Ordinance on animal protection (Animal Protection Ordinance)
颁布于 2012-02-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- erordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal production, animal welfare, inspection, research, authorization/permit, enforcement/compliance, offences/penalties
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文本
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Tierschutzverordnung 365.500 Verordnung über den Tierschutz 1) (Tierschutzverordnung) Vom 7. Februar 2012 (Stand 12. Februar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 42 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. De zember 2005 2) und § 87 des Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 3), beschliesst: I. Organisation § 1. Gesundheitsdepartement 1 Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zuständig, soweit nicht eine andere Be hörde bezeichnet ist. 2 Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere in Ab sprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement hinsichtlich der Sicherheitsaspekte. § 2. Kantonales Veterinäramt 1 Das Kantonale Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. Es vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Es bestimmt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB. § 3. Gemeinden 1 Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet. § 4. Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei leistet dem Kantonalen Veterinäramt die nötige Amts- und Vollzugshilfe. 2 Sie ist neben dem Kantonalen Veterinäramt zuständig für die Ver folgung von Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung. 3 Sie vollzieht die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden in Absprache mit dem Kantonalen Veterinäramt. 1) Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am xx.xx.xxxx. 2) SR 455. 3) SG 253.100. 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/455/de http://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/253.100/de 365.500 Tierhaltung / Tierschutz 4 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Kantonalen Veterinäramt werden in einer Vereinbarung ge regelt. II. Tierversuche § 5. Tierversuchskommission 1 Der Regierungsrat setzt eine Tierversuchskommission ein. Fachper sonen der Tierschutzorganisationen, der versuchsdurchführenden In stitute und Laboratorien sowie der Universität Basel sind darin ange messen vertreten. 2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission und be stimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. 3 Die Tierversuchskommission vollzieht die ihr durch die eidgenössi sche Tierschutzgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. 4 Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement, das die Aufga ben der Kommission näher umschreibt und deren Geschäftsgang re gelt. Das Sekretariat der Kommission wird vom Kantonalen Veteri näramt geführt. 5 Das Gesundheitsdepartement kann mit anderen Kantonen Verein barungen über die Einsetzung einer gemeinsamen Tierversuchskom mission abschliessen. § 6. Bewilligungsverfahren für Tierversuche 1 Das Kantonale Veterinäramt prüft eingegangene Gesuche auf Voll ständigkeit und fordert gegebenenfalls ergänzende Informationen ein. 2 Es unterbreitet Gesuche für belastende Tierversuche der Tierver suchskommission. 3 Bewilligungen werden vom Kantonalen Veterinäramt in der Regel innerhalb von drei Monaten erteilt. § 7. Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversu che 1 Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen; die Mitglieder der Tierver suchskommission werden beigezogen. 2 Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet. III. Vollzug § 8. Mitwirkung Dritter 1 Das Kantonale Veterinäramt kann für Teilaufgaben des Vollzugs ge eignete Stellen oder Sachverständige beiziehen. 2 Tierschutzverordnung 365.500 § 9. Baubewilligungsgesuche 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement unterbreitet Baugesuche, wel che Tierhaltungen betreffen, dem Kantonalen Veterinäramt zur Stel lungnahme. § 10. Kontrollen in Schlachtbetrieben 1 Das Kantonale Veterinäramt überwacht die Einhaltung der Tier schutzgesetzgebung in Schlachtbetrieben im Rahmen der Schlacht tier- und Fleischuntersuchung. § 11. Beschwerdeverfahren 1 Das Beschwerdeverfahren gegenüber Verfügungen der Vollzugsor gane richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976. § 12. Meldepflicht 1 Die Kantonspolizei sowie die übrigen Vollzugsorgane melden dem Kantonalen Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzge bung. 2 Die urteilende Behörde stellt Strafurteile, Strafbefehle und Einstel lungsverfügungen betreffend Widerhandlungen gegen die Tierschutz gesetzgebung dem Kantonalen Veterinäramt zu, sobald sie in Rechts kraft erwachsen sind. Schlussbestimmung ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. 4) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Tier schutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom 22. Dezember 1981 aufgehoben. ² Die Verordnung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 TSchG dem Eidgenössi schen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen. 4) Wirksam seit 12. 2. 2012. 3