Ordinance implementing the Water Act
颁布于 1976-09-13 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Schwyz
- 主题
- Water
- 关键词
- freshwater pollution, inland waters, water rights, waterworks, public water, enforcement/compliance, pollution control
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451.111 SRSZ 1.2.2012 1 Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz 1 (Vom 13. September 1976) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 61 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973,2 beschliesst: § 1 3 1. Zuständigkeit Das in den §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 3 und 31 Abs. 1 und 3 des Gesetzes bezeichnete Departement ist das Umweltdepartement. § 2 4 2. Wassernutzung mit Wärmepumpen 1 Die Nutzung öffentlicher Gewässer durch Wärmepumpen bedarf einer Bewilli gung oder Konzession nach Massgabe der §§ 9 ff. des Gesetzes. 2 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde setzt die einmalige und die wie derkehrende Abgabe im Rahmen der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz, vom 20. Januar 1975, fest, sofern eine Abgabe gemäss § 22 des Gesetzes zu einer unverhältnismässigen Belastung führen würde. 3 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Nutzung öffentlicher Gewässer zu Wärmezwecken und das dabei zu beachtende Verfahren. § 3 3. Geltungsbereich der wasserbaupolizeilichen Vorschriften Die Vorschriften über die Gewässerverbauungen (§§ 41 bis 58 des Gesetzes) gelten für sämtliche öffentlichen und privaten Flüsse und Bäche des Kantons. § 4 5 4. Bewilligungspflicht und Sicherungsmassnahmen 1 Die in § 3 bezeichneten Gewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt wer den. Ausnahmen davon sowie andere bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe bedürfen einer Bewilligung des Bezirksrates. 2 Sind für Veränderungen und Eingriffe noch andere raum- und umweltrelevante Bewilligungen erforderlich, so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmun gen der Planungs- und Baugesetzgebung. 3 Obliegt der Unterhalt eines Gewässers einer Wuhrkorporation, so ist diese ins Verfahren einzubeziehen. § 5 6 1 Sicherungsmassnahmen im Sinne von § 44 des Gesetzes ordnet, soweit nicht ein Verfahren nach den §§ 48 und 49 des Gesetzes durchzuführen ist, der Be zirksrat an. Er bestimmt die auszuführenden Arbeiten, setzt dafür Frist an und regelt die Verteilung der Kosten. 451.111 2 2 Ordnet der Bezirksrat notwendige Massnahmen nicht an, oder sind die ange ordneten Massnahmen nicht zweckmässig, so verfügt auf Antrag des Umweltde partements der Regierungsrat das Erforderliche. 3 Den Betroffenen ist, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr droht, vor dem Entscheid Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zur beabsichtig ten Anordnung zu äussern. Im Entscheid ist festzuhalten, dass die Anhörungs pflicht erfüllt wurde. § 6 5. Festlegung des Pflichtenkreises 1 Der Bezirksrat lässt das generelle Projekt gemäss § 49 Abs. 1 des Gesetzes erstellen. 2 Wo eine Wuhrkorporation besteht, lässt diese das generelle Projekt erstellen und weist es dem Bezirksrat ein. 3 Die Kosten der generellen Projekte werden dem Perimeter belastet. § 7 1 Vor der Festlegung des Pflichtenkreises legt der Bezirksrat oder die von ihm bezeichnete Kommission die Pläne während mindestens zwanzig Tagen öffent lich auf. 2 Den für den Einbezug in den Pflichtenkreis vorgesehenen Grund- und Werkei gentümern sind Ort und Zeit der Auflage schriftlich bekanntzugeben. Können auf diese Weise nicht alle Pflichtigen erreicht werden, ist auf die Planauflage durch eine öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3 Die für die Planauflage zuständige Behörde sorgt in angemessener Weise da für, dass Interessenten während der Auflagezeit Auskünfte erteilt werden. § 8 Die in § 7 Abs. 1 bezeichneten Pläne geben über den Umfang und die Zonen des Pflichtenkreises sowie die einzubeziehenden Grundstücke und Anlagen Auskunft. § 9 1 Mit der Planauflage eröffnet die zuständige Behörde durch schriftliche Verfü gung den in Frage kommenden Pflichtigen den Einbezug ihrer Grundstücke und Anlagen in den Perimeter unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit gemäss § 50 Abs. 2 des Gesetzes. 2 Diese Verfügung kann vor der Veranlagungsverfügung oder zusammen mit dieser erlassen werden. In der Anzeige gemäss § 7 Abs. 2 ist bekanntzugeben, ob die beiden Verfahren getrennt durchgeführt oder zusammengelegt werden. § 10 6. Veranlagung Die in den Pflichtenkreis einzubeziehenden Objekte werden zur Belastung mit den Perimeterbeiträgen unter Berücksichtigung folgender Merkmale veranlagt: 451.111 SRSZ 1.2.2012 3 a) Schatzungswert des einzubeziehenden Objektes; b) bisherige Belastung mit dem Unterhalt des Gewässers und Sicherungsmass nahmen im Sinne von § 44 des Gesetzes; c) Gefahren für das Objekt, Vorteile und Interessen des Grundeigentümers am Verbauungswerk. § 11 7 1 Grundlage für die Schatzung der Objekte bildet in der Regel die steueramtliche Schatzung. Wo eine steueramtliche Schatzung nicht vorliegt, oder wo sie für die Veranlagung zum Perimeter nicht geeignet ist, nimmt die zuständige Behörde eine eigene Schatzung vor; dabei hat sie auf eine gleichmässige Belastung der im Pflichtenkreis liegenden Grundstücke Bedacht zu nehmen. 2 Die Einschätzung von privaten und öffentlichen Werken und Anlagen erfolgt aufgrund des Realwertes. Dabei gelten folgende Ansätze: Autobahnen (Gesamtfläche inklusive Nebenanlagen) Fr. 125.--/m2 Hauptstrassen und Verbindungsstrassen (Gesamtfläche inklusive Nebenanlagen) Fr. 85.--/m2 Nebenstrassen, Parkplätze, Abstellflächen und dergleichen Fr. 60.--/m2 Wald- und Erschliessungsstrassen Fr. 25.--/m2 Bahngeleiseanlagen inklusive Leitungen Nebenanlagen, ausser Bahnhofgebäude Fr. 2420.--/ml Bahnanlagen Einspur Fr. 1450.--/ml Hochspannungsanlagen über 380 kV inklusive Masten Fr. 305.--/ml Hochspannungsanlagen 130-380 kV inklusive Masten Fr. 185.--/ml El. Leitungen 50-130 kV und Koaxialkabel PTT Fr. 125.--/ml El. Leitungen, Telefon-, Wasser- und Gasleitungen Fr. 65.--/ml Militärische Bauten und Anlagen: Gemäss separater Vereinbarung mit dem VBS. 3 Abwasserleitungen werden nicht belastet. § 12 1 Für die bisherige Belastung eines Grundstückes mit Unterhalt und Siche rungsmassnahmen (Wuhrpflicht) wird ein nach der Länge des Uferstückes zu bemessender fester Betrag festgelegt. Der Zustand des Ufers und allfällige vom Pflichtigen ausgeführte Ufersicherungen sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Wo die Einschätzung der Wuhrpflicht in keinem Verhältnis zum Wert oder Ertrag des belasteten Grundstückes steht, ist sie angemessen herabzusetzen. 3 Die Wuhrpflicht wird nur im Bereich der ersten Zone nach § 13 Abs. 2 berück sichtigt. § 13 1 Für die Berechnung der Gefahren, Vorteile und Interessen werden die in den Pflichtenkreis einbezogenen Objekte in Zonen eingeteilt. 2 In die erste Zone werden alle Objekte eingeteilt, die in ihrem Bestand oder ihrer Sicherheit vom Gewässer bedroht sind. 451.111 4 3 In weitere Zonen werden jene Objekte eingeteilt, denen aus der Verbauung indirekte Vorteile erwachsen, oder deren Benützer wegen eines ungehinderten Zugangs von öffentlichen und privaten Strassen, von Siedlungen und von Nach bargrundstücken oder aus andern Gründen an der Verbauung ein Interesse ha ben. Die Belastung der weiteren Zonen wird in Prozenten der Belastung der ersten Zone ausgedrückt. Sie wird nach der Intensität der Vorteile und Interes sen abgestuft. 4 In der Regel sollen nicht mehr als drei Zonen gebildet werden. § 13a 8 7. Beiträge an Gewässerverbauungen und Renaturierungen a) Beitragssätze und Stellungnahmen 1 Die Kantons- respektive Bezirksbeiträge an Gewässerverbauungen gemäss § 57 des Gesetzes werden wie folgt abgestuft: a) 50 % respektive 20 % im Normalfall, b) bis 53 % respektive 23 % bei finanzschwachen Körperschaften oder bei Ausführungen grosser Gewässerverbauungen über eine Zeitdauer von mehre ren Jahren, c) bis 55 % respektive 25 % bei dringenden Hochwasserschutzmassnahmen und unverhältnismässig hoher Restbelastung der Wuhrkorporation, d) 56 % respektive 26 % bei Katastrophenfällen und unverhältnismässig hoher Restkostenbelastung der Wuhrkorporation. 2 Die Kantons- und Bezirksbeiträge an Renaturierungen gemäss § 58 des Geset zes werden wie folgt abgestuft: a) 20 % im Normalfall, b) bis 26 % bei finanzschwachen Bauherrschaften oder bei Revitalisierungen mit besonderem ökologischem Wert wie Vernetzung intakter Lebensräume, Beseitigung fischereilicher Hindernisse, Umsetzung von Gesamtkonzepten oder Projekten mit Initialwirkung. 3 Zusätzliche Beiträge des Bundes für besonders wirksame Projekte werden an die Beitragsempfänger weitergeleitet, soweit die besonderen Leistungen durch den Beitragsempfänger erbracht wurden und der Maximalansatz von 56 % nicht überschritten wird. 4 Das Amt für Wasserbau klärt die Beitragsvoraussetzungen ab und holt dazu die Stellungnahmen des Amtes für Umweltschutz und bei Bedarf weiterer interes sierter Amtsstellen ein. § 13b 9 b) Koordination im Beitragsverfahren Das Amt für Wasserbau koordiniert die Aufgaben im Zusammenhang mit den Programmvereinbarungen und den Einzelprojekten in den Bereichen Schutzbau ten und Renaturierungen von Gewässern im Sinne des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991.10 § 13c 11 c) Aufgaben des Amtes für Wasserbau 1 Das Amt für Wasserbau stellt dem Bundesamt Antrag für Verhandlungen über den Inhalt der Programmvereinbarung. 2 Es führt die Verhandlungen mit dem Bund durch. 451.111 SRSZ 1.2.2012 5 § 13d 12 d) Aufgaben der Beitragsempfänger 1 Die Wuhrkorporationen und die Bauherren sind verpflichtet, dem Amt für Wasserbau auf deren Aufforderung hin die erforderlichen und vollständigen Grundlagen für Einzelprojekte sowie für Projekte, welche in das Grundangebot aufgenommen werden sollen, einzureichen. 2 Sie haben dem Amt für Wasserbau ein Beitragsgesuch einzureichen. 3 Dieses hat neben dem vollständigen Projektdossier in der Regel auch die rechtskräftige Baubewilligung zu enthalten. 4 Die Beitragsempfänger haben dem Amt für Wasserbau laufend über den Stand der Arbeiten zu informieren und die für den Controllingbericht des Kantons zuhanden des Bundes erforderlichen Angaben bereit zu stellen. § 13e 13 e) Mindestanforderungen Hochwasserschutzprojekte Für die Gewährung von Beiträgen haben die Hochwasserschutzprojekte die Mindestanforderungen des Bundes zu erfüllen. § 13f 14 8. Grundlagenbeschaffung 1 Das Amt für Wasserbau zusammen mit den Bezirken erhebt die Grundlagen für den Hochwasserschutz gemäss Art. 27 der Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994.15 2 Es beantragt den für die Richt- und Nutzungsplanung zuständigen Behörden die Berücksichtigung der Gefahrengebiete und des Raumbedarfs der Gewässer. § 14 16 9. Sanktionen 1 Wer Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder dieser Verordnung zuwider handelt, wird, soweit nicht andere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft. 2 Der Fehlbare kann verhalten werden, Schäden, die durch pflichtwidriges Han deln oder Unterlassen entstanden sind, auf seine Kosten zu beheben. Die zu ständige Behörde ist nötigenfalls zur Ersatzvornahme berechtigt. § 15 17 10. Schlussbestimmungen 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.18 1 GS 16-799 mit Änderungen vom 11. Februar 1980 (GS 17-217), 26. Januar 1993 (GS 18 323), vom 3. Juli 2001 (GschG-VV, GS 20-132), vom 7. Januar 2002 (mit VV über Aufgaben und Gliederung der Departemente, GS 20-197), vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159b), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22s), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19f) und vom 5. Juli 2011 (GS 23-8). 2 SRSZ 451.100. 3 Fassung vom 17. Juni 2008. 451.111 6 4 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Januar 2002 und Abs. 3 in der Fassung vom 11. Februar 1980. 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 26. Januar 1993; Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008. 6 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 7 Abs. 2 in der Fassung vom 5. Juli 2011. 8 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 11. Dezember 2007 und Abs. 4 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 9 Fassung vom 17. Juni 2008. 10 SR 721.100. 11 Fassung vom 17. Juni 2008. 12 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 13 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007. 14 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 15 SR 721.100.1. 16 Überschrift in der Fassung vom 11. Dezember 2007 und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008. 17 Überschrift in der Fassung vom 11. Dezember 2007. 18 24. September 1976; Änderungen vom 26. Januar 1993 sind am 1. Januar 1993, vom 3. Juli 2001 am 1. Juli 2001 (Abl 2001 1174), vom 7. Januar 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54), vom 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339) und vom 5. Juli 2011 am 1. August 2011 (Abl 2011 1394) in Kraft getreten.