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瑞士的法律

Ordinance on animal breeding, animal trade and the support of animal insurance

颁布于 2000-11-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Viehzucht, den Viehabsatz und die Unterstützung von Viehversicherungen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Livestock
关键词
animal production, cattle, internal trade, animal reproduction, insurance

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文本

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  1. Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Förderung der Gross- und Kleinviehzucht und des Geltungsbereich Viehabsatzes sowie die Unterstützung von Viehversicherungen. 2 Sie regelt die Zuständigkeiten sowie die Förderungs- und Unterstützungsmass- nahmen.

  2. Art. 2 1 Die Zucht- und Absatzförderung gilt grundsätzlich landwirtschaftlichen Nutztieren Grundsatz der herkömmlichen Rassen, ausgenommen Geflügel. 2 Für die Erhaltung gefährdeter einheimischer Rassen sind besondere Massnahmen möglich. 3 Förderungswürdige andere Rassen können unterstützt werden. II. Zuständigkeiten

  3. Art. 3 Der Standeskommission obliegt: Standes- a) die Aufsicht über den Vollzug der Gesetzgebung; kommission b) die Beschlussfassung über besondere Förderungsmassnahmen; c) die Anerkennung der Zuchtgenossenschaften mit der Genehmigung der Statu- ten; d) die Sicherung der für Märkte und Viehschauen notwendigen Plätze. 1 Mit Revision vom 31. Oktober 2005. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.310 2

  4. Art. 4 Landeshaupt- Der Landeshauptmann mann a) organisiert die Viehschauen sowie die Märkte und deren Überwachung; b) ernennt die Preisrichter * nach Absolvierung der obligatorischen Kurse; c) regelt die Zusammenarbeit mit den schweizerischen Zuchtverbänden; d) kann in Ausnahmefällen Einzelbetriebe als Zuchtstationen anerkennen; e) anerkennt die Zuchtbuchführer und die amtlichen Milchkontrolleure; f) bewilligt nach Rücksprache mit dem Kantonstierarzt Auktionen und andere Ab- satzveranstaltungen; g) übt die Oberaufsicht über die Viehversicherungen aus.

  5. Art. 5 Landwirtschafts- Die Landwirtschaftskommission kommission a) erlässt die Viehschauprogramme; b) erlässt die kantonalen Marktprogramme mit den notwendigen Weisungen; c) beschliesst über Massnahmen für Zucht und Absatz. III. Viehzucht

  6. Art. 6 1 Massnahmen Der Kanton organisiert: a) bei Bedarf kantonale Gross- und Kleinviehschauen; b) die Beurteilung der Tiere für die Herdebuchaufnahme nach den Vorschriften der Zuchtorganisationen; c) regionale Zuchtveranstaltungen. 2 Er kann sich an überregionalen Veranstaltungen beteiligen.

  7. Art. 7 1 Finanzierung Der Kanton übernimmt: a) die Kosten der kantonalen Gross- und Kleinviehschauen samt den gemäss Schauprogramm zu entrichtenden Prämien; b) die Beiträge an Leistungsprüfungen und Zuchtorganisationen in der Höhe, wel- che in der Tierzuchtverordnung des Bundes als Kantonsbeitrag festgelegt sind. 2 Er kann regionale und überregionale Zuchtveranstaltungen mit Beiträgen unterstüt- zen. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 916.310 IV. Viehabsatz

  8. Art. 8 Der Kanton fördert den Viehabsatz. Er bildet und unterhält zu diesem Zweck einen Grundsatz Viehabsatzfonds.

  9. Art. 9 1 1 Der Fonds wird gespiesen durch: Finanzierung a) einen Beitrag der Eigentümer von Tieren gemäss Art. 2 dieser Verordnung. Als Berechnungsgrundlage gelten die jährlichen Erhebungen des Bundes; b) einen gleich hohen Beitrag des Kantons; c) einen Pauschalbeitrag des Kantons; d) Erträge aus Absatzveranstaltungen. 2 Über den Beitrag der Tiereigentümer entscheidet die Standeskommission. Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget den jährlichen Pauschalbeitrag des Kan- tons.

  10. Art. 10 Die Fondsmittel sind zu verwenden für: Verwendung a) allgemein verkaufsfördernde Massnahmen; b) die Marktorganisation und marktentlastenden Massnahmen; c) die Schaffung und Sicherung von Absatzkanälen; d) die Sichtbarmachung von Angeboten; e) die Marktüberwachung und Markteinrichtungen; f) Massnahmen des Bundes, die einen Kantonsbeitrag voraussetzen.

  11. Art. 11 1 Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet die Landwirtschafts- Zuständigkeiten kommission. Sie hat die Standeskommission jährlich über die Verwendung zu in- formieren. 2 Die Fondsverwaltung obliegt der Landesbuchhaltung. V. Unterstützung von Viehversicherungen

  12. Art. 12 Viehversicherungen bezwecken, den Haltern von landwirtschaftlichen Nutztieren Zweck den Schaden zu lindern, der aus der Erkrankung oder Verunfallung von Tieren ent- steht. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.310 4

  13. Art. 13 1 Anerkennung Die im Kanton tätigen und beitragsberechtigten, freiwilligen Viehversicherungen müssen von der Standeskommission anerkannt sein. Für die Anerkennung sind die Statuten einzureichen. 2 In den Statuten ist zu regeln: a) die Organisation der Versicherungsgesellschaft; b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder; c) das Schätzungsverfahren; d) die Versicherungsleistungen; e) die Verwertung der Tiere im Schadenfall.

  14. Art. 14 Versicherbare Nach dieser Verordnung versicherbar sind Tiere der Rinder-, Ziegen-, Schaf- und Tiere Schweinegattung.

  15. Art. 15 1 0 Beitrag des Kan- Der Kanton leistet an die Viehversicherungen einen Beitrag von 2 ½ /00 der Schät- tons zungssumme. 2 Die Geltendmachung des Kantonsbeitrages erfolgt mit der Einreichung der revidier- ten Jahresrechnung. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die durchschnittli- che Schätzungssumme im Geschäftsjahr.

  16. Art. 16 Auflösung Bei einer Liquidation der Versicherung fällt deren Vermögen in die kantonale Tier- seuchenkasse. Es ist zu Handen einer allfälligen Nachfolgeorganisation während 20 Jahren aufzubewahren. Nach dieser Frist verfällt es der Kasse endgültig. VI. Schlussbestimmung

  17. Art. 17 1 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2001 in Kraft. 1 Zweiter Satz aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.

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