Jahr. d. langfristiger Schutz gesichert: 1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 200.- pro ha und Jahr. 2 Für beweidete Trocken- und Magerstandorte werden, sofern keine irrever siblen Trittschäden auftreten, die Pflanzenvielfalt erhalten bleibt und im Herbst ein Säuberungsschnitt mit Abtransport des Erntegutes stattfindet, folgende Beiträge ausgerichtet: a. Bedeutung: 1. national Fr. 200.- pro ha und Jahr; 2. national (ausserhalb landwirtschaftlicher Nutzfläche) Fr. 150.- pro ha und Jahr; 3. regional Fr. 100.- pro ha und Jahr. 1) GS IV G/1/2 SBE 2014 72 1 http://gesetze.gl.ch/data/IV-G.1.2/de IV G/1/7 b. langfristiger Schutz gewährleistet: 1. Vertragspartner ist mit langfristigem Schutz einverstanden Fr. 100.- pro ha und Jahr. 3 Sofern Qualitätsbeiträge der Stufe III gemäss Anhang 7 Ziffer 3.1.1 der Di rektzahlungsverordnung des Bundes für die jeweilige Fläche ausgerichtet werden können, werden keine Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 bzw. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 dieser Verordnung aus gerichtet. Art. 3 Zusätzliche Beiträge 1 Für geschnittene Flächen gemäss Artikel 36 Absatz 3 der kantonalen Na tur- und Heimatschutzverordnung wird für die im entsprechenden Jahr ge nutzte Fläche ein Grundbeitrag von 500 Franken pro Hektare und Jahr aus gerichtet. Art. 4 Beitragsempfänger 1 Die Beiträge werden grundsätzlich der natürlichen oder juristischen Person ausgerichtet, die die ökologischen Leistungen erbringt. 2 Verträge können auch mit Korporationen oder Gemeinden abgeschlossen werden, sofern diese in ihren Pacht- oder Nutzungsverträgen ausdrücklich auf die Verträge verweisen. Art. 5 Vorgaben Bewirtschaftungsverträge 1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie legt die Vorgaben für den Ab schluss von Bewirtschaftungsverträgen fest. Diese gelten jeweils während der Laufzeit des Vertrages. Art. 6 Vertragsdauer 1 Die Vertragsdauer beträgt in der Regel 8 Jahre. Sofern Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsverträge bestehen, soll die Vertragsdauer mit diesen Verträgen abgestimmt werden. 2 Wechselt das Eigentum oder der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin für die Vertragsflächen, so gelten die Verträge weiter, sofern sie nicht innert 3 Monaten nach der jeweiligen Änderung schriftlich gekündigt werden. Art. 7 Zugänglichkeit der Daten 1 Die Vertragsflächen und die Bewirtschaftungsvorgaben werden im Geoda tenviewer publiziert und sind im Geoportal öffentlich zugänglich. 2