Ordinance on animal protection and the keeping of dangerous animals (Animal Protection Ordinance)
颁布于 1981-12-22 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Basel-Stadt
- 主题
- Livestock
- 关键词
- animal welfare, pests/diseases, authorization/permit, registration, research, fees/royalties, animal health
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1. 10. 2007 77 Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) Vom 22. Dezember 19811) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 36 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782), § 87 des Übertretungsstrafge setzes vom 15. Juni 19783) und § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsge bühren vom 9. März 19724), beschliesst: I. Organisation § 1.5) Dem Gesundheitsdepartement6) obliegt der Vollzug der Tier schutzgesetzgebung. 2 Das Gesundheitsdepartement6) übt die unmittelbare Aufsicht über das Veterinäramt und über die gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau (kurz Tierver suchskommission genannt) aus. 3 Dem Gesundheitsdepartement6) obliegt ferner: a) die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Tierpfleger; b) die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Tierpfleger; c) die Anerkennung der zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen; d) der Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere; e) der Entscheid über Rekurse gegen Verfügungen des Veterinäram tes. 4 Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere. Dieses ist vom Sicherheitsdepartement7) hinsichtlich der Sicherheitsaspekte zu bewilligen. § 2.8) Dem Sicherheitsdepartement9) obliegt der Vollzug der Tier schutzgesetzgebung hinsichtlich der Ausbildung von Jagdhunden. 1) Vom BR genehmigt am 18. 2. 1982. Wirksam seit 14. 3. 1982. 2) SR 455. 3) SG 253.100. 4) SG 153.800. 5) § 1 Abs. 1, 3 und 4, §§ 2, 5, 6, 7, 9 und 12 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 10. 1993 (wirksam seit 24. 10. 1993); § 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998). 6) § 1 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005). 7) § 1 Abs. 4, § 2 sowie § 3 Abs. 2: Umbenennung «Polizei- und Militärdeparte ment des Kantons Basel-Stadt» in «Sicherheitsdepartement des Kantons Ba sel-Stadt» durch RRB vom 14. 9. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005). 8) § 2: Siehe Fussnote 5. 9) § 2: Siehe Fussnote 7. 1 Tierschutzverordnung 365.500 § 3. Das Kantonale Veterinäramt vollzieht die Tierschutzgesetzge bung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Es erteilt die Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung, soweit nicht das Gesundheits-10) oder das Sicherheitsdepartement11) zuständig ist, und anerkennt die Ausbildungskurse für Tierpfleger. 3 Das Veterinäramt kann Sachverständige beiziehen. § 3a.12) Das Veterinäramt erteilt den Fleischkontrolleuren Weisun gen zur Überwachung der Tierschutzbelange im Schlachthofbereich. Diese umfassen die Überprüfung der Besatzdichten in Transportfahr zeugen, der tiergerechten Anlieferung, der Unterbringung und des Treibens von Schlachttieren sowie deren Betäubung und Entblutung. § 4. Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet. § 5.13) Das Veterinäramt und die Kantonspolizei arbeiten mit den Tierschutzorganisationen zusammen. II. Gesuche und Meldungen § 6.14) Beim Veterinäramt sind Gesuche einzureichen für: a) die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb für Tierpfleger; b) die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung für Tierpfleger; c) die Bewilligung zur ausnahmsweisen Ausübung der einem Tier pfleger vorbehaltenen Tätigkeit; d) die Haltung von Wildtieren; e) den Handel und die Werbung mit Tieren; f) die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen und Halbaffen sowie Raubkatzen; g) die Durchführung von Tierversuchen; h) das Halten gefährlicher Tiere; i) das Betreiben eines Tierheimes; k) die gewerbsmässige Zucht oder Haltung von Heimtieren. 2 Die Gesuche für eine Bewilligung von Kunstbauten zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden sind bei der Kantonspolizei einzurei chen. 3 Die Kantonspolizei überprüft die an das Veterinäramt gerichteten Bewilligungsgesuche über das Halten gefährlicher Tiere hinsichtlich der Sicherheitsaspekte. 10) § 3 Abs. 2: Siehe Fussnote 6. 11) § 3 Abs. 2: Siehe Fussnote 7. 12) § 3a eingefügt durch RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998). 13) § 5: Siehe Fussnote 5. 14) § 6: Siehe Fussnote 5. Abs. 1 lit. i und k beigefügt durch RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998). 2 365.500 Tierhaltung und Tierschutz 1. 10. 2007 77 § 7.15) Dem Veterinäramt sind bekanntzugeben: a) Wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand von Wildtierhaltungen; b) die Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen mit Tieren. 2 Der Kantonspolizei sind Veranstaltungen, bei denen Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, rechtzeitig vor der Durchfüh rung zu melden. § 8.16) Für Wildtierhaltungen, Tierhandlungen und Versuchstierhal tungen und -zuchten sind Tierbestandeskontrollen zu führen. Diese haben Angaben zu enthalten über: a) Art und Anzahl der gehaltenen Tiere; b) das Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere; c) das Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere; d) die Herkunft und die Abnehmer der Tiere; e) Todesursache, wenn bekannt. 2 In der Tierbestandeskontrolle sind nicht aufzuführen: Süsswasserfi sche und Futtertiere. 3 Bei Tierhandlungen beschränkt sich die Tierbestandeskontrolle auf: a) Wildtiere, die nach den Art. 39 und 40 der Eidg. Tierschutzverord nung nur mit Bewilligungen gehalten werden dürfen; b) Hunde und Katzen; c) Papageien und Sittiche gemäss Art. 56 der Eidg. Tierseuchenver ordnung17). 4 Bei Versuchstierhaltungen ist neben den Angaben nach Abs. 1 auch die Versuchsserie zu nennen. 5 Die Tierbestandeskontrolle ist drei Jahre über das Datum der Ab gabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewah ren. 6 Das Kantonale Veterinäramt kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Es kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestan deskontrolle aufgeführt werden. 17) III. Bewilligung und Überwachung von Tierversuchen § 9.18) Wer Tierversuche durchführen will, hat dies dem Veterinäramt mitzuteilen. Meldungen und Gesuche sind auf dem offiziellen Formu lar einzureichen. 2 Das Veterinäramt entscheidet zunächst, ob eine Bewilligung erfor derlich ist. 3 Das Bewilligungsgesuch muss namentlich Angaben enthalten über den Versuchszweck, die Methode, Art und Anzahl der Versuchstiere, sowie eine Begründung des Versuchsziels und der gewählten Methode. 15) § 7: Siehe Fussnote 5. 16) § 8: Abs. 1 und 5 in der Fassung des RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998). 17) § 8 Abs. 3: Jetzt Tierseuchenverordnung vom 27. 6. 1995 (SR 916.401). 18) § 9: Siehe Fussnote 5. 3 Tierschutzverordnung 365.500 § 10.19) Das Veterinäramt prüft die eingegangenen Meldungen und Gesuche auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls ergänzende Informationen ein. Es überprüft im Rahmen des Bewilligungsverfah rens die Befähigung der Versuchsleiter und der Personen, die Tierver suche durchführen sowie den Nachweis ihrer Weiterbildung. 2 Bloss meldepflichtige Tierversuche werden direkt vom Veterinäramt – ohne Überweisung an die Tierversuchskommission – erledigt. 3 Gesuche, die einer Tierversuchsbewilligung bedürfen, werden nach Vorprüfung durch das Veterinäramt der Tierversuchskommission zur Prüfung überwiesen. 4 Gestützt auf den Antrag der Tierversuchskommission entscheidet das Veterinäramt über das Gesuch. Es erteilt die Tierversuchsbewilli gung, wenn sowohl die Versuchsanordnung als auch der Versuchs zweck den Vorschriften bezüglich Tierschutzgesetzgebung entspre chen. 5 Entscheidet das Veterinäramt entgegen dem Antrag der Tierver suchskommission, begründet es dies gegenüber der Kommission. 6 Bewilligungen werden in der Regel innerhalb von drei Monaten er teilt. Sie werden auf maximal drei Jahre befristet. 7 Allfällige Abweichungen von den Haltungsvorschriften und den Vorschriften über die Herkunft der Tiere werden in der Bewilligung festgehalten. Diese kann Bedingungen und Auflagen enthalten hin sichtlich: a) Art und Zahl der Tiere; b) der Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere vor, während und nach dem Versuch; c) der Methodik zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten beim einzelnen Tier; d) der Herkunft der Tiere und ihrer Wiederverwendung nach dem Versuch. 8 Von einer Bewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn feststeht, dass kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. 9 Dem Veterinäramt sind auf dem offiziellen Formular folgende Infor mationen zuzustellen: a) jeweils bis Ende März Angaben über die Versuchstätigkeit des ab gelaufenen Kalenderjahres für Versuche, die sich über mehrere Jahre erstrecken (Zwischenbericht); b) Bericht über den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchs reihe innert drei Monaten nach dessen Beendigung (Abschlussbe richt). 19) § 10: Abs. 1–5 in der Fassung des RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998); Abs. 6 in der Fassung des RRB vom 15. 7. 1997 (wirksam seit 24. 7. 1997); Abs. 7, 8 und 9 in der Fassung des RRB vom 19. 10. 1993 (wirksam seit 24. 10. 1993). 4 365.500 Tierhaltung und Tierschutz 1. 10. 2007 77 § 11.20) Die Tierversuchskommission besteht aus acht Fachleuten. Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der medizinischen Fakultät und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel sowie je drei Vertreterinnen oder Ver tretern der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Indu strie. 2 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau werden in der Kommis sion durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie vertreten, der Kanton Basel-Stadt durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeuti schen Industrie sowie je eine Fachperson der medizinischen und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel. 3 Das Gesundheitsdepartement21) schlägt die ihm gegenüber von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und vom Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau bezeichneten Personen sowie seine eigenen Vertreterinnen und/oder Vertreter dem Regierungsrat zur Wahl vor. 4 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. 5 Das Gesundheitsdepartement21) erlässt ein Reglement, das die Auf gaben der Kommission näher umschreibt und deren Geschäftsgang re gelt. 6 Die Mitglieder der Tierversuchskommission sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, verpflichtet. 7 Die Tierversuchskommission prüft bewilligungspflichtige Tierver suchsgesuche gemäss § 10 Abs. 3 dieser Verordnung. Sie kontrolliert die Durchführung der Tierversuche sowie die Versuchstierhaltungen selbständig oder auf Antrag der zuständigen Behörde. § 12.22) Bei der Kontrolle laufender Tierversuche sollen mindestens zwei Kommissionsmitglieder zugegen sein. Die Leiterinnen und Leiter der Betriebe, Institute oder Laboratorien sind bei Beginn der Kontrol len zu orientieren. 2 Das Veterinäramt kann Versuchstierhaltungen und die Durchfüh rung von Tierversuchen im Kanton Basel-Stadt unabhängig von der Tierversuchskommission auch selbst überprüfen. 3 Die Tierversuchskommission überprüft mindestens einmal im Jahr Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen. 20) § 11 in der Fassung des RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998). 21) § 11 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 und § 21: Umbenennung «Sanitätsdeparte ment des Kantons Basel-Stadt» in «Gesundheitsdepartement des Kantons Ba sel-Stadt» durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005). 22) § 12: Siehe Fussnote 5. Abs. 2–5 in der Fassung des RRB vom 28. 10. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998). 5 Tierschutzverordnung 365.500 4 Sie erstellt über jede Kontrolle zuhanden des Veterinäramtes oder der zuständigen Stellen der Kantone Basel-Landschaft und Aargau sowie des kontrollierten Betriebes ein kurzes Protokoll. Beanstandun gen, die Massnahmen oder den Widerruf von Bewilligungen nach sich ziehen, werden dem Betrieb, dem Institut oder dem Laboratorium von der zuständigen Behörde mitgeteilt. 5 Die Tierversuchskommission erstattet dem Gesundheitsdeparte ment23) Basel-Stadt zuhanden des Regierungsrates jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht geht auch an die Volkswirtschafts und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und an das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau zuhanden ihrer vorge setzten Behörden. § 13. Das Gesundheitsdepartement24) wird zum Abschluss von Ver einbarungen mit anderen Kantonen über den einheitlichen Vollzug der Vorschriften über die Haltung von Versuchstieren und über die Durch führung von Tierversuchen ermächtigt. IV. Gebühren und Entschädigungen § 14.25) § 15.26) V. Vollzug § 16. Bevor ein Vollzugsorgan eine Bewilligung erteilt, holt es die Vernehmlassung der weiteren interessierten Amtsstellen (Veterinär amt, Abteilung für Jagd- und Tierwesen, Bauinspektorat27), Gewässer schutzamt27)) ein. 2 Sind Bewilligungen verschiedener Amtsstellen vorgeschrieben, so führt das Veterinäramt das Bewilligungsverfahren durch. Es überweist die Gesuche an die für die Mitwirkung und Antragsstellung zuständi gen Behörden und übernimmt deren Bewilligungsauflagen in die von ihm ausgestellte Gesamtbewilligung. § 17. Das Beschwerdeverfahren gegenüber Verfügungen der Voll zugsorgane richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976. 23) § 12 Abs. 5: Siehe Fussnote 21. 24) § 13: Siehe Fussnote 21. 25) §§ 14 und 15 aufgehoben durch § 5 Abs.1 lit. c der Gebührenverordnung Vete rinäramt und Schlachthof vom 7. 8. 2007 (wirksam seit 12. 8. 2007, SG 361.200). 26) § 15: Siehe Fussnote 25. 27) § 16 Abs. 1: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000. 6 365.500 Tierhaltung und Tierschutz 1. 10. 2007 77 § 18. Die Kautionen bei Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtier haltungen und für den gewerbsmässigen Handel können in bar oder als Bankgarantie geleistet werden. 2 Barkautionen werden auf einem Sparheft der Kantonalbank ange legt. Bei Rückgabe der Kaution wird der aufgerechnete Zins ebenfalls ausbezahlt. § 19. Die Vollzugsorgane haben nach Art. 34 des Tierschutzgesetzes den erforderlichen Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeu gen, Gegenständen und Tieren. Sie haben seuchenpolizeiliche sowie versuchs- und haltungsbedingte Vorsichtsmassnahmen zu beachten. 2 Wird der Zutritt nicht gewährt, so finden die Bestimmungen der kan tonalen Strafprozessordnung für die Beschaffung des Zutritts Anwen dung. § 20. Die Polizeiorgane unterstützen die Vollzugsorgane. Sie verzei gen Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung von sich aus. § 21. Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzge bung sind dem Gesundheitsdepartement28) und der Bundesanwalt schaft mitzuteilen. VI. Übergangsbestimmungen § 22. Beim Kantonalen Veterinäramt sind einzureichen: a) der Zeitplan mit den beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung bestehender Haus-, Versuchs- und Wildtierhaltungen; b) das Gesuch um Abgabe eines Fähigkeitsausweises nach Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung an die Inhaber eines Zoo-Fach geschäftes, einer gewerbsmässigen Wildtierhaltung oder an Perso nen, die seit mehr als fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind. VII. Schlussbestimmungen § 23. Die Verordnung betreffend die Kontrolle des wissenschaftli chen Tierversuchs vom 19. September 1941 wird aufgehoben. § 24. Diese Verordnung wird mit der Veröffentlichung im Kantons blatt wirksam.29) 28) § 21: Siehe Fussnote 21. 29) Wirksam seit 14. 3. 1982. 7 Tierschutzverordnung 365.500