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瑞士的法律

Ordinance on construction noise

颁布于 1969-11-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über den Baulärm.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Zürich
主题
Air and atmosphere
关键词
noise pollution, authorization/permit, pollution control

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über den Baulärm 713.5 Verordnung über den Baulärm (vom 27. November 1969)1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 75 des Gesetzes über das Gesundheitswesen2 und § 7 der Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene3, verordnet: Lärmgrenze § 1. Baumaschinen, die auf Baustellen verwendet werden, dürfen keinen stärkeren Lärm als 85 Dezibel (A), bezogen auf die einzelne Maschine, erzeugen. Dies gilt insbesondere für: Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte Druckluftkompressoren Betonmischer Mobile Brechanlagen Betonverdichtungsgeräte Bodenverdichtungsgeräte Lade- und Erdbewegungsgeräte Baustellen-Transportgeräte Krane Seil- und Rollbahnen Winden und Aufzüge Pumpen Ventilatoren Für Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte mit einem Gewicht unter 50 kg sowie für Druckluftkompressoren mit einer Luftleistung von weniger als 10 m3 je Minute gilt diese Grenze nur, sofern diese Geräte vor dem 1. Januar 1970 angeschafft wurden; sind sie später angeschafft worden, dürfen sie keinen stärkeren Lärm als 80 Dezibel (A) erzeugen. Grundsätze der Lärmmessung § 2. Die Lärmmessung erfolgt nach den von der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt hiefür aufgestellten Grund sätzen. Erhöhung der Lärmgrenze § 3. Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung durch schriftliche Bewilli gung zulassen: 1X. X. 03 - xx 713.5 Verordnung über den Baulärm 1. wenn die Baustelle so weit von der nächsten Wohn- oder Arbeits stätte entfernt ist, dass der Lärm die dort üblichen Umgebungs geräusche nicht oder nicht wesentlich übersteigt, 2. wenn der Lärm durch schalldämmende Wände oder andere geeignete Massnahmen entsprechend vermindert wird, 3. wenn sich der die üblichen Umgebungsgeräusche übersteigende Lärm durch schalldämpfende Massnahmen, andere Maschinen oder andere Bauverfahren nicht beheben lässt und dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann, auf die Bauarbeiten zu verzichten, 4. wenn die Kosten, die durch die Beseitigung des Mehrlärms oder die Wahl anderer Bauverfahren erwüchsen, in einem unzumutbar krassen Missverhältnis zu der Art und der Dauer der Lärmbelästi gung stünden. Mit der Bewilligung können einschränkende Bedingungen über Zeit, Ort und Dauer der Verwendung der Maschinen sowie Bedingun gen im Sinne von § 6 dieser Verordnung verbunden werden. Zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes ist keine Bewilli gung einzuholen. Rammarbeiten, Sprengungen § 4. Rammarbeiten und Sprengungen dürfen ausser zur kurzfristi gen Bekämpfung eines Notstandes nur mit schriftlicher Bewilligung der Gemeindebehörde vorgenommen werden. Rammarbeiten sind nur unter den Voraussetzungen von § 3 zuzu lassen. Nachtarbeit § 4 a. In der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sind Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen – ausser solchen zur kurzfristigen Be kämpfung eines Notstandes – verboten. Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin durch schriftliche Bewilligung Ausnahmen zulassen. Sie hat dabei Massnahmen zum möglichst wirksamen Schutz der Nachtruhe anzuordnen. Verhütung vermeidbaren Lärms § 5. Alle Baumaschinen sind so zu unterhalten, zu bedienen und einzusetzen, dass vermeidbarer Lärm verhütet wird. Vorschriften der Gemeinden § 6. Den Gemeinden bleibt vorbehalten, ergänzende Vorschriften gegen den Baulärm zu erlassen, insbesondere 1. Arbeiten, die nicht als Nachtarbeiten im Sinne des § 4 a dieser Verordnung gelten, aber ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit erfolgen, strengeren Vorschriften zu unterstellen oder zu verbieten; 2. den Antrieb von Maschinen durch lärmärmere, insbesondere durch elektrische Motoren vorzuschreiben; 2 Verordnung über den Baulärm 713.5 3. die Verlegung von lärmigen Arbeiten in geschlossene Räume zu verlangen. Die Gemeinden können überdies für die Baustelle einen Höchst grenzwert festsetzen, den der von ihr herrührende Lärm, gemessen bei den am nächsten gelegenen Wohn- oder Arbeitsstätten, nicht überstei gen darf. Wird der Grenzwert überschritten, muss der Lärm auch dann eingeschränkt werden, wenn die einzelnen verwendeten Maschinen, jede für sich gemessen, den Vorschriften von § 1 dieser Verordnung genügen. Vollzugs behörde § 7. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Gemeinden. Sie bezeichnen die zuständige Behörde. Kontroll messungen § 8. Die Gemeindebehörde ist jederzeit befugt, auf der Baustelle die verwendeten Baumaschinen und Bauverfahren zu kontrollieren und, wenn es sich als notwendig erweist, Lärmmessungen anzustellen. Die Bauherren und Bauunternehmer haben sich den dazu erforder lichen Anordnungen zu unterziehen und insbesondere die zu kontrol lierenden Maschinen sowie deren Bedienungspersonal zur Verfügung zu halten. Die Kosten der notwendigen Messungen werden dem Unternehmer auferlegt, wenn sich zeigt, dass der Lärm die zulässigen Werte über steigt. Ausnahmebewilligungen, die auf Grund der §§ 3, 4 oder 4 a dieser Verordnung erteilt worden sind, müssen den Kontrollorganen auf der Baustelle vorgewiesen werden können. Einstellung von Bauarbeiten § 9. Die Gemeindebehörde ist befugt, 1. Baumaschinen, die ohne eine erforderliche Bewilligung verwendet werden oder die einen unzulässigen Lärm verursachen, sofort still zulegen, 2. nicht bewilligte Ramm- oder Sprengarbeiten sofort einstellen zu lassen. Befugnisse des kantonalen Arbeits inspektorates § 10. Das kantonale Arbeitsinspektorat steht den Gemeinden beratend zur Verfügung und hilft bei Lärmmessungen mit. Es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie nach § 8 dieser Verordnung der Gemeindebehörde. Im übrigen handelt das kantonale Arbeitsinspektorat anstelle der Gemeindebehörde, wenn diese eine zur Baulärmbekämpfung gebotene Anordnung oder Massnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft. 3X. X. 03 - xx 713.5 Verordnung über den Baulärm Übertretungs strafe, Zwangsvollzug § 11. Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft und, bei Wider handlungen gegen Anordnungen zur Einstellung von Bauarbeiten, durch Zwangsvollstreckung verhindert werden. Für die Einhaltung der Verordnung ist in erster Linie der Unter nehmer verantwortlich. Neben ihm können auch der vom Bauherrn eingesetzte örtliche Bauführer und der Bauherr selbst zur Verant wortung gezogen werden, insbesondere wenn sie dem Unternehmer Vorschriften über die anzuwendenden Baumethoden oder -maschinen machten. Inkrafttreten § 12. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Baulärm vom 11. Juli 1968 aufgehoben. 1 OS 43, 391 und GS V, 383. 2 710.3. 3 810.1. 4 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=710.3 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=810.1

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