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瑞士的法律

Ordinance implementing the Law on the exploitation of water

颁布于 1961-10-17 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · St. Gallen
主题
Water
关键词
water rights, water supply, registration, offences/penalties, enforcement/compliance, groundwater

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  1. 751.11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung vom 17. Oktober 19611 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 41, 45 und 53 des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 (GNG)2, in Anwendung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19163, unter Vorbehalt der Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern vom 12. Dezember 19604, als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Gemeingebrauch (Art. 6 ff. GNG) a) bei mehreren Parzellen Art. 1. 1 Das Recht auf den freien Bezug von höchstens 300 bzw. 50 Minutenlitern5 Wasser kraft Gemeingebrauches kann, ohne Rücksicht auf die Parzellenzahl, für jeden häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb nur einmal beansprucht werden. b) Minutenliter Art. 2. 1 Unter Minutenliter im Sinne von Art. 6 ff. GNG wird die wirkliche Wasserentnahme je Minute verstanden. 2 Dem Gemeingebrauch dienende Wasserbezugsanlagen sind so zu bemessen, dass die zulässige Minutenliterzahl nicht überschritten werden kann. Bewilligung (Art. 9 ff. und 13 Abs. 2 GNG) a) Gesuch Art. 3.6 1 Im Bewilligungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen. 2 Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in zwei Ausfertigungen beizulegen: a) ein Situationsplan 1 : 5000 oder 1 : 10 000; wo solche Pläne nicht vorhanden sind, kann die Landeskarte 1 : 25 000 verwendet werden; b) Detailpläne über die projektierte Anlage; c) ein kurzer Baubeschrieb. 3 Das Amt für Umwelt und Energie kann weitere Unterlagen verlangen. b) Erteilung Art. 4. 1 Die Bewilligung ist in der Regel zu befristen. Bei Ablauf der Frist ist für eine allfällige Erneuerung der Bewilligung ein neues Gesuch einzureichen. c) Übertragung Art. 5.7 1 Bewilligungen können nur zusammen mit dem betreffenden Grundstück oder Geschäftsbetrieb auf einen Dritten übertragen werden. 2 Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Amtes für Umwelt und Energie. Die Zustimmung wird erteilt, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen und der Erwerber Gewähr für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten bietet. d) Änderungen Art. 6. 1 Jede Änderung der Nutzungsart sowie der Umbau und die Erweiterung der Nutzungsanlagen sind bewilligungspflichtig. e) Widerruf Art. 7.8 1 Das Amt für Umwelt und Energie kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wichtige öffentliche Interessen es verlangen.9 2 Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht. II. Verleihung von Wassernutzungsrechten Verleihungsgesuch (Art. 12 ff. GNG) Art. 8. 1 Im Verleihungsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung genau zu bezeichnen. 2 Dem Gesuch sind die nachstehenden Unterlagen in drei Ausfertigungen beizulegen: a) ein Situationsplan 1 : 5000 oder 1 : 10 000; wo solche Pläne nicht vorhanden sind, kann die Landeskarte 1 : 25 000 verwendet werden; b) Detailpläne über die projektierte Anlage; c) ein ausführlicher technischer Bericht. 3 Das Baudepartement10 kann weitere Unterlagen verlangen und auf Kosten des Gesuchstellers11 Gutachten von Sachverständigen einholen. III. Gebühren, Wasserzinse und Nutzungsentschädigungen Wasserzins (Art. 36 ff. GNG) a) Wasserbezugsanlagen Art. 9. 1 Für Wasserbezugsanlagen wird der Wasserzins in der Regel nach den Angaben eines Wassermessers festgesetzt. 2 Rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermessers nicht, so ist die installierte Pumpenleistung massgebend. 3 Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, so ist die Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen. b) teilweise Befreiung (Art. 38 Abs. 2 GNG) Art. 10. 1 Erfüllt nur das aus einem Teilgebiet anfallende Abwasser die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 GNG, so ermässigt sich der Wasserzins in dem Verhältnis, in dem die Menge des einwandfrei gereinigten Abwassers zu den gesamten Wasserlieferungen des Unternehmens steht. Katastergebühr (Art. 40 GNG) Art. 11.12 1 Für Wasserkraftanlagen gelten die Gebührenansätze gemäss Art. 40 Abs. 2 GNG. 2 Die Katastergebühr für andere Wassernutzungsanlagen wird nach den Bemessungsgrundsätzen von Art. 36 und 37 GNG berechnet. Vom ermittelten Betrag wird ein Drittel erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 4 GNG. 3 Der im Wasserrechts- oder Grundwasserverzeichnis eingetragene Nutzungsberechtigte bleibt bis zum rechtswirksamen Verzicht auf das Wasserrecht oder bis zu dessen Übertragung auf einen Dritten gebührenpflichtig. 4 Der Verzicht ist dem Amt für Umwelt und Energie schriftlich zu melden. Er wird erst wirksam, nachdem die allfällig angeordneten Instandstellungsarbeiten durchgeführt worden sind. Art. 12.13 1 IV. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis (Art. 42 ff. GNG) a) im Allgemeinen Art. 13.14 1 Das Amt für Umwelt und Energie führt ein Wasserrechtsverzeichnis und ein Grundwasserverzeichnis. 2 Jedes dieser Verzeichnisse umfasst: a) das Wasserrechtsbuch; b) die Sammlung aller Akten über jede Anlage. 3 Über die öffentlichen Grundwasservorkommen und die öffentlichen Quellen wird überdies eine das ganze Kantonsgebiet umfassende Karte erstellt. Die Tatsache, dass ein Grundwasservorkommen oder eine Quelle nicht in dieser Karte verzeichnet sind, schliesst deren öffentlichen Charakter nicht aus. b) Wasserrechtsbuch Art. 14. 1 Das Wasserrechtsbuch gibt in summarischer Umschreibung eine übersichtliche Zusammenstellung der Rechte und Pflichten. 2 Es sind für jedes Wasserrecht der hauptsächliche Inhalt der grundlegenden Beschlüsse und Verfügungen der Verleihungsbehörde aufzunehmen. Das Wasserrechtsbuch hat namentlich Aufschluss zu geben über: a) den Ort der Anlage; b) die Art der Nutzung; c) den Umfang der Nutzung (bei Kraftnutzungen Wassermenge, Gefälle und tatsächliche Leistung, bei Wasserbezugsanlagen Minutenliter bzw. Kubikmeter im Jahr); d) den Rechtstitel (Verleihung bzw. Anerkennung ohne Verleihung im Sinne von Art. 51 GNG); e) die Dauer der Berechtigung; f) die Konzessionsgebühr und den Wasserzins bzw. die Katastergebühr; g) den Namen und die Adresse des Berechtigten (gegebenenfalls auch die Angabe des Grundstückes, mit dem die Berechtigung verbunden ist); h) die Handänderungen; i) allfällige Vermerke über Rückkauf, Heimfall, Bildung von Genossenschaften und Unterhaltspflichten; k) Hinweise auf weitere wichtige Aktenstücke, wie Gerichtsurteile und Grundbuchbelege. c) Führung der Verzeichnisse Art. 15. 1 Das Wasserrechtsverzeichnis wird nach Flussgebieten, das Grundwasserverzeichnis nach Grundwassergebieten geordnet geführt. 2 Die Verzeichnisse sind laufend nachzuführen. d) Akteneinsicht Art. 16.15 1 Die Karte über die öffentlichen Grundwasservorkommen und die öffentlichen Quellen kann auf dem Amt für Umwelt und Energie von jedermann eingesehen werden. 2 Die Einsicht in die übrigen Teile des Wasserrechts- und des Grundwasserverzeichnisses steht dem Nutzungsberechtigten in der Regel ohne weiteres zu. Weiteren Interessenten wird sie gewährt, soweit sie ein begründetes Interesse glaubhaft machen können. Bereinigung der Wasserrechte; Aufgebotsverfahren (Art. 45 GNG) Art. 17. 1 In dem gemäss der früheren Gesetzgebung16 geführten Wasserrechtsverzeichnis sind die verliehenen Wasserrechte und die ohne Verleihung anerkannten Wasserrechte an oberirdischen Gewässern eingetragen. Sie bleiben im eingetragenen Umfang anerkannt. 2 Wer im bisherigen Wasserrechtsverzeichnis nicht eingetragene Nutzungsrechte an einem öffentlichen Grundwasser oder an einer öffentlichen Quelle beansprucht, für die zur Zeit weder Wasserzinsen noch Katastergebühren entrichtet werden, hat das beanspruchte Recht unter Anführung der Rechtstitel bis zum 31. Dezember 1962 beim Baudepartement schriftlich anzumelden. Spätere Anmeldungen können mit den Kosten für allfällig entstehende Mehrarbeit belastet werden. Rechte, die bis zum 31. Dezember 1963 nicht angemeldet werden, gehen in jenem Zeitpunkt unter. 3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Veröffentlichung dieser Bestimmungen im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinden. V. Schlussbestimmungen Zuständigkeit Art. 18.17 1 Alle Anordnungen, die das Gesetz dem zuständigen Departement überträgt, obliegen dem Baudepartement.18 2 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständige Stelle des Kantons, soweit keine besonderen Vorschriften gelten. 3 Die Tiefbauamt ist zuständige Stelle des Kantons für Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf oder über Strand- oder Seeboden, der unter Hoheit oder im Eigentum des Kantons steht. Anpassung der Wasserzinse (Art. 52 GNG) Art. 19.19 1 Der nach den neuen Vorschriften geschuldete Wasserzins wird vom Amt für Umwelt und Energie für jede einzelne Nutzungsanlage festgesetzt. Gegen die Festsetzung kann innert 14 Tagen Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.20 2 Bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Veranlagung wird der Wasserzins ab 1. Januar 1961 auf Grund einer vorläufigen Schätzung bezogen. Allfällige Differenzen sind auszugleichen, sobald die endgültige Festsetzung rechtskräftig geworden ist. Anpassung der Katastergebühren Art. 20. 1 Die Vorschriften von Art. 19 dieser Vollzugsverordnung gelten sachgemäss auch für die Neufestsetzung der Katastergebühren. Heil- und Mineralquellen (Art. 53 Abs. 2 GNG) Art. 21.21 1 Heil- und Mineralquellen dürfen nicht zerstört, verdorben oder gefährdet werden, sofern nicht schutzwürdige Interessen eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Grab- und Bohrarbeiten sowie Sprengungen an einer Heil- oder Mineralquelle oder in deren Nähe bedürfen der Bewilligung des Amtes für Umwelt und Energie. Anpassung geltenden Rechtes a) Verordnung über die Einführung des Grundbuches Art. 22. Die Verordnung über die Einführung des Grundbuches vom 17. März 195022 wird wie folgt geändert: a)In Art. 11 Abs. 2 wird das Wort «Wasserrechtskataster» durch «Wasserrechtsverzeichnis» ersetzt; b)Art. 20 erhält folgende Fassung: «Die Bereinigung der Wasserrechte an öffentlichen Gewässern richtet sich nach den Erlassen über die Gewässernutzung.» b) Allgemeiner Gebührentarif Art. 23.23 1 Aufhebung bisherigen Rechtes Art. 24. 1 Es werden aufgehoben: a) die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 31. Dezember 191724; b) das Regulativ für die Festsetzung und den Bezug der Wasserzinse, Konzessions- und Wasserrechtskatastergebühren vom 8. September 190625. Vollzugsbeginn Art. 25. 1 Diese Vollzugsverordnung gelangt ab 1. November 1961 zur Anwendung. 1 nGS 2, 134; nGS 10–118. In Vollzug ab 1. November 1961. Geändert durch Abschnitt II des II. Nachtrags zum Allgemeinen Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 9. Februar 1965, nGS 3, 280; Abschnitt II Ziff. 38 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31–31 (sGS 143.4); Art. 12 der V über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem GNG vom 2. Juli 1996, nGS 31–90 (sGS 751.12). 2 sGS 751.1. 3 SR 721.40 (aufgehoben). 4 sGS 751.13. 5 Überholt durch Art. 6 Abs. 2 GNG in der Fassung gemäss Art. 58 GschVG, sGS 752.2. Richtig lautet es: «höchstens 50 Minutenlitern». 6 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 8 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 9 Vgl. Art. 28 VRP, sGS 951.1. 10 Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS. 11 Art. 34 Abs. 2 GNG, sGS 751.1. 12 Geändert durch VI. Nachtrag zum “GeschR. 13 Aufgehoben durch V über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem GNG. 14 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 15 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 16 Art. 16 des G über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894, bGS 3, 523. 17 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 18 Art. 25 lit. d GeschR, sGS 141.3. 19 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 20 Für das Verfahren siehe Art. 43 ff. VRP, sGS 951.1. 21 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 22 bGS 5, 157 (sGS 914.31). 23 Aufgehoben durch Abschnitt II des II. Nachtrags zum Allgemeinen Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 9. Februar 1965, nGS 3, 280. 24 bGS 3, 542. 25 bGS 3, 534.

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