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瑞士的法律

Ordinance implementing the Law on compensation for ecological services

颁布于 1992-02-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · St. Gallen
主题
Wild species and ecosystems
关键词
subsidy/incentive, liability/compensation, fees/royalties, offences/penalties, protected area

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  1. 671.71 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 25. Februar 19921 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. September 19912 als Verordnung: Zuständige Stelle des Kantons Art. 1.3 1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist zuständige Stelle des Kantons, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2 Das Landwirtschaftsamt: a) wickelt den Zahlungsverkehr mit dem Bundesamt für Landwirtschaft ab; b) beantragt Bundesbeiträge nach der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung. Abstufung der Beiträge a) Grundbeitrag Art. 2.4 1 Der Grundbeitrag beträgt für Bewirtschaftung und Pflege von: Fr. je a a) mit sehr wenig Mist gedüngten Wiesen und Magerweiden 5.– b) Mager- und Streuewiesen sowie Wiesen- und Ackerrandstreifen 7.– c) Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen 17.– d) Waldsäumen: 1. nach Norden orientiert 12.– 2. nach Osten oder Westen orientiert 17.– 3. nach Süden orientiert 23.– 2 Für Bewirtschaftung und Pflege anderer Objekte wird der Grundbeitrag bis zum gesetzlichen Höchstbeitrag nach den ungedeckten Kosten festgelegt. b) Zuschlag für erhöhten Bewirtschaftungsaufwand Art. 3.5 1 Der Zuschlag für erhöhten Bewirtschaftungsaufwand beträgt für Bewirtschaftung und Pflege von: Fr. je a a) Weiden- und Wiesenflächen, wenn: 1. sie von Hand gemäht werden müssen 10.– 2. das Erntegut nicht unmittelbar mit dem Ladewagen aufgenommen werden kann bis 5.– 3. die gewichtete Entfernung mehr als 4 Kilometer beträgt bis 5.– 4.6 der früheste Schnitt erst wenigstens 14 Tage nach dem zulässigen Zeitpunkt7 erfolgen darf 5.– 5.8 der Schnitt gestaffelt erfolgen muss 5.– 6.9 Messerbalken verwendet werden müssen 5.– 7. andere Umstände Bewirtschaftung und Pflege erschwerden nach den ungedeckten Kosten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag b) Hecken, Feldgehölzen, Uferbestockungen und Waldsäumen, wenn: 1. der Anteil an Dornengewächs mehr als 30 Prozent beträgt bis 5.– 2. das Gelände unwegsam ist bis 5.– 3. andere Umstände Bewirtschaftung und Pflege erschweren nach den ungedeckten Kosten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag 2 Die gewichtete Entfernung nach Abs. 1 lit. a Ziff. 3 dieser Bestimmung wird nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts für Sömmerungsbetriebe berechnet. Als Hauptbezugsort gilt der nächste Betrieb, der die Fläche sinnvoll nutzen könnte. 3 Mehrere Zuschläge dürfen gesamthaft den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. bbis) Zuschlag für Qualität der ökologischen Leistungen Art. 3bis.10 1 Der Zuschlag für Qualität der ökologischen Leistungen wird nach Anhang 1 dieser Verordnung bemessen. 2 Anhang 2 dieser Verordnung bezeichnet die Mindestanforderungen an die biologische Qualität, Anhang 3 dieser Verordnung die Mindestanforderungen für die Vernetzung. c) Entschädigung für Ertragsausfall Art. 4. 1 Die Entschädigung für Ertragsausfall beträgt bei neuer Nutzung ohne Futter- oder Streueertrag und bei bisheriger Nutzung als: Fr. je a a) Ackerland 30.– bis 45.– b) Dauerwiese: 1. mit 5 bis 6 Nutzungen 25.– bis 35.– 2. mit 3 bis 4 Nutzungen 15.– bis 25.– 3. mit 2 bis 3 Nutzungen 10.– bis 18.– c) Weideland 2.– bis 15.– 2 Verbleibt bei neuer Nutzung ein Futter- oder Streueertrag, so wird die Entschädigung um den Ertrag herabgesetzt. 3 Wird auf extensive Nutzung umgestellt, so wird die Entschädigung in den ersten drei Jahren um den Futterertrag herabgesetzt. Ausschluss von Beiträgen Art. 5. 1 Keine Beiträge werden geleistet für: a) Massnahmen, die in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach Art. 11 des Wasserbaugesetzes11 erbracht werden; b) nicht gedüngte und nicht gepflügte Ackerrandstreifen, soweit deren Abstand vom Rand öffentlicher Strassen weniger als 1 Meter beträgt. Bewirtschaftungsvertrag a) Inhalt Art. 6.12 1 Der Bewirtschaftungsvertrag enthält wenigstens: a) Bezeichnung der Vertragspartner; b) genaue, soweit erforderlich planliche Bezeichnung der Flächen oder Objekte mit Ortsangabe und Parzellennummer; c) typologische Umschreibung der Flächen oder Objekte mit genauer Massangabe; d) Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungsvorschriften, bei Wiesland unter Angabe des frühestzulässigen Schnittzeitpunktes; e) Beitragshöhe, unterteilt nach Grundbeitrag, Zuschlag für erhöhten Bewirtschaftungsaufwand, Zuschlag für Qualität der ökologischen Leistungen und Entschädigung für Ertragsausfall; f) Zeitpunkt der Auszahlung; g) Beitragsempfänger, wenn die Beiträge nicht ausschliesslich dem Bewirtschafter ausbezahlt werden13; h) Folgen der Nichterfüllung; i) Vertragsdauer. b) Genehmigung Art. 7. 1 Bewirtschaftungsverträge für Flächen und Objekte von nationaler Bedeutung bedürfen der Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist unentgeltlich. Verzeichnis der beitragsberechtigten Flächen Art. 8.14 1 Die politische Gemeinde führt ein Verzeichnis und einen Übersichtsplan im Massstab 1:10 000 der beitragsberechtigten Flächen. 2 Verzeichnis und Übersichtsplan sind öffentlich. 3 Verzeichnis und Übersichtsplan geben Auskunft über Lage, Objekttyp und Bewirtschafter der Flächen. Abrechnungsliste Art. 9.15 1 Die politische Gemeinde reicht dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei bis 1. September die Abrechnungsliste ein. 2 Die Abrechnungsliste enthält: a) Namen der Beitragsempfänger mit Bestätigung der Berechtigung auf Direktzahlungen; b) Lage der Flächen (Parzellennummer und landwirtschaftliche Zone); c) Objekttypen einschliesslich Angabe über deren Berechtigung nach der eidgenössischen Öko Qualitätsverordnung16; d) Fläche und Bedeutung der Objekte; e) Beitragsansätze; f) Abgeltungsbeträge. Rechtsschutz Art. 10. 1 Der Rechtsschutz richtet sich, vorbehältlich des Einspracheverfahrens17, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege18. Vollzugsbeginn Art. 11. 1 Diese Verordnung wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen19 angewendet. Übergangsbesstimmungen des II. Nachtrags vom 18. März 2008 II. 1. Bewirtschafter mit Vereinbarungen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses laufen, werden ab dem Beitragsjahr 2008 für die vereinbarten Objekte nach dem Tarif gemäss Anhang 1 dieses Erlasses entschädigt. Ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen über Hochstamm-Feldobstbäume. 2. Bewirtschafter mit Vereinbarungen über Hochstamm-Feldobstbäume, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses laufen, werden nach dem vor diesem Erlass massgeblichen Tarif entschädigt. Erfüllen sie die neuen Mindestanforderungen für Hochstamm-Feldobstbäume, werden sie auf Gesuch nach dem Tarif gemäss Anhang 1 dieses Erlasses entschädigt. Anhang 120 Zuschlag (Art. 3bis der Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen [GAöL]) Für die biologische Qualität (Fr. je ha und Jahr bzw. je Baum und Jahr) Für die Vernetzung (Fr. je ha und Jahr bzw. je Baum und Jahr) Tal–Bergzone II Bergzonen III–IV Tal–Bergzone II Bergzonen III–IV Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen 1000.– 700.– 1000.– 500.– Extensiv genutzte Weiden und Waldweiden (Wytweiden und Selven) 500.– 300.– 500.– 300.– Der Betrag wird zu je höchstens 50 Prozent für die Flora- und die Strukturqualität ausgerichtet. Hecken, Feld- und Ufergehölze 2000.– 2000.– 1000.– 500.– Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt 1000.– 1000.– 1000.– 500.– Hochstamm-Feldobstbäume 30.– 30.– 5.– 5.– Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen 5.– 5.– Weitere ökologische Ausgleichsflächen auf landwirtschaftlicher Nutzfläche 1000.– 500.– Anhang 221 Biologische Qualität (Art. 3bis der Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen [GAöL]) 1. Grundsatz Für die Mindestanforderungen an Qualität, Qualitätsbeurteilung und Bewirtschaftung sind der Anhang 1 der eidgenössischen Öko-Qualitätsverordnung22 und die Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft gemäss Art. 20 der eidgenössischen Öko-Qualitätsverordnung mit den nachfolgenden Abweichungen massgebend. 2. Mindestanforderungen an die Qualität 2.1 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen a) Für die Beurteilung der Vegetation sind die Listen der Indikator-Pflanzenarten der Technischen Ausführungsbestimmungen zum Anhang 1 der eidgenössischen Öko-Qualitätsverordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft mit den unter Bst. b dieser Ziffer genannten Abweichungen anzuwenden. Für die Talzone bis Bergzone I gilt die Liste C, für Bergzone II bis IV gilt die Liste B. b) Die Liste C wird mit «Zypressenblättrige Wolfsmilch» ergänzt. Für «Korbblütler, gelb, mehrköpfig» gilt die Einschränkung «ohne Gänsedistel, Alpengreiskraut und den separat genannten Arnika und Habermark». c) Mager- und Streuewiesen nach Art. 2 Bst. b der Verordnung zum GAöL, die bei Vollzugsbeginn des Nachtrags zur Verordnung zum GAöL vom 9. April 200223 bestanden haben, gelten als den Mindestanforderungen entsprechend. Gesuch und Eintrittsbeurteilung entfallen. Die Folgekontrolle wird im Rahmen der GAöL-Kontrollen durchgeführt. 2.2 Hochstamm-Feldobstbäume 2.2.1 Tal- und Bergzone Als Zurechnungsflächen gelten zusätzlich die GAöL-Vertragsflächen. 2.2.2 Talzone Zusätzliche Voraussetzungen für die Auszahlung von Qualitätszuschlägen sind: a) Der Obstgarten enthält wenigstens 20 Hochstamm-Feldobstbäume. b) Ein Drittel der Bäume weist einen Kronendurchmesser von mehr als 3 m auf. 3. Bewirtschaftungsvorschriften 3.1 Wiesen Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nicht gegüllt werden. 3.2 Hecken, Feld- und Ufergehölze Je Eingriff darf höchstens ein Drittel eines Objekts abschnittweise (Abschnitte höchstens 20 m lang) auf den Stock gesetzt werden. 3.3 Hochstamm-Feldobstbäume Besonders gefährliche Schadorganismen (z. B. Feuerbrand und Sharka) sind nach den Vorgaben des Landwirtschaftsamtes zu bekämpfen. Anhang 324 Vernetzung (Art. 3bis der Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen [GAöL]) 1. Voraussetzungen für die Auszahlung von Vernetzungsbeiträgen Voraussetzungen für die Auszahlung von Vernetzungsbeiträgen sind: a) ein vom kantonalen Amt für Natur, Jagd und Fischerei genehmigtes Vernetzungsprojekt; b) eine Bewirtschaftungsvereinbarung. 2. Voraussetzungen für die Genehmigung des Vernetzungsprojekts Das kantonale Amt für Natur, Jagd und Fischerei genehmigt ein Vernetzungsprojekt, wenn dieses die Mindestanforderungen nach Anhang 2 der eidgenössischen Öko-Qualitätsverordnung25 erfüllt und der Perimeter des Projekts wenigstens 50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche umfasst. Flächen sind insbesondere in Gebieten mit lückigem Lebensraumverbund anzulegen.26 3. Kontrolle Die Projektleitung überprüft die Umsetzung der Ziele und informiert das kantonale Amt für Natur, Jagd und Fischerei in einem schriftlichen Bericht über den Stand der Arbeiten im dritten und sechsten Jahr der Vertragsperiode. Spätestens nach der ersten 6-jährigen Verpflichtungsperiode prüft das kantonale Amt für Natur, Jagd und Fischerei, ob die Teilnahme entsprechend dem Umsetzungskonzept zugenommen hat, sodass die Erreichung des Sollzustands realistisch bleibt. Das kantonale Amt für Natur, Jagd und Fischerei entscheidet aufgrund des Ergebnisses dieser Überprüfung über Weiterführung oder Abbruch des Projekts. 1 nGS 27–41; nGS 31–104. Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. März 1992, ABl 1992, 532; in Vollzug ab 2. März 1992. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 34 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31–31 (sGS 143.4); Nachtrag vom 9. April 2002, nGS 37–45; Abschnitt II Ziff. 33 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); II. Nachtrag vom 18. März 2008, nGS 43–104. 2 sGS 671.7. 3 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 4 Fassung gemäss Nachtrag. 5 Fassung gemäss Nachtrag. 6 Gilt als zusätzliche ökologische Leistung gegenüber der eidg Direktzahlungsverordnung, SR 910.13, und wird demzufolge nicht mit deren Beiträgen verrechnet (Art. 19 der eidg Natur- und Heimatschutzverordnung, SR 451.1). 7 Art. 45 ff. der eidg Direktzahlungsverordnung, SR 910.13. 8 Gilt als zusätzliche ökologische Leistung gegenüber der eidg Direktzahlungsverordnung, SR 910.13, und wird demzufolge nicht mit deren Beiträgen verrechnet (Art. 19 der eidg Natur- und Heimatschutzverordnung, SR 451.1). 9 Gilt als zusätzliche ökologische Leistung gegenüber der eidg Direktzahlungsverordnung, SR 910.13, und wird demzufolge nicht mit deren Beiträgen verrechnet (Art. 19 der eidg Natur- und Heimatschutzverordnung, SR 451.1). 10 Fassung gemäss II. Nachtrag. 11 sGS 734.11. 12 Fassung gemäss Nachtrag. 13 Art. 8 GAöL, sGS 671.7. 14 Fassung gemäss Nachtrag. 15 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR. 16 SR 910.14. 17 Art. 15 GAöL, sGS 671.7. 18 sGS 951.1. 19 2. März 1992. 20 Fassung gemäss II. Nachtrag. 21 Fassung gemäss II. Nachtrag. 22 SR 910.14. 23 Nachtrag vom 9. April 2002, nGS 37–45. 24 Fassung gemäss II. Nachtrag. 25 Anhang 2 der eidgenössischen Öko-Qualitätsverordnung, SR 910.14. 26 Siehe Richtplan Koordinationsblatt V 32.

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