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瑞士的法律

Ordinance on breeding and marketing of livestock

颁布于 2006-11-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Basel-Landschaft
主题
Livestock
关键词
animal production, animal reproduction, cattle, internal trade

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über die Tierzucht und den Viehabsatz SGS 516.11 || GS 35.1025 || Vom 28. November 2006 || In Kraft seit 1. Januar 2007 || [PDF] Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2008; entspricht Print-Version: 80 - 1.1.2008 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A. Allgemeines § 1(1) Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen betreffend die Zucht und den Absatz landwirtschaftlicher Nutztiere. § 2 Zuständigkeit Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (LZE) vollzieht die Verordnung. Es legt die Höhe und Anforderungen an die Beiträge fest, soweit sie nicht durch diese Verordnung bestimmt sind. § 3 Beiträge an kantonale Zucht- und viehwirtschaftliche Organisationen 1 Der Kanton unterstützt die Aktivitäten der kantonalen Zucht- und viehwirtschaftlichen Organisationen mit Beiträgen gemäss § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 4 und 6, § 11 sowie § 15 Absatz 1 und 2. Die Beiträge werden verwendet für: a. Weiterbildung und Beratung der Mitglieder b. Organisation von Regional- und Eliteschauen c. Auszeichnung guter Zuchttiere d. Vermarktungsanlässe und -aktivitäten. 2 Die Organisationen müssen angemessene Eigenleistungen erbringen und ausweisen. Sie reichen dazu einen Voranschlag und die Abrechnung ein. Das LZE kann bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen auf den Voranschlag verzichten. 3 Die Organisationen erhalten die Grundbeiträge nur, wenn sie ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben. Organisationen, die neu gegründet werden oder den Sitz in den Kanton verlegen, erhalten den Grundbeitrag nur, wenn die Mehrheit der Tiere im Kanton gehalten wird. Die tierbezogenen Beiträge werden nur für Tiere ausgezahlt, deren Besitzerinnen oder Besitzer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft sind. B. Tierzucht § 4 Ziele 1 Der Kanton fördert die Zucht wirtschaftlicher, funktioneller und gesunder Nutztiere, deren Produkte den Anforderungen des Marktes entsprechen. 2 Die kantonale Unterstützung soll die Landwirtinnen und Landwirte zur Herdebuchzucht und zur Teilnahme an einheimischen Zuchtprogrammen motivieren. § 5 Tiergattungen 1 Es werden Nutztiere der Gattungen Rindvieh (Milch- und Fleischrinder), Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde gefördert. 2 Die Zuchtförderung gilt nur für Tiere, die dem Herdebuch einer vom Bund anerkannten Zuchtorganisation angeschlossen sind. 3 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain kann in Projekten auch andere Tiergattungen fördern. § 6(2) § 7 Rindviehzucht 1 Der Kanton unterstützt die Aktivitäten der kantonalen Rindviehzuchtverbände wie folgt: a. Verbände für Fleckvieh, Holstein, Braunvieh: Je 5'400 Franken als Grundbeitrag und 2.50 Franken je weibliches Zuchttier. b. Mutterkuhhalter BL: 500 Franken und 2.50 Franken je weibliches Zuchttier. 2 ...(3) 3 Das LZE unterstützt Regionalschauen und Schauen von Genossenschaften bzw. Viehzuchtvereinen mit einem Auffuhrbeitrag von 25 Franken pro Tier (Kühe, Rinder, Stiere). Für die Beitragsgewährung müssen mindestens 30 Tiere pro Schauplatz aufgeführt werden. 4 Der Kanton entrichtet zugunsten von linear beschriebenen/eingestuften Kühen der Milchvieh- und Fleischrassen, sowie Stiere der Fleischrassen einen Beitrag von 50 Franken, sofern diese in der Gesamtnote mindestens VG 85 erreicht haben. § 8 Schweinezucht 1 ...(4) 2 Der Kanton unterstützt die örtlichen Schweinezuchtbestände, sofern sie den Status "Kernzucht" oder "Zuchtvermehrung" haben, mit einem Beitrag von 25 Franken je Zuchtsau. 3 Der Kanton entrichtet einen Ankaufsbeitrag von 250 Franken an den Kauf hochwertiger Zuchteber mit mindestens 90 Indexpunkten (entweder Gesamtzuchtwert Vaterlinie für die Mastferkelproduktion oder Gesamtzuchtwert Mutterlinie für die Erzeugung von Remonten). Dem Beitragsgesuch ist ein PedigreeAuszug und eine Kopie der Rechnung beizulegen. § 9 Schaf- und Ziegenzucht 1 Soweit die zuständigen schweizerischen Zuchtorganisationen die Exterieurbeurteilung/Herdebuchaufnahmen der Tiere nicht selber durchführen, kann das LZE diese Aufgabe übernehmen. Es schliesst hierzu eine Leistungsvereinbarung mit der zuständigen Schweizerischen Organisation ab. Einrichtung und Organisation der Schauplätze ist in jedem Fall Sache der lokalen Zuchtgenossenschaften. 2 ...(5) 3 Der Kanton unterstützt die Aktivitäten der Schafzuchtgenossenschaften mit einem Grundbeitrag von je 600 Franken und 2 Franken je Herdebuchtier, die Ziegenzuchtgenossenschaft mit einem Grundbeitrag von 500 Franken und 2 Franken je Herdebuchtier. 4 Die Interessengemeinschaft Schafzucht BL (IG-Schafzucht) erhält zu Gunsten ihrer jährlichen Weiterbildungsanlässe einen Beitrag von 300 Franken. 5 Der Kanton leistet Auffuhrbeiträge an zentralen Schauen für: a. Männliche Herdebuchtiere: 40 Franken b. Weibliche Herdebuchtiere: 12 Franken je Aue, 20 Franken je Ziege § 10 Pferdezucht 1 ...(6) 2 Der Kanton unterstützt die Arbeit der Pferdezuchtgenossenschaften mit einem Pauschalbeitrag von je 600 Franken und mit 60 Franken je beurteiltem Fohlen. 3 Der Kanton unterstützt Pferdezuchtgenossenschaften, die eine Hengststation betreiben, mit einem Beitrag von 1'000 Franken, sofern mindestens 12 Stuten belegt werden. 4 Der Kanton leistet einen Beitrag von 250 Franken je Warmblutstute, 200 Franken je Freibergerstute und 150 Franken je Haflingerstute, die mit Fohlen bei Fuss an der Schau vorgeführt wird.(7) 5 Der Kanton leistet einen Beitrag an die Ausbildung von Jungpferden, die den Feldtest Reiten / Freispringen bzw. Reiten / Fahren erfolgreich bestehen. Der Beitrag beträgt 300 Franken je Tier. 6 Der Kanton unterstützt die Arbeit der Interessengemeinschaft Baselbieter Pferdezuchtgenossenschaften mit einem Beitrag von 3'000 Franken. § 11 Weitere Aufgaben und Massnahmen im Bereich der Tierzucht 1 Der Kanton unterstützt periodisch stattfindende Tierausstellungen mit einem finanziellen Beitrag und auch personell. 2 Das LZE kann auf Gesuch hin Projekte von Organisationen oder Privatpersonen zur Förderung der Tierzucht und Tierhaltung unterstützen. Es knüpft Bedingungen an die Unterstützung. C. Absatzförderung § 12 Schlachtviehmärkte 1 Das LZE organisiert Märkte für Tiere der Rindergattung, die mindestens 5 Monate alt sind und wenigstens einen Monat im Betrieb des betreffenden Landwirtes standen. 2 Die Märkte sind durch die Proviande überwacht und werden öffentlich ausgeschrieben. 3 Der Kanton entrichtet für jedes Tier, das an einem überwachten Markt versteigert und mit Protokoll abgerechnet wird, einen Markt-Transportbeitrag von 80 Franken. 4 Der Kanton sorgt für die notwendige Infrastruktur auf dem Vermarktungsareal. 5 Die Haftpflicht ist Sache der Tiereigentümer. 6 Das LZE verweigert als Marktorganisator den Markt-Transportbeitrag für Tiere aus schlechten Haltebedingungen. § 13 Schlachtschafmärkte Das LZE führt in Zusammenarbeit mit der IG-Schafzucht BL Schlachtschafmärkte durch, die via Proviande betreut werden. § 14 Beiträge an die Remontierung von Kühen und Rindern der Milchviehrassen 1 Der Kanton entrichtet einen Beitrag von 250 Franken pro Tier zu Gunsten des Käufers aus dem Talgebiet und der Hügelzone des Kantons Baselland für: a. Kühe und trächtige Rinder aus dem Berggebiet und der Hügelzone des Kantons Baselland. Tiere aus der Hügelzone, die innerhalb der Hügelzone verkauft werden, sind nicht beitragsberechtigt. b. Kühe und trächtige Rinder aus dem Berggebiet anderer Kantone, sofern sie im Aufzuchtsvertragsverhältnis mit Baselbieter Tierhhalterinnen und Tierhaltern stehen. c. Kühe und trächtige Rinder der Kantone Solothurn und Baselland, die an der Auktion Langenbruck zugekauft werden. 2 Anforderung an die zugekauften Tiere: a. Herdebuchberechtigt mit Abstammungs-/Leistungsausweis b. beim Eintreffen auf dem Betrieb des Käufers höchstens 5jährig c. mindestens 18 Monate im Aufzuchtgebiet d. Tiergeschichte lückenlos nachgewiesen e. das Tier muss mindestens 4 Monate im Betrieb des Käufers verbleiben f. mindestens 4 Monate trächtig oder nicht länger als 2 Monate abgekalbt § 15 Marktveranstaltungen 1 Das LZE kann Vermarktungsanlässe von Organisationen auf Gesuch hin beratend und finanziell unterstützen. 2 Die Zuchtviehauktion Langenbruck wird mit einem Pauschalbeitrag von 3'000 Franken gefördert. D. Schlussbestimmungen § 16 Rechtschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988(8). § 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. Januar 2004(9) über die Tierzucht und den Viehabsatz wird aufgehoben. § 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Fussnoten: 1. Fassung vom 11. Dezember 2007 (GS 36.430), in Kraft seit 1. Januar 2008. 2. Aufgehoben am 11. Dezember 2007 (GS 36.430), mit Wirkung ab 1. Januar 2008. 3. Aufgehoben am 11. Dezember 2007 (GS 36.430), mit Wirkung ab 1. Januar 2008. 4. Aufgehoben am 11. Dezember 2007 (GS 36.430), mit Wirkung ab 1. Januar 2008. 5. Aufgehoben am 11. Dezember 2007 (GS 36.430), mit Wirkung ab 1. Januar 2008. 6. Aufgehoben am 11. Dezember 2007 (GS 36.430), mit Wirkung ab 1. Januar 2008. 7. Fassung vom 11. Dezember 2007 (GS 36.430), in Kraft seit 1. Januar 2008. 8. GS 29.677, SGS 175 9. GS 35.26, SGS 516.11