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瑞士的法律

Ordinance on Alps (Alpine Register)

颁布于 1996-02-12 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Agricultural and rural development
关键词
mountain area, registration, less favoured areas, enforcement/compliance

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文本

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 916.520 Verordnung über die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) vom 12. Februar 19961 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 14 des Alpgesetzes vom 30. April 1995,2 beschliesst: Art. 13 Den Vorschriften dieser Verordnung unterstehen die folgenden Alpen: Örtlicher Gel tungsbereich – Seealp (Boden, Wald, Reslen); – Meglisalp (Boden, Oberchellen); – Bötzel; – Mesmer; – Ebenalp; – Garten; – Einzelrechte (Chlus, Weesen, Häldeli, Bärstein, Kohlbett). Art. 24 1Die zulässigen Stosszahlen werden für die einzelnen Alpen wie folgt festgelegt: Zulässige Stoss zahlen – Seealp: Boden 88, Wald 44, Reslen 24; – Meglisalp: Boden 96, Oberchellen 32; – Bötzel: 12; – Mesmer: unterer Mesmer 16, oberer Messmer 32, Sprüng 16; – Ebenalp: 32; – Garten: 48; – Einzelrechte: Chlus 16, Weesen 16, Häldeli 4, Bärstein 12, Kohlbett 12. 2Die Bewirtschafter* sind berechtigt, auf 2 Stösse eine Ziege gebührenfrei aufzutrei ben. 1 Mit Revision vom 28. Oktober 1996, 31. Oktober 2005 und 20. November 2006. 2 Titel geändert durch GrRB vom 28. Oktober 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert (Lemma 2 und 7) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 4 Abgeändert (Abs. 1 Lemma 2 und 7) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.520 2 Art. 31 1Das Grundeigentum im Sinne dieser Verordnung umfasst den Boden einer Alp oh ne Zugehör (Grundeigentümer). Grundeigentum, Hüttenrecht Bewirtschafter 2Das Hüttenrecht im Sinne dieser Verordnung umfasst das Recht, auf einer Alp die für die Alpbewirtschaftung notwendigen Gebäulichkeiten zu errichten sowie zu un terhalten und die Alp mit einer gewissen Anzahl Tieren zu bestossen (Hüttenrechts eigentümer). 3Als Bewirtschafter im Sinne dieser Verordnung gilt jene natürliche Person, die als Hüttenrechtseigentümer oder Pächter Tiere auf eine Alp auftreibt (Bewirtschafter). Art. 42 1Eine natürliche Person oder ein Ehepaar kann nicht Eigentümer von mehr als zwei Hüttenrechte zu je acht Stössen sein. Eigentumsbe schränkung 2Abs. 1 dieses Artikels gilt sinngemäss für eingetragene Partner. Art. 53 Die Gebäulichkeiten sind in gutem Zustand zu erhalten. Wo solche zerstört sind oder ungenügend unterhalten werden, sind sie innert zwei Jahren wieder instand zu stellen bzw. aufzubauen, ansonsten das betreffende Hüttenrecht der Öffentlichkeit zufällt. Auf begründetes Gesuch hin kann diese Frist von der Standeskommission verlängert werden. Gebäude unterhalt Art. 64 1Das Nutzungsrecht des Bewirtschafters ist insgesamt auf 24 Stösse beschränkt, wovon mindestens die Hälfte der Stosszahl im Eigentum des Bewirtschafters sein muss. Zwei ungeschaufelte Rinder oder drei Kälber nach Jakobi geboren gelten als ein Stoss. Nutzungsbe schränkungen 2Die Gemeinen Alpen dürfen nur mit Vieh von Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. bestossen werden. 3Die Standeskommission kann Ausnahmen von Abs. 1 und 2 dieses Artikels bewilli gen. 4Jeder Bewirtschafter hat das Hüttenrecht auf eigene Rechnung zu nutzen; die Viehhabe ist durch einen zuverlässigen Betreuer zu besorgen. Eine Unterpacht (Gmeiner) ist nur im Rahmen der zulässigen Stosszahl statthaft. 1 Abgeändert (Abs. 2 und 3) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Angefügt (Abs. 2) durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007). 3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 4 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 20. November 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007). Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 916.520 Art. 71 1Die Bewirtschaftungsrechte können von den Hüttenrechtseigentümern an natürli che Personen, welche die Bedingungen im Sinne von Art. 13 des Alpgesetzes erfül len, verpachtet werden. Jeder Pächterwechsel ist bis spätestens Ende Jahr dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) zu melden, welches zudem die neuen Verträge zu genehmigen hat. Verpachtung der Hüttenrechte 2Ausserkantonale Bewirtschafter sind zugelassen, wenn sich im Rahmen einer vor gängig öffentlichen Ausschreibung keine Interessenten melden, die die Bedingun gen im Sinne von Art. 13 des Alpgesetzes und Art. 6 dieser Verordnung erfüllen. Art. 82 1Wer mehr als die zulässige Stosszahl auftreibt, hat eine von der Alpgemeinde zu bestimmende Übertriebstaxe in die Alpkasse zu bezahlen. Übertrieb 2Der Übertrieb von mehr als einem Stoss pro Recht von acht Stössen bzw. anderthalb Stössen bei einem Recht von zwölf Stössen ist nicht gestattet. Die Alp gemeinde ist befugt, den Übertrieb zu beschränken oder gänzlich zu untersagen. Art. 93 Dem Departement steht die Befugnis zu, soweit es im Interesse einer rationellen Bewirtschaftung liegt, Alprechte abzugrenzen und in geschlossene Nutzungsteile aufzuteilen. Alpteilung Art. 104 1Die Kosten für Erstellung, Verbesserung und Unterhalt von den der Alpwirtschaft dienenden Wegen, Tränkeanlagen und anderen Verbesserungsprojekten sind von den Hüttenrechtseigentümern nach Massgabe der Stösse zu bezahlen. Kostentragung für Anlagen und Einrichtungen 2An den ausgewiesenen Kosten beteiligt sich der Grundeigentümer mit einem Sechstel. Art. 115 1Die Bewirtschafter sind verpflichtet, die Alpen im ortsüblichen guten Zustand zu erhalten. Die Unkrautbekämpfung sowie die notwendigen Räumungsarbeiten etc. sind unentgeltlich zu erbringen. Zudem obliegt den Bewirtschaftern die Hagpflicht. Frondienst 2Kommt ein Bewirtschafter der Verpflichtung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels nicht nach, kann die Pacht sowohl vom Hüttenrechtseigentümer als auch vom De 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 4 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 5 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.520 4 partement unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den nächsten Frühjahrstermin aufgelöst werden. Art. 12 Das Einschreiben für die gemeinen Alpen geschieht nach vorgängiger Publikation alljährlich im Monat Mai im Rathaus. Jeder, der auftreiben will, hat sich am festge setzten Tag für ein Jahr einschreiben zu lassen und für jeden auftriebsberechtigten Stoss eine Taxe zu entrichten. Bei wiederholtem Fernbleiben kann das Auftriebs recht entzogen werden. Einschreiben Art. 13 Die Festsetzung der Hüttenzinsen und der Einschreibetaxen erfolgt durch die Stan deskommission. Hüttenzins/Ein schreibetaxe Art. 14 1Am Einschreibetag wird für die Alpgebiete Seealp-Mesmer, Meglisalp-Bötzel und Garten-Ebenalp von den entsprechenden Bewirtschaftern je ein Alpmeister gewählt. Wahl des Alp meisters 2Jeder Bewirtschafter muss sich für ein Jahr der Wahl unterziehen und ist bei freiem Willen auch nachher wieder wählbar. Art. 15 1DAufgaben des Alpmeisters er Alpmeister überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben: – Leitung und Kontrolle von Alpverbesserungen; – Vornahme der Viehzählung, sofern das Departement hiezu den Auftrag erteilt; – Führung der Alpgemeinde; – Führung der Alpkasse. 2Als Entschädigung kann der Alpmeister während der Alpzeit zusätzlich und unent geltlich eine Kuh weiden lassen. Art. 16 Die Viehzählung hat innert 48 Stunden nach der AIpbestossung zu erfolgen. Viehzählung Art. 171 1Zur Besprechung alpwirtschaftlicher Fragen kann auf Verlangen des Departemen tes oder der Hälfte der Hüttenrechtseigentümer in Seealp, Meglisalp, Ebenalp und Garten eine Eigentümerversammlung einberufen werden. Eigentümerver sammlung 2Die Eigentümerversammlung fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Hüttenrechtseigentümer, wobei jedes vertretene Hüttenrecht eine Stimme zählt. 1 Abgeändert (Abs. 1 und 2 sowie Marginalie) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 5 916.520 3Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers. Art. 18 1Am ersten Sonntag nach der Alpfahrt und je nach Bedürfnis während der Alpzeit versammeln sich die Bewirtschafter jeder Alp zur Alpgemeinde, die vom Alpmeister geleitet wird. Alpgemeinde 2Die Alpgemeinde bedarf zu ihrer Beschlussfähigkeit der Anwesenheit von zwei Drit teln der stimmfähigen Bewirtschafter. 3Der Alpgemeinde stehen insbesondere die folgenden Befugnisse zu: – allfällige Beschränkung der Alpzeit; – Dauer der Stallhaltung; – Beschränkung des Übertriebs und Festlegung der Übertriebstaxe; – Dauer der Frondienstleistungen für Alpverbesserungen; – Festlegung der Hagpflicht. Art. 191 Anordnungen des Alpmeisters und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung und der Alpgemeinde gelten als Verfügungen. Verfügungen Art. 20 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Eigentums- und Pachtverhältnisse gelten im Sinne von Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 als genehmigt. Übergangsbe stimmungen Art. 212 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. April 1996 in Kraft. Inkrafttreten 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005.

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