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瑞士的法律

Ordinance on alpine farms (Alpine Management Ordinance)

颁布于 1999-12-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Ausserrhoden
主题
Agricultural and rural development, Livestock, Land and soil
关键词
mountain area, less favoured areas, agricultural development, farming, agricultural land, animal production, animal reproduction, sheep/goats, genetic resources, animal feed/feedstuffs, lease, vested rights, traditional rights/customary rights, fertilizers/nutrients, pesticides, contracts, property rights

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文本

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  1. 920.13 Verordnung über die Alpwirtschaft (AWV) vom 7. Dezember 1999 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft1), auf Art. 30 Abs. 1 des Geset zes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft2) sowie auf Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung3), verordnet: Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung der Alpen und die Ausübung der an ihnen bestehenden kantonalen Vorpacht- und Vorkaufsrechte. 2 Die Alpen umfassen das vom Bund festgelegte Sömmerungsgebiet4). Art. 2 Bewirtschaftungsgrundsätze5) 1 Art und Ausmass der Bewirtschaftung haben sich nach ökologischen Grundsätzen zu richten. Unter diesen Grundvoraussetzungen sollen sie eine nachhaltige Nutzung der Bewirtschaftungsflächen gewährleisten, einen sachgerechten Betrieb ermöglichen und eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände fördern. Standorttypische Pflan zengesellschaften sind zu erhalten. 1) SR 910.133 2) bGS 920.1 3) bGS 111.1 4) Vgl. Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktions kataster und die Ausscheidung von Zonen (SR 912.1) 5) Vgl. Art. 19 Landwirtschaftsgesetz * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 721 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.133/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/912.1/de http://bgs.ar.ch/data/111.1/de http://bgs.ar.ch/data/920.1/de 920.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 3 Bestossung 1 Die Anzahl der gesömmerten Tiere und die Dauer der Sömmerung sind dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen anzupassen. Spä tester Termin für den Alpentlad von Rindvieh ist der 30. September. 2 Das Landwirtschaftsamt kann die zulässige Bestossung durch Verfügung festlegen. Es kann zudem Weisungen für die Überwachung der Tiere ertei len. Art. 4 Schafe und Ziegen 1 Für die Bestossung mit Schafen und Ziegen ist vorgängig die Bewilligung des Landwirtschaftsamtes einzuholen. 2 Der Auftrieb von maximal sechs Schafen oder Ziegen und ihrer Jungtiere ist bewilligungsfrei, sofern sie dauernd überwacht werden. Art. 5 Futterzufuhr 1 Die ortsübliche Sömmerungsdauer darf nicht durch Futterzufuhren verlän gert werden. Erlaubt ist die Zufuhr von Rauhfutter zur Überbrückung witte rungsbedingter Ausnahmesituationen und die Zufuhr von Kraftfutter als übli che Ergänzung für Schweine und Kühe. Art. 6 Silagenverbot 1 Die Herstellung, Zufuhr und Verfütterung von Silagen und anderer vergore ner Futtermittel ist verboten. Art. 7 Düngerzufuhr 1 Für die Düngung der Bewirtschaftungsflächen ist alpeigener Dünger zu verwenden. Die Zufuhr natürlicher oder synthetischer Dünger ist nicht ge stattet. 2 Ist der Nährstoffbedarf ausgewiesen und sprechen keine ökologischen Gründe dagegen, so kann das Landwirtschaftsamt eine Ausnahmebewilli gung für die Düngerzufuhr erteilen. 2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.13 Art. 8 Pflanzenbehandlungsmittel 1 Herbizide dürfen nur für die Einzelstockbehandlung verwendet werden. Flächenbehandlungen sind unzulässig. Art. 9 Hunde 1 … * Art. 10 Alpwirtschaftliche Gebäude 1 Die Zweckänderung alpwirtschaftlicher Gebäude bedarf einer raumplaneri schen Bewilligung1). Art. 11 Vorpachtrecht2) 1 Pachtverträge an Alpen sind vom Verpächter unmittelbar nach Vertrags schluss im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Vorpachtrechte sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Pacht vertrages schriftlich beim Verpächter geltend zu machen, spätestens aber drei Monate nach Antritt der Pacht durch den Dritten. 3 Der Vorpachtberechtigte tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit dem Dritten abgeschlossen worden ist. 4 Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Alp an Nachkommen des Verpächters oder an Nachkommen des bisherigen Pächters verpachtet wird oder wenn sie Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes3) bildet. Art. 12 Vorkaufsrecht4) 1 Der Veräusserer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen. 1) Vgl. Art. 24a Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700) 2) Vgl. Art. 21 Landwirtschaftsgesetz; Art. 6 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2) 3) Vgl. Art.7 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11) 4) Vgl. Art. 22 Landwirtschaftsgesetz; Art. 681a ZGB (SR 210); Art. 56 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11) 3 http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/210/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/221.213.2/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de 920.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigen tümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht wer den. 3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen ge genüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen. Art. 13 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 20 Tagen Re kurs an das Departement Volks- und Landwirtschaft erhoben werden. Art. 14 Ergänzende Vorschriften 1 Das Departement Volks- und Landwirtschaft erlässt die jährlichen Alpfahrtsvorschriften2). Art. 15 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. 2) Vgl. Art. 20 Landwirtschaftsgesetz (bGS 920.1) 4 http://bgs.ar.ch/data/920.1/de Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.13 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 23.03.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 1285 / 2015, S. 367 5 920.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 9 Abs. 1 23.03.2015 01.01.2016 aufgehoben 1285 / 2015, S. 367 6

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