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瑞士的法律

Ordinance implementing the Hunting Law (Hunting Ordinance)

颁布于 1989-06-13 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zum Jagdgesetz (JaV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
瑞士 · Appenzell Innerrhoden
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, hunting authorization/permit, hunting authorization/permit fee, hunting gear/hunting methods, hunting rights, wild fauna, enforcement/compliance, inspection, offences/penalties

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 1 922.010 Verordnung zum Jagdgesetz (JaV) vom 13. Juni 19891 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 3 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 30. April 1989 (JaG),2 beschliesst: l. Organisation der Jagdbehörden Art. 13 1 Der Standeskommission obliegt der Vollzug der Jagdgesetzgebung; sie ist insbe sondere zuständig für: a) die Wahl der Jagdkommission, der Jagdprüfungskommission, der Wildscha denkommission, der Hegekommission, des Jagdverwalters*, des Wildhüters und der Jagdaufseher sowie die Bestimmung der Jagdverwaltung; b) den Erlass von Reglementen (Jagdprüfung, Wildschaden, Hege etc.); c) das Aussetzen jagdbarer Tiere (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986, JSG); d) die Festlegung der Gebühren für Irrtumsabschüsse, Gästebewilligungen und der Abschussprämien für schadenstiftende Wild- und Vogelarten; e) die Bestimmung der Jagdzeiten, zusätzlicher Schontage, der Abschusszahlen, der markier- und vorweisungspflichtigen Tiere sowie des Hegeabschusses ge schützter Tierarten (Art. 3 Abs. 1 JSG; Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988, JSV); f) den Erlass von Schutzbestimmungen für gefährdete einheimische Tierarten (Art. 5 Abs. 4 JSG); g) den Erlass von Schutzbestimmungen für Mutter- und Jungtiere (Art. 7 Abs. 5 JSG); h) die Einschränkung der Jagdgebiete für bestimmte Wildarten (Art. 3 Abs. 2 JSG), der Gästebewilligungen sowie der Zulassung von Jägern mit ausserkan tonaler Jagdprüfung; 1 Mit Revisionen vom 13. September 1999, 25. März 2002, 25. Oktober 2004 und 1. Dezember 2014. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert (Abs. 1 lit. a, d und h) durch GrRB vom 25. März 2002. Abgeändert (Abs. 1 lit. c und e) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Standes kommission Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 922.010 2 i) die Ausscheidung von Jagdbann- und Schongebieten (Art. 11 Abs. 4 JSG); k) den Erlass von Befahrungsverboten für die Jäger während der Jagdzeit; l) den Erlass von Kontrollvorschriften; m) tierseuchenpolizeiliche Massnahmen; n) den Erlass aller weiteren Vorkehren und Massnahmen, die angetan sind, einen weidmännischen Jagdbetrieb unter Berücksichtigung der Artenvielfalt und der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 JSG). 2 Die unter den Buchstaben d – n aufgeführten Obliegenheiten ordnet die Standes kommission in den jährlichen Jagdvorschriften, soweit nicht besondere Umstände eine sofortige Regelung erfordern. Art. 21 1 Das Bau- und Umweltdepartement übt die Aufsicht über die Jagd und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen aus. 2 Es ist zuständig für: a) die Aufsicht über das Jagdschiessen; b) den Einzug von verbotenen Geräten, Waffen und gefrevelten Tieren; vorbehal ten bleibt die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde; c) die Bewilligung von Gesuchen für Veranstaltungen sportlicher oder anderer Natur gemäss Art. 37 Abs. 2 dieser Verordnung; d) die Instruktion und die Beaufsichtigung des Wildhüters (Art. 14 Abs. 2 JSG); e) die Vernehmlassungen zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und Anlagen (Art. 7 Abs. 6 JSG); f) die Anordnung von Hege- und Sonderjagden. Art. 32 1 Die Jagdkommission ist das beratende Organ der Standeskommission. 2 Sie besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Ihr gehören unter dem Vorsitz des Vor stehers des Bau- und Umweltdepartementes der Landeshauptmann, der Kantons tierarzt, der Oberförster, der Jagdverwalter und/oder der Wildhüter sowie vier Ver treter der Jägerschaft an. Für die Vertreter der Jägerschaft hat der kantonale Patentjägerverein das Vorschlagsrecht. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Abs. 2 lit. c und d aufgehoben, neu geordnet und mit lit. f ergänzt durch GrRB vom 25. März 2002. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Abgeän dert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. März 2002. Bau- und Um weltdepartement Jagdkommission Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 3 922.010 Art. 41 1 Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Jagdprüfung gemäss den Bestimmungen des Jagdprüfungsreglementes. 2 Sie besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartemen tes führt den Vorsitz. Art. 5 1 Die Wildschaden- und die Hegekommission behandeln die laufenden Gesuche und verwalten die Wildschadenkasse und den Hegefonds. 2 Sie bestehen aus je fünf Mitgliedern. Die Interessen der Landwirtschaft, der Forst wirtschaft und der Jägerschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Art. 62 1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zustän dig erklären, vollzieht die Jagdverwaltung die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. Sie untersteht dem Vorsteher des Bau und Umweltdepartementes. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: a) den Vollzug der Jagdvorschriften sowie der Beschlüsse und Verfügungen der ihr übergeordneten Organe; b) die Überprüfung der Jagdberechtigung der Patentbewerber und die Ausgabe der Jagdpatente sowie der Gästebewilligungen; c) die Erstellung der Statistiken und der Jahresberichte; d) die Erteilung der Bewilligung an Jagdpolizeiorgane und Jäger, welche verbote ne Hilfsmittel einsetzen dürfen, sowie die Führung der Liste dieser Berechtigten (Art. 3 Abs. 2 JSV); e) die Führung des Registers der im Kanton wohnhaften Personen, die geschützte Tiere präparieren (Art. 5 Abs. 2 JSV); f) die Anordnung von Massnahmen gegen Tiere gemäss Art. 8 Abs. 1 JSV, die in Freiheit gelangt sind (Art. 8 Abs. 2 JSV); g) die Erteilung der Bewilligung zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel (Art. 13 JSV); h) die vorübergehende und dauernde Einstellung der offenen, lauten Niederwild jagd bei frühzeitigem Schneefall und ergänzende Bestimmungen zur Passjagd; i) die Anordnung des Abschusses von schadenstiftenden Tieren ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit (Art. 12 Abs. 2 JSG). 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Ergänzt (Abs. 2 lit. b, h und i) durch GrRB vom 25. März 2002. Jagdprüfungs kommission Wildschaden und Hegekom mission Jagdverwaltung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 922.010 4 Art. 71 1 Der Wildhüter übt insbesondere hegerische und jagdpolizeiliche Funktionen aus. Er untersteht dem Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes. 2 Der Wildhüter wird auf Kosten des Kantons ausgerüstet, bewaffnet und besoldet. II. Jagdberechtigung Art. 82 1 Jagdberechtigt ist jede natürliche Person, die a) Schweizerbürger oder niedergelassener Ausländer ist und im Kanton Appenzell I. Rh. seit mindestens einem Jahr Wohnsitz hat; b) volljährig und handlungsfähig ist; c) sich über eine gültige Jagdprüfung des Kantons Appenzell I.Rh. oder eines anderen Kantons ausweist; d) keinen Verweigerungsgründen nach Art. 10 dieser Verordnung unterliegt; e) eine den Vorschriften des JSG entsprechende Haftpflichtversicherung abge schlossen hat. 2 Jagdberechtigt sind zudem natürliche Personen, die seit mindestens fünf Jahren eine ausserkantonale Jagdprüfung erfolgreich abgelegt, seit mindestens fünf Jah ren im Kanton Appenzell I.Rh. Wohnsitz und nach den Bestimmungen des Hege reglementes die Mindestanzahl Hegestunden im Kanton absolviert haben und die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels erfüllen. Art. 8a3 1 Einladungsberechtigt ist, wer die betreffende Patentart gelöst hat. 2 Je Patentart darf eine einladungsberechtigte Person höchstens einen Gast einla den. Die Gültigkeit der Gästebewilligung entspricht grundsätzlich der Dauer der jeweiligen Patentart. 3 Der Gast muss sich über einen seit fünf Jahren gültigen Jagdfähigkeitsausweis sowie eine vorschriftsgemässe Haftpflichtversicherung ausweisen. Er hat unter Nennung des einladenden Patentinhabers eine persönliche Gästebewilligung zu lösen. Er ist nur im Beisein und mit Zustimmung des einladenden Patentinhabers berechtigt, Abschüsse auf dessen Abschusskontingent zu tätigen. Nicht kontingen tierte Tiere mit Ausnahme des Rot- und Schwarzwildes sind frei. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Aufgeho ben (Abs. 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1 lit. c) und ergänzt (Abs. 2) durch GrRB vom 25. März 2002. Abgeändert (Abs. 1 lit. d und Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Eingefügt durch GrRB vom 25. März 2002. Aufgehoben (Abs. 5) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Wildhüter Voraussetzun gen der Jagdbe rechtigung Gästebewilligun gen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 5 922.010 4 Die Standeskommission kann die Bewilligungsdauer sowie die Anzahl der Bewilli gungen und das Abschusskontingent der Gäste einschränken. III. Jagdpatente Art. 9 1 Jagdpatente werden nur an Personen abgegeben, die im Kanton Appenzell I. Rh. jagdberechtigt sind. 2 Die Jagdpatente sind für ein Jagdjahr gültig; das Jagdjahr beginnt am 1. Septem ber. Art. 101 1 Kein Patent erhalten Bewerber: a) denen die Jagdberechtigung entzogen ist; b) die fruchtlos gepfändet sind, solange Verlustscheine bestehen; c) die ihre gesetzlich oder behördlich festgesetzten Unterhalts- und Unterstüt zungspflichten nicht erfüllen; d) die fällige Steuern oder Bussen trotz Zahlungsaufforderung bis zum Erwerb des Jagdpatentes nicht beglichen haben; e) die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo naten verurteilt wurden, bis vier Jahre nach Beendigung des Strafvollzugs; f) die fällige Jagdbussen, Verfahrenskosten und Patenttaxen nicht bezahlt haben; g) die für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Ge währ bieten; h) die das jährlich festgesetzte Jagdschiessen nicht vorschriftsgemäss absolviert, sowie das verlangte Kugelprogramm für die Hochwildjagd nicht zu 60 % und das Schrotprogramm für die Niederwildjagd nicht zu 50 % bestanden haben. Für die kombinierten Waffen ist ein reduziertes Programm erforderlich. Es gel ten jedoch die gleichen Anforderungen. Die Anzahl der entsprechenden Versu che ist auf drei zu beschränken; i) die der Hegetätigkeit trotz zweimaliger Aufforderung des Wildhüters oder einer von diesem bevollmächtigten Person nicht Folge leisteten; auf die Dauer von mindestens zwei Jahren: j) die wegen Tierquälerei verurteilt worden sind. 2 Keine Gästebewilligung erhalten Bewerber: a) denen die Jagdberechtigung entzogen worden ist; b) die fällige Jagdbussen, Verfahrenskosten und Patenttaxen nicht bezahlt haben; c) die für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Ge währ bieten; 1 Abgeändert (Abs. 1) und ergänzt (Abs. 2) durch GrRB vom 25. März 2002. Abgeändert (Abs. 2 lit. c) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Jagdpatent Patentverweige rungsgründe Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 922.010 6 auf die Dauer von mindestens zwei Jahren: d) die wegen Tierquälerei verurteilt worden sind. Art. 11 1 Es werden folgende Patente ausgestellt: – Hochwildjagd auf jagdbares Schalenwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse; – Niederwildjagd auf alles jagdbare Niederwild. 2 Die Ausübung der Passjagd bedarf einer Bewilligung. Sie wird nur Inhabern des Hoch- oder Niederwildjagdpatentes erteilt. 3 Im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur Anpassung der Bestände an die Belastbarkeit des Lebensraumes, zur Begrenzung der Wildschäden und aus seu chenpolizeilichen Gründen kann die Standeskommission weitere Jagdarten bewilli gen. Art. 121 1 Die Anmeldung zur Jagd wird alljährlich im amtlichen Publikationsorgan ausge schrieben. Es ist eine Einschreibegebühr zu entrichten. 2 Für zu spät eingereichte Gesuche wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. 3 Das Verzeichnis der patentierten Jäger wird im amtlichen Publikationsorgan veröf fentlicht. Art. 132 1 Das Patent und die Gästebewilligung enthalten die Personalien des Inhabers, die Berechtigung, die Gültigkeitsdauer sowie die Patenttaxen und Gebühren. 2 Sie sind persönlich und nicht übertragbar. Art. 143 1 Kann die Jagd wegen Erkrankung, Unfall oder Tod nicht ausgeübt werden, besteht Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Taxen und Gebühren nach Ermessen des Vorstehers des Bau- und Umweltdepartementes. 2 Gebühren für Gästebewilligungen werden nicht zurückerstattet. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. März 2002 und 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert durch GrRB vom 25. März 2002. 3 Abgeändert durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Abgeändert durch GrRB vom 25. März 2002. Patentarten Patenterwerb a. Anmeldung b. Inhalt des Pa tentes Rückerstattung von Taxen und Gebühren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 7 922.010 Art. 151 1 Der Jagdpatent- und Gästebewilligungsinhaber ist verpflichtet, die jagdlichen Vor schriften einzuhalten, die Jagd weidmännisch auszuüben und das Wild zu hegen. 2 Der Jagdpatentinhaber hat insbesondere bei hegerischen Massnahmen und bei der Bekämpfung von Tierseuchen, zu welchen er vom Wildhüter oder von einer von diesem bevollmächtigten Person aufgeboten wird, Hegestunden zu leisten. 3 Er ist verpflichtet, über das von ihm und seinen Gästen erlegte Wild auf Ersuchen der Jagdverwaltung innert der von dieser festgesetzten Frist die Abschussliste ein zureichen. 4 Nicht rechtzeitig eingereichte Abschusslisten werden unter Kostenfolge eingezo gen. Art. 16 Der Patentinhaber ist verpflichtet, das jährliche Jagdschiessen zu absolvieren, wo bei Waffen und Munition zu verwenden sind, die für die Jagdausübung im Kanton Appenzell I. Rh. zugelassen sind. Art. 172 Das Jagdpatent und die Gästebewilligung sind bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den Jagdpolizeiorganen vorzuweisen. IV. Jagdausübung Art. 183 1 Für die Ausübung der Jagd werden folgende Rahmenzeiten festgelegt: a) Hochwildjagd: 1. September - 31. Dezember; b) Niederwildjagd laute Niederwildjagd: 23. September - 31. Dezember übrige Niederwildjagd: 1. Oktober - 31. Januar; c) Passjagd: 15. November - Ende Februar. 2 Die Standeskommission legt die Jagdzeiten alljährlich fest und bestimmt die jagd baren Tiere. Vorbehalten bleiben die Jagdzeiten für Hege- und Sonderjagden. 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. März 2002. 2 Abgeändert durch GrRB vom 25. März 2002. 3 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Abgeän dert durch GrRB vom 25. März 2002. Verpflichtungen des Jagdpatent inhabers Obligatorisches Jagdschiessen Vorweispflicht Jagdzeiten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 922.010 8 Art. 19 1 Das Jagen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. 2 Das Jagen ist mit Ausnahme der Passjagd zur Nachtzeit untersagt. 3 Während der offenen, lauten Niederwildjagd sind auch der Mittwoch und der Frei tag Schontage. 4 Für die Fallenjagd gelten die Schontage nicht. Die Fallen sind namentlich zu kenn zeichnen und täglich zu kontrollieren. Art. 201 1 Zur Ausübung der Jagd dürfen nur Waffen verwendet werden, die gut unterhalten sind, einwandfrei funktionieren und gesichert werden können. Zugelassen sind: a) auf der Hochwildjagd: einläufige Büchsen, Stutzer und Repetierwaffen nicht unter 6,5 mm; b) auf der Niederwildjagd: Einlaufflinten, Doppelflinten und Bockdoppelflinten der Kaliber 12, 16, oder 20/76; c) auf der Pass-, Hege- und Sonderjagd: erlaubte Waffen der Hoch- und Niederwildjagd sowie kombinierte Waffen, de ren Kaliber mit denjenigen der Hoch- und Niederwildjagd identisch sind. 2 Nicht gestattet sind Flinten mit mehr als zwei Läufen sowie halb- oder vollautomati sche Flinten und Kugelgewehre. 3 Für die Betriebssicherheit der Waffen ist der Jagdausübende selber verantwortlich. 4 Der Gebrauch von Kastenfallen ist ab Beginn der Niederwildjagd bis Ende der Passjagd gestattet. Art. 212 1 Die Verwendung von Jagdkugelpatronen mit geringerer Auftreffenergie als 2000 Joule auf eine Entfernung von 200 m sowie von Vollmantelgeschossen ist verboten. Ausgenommen sind Fangschusswaffen und deren Munition. 2 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen und Schrotgrössen über 4,25 mm ist nicht gestattet. 3 Für die Erlegung des Niederwildes muss die nach weidmännischen Regeln richtige Schrotgrösse der Jagdpatrone gewählt werden. Das Mittragen und der Gebrauch von Übungspatronen und nicht zugelassener Munition auf der Jagd sind untersagt. 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. März 2002. 2 Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 25. März 2002. Schontage Schonzeiten Jagdwaffen und Fanggeräte Jagdmunition Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 9 922.010 Art. 221 Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann die Standeskommission die Verwendung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte bewilligen. Art. 232 1 Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen, inkl. Spezialwaffen für Jagd schiessen, ist nur in dafür bestimmten Anlagen gestattet. 2 Vorbehalten bleibt das Einschiessen während der Jagdzeit bei Unstimmigkeiten der Waffe. Art. 243 1 Für eine Nachsuche auf Schweiss dürfen geprüfte Schweisshunde und auf Schweiss geschulte Jagdhunde vornehmlich am Schweissriemen eingesetzt wer den. Der Einsatz von nicht geprüften Hunden bedarf einer Bewilligung der Jagdver waltung oder des Wildhüters. 2 Geprüfte Schweisshunde dürfen von deren Führer auf der Jagd mit jährlicher Be willigung des Jagdverwalters an der Leine mitgeführt werden. Art. 254 1 Auf der Hochwildjagd dürfen vorbehältlich Art. 24 dieser Verordnung keine Hunde mitgeführt werden. 2 Auf der offenen, lauten Niederwildjagd sind spurlaute Jagdgebrauchshunde bis zu einer Risthöhe von 42 cm zulässig. 3 Das Laufenlassen von Jagdgebrauchshunden durch Nichtjagdberechtigte ist mit Ausnahme der Jagdanwärter verboten. Art. 26 1 Die Jagdgebrauchshunde sind mit Rasse, Geschlecht, Farbe und Rufname im Jagdpatent einzutragen. 2 Das Verwenden von Hunden, die in keinem Jagdpatent eingetragen sind, ist auf der Jagd untersagt. 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Abgeän dert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. März 2002. Abgeändert (Marginalie) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 4 Abgeändert (Abs. 2) und aufgehoben (bisheriger Abs. 3) durch GrRB vom 25. März 2002. Abgeän dert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Ausnahmen Einschiessen; Übungs schiessen Jagdhunde a. Schweiss hunde b. Jagdge brauchshunde c. Patenteintrag Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 922.010 10 Art. 271 Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2 JSV sind nachfolgende Hilfsmittel und Methoden bei der Jagdausübung untersagt: a) Durchführung von Treib- und Drückjagden auf Rotwild; b) Durchführung von Treib- und Drückjagden durch Personen, die nicht im Besitze eines Jagdpatentes sind; c) Ausübung der Jagd auf Skis mit Ausnahme des Hin- und Rückweges auf den Ansitz während der Hege- und Sonderjagd; d) Treibschüsse, Knallkörper, absichtliches Anrollen von Steinen, Holz usw. zum Aufjagen des Wildes; e) Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugelfang; f) Schussabgabe aus fahrenden und stehenden Transportmitteln. Art. 28 1 Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. Insbe sondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist, die Schussdistanz genügt sowie die Stellung des Tieres eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigen tum zulässt. 2 Liegt das Wild nicht im Feuer, ist der Ort des Anschusses zu markieren und eine gründliche Nachsuche durchzuführen. Der Schütze ist für die Nachsuche persönlich verantwortlich. Art. 29 Als unweidmännisch sind insbesondere verboten: a) Schüsse aus spitzem Winkel von hinten; b) Kugelschüsse auf flüchtiges Wild; c) Schüsse bei ungenügendem Büchsenlicht; d) Unterlassung der raschen Tötung eines angeschossenen Wildes durch Fang schuss; e) Verfolgen von Wild mit Motorfahrzeugen. Art. 302 Sonderberechtigungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen gelten für die Jagdausübung nicht. 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. März 2002. 2 Aufgehoben (Abs. 1) durch GrRB vom 25. März 2002. Verbotene Hilfs mittel und Me thoden Weidgerechte Jagdausübung Unweid männische Jagdausübung Transportmittel Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 11 922.010 Art. 311 1 Bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild verfällt dem Erleger, andernfalls gehört es dem Kanton. 2 Schiessen verschiedene Jäger auf dasselbe Tier, gehört es dem Erleger, voraus gesetzt es habe nicht ein früherer Schütze einen weidmännisch einwandfreien Schuss angebracht. Im Streitfall entscheidet der Vorsteher des Bau- und Umwelt departementes endgültig. Art. 322 1 Die Standeskommission bestimmt, welche Wildarten der Vorweis- und Kontroll pflicht unterliegen. 2 Der Patentinhaber ist verpflichtet, die der Markierpflicht unterstellten Tiere sofort nach erfolgtem Abschuss mit der zu diesem Zweck abgegebenen Kontrollmarke zu versehen und die fristgerechte Vorweisung einzuleiten. Über Ausnahmen entschei det die Standeskommission im Rahmen der jährlich zu erlassenden Jagdvorschrif ten. Art. 333 Den an Grundstücken Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten ist es ohne besondere Bewilligung gestattet: a) jagdbares Haarraubwild, das in Gebäulichkeiten eindringt und dort Schaden anrichtet oder anzurichten droht, unschädlich zu machen; als Schusswaffen sind nur Schrot- oder Kleinkaliberwaffen zulässig; b) im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild zu stellen; c) Krähen und Elstern ausserhalb der Brutzeit mit Kleinkaliber- und Schrotwaffen zu erlegen. Art. 34 1 Offensichtlich krankes jagdbares Wild soll während der offenen Jagdzeit durch Jagdberechtigte erlegt werden. Es ist unverzüglich dem Wildhüter oder der Jagd verwaltung abzuliefern und bleibt Eigentum des Kantons. 2 Ausserhalb der Jagdzeit sind nur der Wildhüter, allenfalls von diesem Beauftragte berechtigt, kranke und verletzte Tiere zu erlegen. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. März 2002. 3 Abgeändert (lit. a und c) durch GrRB vom 25. März 2002. Eigentum am erlegten Wild Markier- und Vorweispflicht Selbsthilfe Kranke und ver letzte Tiere Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 922.010 12 V. Schutz der Wildarten und ihrer Lebensräume Art. 35 1 In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen sind geschützt: Birkhahn, Murmeltierkätzchen, Ringeltaube, Schneehase und Schneehuhn. 2 Die Standeskommission kann gefährdete Wild- und Vogelarten auch durch ge bietsmässiges Jagdverbot oder durch Beschränkung der Abschusszahlen schützen. Art. 36 1 Der Wildbestand ist mittels Abschusszahlen so zu regulieren, dass er für den Le bensraum sowie für die Land- und Forstwirtschaft tragbar ist. 2 Die Abschusspläne sind insbesondere aufgrund der Wildzählungen, Jagdstrecken, Fallwildzahlen, nachgewiesenen Wildschäden sowie des Gesundheitszustandes des Wildes zu erstellen. 3 Bei der Abschussplanung ist auch auf die Erhaltung eines natürlichen Alters- und Geschlechtsaufbaus zu achten. Art. 371 1 Dem Schutz des Lebensraumes der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist beson dere Beachtung zu schenken. 2 Veranstaltungen sportlicher oder anderer Natur, die nachhaltige Störungen des Wildes oder dessen Lebensraumes hervorrufen können, sind bewilligungspflichtig. Das Befahren von Wald und Weide mit Motorrädern und Motorfahrrädern ist verbo ten. 3 Zum Schutze von Einstandsgebieten des Wildes kann die Standeskommission örtlich und zeitlich begrenzte Bejagungsverbote erlassen. Aus dem gleichen Grund kann sie das Starten und Landen von Hängegleitern und Gleitschirmen sowie das Skifahren und Langlaufen beschränken. 4 Treten wiederholt Störungen des Wildes auf, kann die Standeskommission Schutzmassnahmen anordnen oder Ruhezonen erlassen. 5 Die systematische Suche nach Abwurfstangen ist verboten. Art. 382 1 Zusätzlich zu den eidgenössischen Jagdbannbezirken kann die Standeskommissi on kantonale Schutzgebiete ausscheiden, die der Stärkung lokal schwacher Wild bestände und dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störungen dienen. 1 Ergänzt (Abs. 4 und 5) durch GrRB vom 25. März 2002. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. März 2002. Geschützte Tiere und ge fährdete Tiere Bestandes regulierung Schutz des Le bensraumes Schutzgebiete Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 13 922.010 2 Bei der Wiedereröffnung solcher Schutzgebiete trifft sie geeignete Massnahmen, um einen übermässigen Abschuss zu verhindern. Art. 39 1 Das Aussetzen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der Standeskommission. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes. 2 Für die Haltung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln ist eine Bewilligung auf Grund der Tierschutzgesetzgebung erforderlich. Art. 6 JSV ist zu beachten. Art. 401 Für die Errichtung von Wildfütterungsstellen sowie von Salzstellen ist das Einver ständnis des Grundeigentümers, des Oberforstamtes und der Jagdverwaltung er forderlich. Art. 41 Hunde, die unberechtigt dem Wild nachstellen, sowie streunende Katzen dürfen vom Wildhüter und von diesem Beauftragten erlegt werden. VI. Wildschaden Art. 422 1 Der Kanton leistet an Schäden, den jagdbare oder geschützte Tiere an Wald und Nutztieren anrichten, eine angemessene Entschädigung. Ausgenommen bleiben Schäden von Tieren, gegen die Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden können. 2 Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Geschädigte die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen bzw. geeignete Hegemass nahmen zugelassen hat. 3 Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit den Forstorganen waldbauliche Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden. 4 Schwarzwildschäden werden angemessen entschädigt. Art. 43 Die Standeskommission erlässt ein Wildschadenreglement, in dem die Verfahrens vorschriften, die beitragswürdigen Schäden und Massnahmen sowie die Vergü tungsansätze enthalten sind. 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. März 2002. 2 Ergänzt (Abs. 4) durch GrRB vom 25. März 2002. Aussetzen und Halten von Wild Errichten von Wildfütterungs stellen Jagende Hunde und streunende Katzen Grundsatz Wildschaden reglement Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 922.010 14 VII. Jagdprüfung Art. 44 1 Durch die Jagdprüfung wird die Befähigung zu weidgerechter Jagdausübung fest gestellt. Der Prüfung hat ein dreijähriger Jagdlehrgang vorauszugehen. 2 Die Standeskommission erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und Durch führung der Jagdprüfung. VIII. Jagdpolizei Art. 45 Die Jagdpolizei wird von Amtes wegen durch den Wildhüter, die Polizeiorgane, das kantonale Forstpersonal und die freiwilligen Jagdaufseher ausgeübt. Art. 46 Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt, sich die Ausweise vorzeigen zu lassen, Wild, Waffen und Jagdgeräte bei Gefahr im Verzug zu beschlagnahmen und zweckdien liche Personen- und Sachdurchsuchungen vorzunehmen. Art. 47 Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegennimmt, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden wahrheitsge treu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen. Art. 481 1 Wer innerhalb der festgelegten Abschusszahlen Wild irrtümlich erlegt, hat das Tier unverzüglich dem Wildhüter oder einem von diesem bestimmten Stellvertreter vor zuweisen und den Sachverhalt wahrheitsgetreu zu schildern. 2 Die Jagdverwaltung bezeichnet die Fälle, in denen das Wild dem Erleger unter Entrichtung einer Gebühr und unter Anrechnung an das Abschusskontingent ver bleibt. Im übrigen gilt Art. 31 Abs. 1 dieser Verordnung. Art. 49 1 Besteht ein Irrtum im Abschuss eines säugenden (führenden) Tieres, und aner kennt der Erleger den Kontrollbefund über den Milchgehalt des Gesäuges nicht, so ist eine Gesäugehälfte wissenschaftlich begutachten zu lassen. 1 Abgeändert durch GrRB vom 25. März 2002. Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Zweck Jagdpolizei Pflichten und Rechte der Jagdpolizei Auskunftspflicht Irrtumsabschuss Säugende Tiere Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 15 922.010 2 Bestätigt der Befund den Milchgehalt, trägt der Erleger die Kosten der Begutach tung, andernfalls werden sie zulasten des Jagdregals vom Kanton übernommen. Art. 501 1 Tot aufgefundene Wildtiere und geschützte Vögel gemäss der Bundesgesetzge bung sowie Fallwild und Trophäen geschützter Tiere verfallen dem Kanton. Der Fund ist dem Wildhüter oder der Kantonspolizei zu melden. 2 Trophäen ungeschützter Tiere und Abwurfstangen gehören dem Finder, sofern sie dem Wildhüter gemeldet werden. IX. Strafbestimmungen Art. 512 1 Wer vorsätzlich Bestimmungen dieser Verordnung oder Vorschriften der Standes kommission sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt, wird mit Busse bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 2000.— bestraft. 4 Wer einen Irrtumsabschuss gemäss Art. 48 Abs. 1 dieser Verordnung in leichter Fahrlässigkeit begeht, ist nicht strafbar. Art. 523 1 Die zur Jagdausübung verbotenerweise verwendeten Waffen und Geräte sind zu beschlagnahmen. 2 In schweren oder wiederholten Fällen von Jagdvergehen oder Jagdübertretungen kann die Strafbehörde auch nicht verbotene Waffen und Geräte einziehen. 3 Für die Rückgabe der Waffen und Geräte sowie allfällig damit verbundene Bedin gungen gilt Art. 267 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sinngemäss. Art. 534 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. März 2002. 2 Abgeändert (Abs. 4) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004 und 1. Dezember 2014. 4 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004 und 1. Dezember 2014. Fallwild Übertretungen Beschlagnahme von Waffen und Geräten Verfahren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 922.010 16 Art. 54 Vom Richter verfügte Entzüge der Jagdberechtigung sind dem zuständigen Bun desamt und der kantonalen Jagdverwaltung mitzuteilen. X. Entzug der Jagdberechtigung Art. 551 1 Die Jagdberechtigung wird durch den Vorsteher des Bau- und Umweltdepartemen tes für ein bis fünf Jahre entzogen, wenn der Täter gestützt auf Art. 18 JSG oder Art. 51 dieser Verordnung bestraft wurde. 2 In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine Verwar nung ausgesprochen werden. 3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Richters zum Entzug der Jagdberechti gung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 JSG. Art. 562 Dem Jäger, der ein Jagddelikt begangen hat, kann das Jagdpatent durch die Jagd polizeiorgane oder den Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes vorläufig entzogen werden. Im ersteren Fall ist innert 24 Stunden Rapport an den Vorsteher des Bau- und Umweltdepartementes zu erstatten, welcher über den Fortbestand des vorläufigen Entzuges unverzüglich entscheidet. XI. Rechtspflege Art. 573 XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 584 Ausserkantonale Jagdberechtigte des Jahres 1988 bleiben jagdberechtigt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 dieser Verordnung erfüllen und keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 10 dieser Verordnung vorliegen. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Abgeän dert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Abgeändert durch GrRB vom 13. September 1999; Inkrafttreten: 1. Januar 2000. Aufgehoben durch GrRB vom 25. März 2002. 4 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Mitteilung von Entzügen Entzug der Jagd berechtigung Vorläufiger Entzug Ausserkantonale Patentbewerber Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014 17 922.010 Art. 591 Art. 602 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates in Kraft. Art. 613 Bis zum 25. März 2007 haben Jagdanwärter mit ausserkantonaler Jagdprüfung in einer Zeitspanne von mindestens zwei Jahren die gemäss Hegereglement erforder lichen Hegestunden zu absolvieren. Vom Bundesrat genehmigt am 30. April 1991. 1 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Eingefügt durch GrRB vom 25. März 2002. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Inkrafttreten Übergangsbe stimmungen

Ordinance implementing the Hunting Law (Hunting Ordinance) · Nelum