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瑞士的法律

Ordinance on collection of fees for agricultural advice by the Canton Glarus

颁布于 2015-03-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft).
语言
French
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Glarus
主题
Agricultural and rural development
关键词
agricultural development, farming, education, fees/royalties, enforcement/compliance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. IX D/1/4 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für landwirtschaftliche Beratungen des Kantons Glarus (Gebührenverordnung Landwirtschaft) Vom 10. März 2015 (Stand 1. Juni 2015) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 des Einführungsge setzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht1), verordnet: Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton Glarus überträgt dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Be ratungszentrum Plantahof die Betriebsberatung von Landwirtschaftsbetrie ben auf seinem Gebiet. 2 Die Übertragung umfasst: a. betriebswirtschaftliche Beratungen; b. Beratungen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben; c. allgemeine Stallbauberatungen; d. milchwirtschaftliche Beratungen. 3 Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren. Art. 2 Gebühren 1 Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand und danach inwieweit die Beratungen im öffentlichen oder privaten Interesse liegen. 2 Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit sowie die Vor- und die Nachbereitungszeit massgebend. 3 Beratungen, die telefonisch erfolgen und weniger als 30 Minuten dauern, werden nicht verrechnet. Art. 3 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1) 1 Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen: a. Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Umweltschutzrecht sowie des Herdenschutzes; b. Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen, Gemein den und landwirtschaftlichen Organisationen; c. Gruppenberatungen und Flurbegehungen. 1) GS IX D/1/1 SBE 2015 04 1 http://gesetze.gl.ch/data/IX-D.1.1/de IX D/1/4 Art. 4 Beratungen mit hohem Anteil öffentlichem Interesse (Katego rie 2) 1 Spezialberatungen mit einem hohen, aber nicht überwiegenden Anteil an öffentlichem Interesse sind der Trägerschaft mit 30 Franken pro Stunde in klusive Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. In diese Kategorie fallen ins besondere Beratungen für gemeinsame Projektinitiativen wie beispielsweise Vermarktungsaktivitäten oder überbetriebliche Kostensenkungsmassnah men. Art. 5 Beratungen mit teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 3) 1 Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse be trägt 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen namentlich Beratungen in folgenden Bereichen: a. Betriebs- und Haushaltsführung; b. Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht; c. Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen; d. überbetriebliche Zusammenarbeit; e. Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen; f. Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen; g. Betriebsübergaben; h. milchwirtschaftliche Produktionsberatung auf Alpen. Art. 6 Beratungen in überwiegend privatem Interesse (Kategorie 4) 1 Die Gebühr für Beratungen in überwiegend privatem Interesse des Auftrag gebers beträgt 97 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen: a. Gutachten für Private, Behörden und Gerichte; b. Projektarbeit ausserhalb des vorgegebenen Budgetrahmens. Art. 7 Auslagen 1 Auslagen, die direkt im Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, wer den dem Auftraggeber weiterverrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Ver tragsunterlagen usw.). Art. 8 Spesen 1 Für Fahrzeit und Reisespesen wird pro Betriebsbesuch eine Pauschale von 30 Franken in Rechnung gestellt. Art. 9 Härtefälle 1 In Härtefällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Die Abteilung Landwirtschaft des Kantons Glarus entscheidet über ent sprechende Gesuche. 2 IX D/1/4 Art. 10 Rechtsschutz 1 Gegen die Gebührenfestlegung kann nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1) beim Departement Volkswirtschaft und Inne res Beschwerde geführt werden. 1) GS III G/1 3 http://gesetze.gl.ch/data/III-G.1/de

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