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Ordinance implementing the Introductory Law concerning the Animal Disease Act

颁布于 2008-11-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Aargau
主题
Livestock
关键词
pests/diseases, animal health, animal production, cattle

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  1. 390.211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses AGS 2008 S. 539 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (V EG TSG) Vom 19. November 2008 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 3, 5 Abs. 4, 11 Abs. 3 und 18 des Einfüh rungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (EG TSG) vom 6. Mai 2008 1) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegege setz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2), beschliesst: 1. Tierseuchenbekämpfung 1.1. Organisation und Vollzug § 1 Vollzugsorgane 1 Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung sind a) das Departement Gesundheit und Soziales, b) der kantonale Veterinärdienst unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, c) die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, d) die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte, e) die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, f) die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, 1) SAR 390.200 2) SAR 271.200 http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/390.200/de http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/271.200/de 390.211 g) die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten, h) Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben, i) die Gemeinderäte, k) die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister. 2 Die in Absatz 1 lit. c–g genannten Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung stehen unter der Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes. 3 Die Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung sind zur Zusammenarbeit ver pflichtet. 4 Die Polizeiorgane unterstützen die Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung bei ihrer Tätigkeit, wenn eine polizeiliche Intervention erforderlich ist. Sie vollzie hen die Bestimmungen über den Tiertransport gemäss Art. 25 und Art. 26 der eidge nössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 1). § 2 Departement Gesundheit und Soziales 1 Das Departement Gesundheit und Soziales stellt die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt sowie auf deren oder dessen Antrag die erforderliche Anzahl von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten sowie Bieneninspektorinnen und Bienenin spektoren an. 2 Es unterteilt das Kantonsgebiet in Bieneninspektionskreise und ernennt eine kanto nale Bieneninspektorin oder einen kantonalen Bieneninspektor und bestimmt die Stellvertretung. § 3 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenbekämpfung und überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes und den Tiergesundheitsdiensten den Vollzug der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung. 2 Sie oder er a) trifft die für einen wirksamen Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erforder lichen Massnahmen und erteilt die in der Tierseuchengesetzgebung vorgese henen Bewilligungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit be stimmt wird, b) erteilt Weisungen an die übrigen Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung und fördert deren Zusammenarbeit, c) bezeichnet in den registrierungspflichtigen Tierhaltungen nach Anhörung der Tierhalterin oder des Tierhalters die zuständige Kontrolltierärztin oder den zu ständigen Kontrolltierarzt und führt dazu ein entsprechendes Register, d) stellt nach Massgabe des Bundesrechts die Aus- und Weiterbildung der Orga ne der Tierseuchenbekämpfung sicher. 1) SR 916.401 2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.401/de 390.211 § 4 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte 1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes die in Art. 302 Abs. 2 TSV genannten Aufgaben wahr und erfüllen die ihnen von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt erteilten Aufträge. 2 Sie sind verpflichtet, an den von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bezeichneten Aus- und Fortbildungskursen teilzunehmen. § 5 Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte 1 Die Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzte nehmen die vom Kanton bezahlten Impfungen und Untersuchungen vor. 2 Sie können in ausserordentlichen Lagen von der Kantonstierärztin beziehungswei se vom Kantonstierarzt zur Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen verpflichtet werden. * § 6 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren 1 Die kantonale Bieneninspektorin oder der kantonale Bieneninspektor unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstier arztes. § 7 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben 1 Als Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben gelten Amtsstellen, die auf Grund ihrer Eignung oder Funktion einen Beitrag in der Tier seuchenbekämpfung leisten können. 2 Dazu gehören insbesondere a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, b) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, c) Fachpersonen der Abteilung Landwirtschaft, d) die Jagd- und Fischereiaufsicht, e) die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, f) die Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs. 3 Personen und Organe mit tierseuchenpolizeilichen Spezialaufgaben sind im Rah men ihrer Funktion und nach den Weisungen der Kantonstierärztin oder des Kan tonstierarztes zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tierseuchenpolizei verpflich tet. 4 Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug von Art. 7 TSV. § 8 Gemeinderäte 1 Die Gemeinderäte unterstützen die Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung bei ihrer Tätigkeit. 3 390.211 2 Sie bestimmen die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister, welche von der Ge meinde entschädigt werden. 3 Die Funktion der Wasenmeisterin oder des Wasenmeisters können nicht ausüben a) Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, b) Viehhändlerinnen und Viehhändler, c) Metzgerinnen und Metzger, d) Milchhändlerinnen und Milchhändler. 1.2. Entschädigungen § 9 Entschädigungen 1 Die Entschädigungen bei Nutztierverlusten infolge von Tierseuchen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a EG TSG richten sich nach Anhang 1. 2 Die Entschädigungen bei Nutztierverlusten infolge von Tierseuchen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b EG TSG richten sich nach Anhang 2. 3 Eine Entschädigung nach Absatz 2 kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter a) die Tierseuche mitverschuldet hat, b) die Tierseuche nicht oder zu spät gemeldet hat, c) dem kranken Tier nicht die nötige Pflege und tierärztliche Betreuung hat zu kommen lassen, d) Haltevorschriften verletzt hat, e) tierseuchenpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen nicht oder nur teilwei se befolgt hat, f) für den Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist. 4 Ein Härtefall im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. c EG TSG liegt vor, wenn die Tierhalte rin oder der Tierhalter durch ein ausserordentliches Ereignis oder durch besondere Umstände unverschuldet Tierverluste erleidet, für die sie oder er keine Entschädi gung erhalten und die sie oder ihn finanziell schwer treffen. 5 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat für die Geltendmachung einer Entschädi gung in Härtefällen ein Gesuch beim Kantonalen Veterinärdienst einzureichen und die zur Beurteilung des Härtefalls erforderlichen Unterlagen und Belege vorzulegen. 6 Eine Entschädigung im Härtefall beträgt maximal 50 % des Schätzungswerts. § 10 Schätzung 1 Der Kantonale Veterinärdienst entscheidet über den Schätzungswert des Tieres. 2 Er bezeichnet die erforderliche Anzahl von Schätzungsexpertinnen oder Schät zungsexperten, die er bei der Schätzung beiziehen kann. 4 390.211 1.3. Tierhalterbeiträge § 11 Tierhalterbeiträge 1 Der Tierhalterbeitrag beträgt a) * pro Grossvieheinheit (GVE) Fr. 5.– b) * pro Bienenvolk Fr. 1.– c) pro 100 kg Fische Fr. 2.– 2 Sofern das Inkasso des Tierhalterbeitrags für Bienenvölker direkt durch einen Bie nenzüchterverein bzw. durch Verrechnung mit landwirtschaftlichen Ansprüchen im Sinne von § 5 Abs. 5 EG TSG erfolgt, entfällt der Mindestbeitrag gemäss § 5 Abs. 3 EG TSG. 3 Vom eingezogenen Betrag von Fr. 1.– pro Bienenvolk kann der Bienenzüchter verein Fr. 0.25 als Aufwandentschädigung behalten. * 4 Als Mindestbestand für die Tierhalterbeitragspflicht gilt a) für Nutzgeflügel 100 Stück b) für Nutzkaninchen 100 Stück § 12 Massgebender Tierbestand 1 Die Erhebung der Tierbestandsdaten erfolgt gestützt auf die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) vom 7. Dezember 1998 1) im Rahmen der alljährlichen Betriebs strukturdatenerhebung in der Landwirtschaft. Für dadurch nicht erfasste Tierbestän de führt der Kantonale Veterinärdienst eine separate Erhebung durch. 2 Die Ermittlung der Anzahl Tiere für die Berechnung des Tierhalterbeitrags für Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, für Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas sowie für Nutzgeflügel und Nutzkaninchen richtet sich nach den ent sprechenden landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. 3 Für Bienenvölker ist der Tierbestand am Stichtag 15. März massgebend. 1) SR 919.117.71 5 http://www.lexfind.ch/link/Bund/919.117.71/de 390.211 2. Entsorgung tierischer Nebenprodukte § 13 Entsorgungsverantwortung 1 Tierische Nebenprodukte sind in der von der Gemeinde bezeichneten Sammelstelle zu entsorgen. Davon ausgenommen sind a) tierische Nebenprodukte gemäss Art. 35 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 23. Juni 2004 1). b) Direktabholungen gemäss § 14, c) Entsorgungen über ein bewilligtes Tierkrematorium, d) Entsorgungen von Kleintieren bis 10 kg durch Vergraben auf privatem Grund. 2 Tierische Nebenprodukte aus Sammelstellen und Direktabholungen werden unter der Aufsicht und Verantwortung des Kantonalen Veterinärdienstes über die GZM Extraktionswerk AG, Lyss, entsorgt. § 14 Direktabholung 1 Soweit es die Verhältnisse zulassen, können tote, nicht ausgeschlachtete Tiere bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter durch den Entsorgungsbetrieb direkt abgeholt werden. 2 Die Direktabholung ist zwingend für a) Grosstiere von mindestens 200 kg, b) eine grössere Anzahl Kleintiere ab einem Gesamtgewicht von mindestens 300 kg. § 15 Kostentragung 1 Die Kosten der Entsorgung tierischer Nebenprodukte werden vom Kantonalen Veterinärdienst der Standortgemeinde der Sammelstelle beziehungsweise bei Vor liegen eines Gemeindeverbands diesem in Rechnung gestellt. Die Kosten der Ent sorgung bei Direktabholungen werden im Verhältnis der Entsorgungsmengen, wel che in den einzelnen Sammelstellen anfallen, ebenfalls in Rechnung gestellt. * 2 Die pro Abrechnungsperiode durchschnittlichen Kosten des Transports von Di rektabholungen werden vom Kantonalen Veterinärdienst der Wohnsitzgemeinde der Tierhalterin oder des Tierhalters in Rechnung gestellt. * 3 Die Kosten des Transports für das Einsammeln der tierischen Nebenprodukte bei den Sammelstellen werden vom Kantonalen Veterinärdienst den Gemeinden zu 50 % zu gleichen Teilen und zu 50 % im Verhältnis zur Einwohnerzahl in Rechnung gestellt. 4 Die Rechnungstellung gemäss Absatz 1 und 3 erfolgt halbjährlich, jene gemäss Absatz 2 monatlich. 1) SR 916.441.22 6 http://www.lexfind.ch/link/Bund/916.441.22/de 390.211 3. Schlussbestimmungen § 16 Meldepflicht 1 Strafuntersuchungsbehörden melden dem Kantonalen Veterinärdienst Urteile über Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung. § 17 Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide des Kantonalen Veterinärdienstes kann beim Departement Ge sundheit und Soziales Beschwerde geführt werden. Dessen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. § 18 Übergangsrecht 1 Bis zum Inkraftreten eines kommunalen Gebührenreglements im Bereich des Ent sorgungswesens, längstens jedoch bis 31. Dezember 2009, kann der Gemeinderat eine provisorische Regelung der Entsorgungsgebühren treffen. § 19 Publikation und Inkafttreten 1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Aarau, 19. November 2008 Regierungsrat Aargau Landammann BEYELER Staatsschreiber DR. GRÜNENFELDER 7 390.211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 29.02.2012 01.05.2012 § 5 Abs. 2 eingefügt AGS 2012/2-3 29.02.2012 01.05.2012 § 11 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2012/2-3 29.02.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2012/2-3 29.02.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 3 geändert AGS 2012/2-3 29.02.2012 01.05.2012 § 15 Abs. 1 geändert AGS 2012/2-3 29.02.2012 01.05.2012 § 15 Abs. 2 geändert AGS 2012/2-3 8 390.211 9 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 5 Abs. 2 29.02.2012 01.05.2012 eingefügt AGS 2012/2-3 § 11 Abs. 1, lit. a) 29.02.2012 01.05.2012 geändert AGS 2012/2-3 § 11 Abs. 1, lit. b) 29.02.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/2-3 § 11 Abs. 3 29.02.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/2-3 § 15 Abs. 1 29.02.2012 01.05.2012 geändert AGS 2012/2-3 § 15 Abs. 2 29.02.2012 01.05.2012 geändert AGS 2012/2-3

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