Ordinance implementing the Law on exploitation of public waters
颁布于 1954-12-24 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 瑞士 · Aargau
- 主题
- Water
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, expropriation, authorization/permit, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties
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763.211 1 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer 1) Vom 24. Dezember 1954 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Vollziehung des Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffent lichen Gewässer vom 22. März 1954 2), beschliesst: I. Zuständigkeit § 1 1 Der Regierungsrat ist auf Grund des Gesetzes zuständig für: a) ... 4) b) die Anordnung von Massnahmen in Zeiten natürlichen Wasser mangels (§ 8), c) die Verfügungen der gemeinsamen Nutzung bei benachbarten Was serentnahmen (§ 11), d) 5) die Bewilligung des Enteignungsrechtes (§§ 13 und 17), e) die Verwirkterklärung von Verleihungen (§ 29). f)–i) ... 1) 1) Fassung gemäss Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). In der ganzen Verordnung ist der Ausdruck Baudeparte ment durch Baudirektion ersetzt. 2) SAR 763.200 3) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 435). 4) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). 5) Fassung gemäss Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). Regierungsrat und Departement Bau, Verkehr und Umwelt 3) 763.211 V Gewässernutzung 2 2 Im übrigen wird, soweit im Gesetz und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und unter Vorbehalt des Beschwerderechtes nach den §§ 49 ff. des Gesetzes, das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit dem Vollzug beauftragt. Es ist ermächtigt, die erforderlichen Weisun gen und Kreisschreiben zu erlassen. 2) II. Öffentliche Grundwasservorkommen §§ 2 und 3 3) III. Nutzung der öffentlichen Gewässer 1. Oberirdische Gewässer § 4 Durch die Ausübung des Gemeingebrauches dürfen die Befugnisse der Allgemeinheit an den oberirdischen Gewässern oder eine bewilligte oder auf einem Privatrecht beruhende Nutzung nicht beeinträchtigt werden. § 5 1 Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen, sind bewilligungs pflichtig. 2 Bewilligungspflichtig sind insbesondere: a) die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewässer und ihres Gebietes durch Bauten jeder Art, ober- und unterirdische Leitungen, Geleise anlagen, Seilbahnen, Überbrückungen, Eindeckungen usw., b) Wasserentnahmen sowie Einleitung von Abwasser und von Wasser, dem Wärme entzogen oder abgegeben wurde, c) Materialentnahmen. 3 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind das Einsetzen von Fischkasten bis 100 Liter Inhalt, die Erstellung von einfachen Bootsan bindevorrichtungen sowie von Fischer- und Bootsanlegestegen bis höchstens 1,50 m2 Grundfläche. Solche Anlagen sind zu beseitigen, wenn 1) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). 2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 435). 3) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). Gemeingebrauch Bewilligungs pflicht V Gewässernutzung 763.211 3 sie sich für das Gewässer nachteilig auswirken. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist ermächtigt, ähnliche geringfügige Nutzungen von der Bewilligungspflicht auszunehmen. 1) 2. Grundwasser § 6 Das Graben nach Quellen im Rahmen des Zivilgesetzbuches ist gestattet, sofern dadurch nicht in ein öffentliches Grundwasservorkommen einge griffen wird. § 7 2) Nutzungen für den Eigenbedarf nach § 5 des Gesetzes sind dem Departe ment Bau, Verkehr und Umwelt unter Beilage eines Situationsplanes (Kopie des Grundbuchplanes) über das Fassungsgebiet sowie unter Angabe der beanspruchten Wassermenge in Minutenlitern vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich anzuzeigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann nötigenfalls weitere Unterlagen verlangen. § 8 1 Grundwasserfassungen mit einer Leistungsfähigkeit von mehr als 80 Minutenlitern sind bewilligungspflichtig. 2 Andere Nutzungen des öffentlichen Grundwassers, z.B. Wärmegewin nung- und Kühlwasserrückgabe, sind ebenfalls bewilligungspflichtig. IV. Bewilligungsverfahren § 9 1 Für bewilligungspflichtige Nutzungen an oberirdischen und unterirdi schen Gewässern ist dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt ein schriftliches Gesuch mit folgenden Beilagen im Doppel einzureichen 1): 1) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 435). 2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 435). Abgrenzung von den Quellen Eigenbedarf Bewilligungs pflicht Bewilligungs gesuch 763.211 V Gewässernutzung 4 a) Situationsplan (Kopie des Grundbuchplanes) mit eingetragener Lage der Nutzungsanlage, b) Beschreibung der geplanten Anlage und der beabsichtigten Nutzung, c) Konstruktionspläne der Nutzungsanlage. 2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann weitere Unterlagen verlangen. 2) 3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, darf mit der Nutzung und den Bauarbeiten für die Nutzungsanlage erst nach Zustellung der Bewilligung begonnen werden. § 10 1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt holt die Vernehmlassung der am Gesuch interessierten Amtsstellen und Behörden ein. 3) 2 Gesuche, an denen eine grössere Zahl von Dritten interessiert ist, werden auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist in geeig neter Weise bekannt zu machen. Die Publikationskosten sind vom Gesuchsteller zu ersetzen. 3 Bei Gesuchen, die nur eine beschränkte Zahl von Dritten interessieren, kann die Auflage durch schriftliche Anzeige ersetzt werden. 4 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt bestimmt die Auflage- und Vernehmlassungsfrist. 4) 5 Bei Gesuchen für kleinere Nutzungen kann von der Auflage und Anzeige Umgang genommen werden. § 11 5) 1 Einsprachen gegen die geplante Nutzung sind innert der gesetzten Frist dem Bezirksamt einzureichen. Dieses gibt dem Gesuchsteller von den eingegangenen Einsprachen Kenntnis mit dem Ersuchen, dazu schriftlich 1) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 436). 2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 436). 3) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 436). 4) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 436). 5) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 436). Vernehm lassungen, Auflage Einsprachen V Gewässernutzung 763.211 5 Stellung zu nehmen. Nachher sind die Akten dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt zuzustellen. 2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erstattet dem Regierungsrat Bericht. Dieser entscheidet über unerledigte Einsprachen. Liegen beson dere Verhältnisse vor, so kann die Bewilligung erteilt werden, bevor alle Einsprachen erledigt sind. § 12 1) Erlaubnisse werden vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Verlei hungen vom Regierungsrat erteilt. § 13 Die Bewilligung soll enthalten: a) die Person des Bewilligungsinhabers, b) die Beschreibung der Art und des Umfanges der bewilligten Nut zung, c) die Dauer der Bewilligung, d) die im Interesse der Öffentlichkeit und anderer Nutzungsberechtigter auferlegten Bedingungen und Auflagen, e) allfällige Bestimmungen über Rückkauf und Heimfall, f) die Gebühren. § 14 2) Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt veranlasst, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, die Anmerkung der Bewilligung im Grundbuch. § 15 1 Bei Grundwassernutzungen ist in der Regel vorerst die Erlaubnis für Sondierungen und Grabungen einzuholen. Dem schriftlichen Gesuch sind beizulegen: a) Situationsplan (Kopie des Grundbuchplanes) mit Einzeichnung der Sondierstelle, b) Beschreibung der geplanten Anlage mit Angabe der beanspruchten Wassermenge und des Verwendungszweckes, 1) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 436). 2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 436). Bewilligungs behörde Inhalt der Bewilligung Anmerkung im Grundbuch Grundwasser nutzung a) Sondierungen und Grabungen 763.211 V Gewässernutzung 6 c) bei Sondierungen und Grabungen auf fremdem Grund und Boden ausserdem die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers, sofern dem Gesuchsteller für die geplante Anlage nicht das Enteig nungsrecht zur Verfügung steht, bzw. bei Unternehmen im öffentli chen Wohl die Kopie der Anzeige an den Grundeigentümer gemäss § 12 des Gesetzes. 2 Mit Sondierungen und Grabungen darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. § 16 Das Gesuch um Erteilung der Nutzungsbewilligung hat über die Ergeb nisse der Sondierung und des Pumpversuches Aufschluss zu geben. Die Ergebnisse von Wasseruntersuchungen sind beizulegen. § 17 1) In Gebieten mit abgeklärten Grundwasserverhältnissen kann das Departe ment Bau, Verkehr und Umwelt nach Durchführung des Verfahrens gemäss den §§ 9 ff. dieser Verordnung die Baubewilligung für die Fas sung erteilen. Nach Durchführung des Pumpversuches sind dem Departe ment Bau, Verkehr und Umwelt die Ergebnisse vorzulegen. Die Erteilung der Nutzungsbewilligung bleibt vorbehalten. § 18 1 Für kleinere Materialentnahmen wird durch das Departement Bau, Ver kehr und Umwelt in Form eines Ausweises eine befristete, unübertragbare Erlaubnis erteilt. 2) 2 Gewerbsmässige Materialentnahmen unterstehen dem Bewilligungs verfahren dieser Verordnung. 1) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 436). 2) Fassung gemäss Ziff. 92 der Verordnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 437). b) Nutzungs bewilligung c) Bau bewilligung Material entnahmen V Gewässernutzung 763.211 7 V. Schutz der öffentlichen Gewässer 1) §§ 19–25 2) VI. Staatsbeiträge §§ 26–29 3) VII. Enteignungsverfahren § 30 Gesuche um Bewilligung der Enteignung gemäss den §§ 13 und 17 des Gesetzes sind dem Regierungsrat unter Beilage eines Situationsplanes und der zur Beurteilung nötigen weitern Unterlagen einzureichen. 4) § 31 Bevor über das Gesuch entschieden wird, ist den Abtretungspflichtigen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. VIII. Vollzug § 32 Die staatlichen Aufsichtsorgane sind befugt, jederzeit die Nutzungs anlagen und die damit verbundenen Einrichtungen sowie die Örtlichkei ten, aus denen Abgänge anfallen können, zu besichtigen. Die verantwort lichen Betriebsangehörigen haben die erforderlichen Auskünfte zu ertei len. Kontrollbesuche sind, soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen, vorher anzuzeigen. 1) Vgl. § 49 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 (SAR 761.100). 2) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). 3) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). 4) Fassung gemäss Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). Enteignungs gesuch Vernehmlassung Staatliche Aufsicht 763.211 V Gewässernutzung 8 § 33 1) IX. Schlussbestimmungen § 34 Diese Verordnung gilt auch für bestehende Nutzungen. § 35 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1955 in Kraft. 1) Aufgehoben durch Verordnung vom 16. April 1984, in Kraft seit 4. Juni 1984 (AGS Bd. 11 S. 197). Bestehende Nutzungen Inkrafttreten