Ordinance on collection of fines in case of hunting violations
颁布于 2004-08-10 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen (OBVJ).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Graubünden
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- hunting/capture, offences/penalties, enforcement/compliance
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文本
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740.030 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen (OBVJ) Vom 10. August 2004 (Stand 1. Januar 2011) Gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord nung1) und Art. 47a des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 19892) * von der Regierung erlassen am 10. August 2004 Art. 1 * Grundsatz 1 Übertretungen der Jagdvorschriften werden im Ordnungsbussenverfahren geahn det, sofern die Voraussetzungen von Artikel 45 des Einführungsgesetzes zur Schwei zerischen Strafprozessordnung3) erfüllt sind. Art. 2 Bussenliste 1 Übertretungen von Jagdvorschriften, die mit Ordnungsbussen geahndet werden dürfen, werden mit dem entsprechenden Bussenbetrag in den jeweils geltenden Jagdbetriebsvorschriften4) veröffentlicht. Art. 3 * Zuständige Jagdaufsichtsorgane 1 Die Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera a bis d des kantonalen Jagdgesetzes5) sind ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben. Art. 4 Ablehnung und Verzeigung 1 Die Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. 2 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordent liche Strafverfahren durchgeführt. 1) BR 350.100 2) BR 740.000 3) BR 350.100 4) Im BR nicht enthalten 5) BR 740.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/350.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.000/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/350.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.000/de 740.030 3 Wird das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren der Täterin oder dem Täter vorgeworfenen Übertretungen abgelehnt, werden alle Übertretungen im or dentlichen Strafverfahren beurteilt. Art. 5 Bussenformulare und Weisungen 1 Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters; b) Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bus senliste; c) den Bussenbetrag; d) den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird; e) die Dauer der Bedenkfrist; f) das Datum der Abgabe des Bussenformulars; g) die Unterschrift des Jagdaufsichtsorgans. 2 Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbus senverfahrens nötigen Weisungen. Art. 6 Bezahlung 1 Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. 2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt. 3 Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Geht innert der Bedenkfrist keine Zahlung ein, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten. Art. 7 Register 1 Das Amt für Jagd und Fischerei führt das Ordnungsbussen-Register gemäss Arti kel 47d Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes2). 2 Die Daten sind fünf Jahre nach deren Eintrag zu löschen. Art. 8 In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft. 2) BR 740.000 2 http://www.gr-lex.gr.ch/data/740.000/de 740.030 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 10.08.2004 01.09.2004 Erlass Erstfassung 07.11.2006 01.01.2007 Art. 3 totalrevidiert 21.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert 2010, 4816 21.12.2010 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert 2010, 4816 3 740.030 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 10.08.2004 01.09.2004 Erstfassung Ingress 21.12.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4816 Art. 1 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4816 Art. 3 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert 4